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26 T 25/18•LG Darmstadt 26. Zivilkammer, 2018-10-11, 26 T 25/18
26 T 25/18Kantonsgericht11.10.2018
Entscheidungsdatum: 2018-10-11
Aktenzeichen: 26 T 25/18
ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2018:1011.26T25.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG, Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 14 AufenthG, § 417 FamFG, § 62 Abs. 1 FamFG
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Kassel vom 21.09.2018 (Az. 700 XIV 593/18 B) der Antrag vom 13./17.09.2018 auf Anordnung der Abschiebungshaft abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Land Hessen auferlegt.
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Betroffene ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste am ...11.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am ...12.2017 einen Asylantrag. Am 05.12.2017 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Grund eines EURODAC-Treffers ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 Dublin 111-V0 an die Republik Italien. Da die italienischen Behörden das Gesuch nicht fristgemäß beantworteten, war gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin 111-V0 davon auszugehen, dass dem Gesuch stattgegeben werde.
In der Folge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Betroffenen mit Bescheid vom …12.2017 als unzulässig ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung des Betroffenen nach Italien an. Gegen diese Entscheidung erhob der Betroffene Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Kassel lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit unanfechtbarem Beschluss vom ...02.2018 ab. Seitdem ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig.
Die antragstellende Behörde beantragte mit Faxschreiben vom ...09.2018 bei dem Amtsgericht Kassel, gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis (einschließlich) zum 21.09.2018 anzuordnen. Zu dem Haftgrund führte sie dabei im Wesentlichen aus, dass bei dem Betroffenen Fluchtgefahr anzunehmen sei. Es würde auf Grund der in § 2 Abs. 14 und Abs. 15 S. 2 AufenthG festgelegten Anhaltspunkte der begründete Verdacht bestehen, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen wolle. Dem Betroffenen sei mit Ordnungsverfügungen vom ...04.2018 und ...07.2018 aufgegeben worden, der Ausländerbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen, falls er beabsichtigen würde, sich montags bis freitags in der Zeit von 0.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht in seiner Wohnung aufzuhalten. Gleichwohl habe er am ...06.2018 und am ...09.2018 nachts nicht in seiner Wohnung angetroffen werden können, so dass die für diese Tage geplanten Abschiebungen nach Italien nicht hätten durchgeführt werden können. Am ...09.2018 wurde der Betroffene bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde festgenommen. Mit Faxschreiben vom selben Tag an das Amtsgericht Kassel änderte die antragstellende Behörde den Antrag vom 13.09.2018 dahingehend ab, dass sie die Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis (einschließlich) 26.10.2018 beantragte.
Das Amtsgericht Kassel ordnete gegen den Betroffenen mit Beschluss vom ...09.2018 nach vorheriger mündlicher Anhörung zur Sicherung der Abschiebung Haft bis (einschließlich) zum ...10.2018 sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Dagegen legte der Betroffene mit Schriftsätzen seines Verfahrenspflegers vom 18.09.2018 sowie seines Bevollmächtigten vom 21.09.2018 Beschwerde ein. Das Amtsgericht Kassel half der Beschwerde vom 18.09.2018 mit Beschluss vom 21.09.2018 teilweise dahingehend ab, dass es Abschiebungshaft bis zum 26.10.2018 anordnete.
Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht Kassel hat mit der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin 111-V0 i.V.m. § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG Abschiebungshaft gegen den Betroffenen angeordnet.
Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin 111-V0 dürfen zur Sicherstellung von Überstellungsverfah-ren Personen in Haft genommen werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Fluchtgefahr bezeichnet gemäß Art. 2 lit. n Dublin III-VO das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Nach § 2 Abs. 15 S. 1 AufenthG gelten die in § 2 Abs. 14 AufenthG genannten Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr in diesem Sinne. Gleiches gilt gemäß § 2 Abs. 15 S. 2 AufenthG, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will.
Das Amtsgericht Kassel hat in der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass bei dem Betroffenen eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO besteht. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die in § 2 Abs. 14 Nr. 1 und 6 AufenthG genannten Anhaltspunkte für die Annahme von Fluchtgefahr zu bejahen sind. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen einer Fluchtgefahr sein, wenn sich der Ausländer bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen hat, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Betroffene am ...06.2018 und ...09.2018 nicht in seiner Wohnung angetroffen werden konnte, ohne dass er der Ausländerbehörde zuvor seine Abwesenheit entsprechend der ihm mit den Ordnungsverfügungen vom ...04.2018 bzw. ...07.2018 erteilten Weisung angezeigt gehabt hätte. Daraus, dass sich der Betroffene in einem Zeitraum von etwa drei Monaten zwei Mal in den Nachtstunden nicht in seiner Wohnung aufgehalten hat, ergibt sich aber nicht, dass er nicht nur vorübergehend seinen Aufenthaltsort gewechselt hätte. In der mündlichen Anhörung vom ...09.2018 hat der Betroffene angegeben, er habe in der Zeit um den ...06.2018 für wenige Tage Landsleute besucht, um mit diesen ein islamisches Fest zu feiern. Diese Angabe steht in Einklang damit, dass ausweislich des Vermerks des POK U vom ...06.2018 Wohnungsnachbarn des Betroffenen an diesem Tag auf Befragen bekundet haben, der Betroffene würde nach wie vor in seiner Wohnung leben. Auch konnte in der Wohnung des Betroffenen Bettwäsche festgestellt werden, was weiter dafür spricht, dass der Betroffene diese nur vorübergehend verlassen hatte.
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen einer Fluchtgefahr sein, wenn der Ausländer, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen hat, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwanges überwunden werden können. Das Amtsgericht Kassel hat dies in dem angefochtenen Beschluss ohne nähere Begründung bejaht. Tatsächlich hat die antragstellen-de Behörde in ihrem Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft vom .../...09.2018 allerdings weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass der Betroffene konkrete Vorbereitungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vorgenommen hätte.
In ihrem Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft vom 13./17.09.2018 hat die antragstellende Behörde angenommen, dass darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 2 bis 5 und Abs. 15 S. 2 AufenthG vorliegen würden. Sie hat dies aber in keiner Weise dargelegt, so dass der Antrag insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 81 Abs. 1, 430 FamFG.
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war gemäß § 76 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO abzulehnen, da der Betroffene keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Eine Beiordnung von Rechtsanwalt A kam nicht in Betracht, weil die Sach- und Rechtslage vorliegend nicht so schwierig ist, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten erscheinen würde.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.
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