SG Wiesbaden 12. Kammer, 2019-09-24, S 12 AS 860/18

S 12 AS 860/18Sozialversicherungsgericht / Chamber 1224.09.2019

Gesamter Gesetzestext

SG Wiesbaden 12. Kammer — S 12 AS 860/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-24

Aktenzeichen: S 12 AS 860/18

ECLI: ECLI:DE:SGWIESB:2019:0924.S12AS860.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Erledigung des Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft Wiesbaden, Az.: 1161 Js 184922/18) ausgesetzt.

Gründe

Nach § 114 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung des Strafverfahrens anordnen.

Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt nach vorläufiger Würdigung von dem Ausgang der laufenden Ermittlungen gegen den Kläger zu 1) ab. Da die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II bilden, werden die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse auch im vorliegenden Rechtsstreit von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.

Eine Aussetzung des Verfahrens ist daher sachgerecht.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.