LG Frankfurt 9. Zivilkammer, 2019-08-29, 2-09 S 42/19, 2 C 2242/18 (17)

2-09 S 42/19, 2 C 2242/18 (17)Kantonsgericht29.08.2019

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 9. Zivilkammer — 2-09 S 42/19, 2 C 2242/18 (17) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-29

Aktenzeichen: 2-09 S 42/19, 2 C 2242/18 (17)

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2019:0829.2.09S42.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 12.06.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg (Az.: 2 C 2242/18 (17)) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

  2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses .

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 12.06.2019 (Az.: 2 C 2242/18 (17)) hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung ist eine hiervon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht geboten. Weder liegt eine Rechtsverletzung vor, noch rechtfertigen die getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Entgegen der Ausführungen in der Berufungsbegründung reicht das bloße Bestreiten der Kläger dahingehend, dass die Nachrüstung mit Brandschutztüren erforderlich ist, nämlich nicht aus. Vielmehr gilt auch im Rahmen der Anfechtungsklage der allgemeine Grundsatz, dass jede Partei die ihr günstigen Haupt- und Hilfstatsachen zu beweisen hat (vgl. BGH NJW 2013, 1439, Rdnr. 20; Elzer in BeckOK WEG, Stand 01.08.2019, § 46, Rdnr. 65). Die Kläger trifft daher grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Anfechtungsgrundes (vgl. Elzer in BeckOK WEG, Stand 01.08.2019, § 46, Rdnr. 65 mwN). Lediglich wenn der Kläger substanziiert ernsthafte Anhaltspunkte für die behaupteten Tatsachen vorträgt, kann die sekundäre Darlegungslast bei den übrigen Wohnungseigentümern liegen (Elzer in BeckOK WEG, Stand 01.08.2019, § 46, Rdnr. 66 mwN). Vorliegend haben die Kläger allerdings keinen ausreichenden Vortrag dahingehend erbracht, dass an den besagten Stellen keine Brandschutztüren erforderlich sind und die dort befindlichen Türen nicht ausgetauscht werden müssen. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll der streitgegenständlichen Wohnungseigentümerversammlung, dass dort von Seiten der Verwaltung erklärt wurde, dass bei einer Nachjustierung der Türen aufgefallen sei, dass die Türen keine Brandschutzzulassung haben und deshalb diese nachgerüstet werden müssen. Die Beklagten haben hierzu in der Klageerwiderung auch Lichtbilder der vorhandenen Türen überlassen, aus denen eindeutig erkennbar ist, dass es sich bei den vorhandenen Türen nicht um Brandschutztüren handelt. Weiterhin haben sie ua das Angebot eines Fachunternehmers vom 15.10.2018 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass in den vorhandenen Türen nur Umfassungszargen aus Blech verbaut sind. Zudem legten sie ein Schreiben des Klägers aus dem Jahre 2016 vor, wonach er selbst die Überprüfung und Erneuerung der Türen begehrte. Vor dem Hintergrund dieses Vortrags ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass das bloße pauschale Bestreiten der Kläger hier nicht ausreicht, da sie entsprechend der obigen Ausführungen die Darlegungs- und Beweislast trifft. Auch in der Replik wurde aber hierzu kein weiterer Vortrag erbracht, kein Beweis angeboten und auch das widersprüchliche Verhalten des Klägers nicht plausibel erklärt, so dass das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass in dem beschlossenen Austausch der Türen und damit dem „ob“ kein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung gesehen werden kann, da die Kläger hierzu bereits nicht ausreichend vorgetragen und Beweis angeboten haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Thema nicht bereits auf Wunsch des Klägers in der Versammlung des Jahres 2017, sondern erst 2018 behandelt wurde, zumal in keiner Weise erkennbar ist, dass sich der Zustand seit 2016 verändert hat und der Kläger auch nicht darlegt, was er anderes mit seiner Nachfrage bezweckte. Auch zu einer Nennung der öffentlich-rechtlichen Brandschutzvorschriften ist die Verwaltung in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet.

Zu Recht ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass es vorliegend nicht zu beanstanden ist, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nur ein Angebot zu einem Preis von 9.639,- € vorlag und mit dem Beschluss die Wohnungseigentümer den Verwalter zur Einholung von zwei weiteren Angeboten und der Vergabe an den kostengünstigsten Anbieter ermächtigten und verpflichteten. Eine solche auf den Einzelfall beschränkte Übertragung der Entscheidungskompetenz über das „wie“ der Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Verwalter ist in Ausnahmefällen durch einen Mehrheitsbeschluss möglich, wenn der mit der gesetzlichen Regelung intendierte Schutzzweck nicht ausgehöhlt wird (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 21, Rdnr. 69 mwN). Dies ist dann der Fall, wenn die Ermächtigung zu einem begrenzten und für den einzelnen Wohnungseigentümer überschaubaren Risiko führt und die grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Beschluss solcher Maßnahmen bei der Eigentümerversammlung belässt (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 21, Rdnr. 69 mwN). Dies ist vorliegend der Fall. Nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts geht es hier lediglich um einen Kostenbeitrag von etwa 300,- € pro Eigentümer, so dass es sich bereits aufgrund des geringen Investitionsbetrages um ein begrenztes und überschaubares finanzielles Risiko handelt. Zudem ist der Verwalter eng gebunden durch den Beschluss, er muss nämlich noch zwei Angebote einholen und den günstigsten Anbieter beauftragen, so dass auch insofern aufgrund des nicht vorhandenen Entscheidungsspielraums die Übertragung auf den Verwalter nur ein begrenztes Risiko darstellt. Der Einwand der Berufungsbegründung, dass dies für einen einzelnen Eigentümer vielleicht ein erheblicher Betrag ist, vermag nicht zu überzeugen, da es hierauf nicht ankommt. Zudem soll der Betrag der Instandhaltungsrücklage entnommen werden. Auch in dieser Hinsicht vermag die Berufungsbegründung nicht zu überzeugen, denn es liegt im Ermessen der Wohnungseigentümer, wie sie die Kosten regeln, etwa durch Sonderumlage oder Entnahme der Instandhaltungsrücklage (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 21, Rdnr. 73 mwN). Auch insoweit verstößt der Beschluss somit nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.

Vor diesem Hintergrund hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, so dass aus Kostengründen über eine Rücknahme der Berufung nachgedacht werden mag. Das Gericht beabsichtigt den Streitwert entsprechend der zutreffenden und nicht angegriffenen erstinstanzlichen Darlegungen für die zweite Instanz auf 1.505,- € festzusetzen.

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