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5 Ca 107/09•ArbG Gießen 5. Fachkammer, 2009-07-28, 5 Ca 107/09
5 Ca 107/09Arbeitsgericht28.07.2009
Einzelfallentscheidung bezüglich des Anspruchs auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz gemäß § 84 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 5 SGB IX.
Entscheidungsdatum: 2009-07-28
Aktenzeichen: 5 Ca 107/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGGIE:2009:0728.5CA107.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Einzelfallentscheidung bezüglich des Anspruchs auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz gemäß § 84 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 5 SGB IX.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung
dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt.
Die Parteien streiten über die behinderungsgerechte Beschäftigung der Klägerin.
Die Klägerin ist am xx.xx. 1962 geboren. Sie ist mit schriftlichem Arbeitsvertrag seit dem 1. Juni 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Hausgehilfin beschäftigt und derzeit in der Spülküche tätig. Die monatliche Bruttovergütung beträgt durchschnittlich 1.000,00 Euro. Seit dem 01. Dezember 2008 befindet sich die Klägerin in Altersteilzeit, die im Blockmodell geleistet wird. Die Arbeitsphase erstreckt sich über den Zeitraum 01. Dezember 2008 bis 28. Februar 2011.
Mit Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales A vom 19. März 2008 wurde für die Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt. Aufgrund ihrer Behinderung ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, Lasten mit einem Gewicht über 5 kg zu heben und zu tragen. Ebenso muss sie häufiges Bücken vermeiden. Auf die ärztlichen Atteste vom 09. und 12. Februar 2009 (BI. 8 und 9 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Tätigkeit in der Spülküche umfasst im Wesentlichen mittelschwere und schwere Tätigkeiten in einseitiger Körperhaltung, im Stehen und Gehen mit häufigem Bücken und mit Heben und tragen bis 25 kg. Wegen der, weiteren Anforderungen wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung, BI. 7 d. A. Bezug genommen. Bei der Tätigkeit in der Cafeteria müssen u.a. täglich die Getränke aufgefüllt werden. Hierbei müssen Leergutkisten in das Lager und volle Kisten aus dem Lager in den Thekenbereich gebracht werden. Der Transport erfolgt mit einem Schiebewagen, auf den ca. 5 Kisten gestapelt werden können. Täglich müssen ca. 10 Kisten und am Wochenende ca. 15 Kisten bewegt werden. Ein voller Getränkekasten wiegt ca. 15,4 kg. Die einzelnen Getränkeflaschen werden in den Kühlschrank gelegt, der eine Höhe von etwa 1,80 m hat und dessen Fächer auf Fußbodenhöhe beginnen. Darüber hinaus werden für die Zapfanlage in der Theke täglich mindestens zwei Getränkefässer benötigt, die aus dem Lager zu transportieren sind und unter Anheben in die Zapfanlage eingestellt werden müssen. Ein großes Fass wiegt 23,2 kg und ein kleines Fass wiegt 12 kg. Auch Milch- und Kakaopaletten mit einem Gewicht von ca. 8 kg sind zu transportieren und einzuräumen. Das Mittagessen wird in Wärmewagen angeliefert. Jeder Wärmewagen umfasst 12 Essensbehälter, die jeweils 11 kg wiegen und aus dem Wagen in die Theke eingesetzt werden müssen. Ferner sind in der Cafeteria die Spülmaschinen zu befüllen und entleeren. Ab 14:00 Uhr muss die Spülmaschine im Thekenbereich genutzt werden, bei der die Spülkörbe, die in gefülltem Zustand 9 kg wiegen, zum Entleeren herausgehoben werden müssen. Der Entladevorgang fällt täglich ca. 20 mal an, Samstags, Sonntags und an Feiertagen ca. 35 bis 40mal. Zweimal monatlich müssen beide Spülmaschinen mit Spülmittel befüllt werden. Die Spülmittelbehälter wiegen ca. 12 kg und die Befüllung findet in gebückter Haltung statt.
Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 13. Dezember 2008 auf eine Teilzeitstelle in der Cafeteria zum 01. Mai 2009. Die Beklagte lehnte dies ab. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2009 forderte die Klägerin die Beklagte erneut auf, sie ab 01. Mai 2009 in der Cafeteria zu beschäftigen. Die Beklagte lehnte dies erneut ab. Wegen des genauen Wortlautes der gewechselten Schreiben wird auf BI.10 bis 12 d. A. verwiesen.
Am 18. Februar 2009 fand ein Gespräch mit der Klägerin statt, an dem für die Beklagte Frau B vom Personalmanagement sowie ein Mitglied des Betriebsrates und die Vertrauensperson der Schwerbehinderten teilnahmen. Wegen des Inhaltes wird auf das Gesprächsprotokoll, BI. 22 d. A. verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Arbeitsplatz in der Cafeteria sei leidensgerechter als der in der Spülküche und ihre Beschäftigung dort sei der Beklagten auch zumutbar. Sie behauptet, die Tätigkeit in der Cafeteria beinhalte geringere Beeinträchtigungen. Bei dem erforderlichen Heben der Getränkekisten und —fässer könnte die Klägerin Hilfe von einer Kollegin bzw. einem Kollegen bekommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab 01. August 2009 als
Mitarbeiterin -in der Cafeteria bei 76,25 Monatsstunden zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei körperlich nicht in der Lage, einer Beschäftigung in der Cafeteria nachzugehen. Sie würde bei fast jeder Tätigkeit in der Cafeteria Hilfe benötigen. Der Beklagten sei es nicht zuzumuten, der Klägerin einen weiteren Mitarbeiter zur Seite zu stellen, der ihr die Arbeiten abnehmen müsste. Im Übrigen wäre die Klägerin überwiegend alleine in der Cafeteria beschäftigt.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Ablichtungen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Beschäftigung in der Cafeteria.
Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Klägerin ist sie als Hausgehilfin eingestellt, wobei die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten nicht näher konkretisiert sind. Ein Anspruch auf Beschäftigung in der Cafeteria ergibt sich hieraus nicht.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Nach dieser Vorschrift haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, soweit dies für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der sich die Kammer anschließt, erfüllt der Arbeitgeber diesen Anspruch regelmäßig, wenn er dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer die damit verbundenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so führt dieser Verlust nicht ohne weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruchs. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann dann vielmehr Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung. Jedoch wird dem Arbeitnehmer dadurch gesetzlich kein absoluter Anspruch auf Beschäftigung eingeräumt. Der Anspruch beschränkt sich vielmehr auf solche Tätigkeiten, für die er nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen unter Berücksichtigung seiner Behinderung befähigt ist (vgl. BAG, Urteil vom 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX).
Bereits aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass sie die mit einer Beschäftigung in der Cafeteria verbundenen Tätigkeiten aufgrund ihrer Schwerbehinderung nicht ausführen kann. Insbesondere das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie häufiges Bücken sind der Klägerin ärztlicherseits untersagt. Gerade solche Tätigkeiten fallen aber in der Cafeteria nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten täglich z.B. beim Auffüllen der Getränkekühlschränke oder der Anlieferung des Mittagessens an. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese Tätigkeiten behinderungsgerechter seien als ihre jetzige Arbeit in der Spülküche. Zum Einen ist dieser Vortrag für die Kammer insoweit nicht nachvollziehbar, dass nicht geklärt ist, wie oft und mit welcher Dauer z.B. schweres Heben und Bücken einerseits in der Spülküche und andererseits in der Cafeteria erforderlich sind. Zum Anderen ändert dies nichts daran, dass der Arbeitsplatz in der Cafeteria jedenfalls auch nicht behinderungseecht ist und eben genau jene Tätigkeiten dort anfallen, die die Klägerin ohne fremde Hilfe nicht ausführen darf.
Auch ergibt sich ein Anspruch der Klägerin nicht aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SGB IX. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Ausstattung seines Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.
Der Antrag der Klägerin ist jedoch nicht auf die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes in der Spülküche mit erforderlichen technischen Arbeitshilfen gerichtet, sondern auf die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz. Ein solcher Anspruch ist bereits von dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht umfasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach hat der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht nach § 3 ZPO auf einer Bruttomonatsvergütung.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache nach Überzeugung der Kammer keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch sonst kein Fall des § 64 Abs. 3 ArbGG gegeben ist.
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