LG Darmstadt 5. Beschwerdekammer, 2019-08-29, 5 T 459/19

5 T 459/19Kantonsgericht29.08.2019

Gesamter Gesetzestext

LG Darmstadt 5. Beschwerdekammer — 5 T 459/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-29

Aktenzeichen: 5 T 459/19

ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2019:0829.5T459.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO, § 2 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 GvKostG

Tenor

Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 17.06.2019 aufgehoben.

Die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers […] vom 13.03.2019 (DR Il 93/19) wird aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Gläubigerin kostenfrei zu stellen, weil es sich bei der die Rückforderung von Kindergeldzahlungen betreibenden Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO um eine Finanzbehörde des Bundes handelt, die nach § 2 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 GyKostG von der Zahlung von Kosten befreit ist.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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