SG Frankfurt 23. Kammer, 2017-04-21, S 23 U 36/17

S 23 U 36/17Sozialversicherungsgericht / Chamber 2321.04.2017

Gesamter Gesetzestext

SG Frankfurt 23. Kammer — S 23 U 36/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-21

Aktenzeichen: S 23 U 36/17

ECLI: ECLI:DE:SGFFM:2017:0421.S23U36.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Sozialgericht Frankfurt am Main erklärt sich für sachlich (instanziell) unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Hessische Landessozialgericht.

Gründe

Aufgrund der Aufnahme eines weiteren Beteiligten in das Berufungsverfahren L 3 U 107/13 (Beiladung) sowie der Entscheidung über einen erst in der Berufungsinstanz gegen die Beigeladene gerichteten Hilfsantrag ist für die Restitutionsklage die Zuständigkeit des Hessischen Landessozialgerichts gegeben.

Nach § 98 SGG ist der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Hessische Landessozialgericht zu verweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 SGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz).

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