ArbG Offenbach 5. Kammer, 2008-06-11, 5 Ca 24/08

5 Ca 24/08Arbeitsgericht / 5. Kammer11.06.2008

Gesamter Gesetzestext

ArbG Offenbach 5. Kammer — 5 Ca 24/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-11

Aktenzeichen: 5 Ca 24/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGOFF:2008:0611.5CA24.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem TV der DFS vom 29.06.06 (VersTV 2005)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2005) an den Kläger zu leisten verpflichtet ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung.

Die Beklagte ist ein aus der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung hervorgegangenes Flugsicherungsunternehmen mit bundesweit mehr als 5.000 Arbeitnehmern. Sie nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten deutschen Luftraum wahr und unterhält Niederlassungen an allen bedeutenden deutschen Verkehrsflughäfen.

Der am ......1946 geborene Kläger war in der Zeit von 1978 bis Dezember 1996 als Soldat militärischer Fluglotse in A. Am 01. Januar 1997 wurde er in die Außenstelle A der Beklagten überführt und dort weiterhin als beurlaubter Soldat eingesetzt. Der Kläger trat mit Wirkung zum 30. November 1998 nach § 1 des Gesetzes über die Verminderung der Personalkräfte der Streitkräfte in Pension.

Der Kläger war in den Jahren 1997 und 1998 wiederholt als Gastlehrer an der B eingesetzt.

Unter dem 20. November 1998 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag (BI. 14 ff. d. A.). Darin heißt es auszugsweise wie folgt:

„§ 1 Vertragsgegenstand
1. Herr C wird ab 15.12.1998 als Fachlehrkraft Simulationsausbil-
dung bei der B beschäftigt. Zur Deckung des vorübergehend erhöhten Personalbedarfs wird das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.1999 befristet. [..
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Vertragsgrundlage
1. Das Arbeitsverhältnis wird im Hinblick auf die Tatsache begründet, dass sich C nach vorausgegangener Tätigkeit als Berufssoldat im Ruhestand befindet. Der Zweck der Beschäftigung in diesem Arbeitsverhältnis ist ein vorübergehender. Sie entspricht in dieser Form zugleich dem ausdrücklichen Willen von C.
[...]
§ 4 Nichtanwendbarkeit von Tarifbestimmungen
Auf das Arbeitsverhältnis sind alle derzeitigen oder künftigen tariflichen Regelungen nicht anzuwenden, die mit der in § 2 genannten Vertragsgrundlage nicht in Einklang stehen. Dies trifft insbesondere auf folgende Bestimmungen zu: §§ 3, 17, 33, 37, 40 bis 42 des Manteltarifvertrages vom 07. Juli 1993, [...] der Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 [...]."
Der Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 29. September 2006 (i.F.: VersTV 2005) enthält auszugsweise folgende Regelungen:
„§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag mit der DFS abgeschlossen haben und unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für beurlaubte oder für ehemals beurlaubte Soldaten, deren Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgrund der Beendigung der Bundeswehr-Dienstzeit zu dem nach § 45 Soldatengesetz ermittelten Zeitpunkt geendet hat.
Protokollnotiz:
Für beurlaubte Soldaten gelten gesonderte Regelungen.
§ 2 Wartezeit
Anspruchsberechtigt sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 1 Jahr bei der DFS beschäftigt waren.
[...l"

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde seit dem 15. Dezember 1998 bis einschließlich Juli 2007 immer wieder befristet verlängert.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 (BI. 17 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

„hiermit möchten wir Ihnen bestätigen, dass Sie in unbefristeter Stellung bei der B beschäftigt sind."

Am 25. Oktober 2007 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten statt, in welchem die Beklagte dem Kläger mitteilte, dass er keinen Anspruch auf Betriebsrente habe. Mit Schreiben vom 06. November 2007 (BI. 18 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger diese Rechtsauffassung schriftlich mit.

Mit seiner am 22. Januar 2008 beim Arbeitsgericht Offenbach am Main eingegangenen, der Beklagten am 24. Januar 2008 zugestellten Klage vom 17. Januar 2008 verlangt der Kläger Feststellung, dass er bei Eintritt des Versorgungsfalles Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem VersTV 2005 hat.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem VersTV 2005 habe. Die Geltung des VersTV 2005 sei nicht durch § 4 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Der Ausschluss bestimmter tariflicher Bestimmungen sei in erster Linie wegen der zeitlich überschaubaren Einsatzdauer vereinbart worden. Die Beklagte habe damals nicht beabsichtigt, Mitarbeitern mit einer relativ geringen Beschäftigungsdauer einen Betriebsrentenanspruch einzuräumen. Aufgrund der Bestätigung der Beklagten vom 31. Juli 2007 stände aber fest, dass er von Anfang an in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe und der Ausschluss in § 4 des Arbeitsvertrages ins Leere gehen würde. Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass er nicht gemäß § 1 Abs. 2 VersTV 2005 vom Geltungsbereich des VersTV 2005 ausgeschlossen sei. Nach § 1 Abs. 2 VersTV 2005 würde der VersTV nur nicht für beurlaubte oder für ehemals beurlaubte Soldaten gelten, deren Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auf Grund der Beendigung der Bundeswehrdienstzeit zu dem nach § 45 Soldatengesetz ermittelten Zeitpunkt geendet habe. Sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten habe nicht aufgrund der Beendigung der Bundeswehrdienstzeit geendet, sondern habe erst danach am 15. Dezember 1998 begonnen. Dies würde auch Sinn und Zweck des Tarifvertrages entsprechen. Grund für den Ausschluss von Versorgungsleistungen für beurlaubte und ehemals beurlaubte Soldaten sei — was die Beklagte nicht bestritten hat — der Ausschluss eines doppelten Bezugs von Versorgungsleistungen durch zwei verschiedene Arbeitgeber für ein und denselben Zeitraum. Es solle sichergestellt werden, dass Soldaten, durch ihre Beurlaubung und Tätigkeit bei der Beklagten nur Anspruch auf Leistungen in Form der Beamtenversorgung haben. Bei Mitarbeitern, die nach ihrer Pensionierung bei der Beklagten tätig würden, könne es aber dahinstehen, wer ihr früherer Arbeitgeber gewesen sei. Denn der Bezug von Versorgungsleistungen würde nicht für den Zeitraum einer Tätigkeit bei der Beklagten, sondern für die vorangegangene Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen. Der Kläger behauptet ferner, dass sämtliche Kollegen, die als pensionierte Soldaten der Royal Air Force bei der Beklagten tätig gewesen seien, wie z.B. Herr D, nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung aufgrund der geltenden tariflichen Bestimmungen erhalten würden. Auch ehemalige Soldaten der Bundeswehr, wie Herr E, der — was zwischen den Parteien unstreitig ist beurlaubter Soldat war — würden eine Altersversorgung erhalten.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2005) zu leisten verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger einen Anspruch auf Betriebsrente nicht habe. Die Anwendbarkeit des VersTV 2005 sei durch § 4 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung aufgrund der tariflichen Vorschriften. Nach § 1 Abs. 2 VersTV 2005 würde der VersTV nicht für beurlaubte oder für ehemals beurlaubte Soldaten gelten. Der Kläger sei ein „ehemals beurlaubter Soldat". Etwas anderes würde sich nicht daraus ergeben, dass der Kläger nach Beendigung der Bundeswehrzeit ein erneutes Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Denn § 1 Abs. 2 VersTV 2005 würde ausdrücklich nicht nur beurlaubte, sondern gerade auch ehemals beurlaubte Soldaten aus dem Geltungsbereich des VersTV 2005 ausnehmen. Diese Herausnahme würde denknotwendig aber nur dann Sinn machen, wenn wie bei dem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Schließlich behauptet die Beklagte, dass die vom Kläger benannten Mitarbeiter D und E in den Jahren 1996 und 1997 jeweils einen unbefristeten Arbeitsvertrag ohne Ausschluss tariflicher Regelungen erhalten hätten und sie im Sinne einer Stichtagsregelung die Entscheidung getroffen habe, fortan ehemalige Militärbedienstete jeweils nur befristet und unter Ausschluss von bestimmten Tarifbestimmungen insbesondere der betrieblichen Altersversorgung einzustellen. Die Beklagte ist daher der Auffassung, dass der Kläger auch keinen Anspruch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung herleiten könne.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 07. Mai 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist nicht auf den Vorrang einer Leistungsklage zu verweisen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem VersTV 2005 hat. Es ist prozesswirtschaftlich sinnvoll, diese Frage vorab zu klären. Im Übrigen ist zu erwarten, dass die Beklagte, die zwar privatrechtlich organisiert ist, deren Anteile aber zu 100 % dem Bund gehören, auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird. Schließlich erhebt auch die Beklagte keine Einwände gegen die erhobene Feststellungsklage.

II.

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem VersTV 2005 gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 20. November 1998 i.V.m. § 1 Abs. 1 VersTV 2005.

Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 20. November 1998 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden Tarifverträgen. Hierzu gehört der VersTV 2005.

Die Geltung des VersTV 2005 ist nicht nach § 4 des Arbeitsvertrages vom 20. November 1998 ausgeschlossen. Nach § 4 des Arbeitsvertrages vom 20. November 1998 sind auf das Arbeitsverhältnis alle derzeitigen oder künftigen tariflichen Regelungen nicht anzuwenden, die mit der in § 2 genannten Vertragsgrundlage nicht in Einklang stehen. Dies gilt nach § 4 des Arbeitsvertrages insbesondere für den VersTV. Nach § 4 des Arbeitsvertrages soll der VersTV keine Anwendung finden, weil er mit der in § 2 des Arbeitsvertrages genannten Vertragsgrundlage nicht in Einklang steht. Vertragsgrundlage nach § 2 des Arbeitsvertrages ist zum einen, dass sich der Kläger nach vorausgegangener Tätigkeit als Berufssoldat im Ruhestand befindet. Zum anderen soll der Zweck der Beschäftigung ein vorübergehender sein. Durch das Schreiben der Beklagten vom 31. Juli 2007 steht fest, dass der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Damit ist zumindest der in § 2 des Arbeitsvertrages genannte Zweck der Beschäftigung als ein vorübergehender weggefallen. Damit ist aber auch ein Grund für die Nichtanwendbarkeit des VersTV 2005 weggefallen. Der Ausschluss des VersTV beruhte — neben der Tatsache, dass der Kläger nach vorausgegangener Tätigkeit als Berufssoldat im Ruhestand ist — auch darauf, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund der Befristung des Arbeitsverhältnisses keine Versorgungsleistungen zusagen wollte. Dies hat die Beklagte eingeräumt, in dem sie vorgetragen hat, dass die Mitarbeiter D und E jeweils einen unbefristeten Arbeitsvertrag ohne Ausschluss tariflicher Regelungen erhalten hätten und sie im Sinne einer Stichtagsregelung die Entscheidung getroffen habe, fortan ehemalige Militärbedienstete jeweils nur befristet und unter Ausschluss bestimmter tarifvertraglicher Regelungen, wie insbesondere der betrieblichen Altersversorgung, einzustellen. Da der Kläger aber unbefristet bei der Beklagten beschäftigt ist, gilt der VersTV 2005, denn der VersTV 2005 wäre nach § 4 des Arbeitsvertrages nur ausgenommen, wenn er mit der in § 2 genannten Vertragsgrundlage nicht in Einklang stände. Da die in § 2 genannte Vertragsgrundlage zumindest hinsichtlich des Zwecks der Beschäftigung als einer vorübergehenden Beschäftigung weggefallen ist, kann der VersTV 2005 hiermit nicht mehr — wie in § 4 vorausgesetzt — nicht in Einklang stehen.

Der Kläger hat Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem VersTV 2005. Der Kläger fällt unter den Geltungsbereich des VersTV 2005. Nach § 1 Abs. 1 VersTV 2005 gilt der Tarifvertrag für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag mit der B abgeschlossen haben und unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 20. November 1998 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem MTV.

Die Geltung des Tarifvertrages ist nicht nach § 1 Abs. 2 VersTV 2005 ausgeschlossen. Danach gilt der VersTV nicht für beurlaubte oder für ehemals beurlaubte Soldaten, deren Arbeitsverhältnis mit der B aufgrund der Beendigung der Bundeswehr-Dienstzeit zu dem nach § 45 Soldatengesetz ermittelten Zeitpunkt geendet hat. Der Kläger war beurlaubter Soldat. Allerdings endet das Arbeitsverhältnis zur Beklagten nicht aufgrund der Beendigung der Bundeswehr-Dienstzeit zu dem nach § 45 Soldatengesetz ermittelten Zeitpunkt. Der Kläger hat ein neues Arbeitsverhältnis zum 15. Dezember 1998 begründet. Dieses Arbeitsverhältnis, für welches der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung begehrt, hat noch nicht geendet. Es besteht vielmehr unbefristet fort. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass der Kläger während seiner Bundeswehr-Dienstzeit seit 01. Januar 1997 beurlaubt war und ein damals ggf. bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgrund der Beendigung der Bundeswehr-Dienstzeit mit Erreichen der Altersgrenze nach § 1 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte zum 30. November 1998 geendet hat. Denn der Kläger begehrt nicht für die Zeit eines während der Beurlaubung bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer aufgrund einer Auslegung von § 1 Abs. 2 VersTV 2005.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urt. v. 23.02.2005 — 4 AZR 172/04 — juris; BAG, Urt. v. 18.05.2006 — 6 AZR 422/05 — juris, jeweils m. w. N.).

Der Wortlaut von § 1 Abs. 2 VersTV 2005 ist nicht eindeutig. Aus der Verwendung des Begriffs „ehemals beurlaubte Soldaten" und der Zeitform „ geendet hat", könnte man § 1 Abs. 2 VersTV 2005 mit der Beklagten dahingehend verstehen, dass der VersTV 2005 unabhängig davon, ob der Mitarbeiter ein weiteres Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach der Beendigung seiner Bundeswehr-Dienstzeit eingegangen ist, immer dann nicht gelten soll, wenn der Mitarbeiter zuvor beurlaubter Soldat war und das damalige Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgrund der Beendigung der Bundeswehr-Dienstzeit zu dem nach § 45 Soldatengesetz ermittelten Zeitpunkt geendet hat. Diese Auslegung ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht zwingend. § 1 Abs. 2 VersTV 2005 lässt sich vom Wortlaut her auch so verstehen wie der Kläger die Vorschrift auffasst, indem nämlich auf das Arbeitsverhältnis abgestellt wird, für welches Versorgungsleistungen begehrt werden. Versorgungsleistungen nach dem VersTV 2005 sollen dann ausgeschlossen sein, wenn der Mitarbeiter beurlaubter oder ehemals beurlaubter Soldat war und dieses Arbeitsverhältnis (für welches Versorgungsleistungen nach dem VersTV begehrt werden) aufgrund der Beendigung der Bundeswehr-Dienstzeit zu dem nach § 45 Soldatengesetz ermittelten Zeitpunkt geendet hat. Für diese Auslegung streitet der vom Kläger vorgetragene, von der Beklagten nicht bestrittene Sinn und Zweck der Regelung, nämlich Doppelleistungen auszuschließen: § 1 Abs. 2 VersTV 2005 soll verhindern, dass ein beurlaubter Soldat für denselben Zeitraum seiner Tätigkeit sowohl Versorgungsleistungen vom Bund für die Bundeswehr-Dienstzeit als auch Versorgungsleistungen von der Beklagten für die Zeit der Beurlaubung erhält. Das Risiko von Doppelleistungen für ein und denselben Zeitraum (für ein und dasselbe Arbeitsverhältnis) besteht jedoch nicht, wenn der Kläger wie hier nach Beendigung seiner Bundeswehr-Dienstzeit ein neues Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingeht.

Ausgehend von Sinn und Zweck der Regelung ist § 1 Abs. 2 VersTV 2005 daher dahingehend auszulegen, dass der Tarifvertrag nur nicht gilt für beurlaubte oder für ehemals beurlaubte Soldaten, deren Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, für welches sie Versorgungsleistungen nach dem VersTV begehren, aufgrund der Beendigung der Bundeswehr-Dienstzeit zu dem nach § 45 Soldatengesetz ermittelten Zeitpunkt geendet hat. Vorliegend hat das Arbeitsverhältnis des Klägers, für welches er Versorgungsleistungen begehrt und welches erst am 15. Dezember 1998 begründet worden ist, noch nicht geendet. Da der Kläger bereits durch Erreichen der Altersgrenze pensioniert ist, wird es auch nicht aufgrund der Beendigung der Bundeswehr-Dienstzeit zu dem nach § 45 Soldatengesetz ermittelten Zeitpunkt enden. Der Kläger fällt also unter den Geltungsbereich des VersTV 2005.

Für dieses Auslegungsergebnis streitet ferner, dass Herr E, der unstreitig beurlaubter Soldat war und einen unbefristeten Arbeitsvertrag ohne Ausschluss tariflicher Vorschriften nach Beendigung der Bundeswehr-Dienstzeit hatte, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhält. Hier stellt sich die Frage, warum Herr E tarifliche Versorgungsleistungen erhält, weil er nach dem von der Beklagten hier vertretenen Auslegungsergebnis aus dem Geltungsbereich des VersTV 2005 gemäß § 1 Abs. 2 VersTV 2005 herausfallen müsste. Dass die Beklagte Herrn E tarifliche Versorgungsleistungen individualvertraglich zugesagt hat, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Der Kläger hat schließlich die Wartezeit nach § 2 VersTV erfüllt. Danach sind anspruchsberechtigt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr bei der B beschäftigt waren. Der Kläger hat das 25. Lebensjahr vollendet. Er ist seit 15. Dezember 1998 und damit länger als ein Jahr bei der Beklagten beschäftigt.

Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 23 Abs. 3 RVG.

V.

Die Berufung ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG zuzulassen. Die Rechtssache betrifft Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung des VersTV 2005, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts erstreckt.

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