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2 Ca 160/19•ArbG Gießen 2. Fachkammer, 2019-06-24, 2 Ca 160/19
2 Ca 160/19Arbeitsgericht24.06.2019
Entscheidungsdatum: 2019-06-24
Aktenzeichen: 2 Ca 160/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGGIE:2019:0624.2CA160.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 51 Abs. 1 ArbGG, §§ 141 Abs. 3 S. 1; 380 Abs. 1 S. 1 ZPO
In dem Rechtsstreit
...
wird gegen den zum persönlichen Erscheinen geladenen Geschäftsführer der Beklagten Herr A ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 250,00 (in Worten: Zweihundertfünfzig und 0/100 Euro) verhängt.
Mit Beschluss vom 27. Mai 2019 hat das Gericht das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten zur Güteverhandlung am 24. Juni 2019 angeordnet. Herr A ist hingegen in der Güteverhandlung vom 24. Juni 2019 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
Er hat auch keinen nach § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigten Vertreter entsandt. Der Unterbevollmächtigte, Herr Rechtsanwalt B war weder in der Lage, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, noch Vergleichsgespräche zu führen. Der Unterbevollmächtigte hat im Gütetermin vielmehr angegeben, dass er über den Sachverhalt nicht mehr erklären könne, als dass die Beklagte gegen die Klageforderung Mitverschulden einwende. Er sei auch nur eingeschränkt zum Vergleichsabschluss berechtigt. Darüber hinaus könne er nichts zu dem Rechtsstreit erklären. Faktisch konnte daher ein Gespräch über die Sach- und Rechtslage bzw. ein Gespräch zur gütlichen Einigung im Gütetermin nicht stattfinden.
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