AG Frankfurt Abteilung 911. Schöffengericht, 2019-11-26, 911 Ls 5163 Js 232283/19

911 Ls 5163 Js 232283/19Gericht erster Instanz26.11.2019

Gesamter Gesetzestext

AG Frankfurt Abteilung 911. Schöffengericht — 911 Ls 5163 Js 232283/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-26

Aktenzeichen: 911 Ls 5163 Js 232283/19

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2019:1126.911LS5163JS232283.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: 146 Abs 1 Nr 3 StGB, 263 Abs 1 StGB, 56 Abs 1 StGB, 73 Abs 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendige Auslagen zu tragen.

Die 23 sichergestellten 500,- Euro Falsifikate mit der Seriennummer X06180697127 werden eingezogen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 146 Abs. 1 Nr. 3, 263 Abs. 1, 52 Abs. 1, 56 Abs. 1, 73 Abs. 1 StGB.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 25 Jahre alte Angeklagte ist in …/ Kasachstan geboren und dort die ersten Jahre seiner Kindheit aufgewachsen. Im Jahre 2002 kam er gemeinsam mit seinen Eltern nach Deutschland. Hier erwarb der Angeklagte einen Hauptschulabschluss. Ausbildung zum Dachdecker sowie zum Einzelhandelskaufmann brach er jeweils ab. Nach seiner Haftentlassung im Jahre 2018 zog er zu seinen Eltern und arbeitete als Installateur für die Firma ….

Der Angeklagte ist strafrechtlich in der Vergangenheit vielfach in Erscheinung getreten:

So wurde er zuletzt vom Amtsgericht Frankfurt am Main am 15.10.2015 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. Strafvollstreckung war erledigt am 22.03.2018. Führungsaufsicht besteht bis 21.03.2021.

Am 18.04.2018 verurteilte ihn zudem das Amtsgericht Bad Homburg wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- €.

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 18.07.2019 festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.07. 2019 (Az. 931 Gs 5163 Js 232283/19) seit dem 19.07.2019 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I.

Er beabsichtigt, nach Haftentlassung bei seinen Eltern Wohnsitz zu nehmen und hat eine Vollzeitanstellung bei der …, einem Fitnessstudio, in Aussicht.

II.

Am 05.07.2019 gegen 17:30 Uhr kaufte der Angeklagte von der Geschädigten A in deren Wohnung, in der … in … Frankfurt am Main einen Platinring mit 7 Diamanten (0,57 kt) der Marke Tiffny zu einem Kaufpreis in Höhe von 5.200,- €. Zur Bezahlung übergab er der Geschädigten A, wie er wusste, insgesamt zwölf 500,- € Falsifikate, die er zuvor selbst mit seinem Drucker hergestellt hatte, und erweckte den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um echtes Geld handelte. Im Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit des Geldes überließ die Geschädigte A dem Angeklagten den Ring. Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern.

Der Angeklagte konnte wenige Tage später festgenommen und der Platinring sichergestellt werden, als der Angeklagte versuchte, den Ring weiter zu veräußern. In der Folge wurde seine Wohnung durchsucht und es konnten weitere elf 500,- € Falsifikate aufgefunden und sichergestellt werden.

III.

Der Sachverhalt steht fest, aufgrund der umfassenden, geständigen Einlassung des Angeklagten sowie der weiteren im Sitzungsprotokoll in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise.

Der Angeklagte hat die Tat vor Gericht, wie oben unter II. festgestellt, vollumfänglich eingeräumt. Die Einlassung ist glaubhaft, deckt sich mit den Angaben der uneidlich vernommenen Zeugin A sowie den in Augenschein genommenen 500,- € Falsifikaten und dem gemäß § 256 StPO verlesenen Gutachten der Bundesbank vom 14.08.2019 zur Frage der Echtheit der Euronoten.

Die Einlassung des Angeklagten zu seiner wirtschaftlichen Situation und zu seinem familiären Hintergrund war nicht zu widerlegen, so dass es vom Gericht zu seinen Gunsten der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist.

Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten basieren auf dem in der Hauptverhandlung gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten und von ihm anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom 24.10.2019.

IV.

Der Angeklagte hat sich damit der Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug gemäß §§ 146 Abs. 1 Nr. 3, 263 Abs. 1, 52 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Das Gericht geht gemäß § 146 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Geldfälschung von einem minderschweren Fall aus, da es sich bei den 500,- € Falsifikaten um dilettantische, auf den ersten Blick erkennbare Fälschungen handelt.

V.

Der Angeklagte war zu bestrafen. Der anzuwendende Strafrahmen war hinsichtlich der Tat gemäß 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem § 146 Abs. 3 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er in der Hauptverhandlung ein von Reue getragenes, umfassendes Geständnis zur Tat abgelegt hat. Die Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme war damit nicht mehr erforderlich. Strafmindernd wurde zudem berücksichtigt, dass die Tat durch hohe Schulden des Angeklagten motiviert war. Zu Gunsten des Angeklagten sprach ferner, dass der Geschädigten A letztlich kein finanzieller Schaden entstanden ist, da der Platinring sichergestellt werden konnte. Letztlich wurde ihm die Tat auch sehr leicht gemacht, da es sich bei den von dem

Angeklagten verwendeten Falschgeld um dilettantische Fälschungen handelte und der Geschädigten A dies ohne weiteres hätte auffallen müssen.

Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass er vielfach — auch einschlägig — vorbestraft ist und die Taten unter laufender Führungsaufsicht begangen hat. Zudem hat er durch sein Verhalten tateinheitlich 2 Straftatbestände verwirklicht. Schließlich war sein Verhalten auf das Erzielen eines hohen finanziellen Gewinns ausgerichtet.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen hielt das Gericht für den Angeklagten eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte noch zur Bewährung ausgesetzt werden, weil gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, und zudem besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Das Gericht ist hier trotz der vielfachen und teilweise auch einschlägigen Vorstrafen sowie der Tatbegehung während laufender Führungsaufsicht zu einer positiven Prognose gelangt. Zwar hat der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten während einer laufenden Führungsaufsicht begangen. Die damals abgeurteilte Tat — gefährliche Körperverletzung — ist allerdings nicht einschlägig und die Tat liegt zudem bereits mehr als 5 Jahre zurück. Der Angeklagte hat sich im Nachgang dieser Verurteilung wieder um ein geordnetes Leben bemüht, zog bei seinen Eltern ein und arbeitete bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache als Installateur. Der Angeklagte hat mittlerweile über 4 Monate in Untersuchungshaft verbracht, hat die Möglichkeit wieder bei seinen Eltern Wohnsitz zu nehmen und eine Vollzeittätigkeit bei einem für Fitnessunternehmen konkret in Aussicht. Berücksichtigt man zudem, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung umfassend geständig war und auch glaubhafte Reue zeigte, begründet dies die Erwartung, dass der Angeklagte künftig keine Straftaten mehr begehen wird.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten.

VI.

Die sichergestellten dreiundzwanzig 500,- € Falsifikate mit der Seriennummer X06180697127 waren gemäß § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen.

VII.

Gemäß § 465 Abs. 1 StPO hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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