ArbG Gießen 3. Fachkammer, 2008-01-09, 3 Ca 221/07

3 Ca 221/07Arbeitsgericht09.01.2008

Regest

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für Zahlungsklagen dann eröffnet, wenn deren Begründetheit von der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers abhängt. Dies ist bei Annahmeverzugsansprüchen gegeben, wenn sie Folge einer Kündigung sind, die aus arbeitsrechtlichen Normen unwirksam ist. Hierzu gehört das Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Dieser ist nur auf Arbeitsverhältnisse anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

ArbG Gießen 3. Fachkammer — 3 Ca 221/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-09

Aktenzeichen: 3 Ca 221/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGGIE:2008:0109.3CA221.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für Zahlungsklagen dann eröffnet, wenn deren Begründetheit von der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers abhängt.

Dies ist bei Annahmeverzugsansprüchen gegeben, wenn sie Folge einer Kündigung sind, die aus arbeitsrechtlichen Normen unwirksam ist. Hierzu gehört das Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Dieser ist nur auf Arbeitsverhältnisse anwendbar.

Tenor

Das Arbeitsgericht Gießen erklärt sich im Rechtsweg für zuständig.

Gründe

I.

Der Kläger war bei der Beklagten als Clubmanager für deren Golfanlage in A angestellt. Ein schriftlicher Vertrag existiert zwischen den Parteien nicht. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 11. Oktober 2002 tätig. Im Februar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mündlich mit, dass sie das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht über das Ende des Monats Februar hinaus fortsetzen wolle. Eine schriftliche Kündigung erklärte die Beklagte zunächst nicht. Für den Monat März 2007 und die Folgemonate erhielt der Kläger von der Beklagten keine Bezahlung mehr.

Der Kläger hatte zum 01. September 2002 ein Gewerbe bei der Stadtverwaltung der Stadt B angemeldet. Als Tätigkeitsbeschreibung war angegeben: Marketingberatung für Events- Schwerpunkt- Golfveranstaltungen und Vermittlung von Dienstleistungen im Bereich Event-Marketing. Der Kläger machte seine Ansprüche in der Vergangenheit mittels Rechnungen geltend. Darüber hinaus begehrte der Kläger von der Beklagten bei den Rechnungen Zahlung der Mehrwertsteuer. Der Kläger übergab der Beklagten im Laufe des Vertragsverhältnisses keine Arbeitspapiere, insbesondere keine Lohnsteuerkarte. Er verlangte in der Vergangenheit auch keine elektronische Gehaltsbescheinigung.

Am 15. August 2007 leitete der nunmehrige Beklagtenvertreter dem Klägervertreter ein Schreiben zu. Dieses enthielt u.a. folgende Erklärung:

„Hiermit kündige ich im Namen und mit Vollmacht meiner Mandantschaft alle Vertragsbeziehungen zu Ihrem Mandanten zum nächstmöglichen Termin.“

Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Kopie desselben (BI. 10 d. A.) verwiesen. Ein Kündigungsschreiben im Original ging dem Kläger zunächst nicht zu.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei Arbeitnehmer der Beklagten. Eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses liege mangels Schriftform im Sinne des § 623 BGB nicht vor. Dem Schriftformerfordernis entspreche weder die mündliche Kündigung im Februar 2007 noch die per Fax zugegangene Kündigung vom August 2007. Wegen der formunwirksamen Kündigung stünden dem Kläger auch weiterhin Zahlungsansprüche nach Ablauf des Februar 2007 zu.

Der Kläger behauptet, er habe sich mindestens an sechs Tagen der Woche auf dem Golfgelände befunden. Der Kläger habe seine Arbeit zwischen 8.30 Uhr und 9.30 Uhr begonnen. Der Kläger sei bis zum Schließen der Golfanlage für die Beklagte vor Ort eingesetzt gewesen. Der Kläger sei auch innerhalb des Arbeitsablaufes weisungsgebunden gewesen. Es habe zum Aufgabenbereich des Klägers gehört, Hilfspersonal im Rahmen der Vorauswahl auszusuchen. Darüber hinaus habe der Kläger das Hilfspersonal täglich eingeteilt. Während der gesamten Dauer seiner Beschäftigung sei der Kläger sämtlichen Geschäftsführern gegenüber weisungsgebunden gewesen. Er habe seinen Urlaub mit der Geschäftsführung abstimmen müssen. Darüber hinaus habe die Anweisung bestanden, dass der Urlaub nur außerhalb der Golfsaison genommen werden sollte. Die Vergütung sei auch für Urlaubszeiten weiter gewährt worden. Auch bei krankheitsbedingter Abwesenheit des Klägers sei die Vergütung weiter gewährt worden.

Dem Kläger sei nicht gestattet gewesen, seine Arbeitsleistung von zu Hause aus zu erbringen.

Der Kläger meint, seine Arbeitnehmereigenschaft ergebe sich auch daraus, dass er fast während der gesamten Tätigkeit als Golfclubmanager angewiesen gewesen sei, den Sitz des Betreibers der Anlage im Vorstand, des Golfclubs zu übernehmen. Darüber hinaus sei der Kläger beauftragt gewesen, ein neues Konzept für „Golfschnupperkurse und Platzreifekurse" zu erarbeiten. Gleichzeitig habe der Kläger die Anweisung erhalten, die Kunden auch für eine „Schnupper-Mitgliedschaft" zu akquirieren und - wenn die Folgekurse gebucht worden seien - auch zu einer „Vollmitgliedschaft“ anzuwerben. Ebenso sei vom Kläger die tägliche Anwesenheit auf dem Golfgelände erwartet worden, und zwar bis zum Schließen der Golfanlage. Darüber hinaus sei der Kläger angewiesen worden, den Buchungs- und Zahlungsverkehr für die Beklagte vollumfänglich vorzubereiten und die Belege und Rechnungen an die Zentrale nach C weiterzuleiten. Als der letzte Brauereivertrag ausgelaufen sei, sei der Kläger angewiesen worden, sich unverzüglich mit dem bisherigen Brauer oder einem neuen Anbieter in Verbindung zu setzten, um schnellstmöglich einen neuen Vertrag abzuschließen.

Der Kläger hat die Anträge angekündigt,

| 1. | | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.760,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. April 2007 zu zahlen; | | --- | --- | --- |

| 2. | | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.760,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der EZB seit dem 15. Mai 2007 zu zahlen; | | --- | --- | --- |

| 3. | | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.760,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Juni 2007 zu zahlen; | | --- | --- | --- |

| 4. | | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.760,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Juli 2007 zu zahlen; | | --- | --- | --- |

5.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 15. August 2007 beendet worden ist;

| 6. | | festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unverändert über den 15. August 2007 hinaus fortbesteht; | | --- | --- | --- |

| 7. | | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.760,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. August 2007 zu zahlen; | | --- | --- | --- |

| 8. | | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.760,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. September 2007 zu zahlen; | | --- | --- | --- |

| 9. | | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.760,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Oktober 2007 zu zahlen. | | --- | --- | --- |

Die Beklagte hat den Antrag angekündigt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei kein Arbeitnehmer der Beklagten. Er sei vielmehr als selbständiger Subunternehmer tätig gewesen. Die Beklagte hält die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht für gegeben.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe freie Arbeitseinteilung gehabt. Beim Kläger sei es auch vorgekommen, dass er erst um 11.00 Uhr oder auch um 11.30 Uhr auf der Golfanlage erschienen sei. Ferner habe sich der Kläger auch aus privaten Gründen auf der Golfanlage befunden. Der Kläger sei den Geschäftsführern der Beklagten nicht weisungsgebunden gewesen. Der Kläger sei auch nicht während Urlaub und Krankheit fortgezahlt worden. Denn der Kläger sei nicht nach Stunden bezahlt worden, sondern nach einer Pauschale. Es sei für die Beklagte egal gewesen, wann er an einem Tag aufgrund von Krankheit nicht gearbeitet hätte. Hauptsache sei gewesen, dass die Arbeiten erledigt worden seien. Der Kläger habe bestimmte Organisationsmodelle auch zu Hause erstellen können.

Die Beklagte meint, es sei dem Kläger auch gemäß § 242 BGB verwährt, sich als Arbeitnehmer zu begreifen, da er zu einer Zeit, als die Frage der Scheinselbständigkeit aufgekommen sei, extra dafür gesorgt habe, zwei Arbeitgeber zu haben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

II.

Das Gericht hat am 09. Januar 2008 ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer über die Rechtswegzuständigkeit entschieden. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ist gegeben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Mit den Anträgen zu 5. und 6. macht der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend. Damit handelt es sich um einen Sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. In diesen Fällen hängt der Erfolg der Klage nach der Antragstellung auch von Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtsweges entscheidend sind. Die beantragten Feststellungen setzen voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat. Anderenfalls sind die Anträge schon deshalb unbegründet (vgl. BAG vom 11.06.2003, 5 AZB 43/02, Juris, m. w. N.).

Für die angekündigten Anträge zu Ziffer 1. bis 4. und 7. bis 9. folgt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit aus § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG. Zwar kann ein Sic-non-Antrag für Zusammenhangsklagen nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen (vgl. BAG vom 11.06.2003, a.a.O., Rdz. 24). Jedoch können auch Zahlungsklagen Sic-non-Fälle darstellen, wenn die allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nur für Arbeitnehmer gilt, z.B. die Klage auf Vergütung für die Zeit der verlängerten Kündigungsfristen (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage 2008, § 2 ArbGG, Rdz. 48). Hier liegt auch für die geltend gemachten Zahlungsklagen ein Sic-non-Fall vor. Denn auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet unstreitig das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Ebenso steht fest, dass das Vertragsverhältnis im Februar 2007 mündlich aufgekündigt worden ist. Ein Schriftformerfordernis bei der Kündigung eines Dienstverhältnisses ist jedoch nicht ersichtlich. § 623 BGB ist nur bei Arbeitsverhältnissen anwendbar (Palandt-Weidenkaff, § 623 Rdz. 2, § 620 Rdz. 9, Palandt, 67. Auflage 2008).

Gemäß § 621 Ziff. 3 BGB ist die Kündigung eines Dienstverhältnisses, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, zulässig, wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats. Eine Kündigung bis Mitte Februar 2007 hätte das Dienstverhältnis also zum Ende Februar 2007 aufgelöst. Mit den Zahlungsansprüchen macht der Kläger Ansprüche für die Monate März bis September 2007 geltend. Für diese Zahlungsansprüche ist eine Rechtsgrundlage nur ersichtlich, wenn der Kläger auch gleichzeitig Arbeitnehmer ist, so dass auf ihn § 623 BGB Anwendung findet. § 623 BGB ist daher nicht nur für die Frage der Wirksamkeit der Beendigungskündigung von ausschlaggebender Bedeutung, sondern auch für die Frage der Zahlungsansprüche. Die Klage kann daher keinen Erfolg haben, wenn der Kläger nicht auch Arbeitnehmer ist. Daher liegt auch für die Frage der Zahlungsansprüche eine Doppelrelevanz der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers vor.

Daher steht hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 9. die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fest.

Das Gericht hat gemäß § 48 Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 3 GVG wegen der Rüge der Zulässigkeit des Rechtsweges vorab durch die Kammer ohne mündliche Verhandlung entschieden.

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