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14 Ta 64/20•Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, 2020-02-26, 14 Ta 64/20
14 Ta 64/20Arbeitsgericht26.02.2020
Gegen die Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO ist die sofortige Beschwerde analog § 252 ZPO zulässig. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 26. Juli 2019, 12 Ca 1034/19, Beschluss nachgehend BAG, 9 AZB 35/20
Entscheidungsdatum: 2020-02-26
Aktenzeichen: 14 Ta 64/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2020:0226.14TA64.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Gegen die Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO ist die sofortige Beschwerde analog § 252 ZPO zulässig.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 26. Juli 2019, 12 Ca 1034/19, Beschluss nachgehend BAG, 9 AZB 35/20
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2019 – 12 Ca 1034/19 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Beschwerdeführer und Kläger (künftig: Kläger) macht in der Hauptsache gegen zahlreiche Beklagte Bestands-, Beschäftigungs- und Annahmeverzugslohnansprüche geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2019 - 810 IN 412/19 W - wurde gegen die Beklagte zu 4) das Insolvenzverfahren eröffnet und Frau Rechtsanwältin Dr. A als Insolvenzverwalterin ernannt (Bl. 65 d.A.). Mit Beschluss vom 26. Juli 2019 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass das Verfahren gegen die Beklagte zu 4) gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, da über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Bl. 70 d.A.). Der Beschluss wurde dem Kläger am 10. Oktober 2019 zugestellt (Bl. 96 d.A.).
Unter dem 12. Oktober 2019 hat der Kläger gegen den Beschluss vom 26. Juli 2019 Beschwerde eingelegt (Bl. 99 d.A.) und insoweit ausgeführt, es fehle entgegen § 329 ZPO jegliche Begründung des Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. November 2019 nicht abgeholfen und zur Begründung auf die des Beschlusses vom 26. Juli 2019 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Über § 252 ZPO kann so mittelbar die Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO der Beschwerdeprüfung zugänglich werden (MüKo-Stackmann § 252 Rz. 14) .
III.
Die Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.
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