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41 C 1745/03•AG Gießen, 2004-11-24, 41 C 1745/03
41 C 1745/03Gericht erster Instanz24.11.2004
Reisekosten des Prozessbevollmächtigen einer auswärtigen Partei sind unter Bezug-nahme auf die Entscheidung des BGH vom 22.10.2002 Rpfl. 2003,98 notwendige Kosten des Rechtsstreits. Reisekosten der Partei Verfahrensgang nachgehend BGH Karlsruhe, 13. Dezember 2007, IX ZB 112/05, Entscheidung teilweise aufgehoben, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-11-24
Aktenzeichen: 41 C 1745/03
ECLI: ECLI:DE:AGGIESS:2004:1124.41C1745.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: 91 I S. 2 ZPO, 5 JVEG
Reisekosten des Prozessbevollmächtigen einer auswärtigen Partei sind unter Bezug-nahme auf die Entscheidung des BGH vom 22.10.2002 Rpfl. 2003,98 notwendige Kosten des Rechtsstreits. Reisekosten der Partei
Verfahrensgang
nachgehend BGH Karlsruhe, 13. Dezember 2007, IX ZB 112/05, Entscheidung teilweise aufgehoben, Beschluss
Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Gießen vom 17.02.04 hat die Beklagte an Kosten EUR 982,12 i. B. Euro neunhundertzweiundachtzig 12/100 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Über dem Basiszinssatz seit 09.06.04 an die Klägerin zu erstatten. Die Berechnung ist beigefügt.
Die Kosten waren wie beantragt festzusetzen. Nach der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 22.10.2002 Rpfl. 2003, 98) sind Reisekosten des Prozessbevollmächtigten notwendige Kosten des Rechtsstreits. Der BGH hat diese Reisekosten nicht beschränkt auf die Kosten eines Unterbevollmächtigten oder eines Korrespondenzanwaltes, er hat vielmehr der Partei zugestanden, einen Anwalt am Wohnort oder Sitz mit der Rechtsverfolgung zu beauftragen. Den Prozessbevollmächtigten war es nicht zuzumuten, um 4. 21 Uhr einen Zug zu nehmen. Zudem mit diesem Zug nicht garantiert war pünktlich den Termin wahrzunehmen.
Kosten der Partei für die Wahrnehmung des Beweistermins waren als erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits festzusetzen. Wenn die Partei selbst neben ihrem Anwalt am Beweistermin teilnimmt, sollen ihre Kosten regelmäßig erstattungsfähig sein, da es sich so gut wie nie ausschließen lässt, dass die Anwesenheit der Partei und ihre nicht delegierbare Detailkenntnisse den Verlauf einer Zeugenvernehmung beeinflusst (s. Zöller, ZPO, 20. Aufl., S 91 Rn. 13 Beweistermin c. m. w. N. )
Aus dem Protokoll der Zeugenvernehmung ergibt sich, dass der Parteivertreter aktiv an der Zeugenvernehmung beteiligt war. Da auch dem Parteivertreter keine Zugfahrt zuzumuten war, waren die beantragen Kosten der Fluganreise zu erstatten.
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