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15 TaBV 119/18•Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer, 2020-03-30, 15 TaBV 119/18
15 TaBV 119/18Arbeitsgericht / Chamber 1530.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-30
Aktenzeichen: 15 TaBV 119/18
Dokumenttyp: Beschluss
Der Tenor der Entscheidung vom 30. Juli 2019 wird dahingehend berichtigt, dass als Satz eins eingefügt wird:
„Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2018 – 13 BV 173/17 – wie folgt abgeändert:“
Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne einer Auslassung im Tenor, die gemäß § 319 ZPO - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - von Amts wegen zu berichtigen ist.
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