projekte
246 FH 57/19 VU•AG Gießen Einzelrichter, 2019-10-22, 246 FH 57/19 VU
246 FH 57/19 VUGericht erster Instanz22.10.2019
Der Unterhalt wird wie beantragt festgesetzt. Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt am Main, 29. Januar 2020, 5 WF 199/19, Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-22
Aktenzeichen: 246 FH 57/19 VU
ECLI: ECLI:DE:AGGIESS:2019:1022.246FH57.19VU.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Unterhalt wird wie beantragt festgesetzt.
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 29. Januar 2020, 5 WF 199/19, Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, Beschluss
Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an „…“(geboren am „…“) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
| für die Zeit | veränderlich gemäß § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches I. V. m. § 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung | gleich bleibend | | | --- | --- | --- | --- | | ab | auf | | auf € | | | | Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe | | | ab | auf | | auf € mtl | | | | Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe | | | ab | auf ' | | auf | | 01.09.2019 | 100 | Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe | |
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 1. - 2. Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.08.2019 auf 2.264,00€ festgesetzt.
Der Verfahrenswert wird auf 6.752,00 € festgesetzt,
Den Antragstellern wird für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
4.,
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragsteller zulässig.
Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.
Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.