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7 T 209/04•LG Gießen 7. Beschwerdekammer, 2004-09-27, 7 T 209/04
7 T 209/04Kantonsgericht27.09.2004
Entscheidungsdatum: 2004-09-27
Aktenzeichen: 7 T 209/04
ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2004:0927.7T209.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 1500,-- €
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Mit Beschluss vom 24.9.2003 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den Treuhänder bestellt.
Am 12.2.2004 hatten die Beschwerdeführer einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Alsfeld erlangt (6 M 1729/03), durch den wegen Unterhaltsrückständen für die Zeit vom 27.7.2001 bis 31.12.2003 und laufendem Unterhalt ab 1.1.2004 in Höhe von 117,-- € monatlich die Forderung des Schuldners auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung gegen die BfA gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Der pfandfreie Betrag wurde auf 750,-- € zuzüglich 1/5 des Mehrbetrages festgesetzt.
Am 14.4.2004 hat der Treuhänder bei dem Insolvenzgericht Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegt, weil dieser gemäß § 89 Abs. 1 InsO unwirksam sei und § 89 Abs. 2 S. 2 InsO nicht berücksichtige.
Die Beschwerdeführer meinen, die Vollstreckung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar sei, sei auch wegen rückständiger Unterhaltsforderung möglich.
Mit Beschluss vom 4.5.2004 hob das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.2.2004 auf, soweit wegen rückständigem Unterhalt bis zum 23.9.2004 vollstreckt wird. Weiterhin hob das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des laufenden Unterhalts ab 24.9.2003 auf, soweit in den die Grenzen des § 850 c ZPO übersteigenden Betrages vollstreckt wird, ließ dabei allerdings den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. des laufenden Unterhaltes, der in den Differenzbetrag zwischen § 850 d ZPO und § 850 c ZPO vollstreckt, bestehen und wies insoweit die Erinnerung des Treuhänders zurück.
Das gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsmittel der Gläubiger des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist als sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) statthaft.
Auch in Fällen, in denen das Insolvenzgericht gemäß § 89 Abs. 3 InsO entscheidet, handelt es sich um eine Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren, gegen die die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO gegeben ist (BGH ZInsO 2004, 441).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die Entscheidung, die das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss getroffen hat, trifft zu. Eine Vollstreckung der Gläubiger wegen der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen rückständigen Unterhaltsforderungen in den Differenzbetrag zwischen den nach § 850 d und den nach § 850 c ZPO pfändbaren Bezügen ist nicht zulässig. Das ergibt sich eindeutig aus § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO. Insoweit sind die Gläubiger Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) und ist eine Einzelzwangsvollstreckung unzulässig (§ 89 Abs. 1 InsO) (vgl. Behr, JurBüro 1999, 66, 67).
§ 89 Abs. 2 S. 1 InsO erweitert zunächst das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO für Insolvenzgläubiger hinsichtlich der Zwangsvollstreckung in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge während der Dauer des Verfahrens auch auf Gläubiger, die keine Insolvenzgläubiger sind. § 89 Abs. 2 InsO knüpft sprachlich durch die Worte „ Dies gilt nicht... „ an S. 1 des Abs. 2, also an die dortige Regelung für Gläubiger, die keine Insolvenzgläubiger sind, an und schafft für diese und nur für diese Gläubiger eine Ausnahme von der Regelung des Satz 1 hinsichtlich der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist. Das ist, was Unterhaltsforderungen anbelangt, die Differenz zwischen den gemäß § 850 c und dem gemäß § 850 d pfändbaren Bezügen.
Diese Auslegung des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO entspricht auch allgemeiner Auffassung (OLG Zweibrücken, Rpfleger 2001, 449; Behr, a.a.O., S. 68; Eickmann in Heidelberg Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 89, Rdnr. 3; Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl., Rdnr. 972 a). Aus der von den Gläubigerin herangezogenen Literaturstellen (App in Frankfurter Kommentar zur InsO, § 89, Rdnr. 14) ergibt sich nichts anderes. Dort wird die Frage, ob § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO) nur für Gläubiger, die keine Insolvenzgläubiger gilt, oder auch für Insolvenzgläubiger nicht angesprochen.
Die hier vorgenommene Auslegung steht auch in Einklang mit dem Zweck des § 89 Abs. 2 InsO, der gewährleisten soll, dass künftige Dienstbezüge des Schuldners im Fall eines Restschuldbefreiungsverfahrens weitgehend den Gläubigern zur Verfügung stehen (OLG Saarbrücken a.a.O.; Stöber, a.a.O.).
Allerdings enthält der angefochtene Beschluss einen Schreibfehler. Soweit die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der Vollstreckung wegen rückständigen Unterhaltes bis zu 23.9. 2004 erfolgt ist, muss es im Hinblick auf die am 24.9.2003 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens 23.9.2003 heißen. Insoweit muss das Amtsgericht prüfen, ob eine Berichtigung erfolgen kann. Im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren kann diese Berichtigung nicht erfolgen, weil gemäß dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Unterhalt bis zum 31.12.2003 rückständig ist und damit eine Berichtigung zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführer führen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Misserfolg des Rechtsmittels (97 Abs. 1 ZPO).
Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes hat die Kammer berücksichtigt, dass es im Beschwerdeverfahren nur um die Pfändbarkeit eines relativ geringen Differenzbetrages zwischen § 850 c und § 850 d ZPO geht, und deshalb auch das Interesse der Beschwerdeführer (§ 25 Abs. 2 RVG) mit einem eher geringen Anteil des rückständigen Unterhaltes zu veranschlagen ist.
Da die hier gegenständliche Rechtsfrage der Auslegung der Vorschrift des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterliche Rechtsprechung dazu nicht ersichtlich ist, hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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