LG Frankfurt 18. Zivilkammer, 2020-07-01, 2-18 O 123/18

2-18 O 123/18Kantonsgericht01.07.2020

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 18. Zivilkammer — 2-18 O 123/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-01

Aktenzeichen: 2-18 O 123/18

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2020:0701.2.18O123.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.648,41 sowie Schmerzensgeld in Höhe von EUR 6.000,00 zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2019.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger EUR 985,06 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2019 sowie weitere EUR 10,00 Adressermittlungskosten zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die vorstehenden Forderungen auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhen.

  1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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