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1 Ca 356/07•ArbG Gießen 1. Fachkammer, 2008-01-10, 1 Ca 356/07
1 Ca 356/07Arbeitsgericht10.01.2008
Entscheidungsdatum: 2008-01-10
Aktenzeichen: 1 Ca 356/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGGIE:2008:0110.1CA356.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Einzelfall: Die Klägerin war als sozialpädagogische Fachkraft bei der Beklagten, einer gemeinnützigen Jugendpflegeeinrichtung, beschäftigt. Ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung bestand darin, in ihrem privaten Haushalt 3 Jugendliche als Pflegekinder zu betreuen. Nach Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen hilfsweise fristgemäßen Kündigung unternahm die Klägerin im Interesse eines dieser Pflegekinder mit ihrem privaten PKW eine Fahrt nach Köln. Dort beschädigte sie durch leicht fahrlässiges Verhalten ihren privaten PKW und forderte mit der Klage den Ersatz des am PKW entstandenen Schadens durch die Beklagte. Im Kündigungsrechtsstreit hatten sich die Parteien darauf verständigt, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde. Das Schadensereignis lag zeitlich vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Erstinstanzlich wurde die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens verurteilt. Zweitinstanzlich wurde dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.704,04 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.704,04 Euro festgesetzt.
Die Parteien streiten um die Kostentragungspflicht aus einem Verkehrsunfallereignis.
Der Beklagte ist eine gemeinnützige Jugend- und Altenpflegeeinrichtung der Diakonie. Er ist Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII.
Die Klägerin war seit Juli 1994 beim Beklagten als sozialpädagogische Fachkraft beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag verweist in § 2 auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland (AVR). Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf die Kopie desselben (BI. 9 u. 10 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin übte ihre Tätigkeit für den Beklagten in ihrem Wohnhaus in A aus. Dort betreute sie drei Jugendliche im Rahmen einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung als Pflegekinder. Träger der entsprechenden Jugendhilfemaßnahme war der Beklagte. Die Kinder wohnten und wohnen noch im Haus der Klägerin. Sie waren und sind in ihre Familie integriert. Die Klägerin wurde in ihrer Tätigkeit durch zwei weitere beim Beklagten beschäftigte Mitarbeiterinnen unterstützt, die in ihren Haushalt kamen.
Am 21. April 2006 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Mit einer am 27. April 2006 beim Arbeitsgericht Gießen eingegangenen Klage wandte sich die Klägerin gegen diese Kündigung. Der Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Kündigung wurde beim Arbeitsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 1 Ca 209/06 geführt. Die von der Klägerin betreuten Kinder blieben im Haushält der Klägerin. Bis zum 05. Mai 2006 wurde die Klägerin in der Betreuung der Kinder auch weiterhin durch die beiden anderen beim Beklagten beschäftigten Mitarbeiterinnen unterstützt. Mit e-Mail vom 02. Mai 2006 (BI. 39 u. 40 d. A.) wandte sich der Geschäftsbereichsleiter des Beklagten, Herr B, an das Jugendamt der Stadt C als Kostenträger für die Unterbringung der Jugendlichen. In dieser e-Mail weist Herr B darauf hin, dass der Beklagte die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Betreuung der untergebrachten Jugendlichen nicht mehr übernehmen könne. Außerdem werden in der e-Mail alternative Betreuungsmöglichkeiten aufgezeigt. Nach dem 05. Mai 2006 wurden seitens des Beklagten keine Mitarbeiter mehr im Haushalt der Klägerin eingesetzt. Gegenüber dem Jugendamt C wurden ab diesem Zeitpunkt für die Unterbringung der Jugendlichen keine Leistungen mehr in Rechnung gestellt.
Am 01. Juni 2006 übernahm die D die Trägerschaft für die drei von der Klägerin betreuten Jugendlichen sowie die Klägerin als Mitarbeiterin.
Im Rechtsstreit 1 Ca 209/06 schlossen die Parteien am 28. September 2006 einen Vergleich, wonach das -Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien einvernehmlich mit Ablauf des 31. Mai 2006 endete. Der Vergleich sieht des Weiteren die Nachzahlung des Arbeitsentgelts bis zum 31. Mai 2006 sowie anteilige Versorgungspauschale und Miete für die betreuten Kinder bis 05 Mai 2006 vor. Der Beklagte verpflichtete sich des Weiteren beim Jugendamt C für die Zeit vom 06. - 31. Mai 2006 einen Antrag auf nachträgliche Gewährung der Versorgungspauschale sowie der Mietkosten für die von der Klägerin betreuten Kinder zu stellen und für den Fall von Nachzahlungen diese an die Klägerin auszukehren.
Hintergrund des nunmehr noch zwischen den Parteien bestehenden Streits ist der nachfolgende Sachverhalt:
Am 20. Mai 2006 war die Klägerin mit der gesamten Wohngruppe nach E zu einem Treffen von Projektgruppen für Straßenkinder in Brasilien gefahren. Sie benutzte dabei einen privaten Pkw. Eine der von ihr betreuten Jugendlichen, F, hatte eine Klassenarbeit über Straßenkinder in Brasilien geschrieben. Im Rahmen der hierfür erforderlichen Recherchen hatte sie sich Auskünfte bei der Europaschule in E eingeholt, woraus eine Projektkooperation entstand. Vor diesem Hintergrund wurde F sowie ihre gesamte Wohngruppe bereits Anfang des Jahres 2006 zu dem Projektgruppentreffen nach E eingeladen. Mit Schreiben vom 12. April 2006 (BI. 73 d. A.) wurde die Klägerin seitens der Europaschule E darum gebeten, bei dem Treffen im Rahmen einer Gesprächsrunde als langjährige Mitarbeiterin des Beklagten und Expertin für intensive sozialpädagogische Einzelhilfebetreuung einen kurzen Vortrag zu halten. Bei der Anreise mit dem Pkw gelangte die Klägerin trotz Navigationsgerätes nicht zur Europaschule, da aufgrund des Projektgruppentreffens in E einige Straßen gesperrt waren, die die Klägerin hätte befahren müssen. Die Klägerin hielt daher mit dem Pkw an und stieg aus ihm aus, um einen Passanten nach dem Weg zur Europaschule zu fragen. Während dieser Zeit setzte sich das Fahrzeug rückwärts in Bewegung, rollte etliche Meter die absteigende Straße hinab und stieß gegen einen Laternenmast. Dabei wurde der Pkw erheblich beschädigt.
Unter dem Datum des 19. Oktober 2006 machte die Klägerin gegenüber der vom Beklagten abgeschlossenen Dienstreise-Kasko-Versicherung eine Schadenanzeige bezüglich des Unfalls. Wegen der Einzelheiten dieser Schadenanzeige wird auf die Kopie derselben (BI. 67-69 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 14. März 2007 (BI. 24 d. A.) wurde seitens der G eine Schadensregulierung abgelehnt, da sich nach Rücksprache mit dem Geschäftsbereichsleiter des Beklagten ergeben habe, dass die Kinder zum Zeitpunkt des Schadens nicht mehr durch den Beklagten betreut worden seien, weshalb es sich nicht um einen Schaden zur Dienstreise-Kasko-Versicherung handele. Die Klägerin ließ daraufhin durch das Sachverständigenbüro H ein Haftpflichtgutachten erstellen. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass sich an dem Pkw ein Gesamtreparaturschaden in Höhe von 5.232,55 Euro ergibt. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens vom 15. Juni 2007 wird auf die Kopie desselben (BI. 11-22 d. A.) verwiesen. Der Gutachter stellte für die Erstattung des Gutachtens ein Honorar in Höhe von insgesamt 451,49 Euro in Rechnung. Wegen der Einzelheiten der Honorarrechnung wird auf die Kopie derselben (BI. 23 d. A.) verwiesen. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2007 (BI. 29 u. 30 d. A.) verlangte die Klägerin unter Vorlage des Gutachtens vom Beklagten die Erstattung des Schadens am Pkw sowie die Erstattung der Gutachterkosten.
Mit ihrer am 18. Juli 2007 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin weiterhin vom Beklagten die Erstattung der Reparaturkosten sowie der Gutachterkosten. Außerdem macht die Klägerin noch eine Auslagenpauschale für Telefonate und Porti in Höhe von 20,00 Euro geltend.
Die Klägerin legt den Kaufvertrag für den Pkw vor, der sie als Käuferin ausweist. Wegen der Einzelheiten dieses Kaufvertrages wird auf die Kopie desselben (BI. 71 d. A.) verwiesen. Die Klägerin weist darauf hin, dass das Fahrzeug auf ihren behinderten Pflegesohn, Herrn I, zugelassen und dieser als Halter eingetragen sei, sie selbst aber Eigentümerin des Fahrzeugs sei.
Die Klägerin behauptet, sie sei sich sicher gewesen, bei Verlassen des Pkw's die Handbremse angezogen zu haben; sie könne aber im Nachhinein nicht mehr genau sagen, ob sie die Handbremse vollständig angezogen und ob sie einen Gang eingelegt habe; sie könne auch nicht ausschließen, dass die im Fahrzeug befindlichen Jugendlichen durch Unachtsamkeit die Handbremse gelöst oder den eingelegten Gang ausgekoppelt hätten. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe ein Schreiben des Geschäftsbereichsleiters des Beklagten vom 05. Mai 2006, mit dem dieser mitteilt, dass die von ihr betreute Wohngruppe geschlossen werde, nicht erhalten. Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Beschädigung des Pkw handele es sich um einen Dienstunfall für den der Beklagte hafte.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.704,04 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01. Juli 2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Schaden an den Pkw sei nicht auf eine Dienstfahrt zurückzuführen, da die von der- Klägerin betreute Wohngruppe nach dem 05. Mai 2006 nicht mehr unter der Trägerschaft des Beklagten gestanden habe. Der Beklagte legt ein Schreiben seines Geschäftsbereichsleiters vom 05. Mai 2006 (BI. 84 d. A.) vor und erklärt hierzu, dass dieses Schreiben am 05. Mai 2006 an die Klägerin abgeschickt worden sei. Der Beklagte ist schließlich der Auffassung, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21. August 2007 und 10. Januar 2008 (BI. 36 u. 82 d. A.) sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung des durch das Unfallereignis vom 20. Mai 2006 entstandenen Schadens zu.
Der Klägerin steht zunächst gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung des am Pkw entstandenen Schadens in Höhe von 5.232,55 Euro zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 670 BGB. Denn der Schaden am Pkw ist in Ausübung einer arbeitsvertraglichen Pflicht der Klägerin entstanden.
Zunächst ist davon auszugehen, dass der beschädigte Pkw im Eigentum der Klägerin steht, sodass ihr persönlich der entsprechende Schaden entstanden Ist. Die Klägerin hat diesbezüglich den Kaufvertrag über diesen Pkw vorgelegt. Aus diesem ergibt sich die Klägerin als Käuferin des Pkw. Aus der Tatsache allein, dass als Halter des Pkw's der behinderte Pflegesohn der Klägerin eingetragen ist, ergibt sich nicht, dass die Klägerin ihr Eigentum an diesem Pkw auf den Pflegesohn übertragen hat. Es liegt auf der Hand, dass der behinderte Pflegesohn selbst keinen unmittelbaren eigenen Nutzen aus dem Pkw ziehen kann. Mit der Einlassung des Beklagten, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt, wird die Eigentümerstellung der Klägerin nicht hinreichend substantiiert bestritten. Im Übrigen kann die Eigentümerstellung der Klägerin auch dahingestellt bleiben. Wäre der behinderte Pflegesohn der Klägerin tatsächlich Eigentümer des Pkw's so wäre gleichwohl die Klägerin diejenige, die diesen Pkw unter anderem im Interesse ihres Pflegesohnes nutzt. Da sie die Versorgung des Pflegesohnes übernommen hat wäre es auch ihre Aufgabe, für die Instandsetzung des Pkw's zu sorgen. Insofern wäre sie diejenige, die im Interesse ihres Pflegesohnes die Instandsetzung des Pkw's zu übernehmen hätte. Vor diesem Hintergrund würden die Reparaturkosten ohnehin dem Vermögen der Klägerin zur Last fallen.
Der Schaden an dem Pkw ist auch in Ausübung einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden. Zum Zeitpunkt des Unfalls bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis. Dieses ist aufgrund des in der Sache 1 Ca 209/06 geschlossenen Vergleiches erst mit Ablauf des 31. Mai 2006 rechtswirksam aufgelöst worden. Im Zeitpunkt des Unfalls ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch den Beklagten zwar außerordentlich fristlos gekündigt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war für die Klägerin auch noch nicht erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis letztlich erst zum 31. Mai 2006 beendet werden würde. Insofern wäre die Klägerin grundsätzlich gehalten gewesen, zunächst keine weiteren Tätigkeiten für den Beklagten zu entfalten. Das besondere an der von der Klägerin übernommenen Tätigkeit besteht jedoch darin, dass die Klägerin die Einzelbetreuung von drei minderjährigen Jugendlichen übernommen hat. Diese waren in ihrem privaten Haushalt als Wohngruppe untergebracht, weshalb selbstverständlich enge persönliche Bindungen entstanden sind. Diese besondere Art von Tätigkeit kann nicht mit Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sofort eingestellt werden. Dies hat offenbar auch der Beklagte so gesehen, indem er die weiteren unterstützend in der Wohngruppe tätigen Mitarbeiterinnen zunächst dort belassen hat. Zu der weiterhin auszuführenden Betreuung der Jugendlichen gehört dann aber auch die Wahrnahme von in ihrem Interesse stattfindenden Terminen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Termine bereits vor Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung festgestanden haben. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat die Einladung für das ihr anvertraute Kind F bereits Anfang des Jahres 2006 erhalten. Sie musste den bereits zugesagten Termin nicht aufgrund der außerordentlichen Kündigung seitens des Beklagten absagen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Einladung seitens der Europaschule erst nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ausgesprochen und dann noch von der Klägerin angenommen worden wäre. Etwas anderes würde möglicherweise auch dann gelten, wenn der Klägerin bereits ausdrücklich bekannt gewesen wäre, dass der Beklagte die Trägerschaft für die Wohngruppe definitiv aufgegeben hatte. Allein aus dem Umstand, dass die weiteren Mitarbeiterinnen des Beklagten nicht mehr in die Wohngruppe kamen, konnte die Klägerin die Aufgabe der Trägerschaft nicht schließen. Eine entsprechende Kenntnis hätte sie dann gehabt, wenn ihr seitens des Beklagten ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass die Trägerschaft endet. Das entsprechende Schreiben des Geschäftsbereichsleiters des Beklagten vom 05. Mai 2006 ist der Klägerin nach ihrem Vortrag nicht zugegangen. Der Beklagte kann seinerseits für den Zugang dieses Schreibens keinen Beweis antreten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Klägerin am 20. Mai 2006 die definitive Aufgabe der Trägerschaft nicht bekannt gewesen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Fahrt nach E als eine Dienstfahrt in Ausübung der arbeitsvertraglichen Pflichten anzusehen. Ein Schaden, der sich anlässlich dieser Fahrt verwirklicht, ist als Aufwendung im Sinne des § 670 BGB grundsätzlich vom Beklagten zu ersetzen.
Die Erstattungspflicht des Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil der Klägerin bei der Verursachung- des Schadens grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen wäre. Die Klägerin hat sich zwar durch ein eigenes Verhalten selbst geschädigt. Da sie dies - wie oben dargelegt - in Ausübung einer betrieblich veranlassten Tätigkeit getan hat, gelten für die Frage der Erstattungspflicht seitens des Arbeitgebers die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung bei Schädigung des Arbeitgebers oder von Dritten. Bei Schäden, die durch Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht werden, gilt zum einen der Haftungsmaßstab des § 276 Abs. 1 BOB. Danach hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn sich eine strengere oder mildere Haftung nicht aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergibt. Aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages ergibt sich aber eine mildere Haftung. Denn beim Eintritt von Schäden realisiert sich regelmäßig das grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko, welches regelmäßig wie Mitverschulden entsprechend § 254 BGB zu berücksichtigen ist. Dies führt nach der ständigen Rechtsprechung des Arbeitsgerichts (vergleiche nur: BAG Urteil V. 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - Der Betrieb 2002, 2050) dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich für leichte Fahrlässigkeit nicht haften. Bei einem höheren Grad des Verschuldens im Sinne mittlerer Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer regelmäßig nur mit einer relativ geringen Quote. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz tritt grundsätzlich eine vollständige Haftung ein. Allerdings gilt selbst bei grober Fahrlässigkeit eine Haftungseinschränkung dann, wenn das vom Arbeitnehmer bez. der Arbeitnehmerin übernommene Haftungsrisiko außer Verhältnis zum gezahlten Lohn liegt. Dies dürfte bei einem durch einen Verkehrsunfall verursachen Blechschaden allerdings nicht gegeben sein. Zusätzlich zu den vorgenannten Haftungserleichterungen greift im Falle eines Schadens, der in Ausübung einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist, die Beweislastumkehr des § 619a BGB ein. Danach trifft abweichend von § 280 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung die zu dem Schaden geführt hat, zu vertreten hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber diejenigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, aus denen auf einen erhöhten Verschuldensvorwurf im Sinne gehobener oder gar grober Fahrlässigkeit zu schließen ist. Aus dem von der Klägerin geschilderten Sachverhalt ist aber nicht darauf zu schließen, dass der Klägerin zwingend grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen ist. Wenn sich ein Pkw auf abschüssiger Straße in Bewegung setzt, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Handbremse nicht ordnungsgemäß angezogen und voraussichtlich auch kein Gang eingelegt worden ist. Steigt ein Autofahrer aus einem Pkw aus, ohne weder die Handbremse anzuziehen, noch einen Gang einzulegen, so ist ein solches Verhalten grundsätzlich zumindest als in gehobenem Maße fahrlässig einzustufen. In der konkreten von der Klägerin geschilderten Situation ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin das Auto verlassen hat und dabei bewusst darauf verzichtet hat, die Handbremse anzuziehen und einen Gang einzulegen. Die Klägerin hat nach der Adresse der Europaschule gesucht und mehrere Anläufe unternommen, die Anfahrt dorthin zu finden. Nachdem ihr dies missglückt ist, hat sie gehofft, von einem Passanten Unterstützung zu finden. Wenn sie in dieser Situation die Handbremse möglicherweise nicht fest genug angezogen hat, so ist ihr nicht grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es handelt sich dann vielmehr um eine Nachlässigkeit, wie sie in einer gestressten Situation vorkommen kann. Es ist daher zumindest möglich, dass der am Pkw entstandene Schaden lediglich auf leichte Fahrlässigkeit seitens der Klägerin zurückzuführen ist. Der Beklagte hat dagegen seinerseits keinen Sachverhalt geschildert, aufgrund dessen auf einen höheren Verschuldensmaßstab zu schließen wäre.
Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte im Rahmen des § 670 BGB zur Erstattung des gesamten am Pkw entstandenen Schadens verpflichtet.
Der Klägerin steht des Weiteren gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der durch die Erstellung des Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten in Höhe von 451,49 EUR zu. Dieser Anspruch ergibt sich als Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung seitens des Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB. Hätte der Beklagte auf die Schadensmeldung der Klägerin eine Übernahme des Schadens zugesagt, wäre die Erstellung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen. Indem der Beklagte aber mit Schreiben vom 14. März 2007 die Erstattung des Schadens abgelehnt hat, ist die Erstellung• des Sachverständigengutachtens erforderlich geworden, damit die Klägerin den ihr entstandenen Schaden gegenüber dem Beklagten beziffert geltend machen konnte.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Zahlung einer Auslagenpauschale für Telefonate und Proti in Höhe von 20,00 Euro zu. Auch dieser Anspruch ergibt sich als Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Hätte der Beklagte zügig für die Regulierung des von der Klägerin geltend gemachten Schadens gesorgt, wären Telefonate und Schreiben in dieser Sache nicht mehr erforderlich gewesen. Der Betrag von 20,00 Euro erscheint für mehrere Telefonate und Schreiben nicht überhöht zu sein. Der Beklagte ist dem Betrag der Höhe nach auch nicht entgegengetreten.
Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286 288 Abs. 1 BGB.
Als unterlegener Partei sind dem Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus der Klageforderung.
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