AG Hünfeld, 2019-10-15, 23 MZ 3368/20

23 MZ 3368/20Gericht erster Instanz15.10.2019

Gesamter Gesetzestext

AG Hünfeld — 23 MZ 3368/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-15

Aktenzeichen: 23 MZ 3368/20

ECLI: ECLI:DE:AGHUENF:2019:1015.23MZ3368.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache …/…

hat eine Löschung der Eintragung des Schuldners im zentralen Schuldnerverzeichnis unter der Verfahrensnummer M1307R000XXXXXX hat zu unterbleiben .

Der Antrag des Schuldners vom 01.08.2019, hier eingegangen am 16.08.2019 wird zurückgewiesen .

Gründe

Der Antragsteller hat – trotz mehrfacher Erinnerung – keine Belege vorgelegt, die geeignet sind, die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachzuweisen, dessen Forderung Grundlage der Eintragungsanordnung de Gerichtsvollzieherin XXXX vom 19.07.2018 unter DR II XXXX war.

Im Gegenteil, auf Nachfrage des Gerichts teilte der Gläubiger, der diese Vollstreckung veranlasst hatte, mit, dass eine vollständige Befriedigung nicht vorliegt.

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