OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 2019-01-24, 2 AuslA 38/18

2 AuslA 38/18Obergericht / II. Strafkammer24.01.2019

Regest

1. Die durch eine fehlende Besuchsmöglichkeit bewirkte Isolation des Gefangenen von der Familie widerspricht den wesentlichen Grundsätzen der Deutschen Rechtsordnung, insbesondere Art. 6 GG, und zudem auch völkerrechtlich verbindlichen Mindesstandards. 2. Dass im Fall der Inhaftierung eines iranischen Verfolgten in den USA ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu seinen engsten Familienangehörigen nicht gewährleistet ist, stellt sich nicht als hinzunehmende Folge einer Inhaftierung als solcher dar, sondern resultiert daraus, das Familienangehörige aufgrund ihrer iranischen Staatsangehörigkeit nicht in die USA einreisen dürfen.

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 2. Strafsenat — 2 AuslA 38/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-24

Aktenzeichen: 2 AuslA 38/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2019:0124.2AUSLA38.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15 IRG, § 26 IRG, § 24 IRG, § 25 IRG, Art 6 GG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die durch eine fehlende Besuchsmöglichkeit bewirkte Isolation des Gefangenen von der Familie widerspricht den wesentlichen Grundsätzen der Deutschen Rechtsordnung, insbesondere Art. 6 GG, und zudem auch völkerrechtlich verbindlichen Mindesstandards.

  2. Dass im Fall der Inhaftierung eines iranischen Verfolgten in den USA ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu seinen engsten Familienangehörigen nicht gewährleistet ist, stellt sich nicht als hinzunehmende Folge einer Inhaftierung als solcher dar, sondern resultiert daraus, das Familienangehörige aufgrund ihrer iranischen Staatsangehörigkeit nicht in die USA einreisen dürfen.

Tenor

Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird unter Zurückweisung des Antrages des Verfolgten vom 23. Januar 2019, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen, angeordnet.

Gründe

I.

Die US-amerikanischen Behörden ersuchen um die Auslieferung des Verfolgten in die USA zum Zwecke der Strafverfolgung.

Zuletzt mit Beschluss vom 27. November 2018 hatte der Senat die Fortdauer der seit dem 9. Februar 2018 vollzogenen Auslieferungshaft angeordnet. In den Gründen dieses Beschlusses ist ausgeführt, dass ein behebbares Auslieferungshindernis besteht, da im Falle einer Inhaftierung des Verfolgten in die USA nicht hinreichend sicher gewährleistet sei, dass dessen engste Familienangehörige ihn dort besuchen könnten. Die Präsidialproklamation 9645 stehe deren Einreise aufgrund ihrer iranischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich entgegen und die mit Verbalnote vom 2. November 2018 durch die US-Behörden mitgeteilten Ausnahmeregelungen seien sowohl hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch der Ermessensausübung durch die Konsularbeamten erläuterungsbedürftig.

Das daraufhin von dem Auswärtigen Amt an die US-Behörden mit Verbalnote vom 12. Dezember 2018 gerichtete Ersuchen um Abgabe einer Zusicherung, dass regelmäßige Besuche der engsten Familienangehörigen - konkret dessen Ehefrau und beiden Kinder - durch Erteilung von Visa ermöglicht werden, ist seitens der US-Behörden mit Schreiben vom 16. Januar 2019 zurückgewiesen worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat mit Zuschrift vom 21. Januar 2019 beantragt, die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Sie ist der Ansicht, dass der Beantwortung des Ersuchens des Auswärtigen Amtes durch die US-Behörden möglicherweise ein Missverständnis zugrunde liegt. Die Rechtsbeistände des Verfolgten haben mit Schriftsatz vom 23. Januar 2019 zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung genommen und treten ihm entgegen.

II.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist gem. § 26 Abs. 1 IRG iVm. § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 IRG unter Zurückweisung der Anträge des Verfolgten auf Aufhebung (§ 24 IRG) bzw. Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls (§ 25 IRG) anzuordnen.

Der beantragten Zulässigkeit der Auslieferung steht zwar weiterhin ein Auslieferungshindernis entgegen, welches durch die Verbalnoten der US-amerikanischen Behörden vom 2. Oktober 2018 und 16. Januar 2019 nicht behoben werden konnte.

Insofern hält der Senat nach nochmaliger Prüfung an der mit Beschluss vom 27. November 2018 geäußerten Rechtsansicht fest, dass die durch eine fehlende Besuchsmöglichkeit bewirkte Isolation von der Familie nicht nur den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, insbesondere Art. 6 GG, sondern zudem auch völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards, insbesondere Art. 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Rule 58 der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen (United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners „The Nelson Mandela Rules“) widerspricht. Dass im Fall der Inhaftierung des Verfolgten in den USA ein unmittelbarer, persönlicher Kontakt zu seinen engsten Familienangehörigen nicht gewährleistet ist, stellt sich insbesondere nicht als - hinzunehmende - Folge einer Inhaftierung als solcher dar, sondern resultiert daraus, dass seine Familienangehörigen aufgrund ihrer iranischen Staatsangehörigkeit nicht in die USA einreisen dürfen.

Da allerdings noch immer davon ausgegangen werden kann, dass die Herbeiführung der Bewilligungsfähigkeit und letztlich auch die Zulässigkeit der Auslieferung nicht ausgeschlossen ist, hat die Auslieferungshaft zunächst noch fortzudauern.

Die seitens der US-Behörden mit Verbalnote vom 16. Januar 2019 mitgeteilte Ablehnung einer „pauschalen“ Erteilung von Visa für Besuche iranischer Familienangehöriger sowie deren Verweis auf die Notwendigkeit einer Überprüfung der Identität, den Hintergrund und das potenzielle Sicherheitsrisiko vor Erteilung eines Visums legt nahe, dass es zu einem Missverständnis im Hinblick auf die im Beschluss des Senats vom 27. November 2018 formulierten Voraussetzungen einer Auslieferung des Verfolgten gekommen ist. Denn eine derart weitreichende Zusicherung ist weder zur Beseitigung des bestehenden Auslieferungshindernisses erforderlich noch den Ausführungen des Senatsbeschluss vom 27. November 2018 zu entnehmen.

Vielmehr hatte der Senat in dem Haftfortdauerbeschluss vom 27. November 2018 die geforderte Ermöglichung des Besuchs der engsten Familienangehörigen des Verfolgten unter den Vorbehalt gestellt, dass diese keine Gefahr für die öffentliche oder nationale Sicherheit der USA darstellen. Hieran hält der Senat weiterhin fest und führt klarstellend aus, dass nach internationalem Recht und anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts ein Auslieferungshindernis dadurch begründet wird, dass die Einreise der engsten Familienangehörigen des Verfolgten in die USA zum Zwecke eines Haftbesuchs nicht gewährleistet ist, da diesen ein Visum allein aufgrund ihrer (iranischen) Staatsangehörigkeit - infolge der Einreisebeschränkungen durch die Präsidialproklamation 9645 - versagt werden kann. Kein Auslieferungshindernis stellt hingegen die Beschränkung der Besuchsmöglichkeiten aufgrund vollzugsrechtlicher Vorschriften oder aufgrund einer üblichen, mit einer Visa-Erteilung verbundenen Einzelfallprüfung, ob eine konkrete und in der Person des Antragstellenden begründete Gefahr für die öffentliche oder nationale Sicherheit besteht, dar. Insoweit hat der Senat nicht - wie in der Antwort der US-amerikanischen Behörden fälschlich wiedergegeben - um eine Garantie der Ausstellung von Visa zugunsten von Familienangehörigen zu Besuchszwecken nachgefragt.

Zudem hatte der Senat mit Beschluss vom 27. November 2018 dargestellt, dass Erläuterungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen und Handhabung der Ausnahmen von der Präsidialproklamation 9645 besteht. Wörtlich ist dort wie folgt ausgeführt:

„Nach dem Verständnis des Senats ist die Möglichkeit einer Durchbrechung dieses Grundsatzes [dass iranische Staatsangehörige aufgrund der Präsidialproklamation 9645 alleine wegen ihrer Staatsangehörigkeit kein Visum erhalten] an folgende, kumulativ zu erfüllende und seitens des Antragstellers nachzuweisende Voraussetzungen geknüpft:

die Verweigerung der Einreise stellt eine unangemessene Härte dar,
die Einreise stellt keine Gefahr für die nationale und öffentliche Sicherheit der USA dar; und
die Einreise liegt im nationalen Interesse der USA.

Diesbezüglich bleibt insbesondere erklärungsbedürftig, ob und in welchen Fällen eine Einreise zum Besuch eines inhaftierten Familienangehörigen im nationalen Interesse der USA liegen könnte. Zudem steht die Entscheidung unter Befreiung von der Präsidialproklamation einen Visumsantrag positiv zu bescheiden im Ermessen des zuständigen Konsularbeamten, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Ausübung dieses Ermessens in irgendeiner Hinsicht gebunden ist.“

Dieser Erläuterungsbedarf, was unter den vorgenannten Punkten zu verstehen ist bzw. wie sie in der Praxis gehandhabt werden, besteht fort. Insbesondere kann hier nicht nachvollzogen werden, inwiefern der Besuch durch einen Familienangehörigen des Verfolgten „im nationalen Interesse der USA“ liegen kann. Damit scheint - vorbehaltlich erklärender Erläuterungen hierzu durch die US-amerikanischen Behörden - eine Besuchsmöglichkeit durch die Familienangehörigen nicht gegeben. Die mit Verbalnote vom 16. Januar 2019 mitgeteilte Gesamtzahl der bis zum 30. November erteilten Ausnahmegenehmigungen ist insofern nicht hinreichend aufschlussreich. Gleichzeitig erscheint es vor dem Hintergrund der mitgeteilten Fallzahlen jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Angehörigen des Verfolgten unter die Ausnahmeregelung fallen könnten.

Es bedarf mithin nach Auffassung des Senats einer weiteren, klarstellenden Anfrage an die US-Behörden, welche zur Beseitigung des Auslieferungshindernisses führen könnte. Dementsprechend wird das Auswärtige Amt erneut um eine konkrete Erklärung ersucht, wie es das bislang noch fortbestehende Auslieferungshindernis im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika zu überwinden gedenkt, um die Bewilligungsfähigkeit der Auslieferung zu gewährleisten.

Dafür dass der Verfolgte weitere, enge Familienangehörige hat, welche nicht unter die Einreisebeschränkungen der Präsidialproklamation 9645 fallen, bestehen nach Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte.

Unter Berücksichtigung, dass der Senat von einem leicht behebbaren Missverständnis im Rahmen der Kommunikation mit den US-Behörden ausgeht, sieht der Senat der Erklärung der Bewilligungsbehörde spätestens bis zur nächsten Haftfortdauerentscheidung entgegen. Es ist wie in der Vergangenheit auch mit einer zeitnahen Beantwortung der Anfrage zu rechnen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der letzten - fristgerechten - Rückantwort der US-amerikanischen Behörden wohl wegen des „shut downs“ keine zeitnahe Übersendung der Übersetzung durch die US-amerikanischen Behörden folgen wird; die Übersetzung wurde unverzüglich durch die Generalstaatsanwaltschaft in die Wege geleitet. Insoweit ist der weitere Vollzug der Haft zur Sicherung der Auslieferung des Verfolgten, der in Deutschland über keine sozialen Bindungen verfügt, auch unter Berücksichtigung seines angegriffenen Gesundheitszustandes weiterhin erforderlich.

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