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4 O 2173/05•LG Kassel 4. Zivilkammer, 2006-04-05, 4 O 2173/05
4 O 2173/05Kantonsgericht / IV. Zivilkammer05.04.2006
Entscheidungsdatum: 2006-04-05
Aktenzeichen: 4 O 2173/05
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2006:0405.4O2173.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1350 € abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks „…..“ in „…..“ . Am 6. Januar 2005 kam es infolge einer Brandstiftung durch Unbekannt zu einem Brand der beiden auf dem Gehweg vor dem Hausgrundstück auf dem Bürgersteig abgestellten Altpapiersammelcontainer. Diese bestanden aus Kunststoff und verbrannten vollständig. Das so entstandene Feuer griff auch auf den Holzjägerzaun, der das Grundstück des Klägers begrenzt, und von dort auf auf dem Grundstück des Klägers befindliche Bäume über. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung der Bäume in Anspruch. Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht außergerichtlich am 22.04.2005 abgelehnt.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe den Standort für die Altpapiercontainer fehlerhaft ausgesucht. So seien die Container vor dem Brand unmittelbar an den Holzzaun des Klägers geschoben worden. Nur so habe das Feuer auf den Zaun übergreifen können. Diese Schadensentwicklung sei für die Beklagte vorhersehbar gewesen, da bereits drei Jahre zuvor ein Altpapiercontainer am selben Standort gebrannt habe. Zudem habe die Beklagte aufgrund der Häufigkeit von Brandstiftungen betreffend Altpapiercontainer mit der Gefahr einer Brandstiftung rechnen müssen. Der Kläger habe außerdem auf die Ungeeignetheit des Standorts mit Schreiben vom 12.07.2004 hingewiesen. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 8 d.A.).
Bei dem Brand seien zwei mittelgroße und zwei große Nadelbäume beschädigt worden, drei davon müssten gefällt werden. Die Beklagte habe die Kosten des Entfernens der beschädigten Bäume, des Neuerwerbs und Anpflanzen sowie der Anwachspflege zu tragen. Insgesamt werden Kosten in Höhe von 8.207,76 € geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 29.09.2005, dort unter B.), Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.207,76 € nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass bei dem Brand vier Bäume beschädigt worden seien. In der Strafanzeige betreffend die Brandstiftung sei die Beschädigung von nur zwei Bäumen festgehalten. Sie bestreitet zudem die Schadenshöhe. Es sei außerdem immer ein Sicherheitsabstand von 50 cm zu dem Holzzaun des Klägers eingehalten worden.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine allgemeine Pflicht des Schutzes fremder Rechtsgüter nicht bestünde. Eine Verkehrssicherungspflicht bestünde vielmehr nur im Rahmen der dem Sicherungspflichtigen zur Verfügung stehenden faktischen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Haftungsbegründend sei eine Gefahr nur dann, wenn sich für einen Sachkundigen vorausschauend die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können. Angesichts der geringen Häufung von Brandstiftung an Altpapiercontainer im Stadtgebiet „…..“ hätten keine besonderen Maßnahmen eingehalten werden müssen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer Amtspflichten auf Ersatz des durch den von unbekannten Dritten gelegten Brandes besteht nicht.
Eine allgemeine Pflicht der Beklagten zum Schutz vor Eigentumsverletzungen durch Dritte besteht nicht.
Eine Amtspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger ist auch nicht daraus zu entnehmen, dass sie eine Gefahrenquelle geschaffen hätte, die unweigerlich zum Schaden Dritter führt, so dass sie besondere Vorkehrungen zu treffen hätte. Die Brandgefahr von Altpapiercontainer liegt allein in dem Fehlverhalten Dritter begründet. Der ordnungsgemäße Gebrauch der Sammelcontainer stellt keine Gefahr für das Eigentum Dritter dar. Eine Verpflichtung der Beklagten jeden Standort von Sammelcontainern im Hinblick darauf zu prüfen, dass Dritte widerrechtlich diese in Brand stecken, besteht nicht. Sie hat die Standortfrage nicht im Hinblick auf alle erdenklichen Eventualitäten unsachgemäßen Gebrauchs abzusichern. Die Begründung einer solchen Verpflichtung ist zu weitgehend. Allein dem Umstand, dass Altpapiercontainer Zielscheibe von Brandstiftern sein könnten, ist keine Pflicht für die Beklagte zu entnehmen, besondere Vorkehrungen des Brandschutzes einzuleiten, da von einer regelmäßigen widerrechtlichen Behandlung der Container nicht auszugehen ist. Vielmehr darf die Beklagte insoweit auf das sozialadäquate Verhalten der Benutzer vertrauen. Eine übermäßige Häufung von Brandstiftung betreffend Altpapiercontainer, die die Beklagte zu einer anderen Handlungsweise verpflichtet hätte, ist nicht anzunehmen.
Auch aus dem Vorbringen des Klägers, dass ein Container an gerade diesem Stellplatz bereits drei Jahre zuvor schon einmal gebrannt hat, zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Brand hat gerade nicht zu einer Schädigung fremden Eigentums durch Übergreifen des Feuers geführt, so dass sich aus diesem Gesichtspunkt kein Anhaltspunkt für die Beklagte zur erneuten Überprüfung der Standortfrage bzw. zu besonderen Maßnahmen des Brandschutzes ergeben hat.
Schließlich gibt auch das Schreiben des Klägers vom 12. Juli 2004 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. In diesem Schreiben moniert der Kläger den Standort der Container im Hinblick auf die befürchtete eingeschränkte Sicherheit des Fußgängerverkehrs. Dieses Schreiben musste die Beklagte nicht zum Anlass nehmen, den Standort im Hinblick auf eine mögliche Gefahr verursacht durch den Brand des Containers erneut zu prüfen.
Aus alledem folgt, dass eine für die Anwendung des § 839 BGB erforderliche Pflichtverletzung nicht gegeben ist. Die Klage war somit abzuweisen.
Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 11, § 711 ZPO.
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