projekte
S 23 U 36/17•SG Frankfurt 23. Kammer, 2017-04-21, S 23 U 36/17
S 23 U 36/17Sozialversicherungsgericht / Chamber 2321.04.2017
Entscheidungsdatum: 2017-04-21
Aktenzeichen: S 23 U 36/17
ECLI: ECLI:DE:SGFFM:2017:0421.S23U36.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Das Sozialgericht Frankfurt am Main erklärt sich für sachlich (instanziell) unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Hessische Landessozialgericht.
Aufgrund der Aufnahme eines weiteren Beteiligten in das Berufungsverfahren L 3 U 107/13 (Beiladung) sowie der Entscheidung über einen erst in der Berufungsinstanz gegen die Beigeladene gerichteten Hilfsantrag ist für die Restitutionsklage die Zuständigkeit des Hessischen Landessozialgerichts gegeben.
Nach § 98 SGG ist der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Hessische Landessozialgericht zu verweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 SGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.