LG Frankfurt 9. Zivilkammer, 2019-12-16, 2-09 T 432/19, 846 K 12/19

2-09 T 432/19, 846 K 12/19Kantonsgericht16.12.2019

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 9. Zivilkammer — 2-09 T 432/19, 846 K 12/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-16

Aktenzeichen: 2-09 T 432/19, 846 K 12/19

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2019:1216.2.09T432.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

In der Zwangsversteigerungssache zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft

betreffend den im Wohnungsgrundbuch von …, Bezirk … Blatt …, laufende Nummer … des Bestandsverzeichnisses eingetragenen …. Miteigentumsanteil

...

wird der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts bei einer Beschwerde nach § 180 ZVG, in welchem eine Gebühr nach KV 2241 GKG anfällt, bestimmt sich entsprechend § 54 GKG grundsätzlich nach dem Verkehrswert. Vorliegend wurde bisher kein Verkehrswertgutachten eingeholt, doch in einem parallelen Rechtsstreit hat die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 30.09.2005 vorgelegt, in welchem der Wert der Wohnung mit 70.000,- € von ihr beziffert wird. Andere Anhaltspunkte bestehen nicht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin einen 10% Miteigentumsanteil hat sowie der entsprechenden Wertsteigerung der Wohnung wird der Beschwerdewert auf bis zu 20.000,- € festgesetzt.

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