OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, 2009-03-05, 1 UF 11/09

1 UF 11/09Obergericht05.03.2009

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen — 1 UF 11/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-05

Aktenzeichen: 1 UF 11/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0305.1UF11.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,- Euro.

Gründe

I.

A und B sind die leiblichen Kinder der Verfahrensbeteilgten zu 1. und 2. A wurde in Stadt1 in Land1 geboren. Der Vater übersiedelte im Jahre 1997 nach Deutschland, die Mutter folgte im Wege des Familiennachzuges im Jahre 2001. Die Eltern heirateten im Jahre 2001. Der Vater erkannte die Vaterschaft für A an. Im Jahre 2002 wurde B in Deutschland geboren. Die Familie lebt in einer 2- Zimmerwohnung in Statteil1. Der Vater ist arbeitslos. Die Mutter arbeitet ebenfalls nicht und spricht kaum Deutsch.

Durch eine polizeiliche Mitteilung über häusliche Gewalt und Körperverletzung erlangte das Jugendamt im November 2005 erstmals Kenntnis von der Familie. In der Folge stellte das Jugendamt insbesondere verwahrloste und unhygienische Zustände, massive Konflikte zwischen den Eltern sowie eine nicht altersgemäße Schlafsituation der Kinder fest. Das Kinderbett von B sei zweckentfremdet. Er schlafe bei der Mutter im Bett. A schlafe auf einer Matratze, die feucht sei, weil sie tagsüber auf dem Balkon lagere. Im August 2006 installierte das Jugendamt daher eine russisch-sprechende sozialpädagogische Familienhelferin.

Unter dem 18. Dezember 2006 leitete das Jugendamt der Stadt2 ein familiengerichtliches Verfahren ein. Es wies unter anderem daraufhin, dass die häuslichen Konflikte die Kinder zunehmend belasten und der Gesundheitszustand der Kinder besorgniserregend sei. A sei an einer Nieren-Blasen-Entzündung erkrankt, die vermutlich ihre Ursache in dem Umstand habe, dass sie auf der feuchten Matratze schlafe. Beide Kinder seien sehr blass und es mangele ihnen an angemessener Ernährung. In der Küche der Familie befänden sich verfaulte Lebensmittel, die von Mückenschwärmen befallen seien. Bei den Kindern sei ein außerordentlich hoher Fernsehkonsum festzustellen. Sie seien häufig erkrankt und ihre Körperhygiene werde nicht gewährleistet. A nässe offensichtlich noch ein. Sie werde nach Auskunft ihrer Klassenlehrerin auf Grund ihrer ungepflegten und nach Urin riechenden Kleidung im Klassenverband gemieden. Es komme zu heftigen Geschwisterstreitigkeiten. Die Mutter klammere sich an B, stille diesen noch und nehme ihm die Möglichkeiten einer altersentsprechenden Entwicklung. Die Familie sei sozial isoliert, was auf die häusliche Verwahrlosung zurückzuführen sei. Beispielsweise sei vom Vater Erbrochenes erst nach vier Tagen auf Druck der Familienhelferin vom Sessel entfernt worden. Der Vater entziehe sich der Familienhilfe in Gänze, die Mutter arbeite sehr unzureichend mit.

Das Familiengericht hörte die Eltern am 25. Januar 2007 persönlich an. Ihnen wurde unter anderem aufgegeben, bis zum 25. März 2007 die Wohnung zu säubern, den Fernsehkonsum der Kinder zu reduzieren, Streitigkeiten vor den Kindern zu vermeiden, eine Paar- bzw. Elterberatungsstelle zu konsultieren und einen regelmäßigen Kindergartenbesuch von B zu ermöglichen. Am 09. Februar 2007 hörte das Familiengericht die Kinder persönlich an. Hier erklärten beide unter anderem, der Fernseher sei ihr bester Freund.

Das Jugendamt erhöhte in der Folge den Umfang der sozialpädagogischen Familienhilfe auf sieben Stunden wöchentlich. Am 25. Februar 2007 kam es wegen heftiger Streitigkeiten der Eltern zu einem Einsatz der Polizei, die von A verständigt worden war. Die Polizei riet der Mutter, mit den Kindern in ein Frauenhaus zu ziehen. Die zuständige Polizistin beschrieb die Kinder als völlig verstört. Sie hätten sich gleichwohl geweigert, die Wohnung zu verlassen. Bei einem unangemeldeten Hausbesuch am 27. Februar 2007 befand sich die Mutter mit den Kindern noch in der Wohnung. Das Jugendamt stellte in der unaufgeräumten Wohnung einen massiven Schimmellbefall an den erstmals freigeräumten Fenstern fest. Am 28. Februar 2007 zog die Mutter, nach ihrem Bekunden wegen des psychischen Drucks durch den Vater, mit den Kindern in ein Frauenhaus. Das Jugendamt berichtete dies dem Familiengericht unter dem 28. März 2007. Eine Verbesserung in der Herkunftsfamilie sei nicht zu erwarten. Es bestehe auf Grund von Vernachlässigung eine massive Gefährdung für die Kinder im psychischen und im gesundheitlichen Bereich. Es wies darauf hin, dass A durch aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern auffalle. Eigene Körperhygiene habe sie nie erlernt. Den Betreuerinnen des Hortes gegenüber mache sie den Eindruck, unter einem starken Druck zu stehen. Sie werde häufig nicht von der Mutter vom Hort abgeholt. B erscheine sehr kränklich. Es sei daher dringend die Erziehungsfähigkeit beider Elternteil zu überprüfen. Das Jugendamt nimmt Bezug auf den Bericht der Familienhelferin, die darauf hinweist, dass die Zielvorgaben nicht umgesetzt würden.

Mit Beschluss vom 05. April 2007 entzog das Familiengericht den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitssorge sowie das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen und übertrug diese Befugnisse auf das Jugendamt. Eine Fremdunterbringung der Kinder erfolgte mit Blick auf den Frauenhausaufenthalt nicht. Unter dem 24. Mai 2007 wies das Jugendamt aber darauf hin, dass bei einer Rückkehr der Mutter mit den Kindern in die Familienwohnung die Gefahr einer erneuten Verwahrlosung bestehe. Nach dem dreimonatigen Aufenthalt im Frauenhaus stellte der jugendärztliche Dienst fest, dass der Allgemein- und Ernährungszustand der Kinder ausreichend sei. Am selben Tage habe die Mutter mitgeteilt, nicht zum Vater zurückkehren zu wollen.

In einem weiteren Termin hörte das Familiengericht die Verfahrensbeteiligten am 31. Mai 2007 persönlich an. Diese waren mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens einverstanden. Die Vertreter des Jugendamtes erklärten hier, dass derzeit der Aufenthalt der Kinder mit der Mutter im Frauenhaus nicht geändert werden solle. Das Amtsgericht beschloss darauf die Aufrechterhaltung des Eilbeschlusses und die Einholung eines Gutachtens.

Unter dem 16. September 2007 teilte die Verfahrenspflegerin mit, dass die Mutter am 31. August 2007 mit den Kindern in die Familienwohnung zurückgekehrt sei. Seit der letzten gerichtlichen Verhandlung arbeite die Mutter im Frauenhaus nicht mehr mit und nutze dieses nur als Schlafplatz. Die Kinderpsychiaterin Frau C habe von neurotischen Störungen des Kindes A und von Verwahrlosung berichtet.

Am 14. Juli 2008 ging das unter dem 19. Juni 2008 erstattete Gutachten der X und Y bei Gericht ein. Diese stellten insbesondere fest, dass bei A die Grundfertigkeiten der altersentsprechenden Selbstorganisation und der altersentsprechenden Persönlichkeitsreife fehlen würden und diese in keiner Weise von den Eltern vermittelt worden seien. Sie sei in der Familie massiv überfordert und an der Grenze ihrer Bewältigungsmöglichkeiten und Anpassungsfähigkeiten mit künftigen Gefahren von Depression, Aggression und Entwicklung zur Dissozialität, wenn keine stabilisierende Veränderung in ihrem Lebensumfeld erfolge. B weise Entwicklungsrückstände auf und sei durch die Aggressionen in der Familie stark belastet. Bei gleich bleibenden Sozialisationsbedingungen werde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine massive Beeinträchtigung in seiner Entwicklung auftreten. Die Eltern seien nicht in der Lage, den besonderen Förder- und Unterstützungsbedarf wahrzunehmen. Die Mutter sei erheblich überfordert und der Vater als depressiv schwache Persönlichkeit einzustufen. Es bestehe kein reifes stabiles Beziehungsmuster und nicht das erforderliche Veränderungspotential. Beide Elternteile seien nicht erziehungsgeeignet. Das Wohl der Kinder sei zum einen wegen der - trotz der besonderen Kontrollbedingungen im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens - grenzwertigen Sauberkeit und Hygiene und zum anderen wegen der defizitären Familienstruktur und dem damit verbundenen psychischen Dauerstress gefährdet. Eine Herausnahme sei unumgänglich. Die Aufnahme einer gemeinsamen therapeutischen Beratung der Eltern sei geboten.

Unter dem 04. November 2008 beraumte das Familiengericht unter anderem Termin zur erneuten Anhörung der Verfahrensbeteiligten und zur mündlichen Erörterung des Gutachtens durch den Sachverständigen an. Am 03. Dezember 2008 erfolgte - ohne Wissen der Eltern - die Herausnahme der Kinder aus der Familie und die Unterbringung in einem Kinderdorf. Die Anhörung der Kinder durch das Familiengericht erfolgte am 10. Dezember 2008. Am 18. Dezember 2008 führte das Familienericht die Anhörung der Eltern und des Sachverständigen durch. Der Sachverständige erläuterte, dass er keine andere Möglichkeit zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung als eine Fremdunterbringung der Kinder sehe. Erfahrungen mit ambulanten Maßnahmen seien vorhanden. Die Familienhilfe sei hier an ihre Grenzen gelangt. Eine teilstationäre Unterbringung komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine solche die Zerrissenheit der Kinder noch verstärken würde.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge und das Recht, Anträge auf Hilfen zu Erziehung gemäß §§ 27ff. SGB VIII zu stellen entzogen und das Jugendamt als Pfleger bestellt. Die Voraussetzungen des § 1666 BGB seien erfüllt. Das Wohl der Kinder sei gefährdet. Die Fremdunterbringung könne nicht durch öffentliche Hilfen abgewendet werden.

Hiergegen wenden sich die Kindeseltern mit ihren Beschwerden vom 09. Januar 2009 bzw. vom 12. Januar 2009. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts eine Grundrechtsverletzung der Kinder wie auch ihrer Eltern darstelle. Die meisten Auflagen aus dem Jahre 2007, nämlich zehn von dreizehn, seien erfüllt. Die Herausnahme sei auch unrechtmäßig erfolgt, da sie zum einen nicht auf einen 1 ½ Jahre alten Eilbeschluss gestützt werden könne und zum anderen damals eine Vereinbarung mit dem Jugendamt getroffen worden sei, dass eine Herausnahme nicht erfolge. Die Eltern hätten die Kinder nicht misshandelt und es bestünde auch sonst keine gesundheitliche Gefährdung. Es sei vielmehr eine positive Entwicklung zu konstatieren. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Kindesvater unter anderem einen Arztbrief des D vom 16. Januar 2009 vorgelegt, der bei A eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen sowie eine Enuresis (Bettnässen nach Vollendung des 5. Lebensjahres) und eine Enkopresis (Stuhlinkontinenz) diagnostizert hat. Sie verfüge über wenig adäquate Mittel zur Emotionsregulation. Eine Therapie und Elterntraining wird empfohlen.

Der Senat hörte die Eltern am 12. Februar 2009 persönlich an. Am 17. Februar 2009 erfolgte die persönliche Anhörung der Kinder durch den vorbereitenden Einzelrichter im Kinderdorf in Stadt3.

II.

Die nach § 621 e ZPO statthafte und vorliegend zulässigen befristeten Beschwerden der Kindeseltern haben in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet sind. Das Amtsgericht hat ihnen zu Recht die elterliche Sorge teilweise entzogen, weil die Voraussetzungen des § 1666 BGB erfüllt sind und mildere Mittel nicht geeignet sind, die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Auf die Rechtmäßigkeit der Herausnahme der Kinder, an der nach Überzeugung des Senats im Ergebnis keine Zweifel bestehen, sowie deren näheren Umstände, die insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts zu Bedenken Anlass geben, kommt es bei der Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsmittel - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht an.

  1. Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer geistigen oder seelischen Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind, wenn die Eltern nicht gewillt sind, die Gefahr abzuwenden. Zu den zutreffenden Maßnahmen gehört unter anderem die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. § 1666 Abs. 3 Ziff. 6 BGB). Maßnahmen, die mit der Trennung des Kindes verbunden sind, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht durch andere Weise begegnet werden kann (vgl. § 1666 a BGB). Denn Pflege und Erziehung der Kinder sind zwar das natürliche Recht der Eltern, aber auch die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Elternrecht besteht mithin nicht um seiner selbst Willen, sondern zum Wohle der Kinder. Es vermittelt daher keinen „ungebundenen Machtanspruch“ der Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts gilt in erster Linie dem Schutz des Kindes (vgl. BVerfGE 61, 358 <371>; 72, 155 <172>). Das Kindeswohl ist mithin der Richtpunkt für den auch den Familiengerichten durch die Verfassung übergebenen Auftrag des staatlichen Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>), zudem das Kind selbst Grundrechtsträger ist, denn ihm steht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 GG zur Seite (vgl. BVerfGE, a.a.O.).

  2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe führt eine Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände dazu, dass die Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Auch nach Überzeugung des Senats ist das Wohl der Kinder B und A gefährdet. Öffentliche Hilfen sind mit Blick auf die diesbezüglichen mehrjährigen Erfahrungen in der Vergangenheit derzeit offensichtlich nicht geeignet, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden.

a) Eine Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls besteht nach Überzeugung des Senats bei beiden Kindern und bereits unabhängig von den hygienischen Zuständen im Haushalt der Eltern.

aa) A ist nach den überzeugenden Feststellungen des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens, die sich der Senat zu eigen macht, massiv überfordert und an der Grenze ihrer Bewältigungsmöglichkeiten und Anpassungsfähigkeiten. Der von den Eltern in der Familie erzeugte psychische Dauerstress für die Kinder macht für A nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen bereits eine psychotherapeutische Behandlung notwendig. Die Erkenntnisse des Sachverständigen finden ihre Bestätigung in dem zeitlich noch aktuelleren Arztbrief des D, wonach sie bereits untere einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen sowie einer Enuresis (Bettnässen nach Vollendung des 5. Lebensjahres) und einer Enkopresis (Stuhlinkontinenz) leidet. Dies sind ausschließlich die Folgen der Sozialisation in der Herkunftsfamilie, denn diese Diagnosen wurden gestellt, als eine Fremdunterbringung des Kindes noch nicht erfolgt war. Nach alledem reichen die von der ehemaligen Klassenlehrerin As mit Schreiben vom 01. November 2008 attestierten „kleinen“ Fortschritte bei weitem nicht aus, um den höchst kritischen Gesamtzustand des Kindes zu relativieren.

bb) Auch das Wohl von B ist gefährdet. Nach den auch insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, hat dieser auf Grund seiner Sozialisation bei seinen Eltern bereits Entwicklungsrückstände. Er hat einen besonderen Förder- und Unterstützungsbedarf und ist dem psychischen Druck innerhalb der Familie in gleicher Weise ausgesetzt wie A. Nach Überzeugung des Senats ist er bislang lediglich deshalb noch nicht so massiv geschädigt wie seine Schwester, weil er der familiären Situation auf Grund seines Alters noch nicht ebenso lange ausgesetzt war. Bei gleich bleibenden Sozialisations-bedingungen sieht der Senat aber auch bei ihm die hohe Wahrscheinlichkeit massiver Beeinträchtigungen in der Entwicklung. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Hoffnung nähren könnten, seine Entwicklung könnte bei einem Verbleib in der Herkunftsfamilie einen weniger schädlichen Verlauf nehmen als bei seiner Schwester.

cc) Die Eltern sind nicht in der gebotenen Weise in der Lage, die Gefährdung von ihren beiden Kinder abzuwenden. Sie beurteilten sich selbst im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen in höchstem Maße negativ und abwertend, so dass sie ihre Erziehungseignung wechselseitig bereits selbst in Abrede stellen, was der Sachverständige nach seinem Bekunden in 25 Jahren seiner Tätigkeit noch nie in einer derartig massiven Form erlebt hat. Den Kindeseltern ist es bis zur Herausnahme der Kinder nicht gelungen, die aus dem Verhalten der Eltern herrührende enorme psychische Belastung von den Kindern zu nehmen und beispielsweise A Grundzüge der Körperhygiene zu vermitteln. Trotz des im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens aufgebauten hohen Drucks seitens des Familiengerichts, Jugendamts und der Familienhelferin haben sie schon nach eigenen Angaben die bereits vor zwei Jahren gefassten Vorgaben des Familiengerichts nicht vollständig erfüllt. Im Rahmen der persönlichen Anhörung durch den Senat wurde deutlich, dass insbesondere die Kindesmutter leider überhaupt nicht in der Lage ist, ihre eigene Verantwortung für die Fehlentwicklung der Kinder zu erkennen. Ein Bemühen, die Kinder so gut zu versorgen wie sie es können, so die Klassenlehrerin As in ihrem Schreiben vom 01.November 2008, reicht offensichtlich bei weitem nicht aus, den an beide Elternteile zu stellenden Mindestanforderungen zu genügen. Alleine die Eltern haben zu verantworten, dass sich die Kinder in der angeführten - wie noch am 02. Dezember 2008, also kurz vor der Herausnahme, festzustellen war - schlechten Verfassung befinden. Denknotwendig können die bei den Kindern über mehrere Jahre eingeprägten Fehlentwicklungen nicht innerhalb des bisherigen Zeitraums der Fremdunterbringung korrigiert werden, so dass insbesondere A auch nach der Herausnahme noch Verhaltensauffälligkeiten zeigt.

b) Mildere Mittel als der Entzug der elterlichen Sorge, sind nicht in gleicher Weise geeignet, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Zwar kommt eine Trennung der Kinder nur dann in Betracht, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann (vgl. § 1666 Absatz 1 BGB). Das Kindeswohl ist aber auch hier die maßgebliche Richtschnur, so dass Kinder nicht zum Opfer einer immer wieder versuchten Familienrehabilitierung werden dürfen, wenn eine solche zum maßgeblichen Zeitpunkt ohne hinreichende Erfolgsaussicht ist (vgl. Staudinger-Coester, BGB, § 1666a Rn. 5f. mw.Nachw.).

Den Eltern wurde über den sehr langen Zeitraum von zwei Jahren Gelegenheit gegeben, die Gefährdung des Wohls beider Kinder durch die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen abzuwenden. Trotz intensivster Anstrengung seitens des Familiengerichtes, des Jugendamtes und der Familienhelferin ist es nicht gelungen, die Situation für die Kinder in der gebotenen Weise zu beeinflussen. Gleichwohl die Familienhilfe zum Zeitpunkt der Exploration durch den Sachverständigen bereits einen erheblichen Zeitraum installiert war, waren bei B Entwicklungsrückstände festzustellen. Bei A mussten die psychischen Beeinträchtigungen nach Ablauf von zweieinhalb Jahren Familienhilfe und einem vorübergehenden Aufenthalt der Mutter mit beiden Kindern im Frauenhaus festgestellt werden. Maßgeblich ist insoweit, dass die Eltern trotz des eindeutigen Gutachtens und der im Laufe des Verfahrens immer wieder - auch förmlich - deutlich gemachten Notwendigkeit der Einleitung einer Paar- und Elternberatung mit einer solchen noch immer nicht begonnen haben. Entsprechende Absichtserklärungen haben die Eltern ohne konkrete Umsetzung bereits vor mehr als zwei Jahren formuliert. Die Beschwerdeführer offenbaren im Ergebnis, dass sie den Ausgangspunkt für die Gefährdung ihrer Kinder nicht erkennen. Den öffentlichen Hilfen sind damit Grenzen gesetzt. Mögen sich die hygienischen Verhältnisse im Haushalt der Eltern auch verbessert haben, sind dennoch öffentliche Hilfen nicht geeignet, die Gefährdungslage für die Kinder zu beseitigen, so lange die Eltern sich in ihrer Sichtweise bestätigen, selbst nicht die Ursache für die massiven physischen und psychischen Beeinträchtigungen ihrer Kinder gesetzt zu haben. Vor diesem Hintergrund muss jede noch so engmaschig organisierte ambulante öffentliche Hilfe scheitern.

Der Senat verkennt auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit in vergleichbaren Verfahren nicht, dass eine Fremdunterbringung der Kinder und die damit verbundene Trennung von ihren Eltern sowie die Herausnahme aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld für die Kinder auch mit Nachteilen verbunden ist. Vorliegend überwiegen hingegen die Vorteile der mit einer Fremdunterbringung verbundenen Abwehr der massiven Kindeswohlgefährdung gegenüber den mit der Herausnahme verbundenen Nachteilen deutlich. Vorsorglich weist der Senat jedoch darauf hin, dass für eine Beschränkung der Umgangs- bzw. Telefonkontakte auf eine Wahrnehmung nur in deutscher Sprache kein Raum ersichtlich ist.

c) Der von den Kindern im Rahmen der persönlichen Anhörung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geäußerte Wunsch nach Hause zurückzukehren, verlangt vorliegend nach keiner anderen Betrachtung. Denn der Wille des Kindes ist grundsätzlich nur zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Das Kind ist zwar bei jeder Entscheidung des Familiengerichts in seiner Individualität und mit seinem Willen vor allem auch deswegen einzubeziehen, weil familiengerichtliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf sein künftiges Leben nehmen und es damit unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 1737 <1738>; vgl. auch Kammergericht, FamRZ 2004, S. 483), wobei dieser Gesichtspunkt mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung gewinnt, da es sich nur so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person entwickeln kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 105 <106>; FamRZ 2007, 1078 <1079>; FamRZ 2008, 845 <848>; FamRZ 2008, 1737 <1738>). Ist eine Maßnahme zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung jedoch unumgänglich, ist diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch gegen den verbal geäußerten Wunsch eines Kindes zu erlassen. Zumal gerade vernachlässigte Kinder ihre beängstigenden Erfahrungen verdrängen und ihre Eltern idealisieren und sie das bisherige und künftige Verhalten der Eltern und ihre eigene Gefährdung nicht realistisch einschätzen, so dass dem sich selbst gefährdenden Kindeswillen nicht gefolgt werden kann (vgl. nur Zitelmann, Kindeswohl und Kindeswille, Münster 2001, S. 285 m.w.Nachw.).

So liegt es hier. Sowohl A als auch B sind von ihren Eltern erheblich vernachlässigt worden und können die negativen Folgen, die eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt für ihr Wohl hätte, nicht überblicken. Sie haben darüber hinaus ihre Wünsche nach Rückkehr in den elterlichen Haushalt nur auf konkretes Nachfragen offenbart. B zeigte sich in dieser Situation eher unemotional und verband mit einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt insbesondere die Möglichkeit höheren Fernsehkonsums. A zeigte sich immer nur kurzzeitig emotional, konnte die Trauer aber sofort ablegen, wenn die Sprache auf ein anderes Thema kam. Insgesamt machten beide Kinder überdies den Eindruck, sich in der neuen Umgebung auch wohl zu fühlen.

  1. Die getroffene Maßnahme ist durch das Familiengericht in angemessenem Zeitabstand zu überprüfen (§ 1696 Absatz 3 Satz 1 BGB). Dem Jugendamt obliegt unbeschadet dessen nach wie vor die Aufgabe, die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilien innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung der Kinder vertretbaren Zeitraums so weit zu verbessern, dass sie die beiden Kinder wieder selbst erziehen können (vgl. § 37 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII). Dies kann allerdings nur gelingen, wenn die Eltern zeitnah insbesondere damit beginnen, an ihrer Beziehung, an sich selbst und an ihren fehlenden Erziehungskompetenzen zu arbeiten.

III.

Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 131 Abs. 3 KostO und § 13 a Abs. 1 FGG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

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