LG Limburg 3. Beschwerdekammer, 2019-09-19, 3 T 62/19

3 T 62/19Kantonsgericht19.09.2019

Gesamter Gesetzestext

LG Limburg 3. Beschwerdekammer — 3 T 62/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-19

Aktenzeichen: 3 T 62/19

ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2019:0919.3T62.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Ein Verfügungsgrund oder Verfügungsanspruch für die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte „sofortige Rückbuchung“ von Rechtsanwaltshonorar ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.