LG Kassel 1. Berufungskammer, 2007-08-16, 1 S 59/07

1 S 59/07Kantonsgericht16.08.2007

Gesamter Gesetzestext

LG Kassel 1. Berufungskammer — 1 S 59/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-16

Aktenzeichen: 1 S 59/07

ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2007:0816.1S59.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist wird verworfen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 30. Januar 2007 - 452 C 2931/06 - wird verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Das am 30. Januar 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 01. Februar 2007 zugestellt worden. Mit am 27. Februar 2007 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage hat die Beklagte um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Berufung gegen dieses Urteil unter Beiordnung von Rechtsanwalt „……“ angetragen.

Mit Schreiben des Vorsitzenden der Kammer vom 16. März 2007 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass nach den eingereichten Unterlagen die subjektiven Prozesskostenhilfevoraussetzungen in keiner Weise glaubhaft gemacht seien. Geltend gemachten monatlichen Ausgaben von 575,90 € stünden behauptete eigene Einkünfte (vor Steuern) von 667,- € gegenüber. Die Wohnkosten mit angegebenen 1.3337,67 € trage offenbar der Ehemann, dessen Einkünfte mit 1.706,20 € und Ausgaben mit 30,42 € Werbungskosten beziffert worden seien. Hinzukämen zwei unterhaltspflichtige Kinder mit Einnahmen von insgesamt 608,- €. Dies lasse Lebenshaltungsausgaben kaum zu. Hinzu komme, dass insgesamt 3 Adressen angegeben worden seien, zu denen Ausgaben angesetzt worden seien. Es bestehe ausweislich der eingereichten Unterlagen eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung auf Basis eines Jahresumsatzes der Antragstellerin als Versicherungsnehmerin von 346.000,- €, die mit Prämien bedient werde sowie zwei Lebensversicherungen, deren Rückkaufwerte unbekannt seien. Es seien Mieteinnahmen angegeben, so dass die Existenz beleihungsfähigen Grundeigentums in Betracht komme. Der Wert des Zwei-Familien-Hauses werde mit 170.000,- € angegeben. Das Darlehen hierfür habe zum 31.12.2004 mit noch 121.840,75 € valutiert, so dass bei einem Streitwert bis 900,- € nicht feststellbar sei, dass die zu erwartenden Kosten im zweiten Rechtszug von 421,- € nicht aufbringbar bzw. finanzierbar seien.

Nach gewährter Fristverlängerung nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 04. Mai 2007, bei Gericht am 07 Mai 2007 eingegangen, Stellung und gab u. a. an, dass die Familie zudem durch die Schwiegereltern der Beklagten unterstützt werde. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 04. Mai 2007 (Bl. 79ff PKH-SH) Bezug genommen.

Der Berichterstatter wies die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2007 darauf hin, dass die auf das gerichtliche Schreiben vom 16. März 2007 nunmehr abgegebenen Erklärungen mit Schreiben vom 04. Mai 2007 für eine Überprüfung der subjektiven Prozesskostenhilfevoraussetzungen nicht ausreichten. Die Angaben seien in folgenden Punkten zu ergänzen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft zu machen:

a.Es sei anzugeben, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Eltern des Ehemannes der Antragstellerin die Familie der Antragstellerin finanziell unterstütze.
b.Die Antragstellerin habe nachzuweisen, dass es sich bei den beiden Lebensversicherungen tatsächlich um Risikolebensversicherungen und nicht um mit einem Rückkaufwert belastbare Lebensversicherungen handele. Die Vertragsurkunden seien vorzulegen.
c.Es bedürfe der rechnerischen Darlegung und Glaubhaftmachung wie sich die im Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angesetzten Beträge „Sozialversicherungsbeiträge 413,85 €“ sowie „Sonstige Versicherungen 162,05 €“ zusammensetzten.
d.Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedürfe des vollständigen Ausfüllens, insbesondere müsse die Antragstellerin im Rahmen der „Wohnkosten“ und der „sonstigen Zahlungsverpflichtungen“ angegeben, welche Zahlungen sie selbst auf die Verpflichtungen erbringe.

Auf dieses Schreiben erwiderte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 06. Juni 2007, am 08. Juni 2007 bei Gericht eingegangen. Sie legte u. a. eine eidesstattliche Versicherung ihrer Schwiegereltern hinsichtlich einer monatlichen Unterstützung in Höhe von 600,- € bis 900,- € pro Monat sowie Nachweise hinsichtlich der beiden Lebensversicherungen vor und bat um weitere Fristverlängerung um zwei Wochen.

Mit weiterem Schreiben des Berichterstatters vom 13.06.2007, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15. Juni 2007 zugestellt (Bl. 111 d. A.), wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass bis zum 27.06.2006 Gelegenheit bestehe, die im Schriftsatz vom 06.06.2007 vorgetragenen Tatsachen glaubhaft zu machen. Es bleibe der Antragstellerin unbenommen bis zu o. g. Frist ein neues Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig auszufüllen oder das bereits ausgefüllte Formular entsprechend zu ergänzen; auf die Verfügungen vom 16.03.2007 und vom 11.05.2007 wurde insoweit Bezug genommen. Am 28.06.2007 werde über das PKH-Gesuch entschieden werden.

Mit weiterem Schreiben vom 26. Juni 2007, bei Gericht am 27. Juni 2007 eingegangen, übersandte die Beklagte u. a. ein neu ausgefülltes Erklärungsformular über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; auf Bl. 98 PKH-SH wird insoweit Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 28. Juni 2007 wies die Kammer den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 30.01.2007 – 452 C 2931/06 – u. a. mit der Begründung zurück, dass die Beklagte das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Buchstaben „E“ Brutto-Einnahmen erneut nicht vollständig ausgefüllt habe und die Kammer wegen der unzureichenden Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausschließen könne, dass die Beklagte die voraussichtlichen Prozesskosten selbst bezahlen könne.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2007, am 11. Juli 2007 bei Gericht eingegangen, beantragte die Beklagte nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 30. Januar 2007 – 452 C 2931/06 – ein und begründete diese sogleich.

Im Hinblick auf die Ausführungen zum Wiedereinsetzungsgesuch ist der Beklagten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11. Juli 2007 der Hinweis erteilt worden, dass beabsichtigt sei, das Wiedereinsetzungsgesuch – gegen die Versäumung der Berufungsfrist – wegen Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO zu verwerfen mit der Folge einer Beschlussentscheidung über die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO. Sofern einer Partei die beabsichtigte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren aus subjektiven Gründen versagt werde, sei sie lediglich solange ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert, als sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil sie sich für bedürftig halten durfte und aus ihrer Sicht alles getan habe, damit über das Gesuch auf Prozesskostenhilfe entschieden werden könne. Diese Voraussetzungen seien im Wiedereinsetzungsgesuch glaubhaft zu machen. An ihrem Vorliegen bestünden Zweifel, weil die Kammer wiederholt und dezidiert Hinweise zum Umfang der erforderlichen Glaubhaftmachung der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen einschließlich des Erfordernisses einer vollständigen Formularausfüllung erteilt habe, deren bis zuletzt nicht nachgekommen worden sei, was erkennbar auf der Hand gelegen habe.

Hierzu hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09. August 2007, vorab per Fax am gleichen Tage und im Original am 10. August 2007 bei Gericht eingegangen, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Schriftsatzausführungen (Bl. 128 ff. d. A.) Bezug genommen wird, nachdem sie zunächst eine zweiwöchige Fristverlängerung erhielt, eine Stellungnahme abgegeben. Sie gab an, dass das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – insbesondere die Angaben zu dem Buchstaben „E“ soweit die Felder offen gelassen worden seien bzw. nicht mit „Nein“ angekreuzt worden seien – in der ersten Instanz völlig unbeanstandet geblieben seien, so dass für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass das Ankreuzen der „Nein“-Felder notwendig gewesen sei. Sie habe nicht mit der Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe rechnen müssen.

Die Berufung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Sie ist erst am 11. Juli 2007 und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 1 Monat ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 517 ZPO), die am 1. März 2007 ablief, eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist kann der Beklagten nicht gewährt werden.

Der hierzu im Schriftsatz vom 11. Juli 2007 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO unzulässig.

Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt gemäß § 187 Abs. 1 BGB, § 222 ZPO mit dem Beginn des Tages, der auf den Wegfall des Hindernisses folgt; dem Wegfall des Hindernisses entspricht auch der Eintritt von Umständen, die das Fortbestehen von Hindernissen nunmehr als von der Partei oder ihrem Vertreter (§§ 51 Abs. 2, 81 Abs. 2 ZPO) verschuldet erweisen (BGHReport 2004, 57/8; BGH NJW-RR 1990, 830). Maßgeblich für den Fristbeginn im Sinne des § 234 ZPO ist, wann das Hindernis tatsächlich entfiel oder hätte beseitigt werden müssen, nicht wann es hätte behoben werden können (Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 234, Rn. 5b). Nach stetiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, solange ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114ff ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit auf Grund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 233, Rn. 23 „Prozesskostenhilfe“).

Ausweislich der gerichtlichen Unterlagen war für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten spätestens bei Abfassung des Briefes am 26. Juni 2007 (Bl. 97 PKH-SH) vernünftigerweise erkennbar, dass die Beklagte nicht sämtliche Auflagen, die die Kammer der Beklagten letztmals mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 13. Juni 2007 aufgab – das vollständige Ausfüllen des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse –, erfüllt hatte, da das neuerlich eingereichte Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich des Buchstabens „E“ erneut keine zureichenden Angaben enthielt. Die Beklagte unterließ es erneut, „Nein“-Felder anzukreuzen, soweit sie u. U. Einnahmen nicht erzielte. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf einen etwaigen Vertrauensschutz berufen, weil das Nichtankreuzen der „Nein“-Felder in der ersten Instanz ohne Beanstandung blieb, da sie bereits durch Hinweis der Kammer vom 11. Mai 2007 und 13. Juni 2007 darauf hingewiesen worden ist, dass das Formular vollständig auszufüllen sei.

Spätestens mit Datum vom 26. Juni 2007 musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten – wegen der vorhergehenden dezidierten Hinweise durch die Kammer – vernünftigerweise damit rechnen, dass das Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen sein würde, da die Bedürftigkeit wegen fehlender Prüfbarkeit des Antrages weiterhin nicht festzustellen sein würde. Diese Kenntnislage vom 26. Juni 2007 (Dienstag) ist der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 166 BGB (dazu Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 85, Rn. 3 m. w. N.) zuzurechnen, so dass gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB die Wiedereinsetzungsfrist am 10. Juli 2007 (Dienstag) endete. Da das Wiedereinsetzungsgesuch allerdings erst am 11. Juli 2007 bei Gericht einging, war die Frist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO bereits abgelaufen.

Demgemäß konnte der Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO) gewährt werden, was zugleich bewirkte, dass ihre Berufung entsprechend dem ihr erteilten Hinweis als unzulässig zu verwerfen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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