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4 E 1449/07.A•VG Frankfurt 4. Kammer, 2008-04-07, 4 E 1449/07.A
4 E 1449/07.AVerwaltungsgericht / 4. Kammer07.04.2008
Entscheidungsdatum: 2008-04-07
Aktenzeichen: 4 E 1449/07.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0407.4E1449.07.A.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des im Übrigen gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 03.05.2007.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Der Kläger, der angibt nordkoreanischer Staatsangehöriger zu sein, reiste nach seinen eigenen Angaben am 16.06.2001 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.06.2001 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Zur Begründung seines Asylantrags gab er im Wesentlichen an, dass er im Mai 1997 von der Volksrepublik Korea in die Volksrepublik China geflohen sei nachdem er gewarnt worden sei vor einer bevorstehenden Verhaftung, da er mit einem Südkoreaner Kontakt gehabt habe, was als Spionageaktivität angesehen werde. In China habe er in Furcht gelebt, bei Personenkontrollen als Nordkoreaner erkannt zu werden. Außerdem habe es in China viele nordkoreanische Geheimdienstleute gegeben, die illegale nordkoreanische Flüchtlinge kontrolliert, verhaftet und anschließend nach Nordkorea zurückgebracht hätten. Er habe deshalb im Juni 2001 China verlassen und in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt. Müsste er nach Nordkorea zurück, würde dies seinen sicheren Tod bedeuten. Das gleiche gelte für eine Rückkehr nach China, weil er dort verhaftet werden könnte und nach Nordkorea abgeschoben werden könnte.
Mit Bescheid vom 25.09.2001 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt, da die Angaben des Klägers, auf dem Luftweg eingereist zu sein, nicht belegt worden seien. Es wurde aber festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) vorliegen und Abschiebungshindernisse des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen.
Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass der Kläger mit seinem Flüchtlingsausweis für einen nordkoreanischen Staatsangehörigen mit einem chinesischen Visum für einen Monat im Jahre 2003 nach China gereist war, leitete sie ein Rücknahmeverfahren ein.
Mit Bescheid vom 03.05.2007 nahm das Bundesamt die mit Bescheid vom 25.09.2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zurück, ebenfalls die mit Bescheid vom 25.09.2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen und stellte weiter fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass aufgrund der Chinareise des Klägers er nicht die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitze, da anders seine Rückkehr nach China nach seiner Anerkennung unter den eigenen Personalien und mit einem Visum nicht zu erklären sei. Wäre der Kläger Nordkoreaner, hätte er wegen der Gefahr als nordkoreanischer Flüchtling entdeckt, festgenommen und nach Nordkorea abgeschoben zu werden, nicht gewagt nach China zurückzukehren. Es sei kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, warum sich ein nordkoreanischer Flüchtling, der China aus Angst vor Entdeckung und Abschiebung von China nach Nordkorea verlassen habe, nach seiner Anerkennung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland freiwillig in die Gefahr begeben sollte in das, seinen Angaben nach, extrem gefährliche China zu reisen.
Der Kläger hat am 16.05.2007 Klage erhoben.
Zur Klagebegründung trägt er vor, dass er entgegen den Vermutungen der Beklagten nicht chinesischer Staatsangehöriger sei. Die Beklagte habe einzelfallbezogen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorliegen. Diesen Beweis habe sie bislang nicht erbracht. Eine bloße Behauptung sei hierfür nicht ausreichend. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger aufgrund seines Flüchtlingsausweises durch die Genfer Flüchtlingskonvention geschützt gewesen sei und er deshalb die Reise nach China habe unternehmen können.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger wurde informatorisch zu seiner Identität und zu den Motiven seiner Chinareise angehört. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 03.05.2007 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 73 Abs. 2 AsylVfG. Danach ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen unter anderem, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Im vorliegenden Fall gilt Satz 2 der Vorschrift, wonach auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Satz 1 entsprechend anzuwenden ist.
Zu Gunsten des Klägers wurde im zurückgenommenen Bescheid vom 25.09.2001 die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Volksrepublik Korea (Nordkorea) vorliegen, getroffen ausgehend von Annahme, dass der Kläger Nordkoreaner ist.
Im vorliegenden Fall steht für das Gericht nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit der für die Abweisung der Klage erforderlichen Überzeugungsgewissheit fest, dass der Kläger kein Nordkoreaner ist.
Die Anerkennung des Klägers ist aufgrund der unrichtigen Angabe über seine nordkoreanische Staatsangehörigkeit ausgesprochen worden und war daher zurückzunehmen.
Zutreffend hat der Klägervertreter darauf hingewiesen, dass zwar im Falle einer Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG das Bundesamt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen unrichtiger Angaben im Sinne des § 73 Abs. 2 AsylVfG hat. Der direkte Nachweis, dass der Kläger über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat, ist vorliegend nicht zu erbringen, zumal nicht feststeht, ob die vom Kläger, der seine Identität nicht nachweisen kann, angegebenen Personalien zutreffend sind oder nicht. Als ein Umstand, aus dem sicher geschlossen werden kann, dass der Kläger unrichtige Angaben gemacht hat, ist allerdings die nachträgliche Reise nach China zu werten.
Es scheint bei der behaupteten nordkoreanischen Staatsangehörigkeit unter keinen Aspekten nachvollziehbar, dass sich ein nordkoreanischer Staatsangehöriger aus einem banalen Anlass in die Gefahr begibt, in China, aus dem er wegen der Furcht vor einer Abschiebung nach Nordkorea geflohen sein will, als nordkoreanischer Staatsangehöriger erkannt und nach Nordkorea abgeschoben zu werden.
Der Kläger hat nämlich auf Befragen des Gerichts, aus welchem Grund er nach China gereist ist, geantwortet, er habe dort mit seiner schwangeren Frau eine einmonatige Reise verbunden mit Besichtigungen von Sehenswürdigkeiten gemacht. Seine Einlassung, er habe zwar schon Bedenken beziehungsweise Angst gehabt nach China zu gehen wegen einer drohenden Abschiebung nach Nordkorea, er sei aber durch seinen Reiseausweis geschützt gewesen und habe deshalb die Reise doch unternommen, erklärt nicht nachvollziehbar warum der Kläger ein, auch aus seiner Sicht, bestehendes Restrisiko eingegangen ist. Angesichts seiner früheren Einlassung im Rahmen seines Erstverfahrens, eine Rückführung nach Nordkorea würde für ihn der sichere Tod bedeuten und er habe den Verrat durch Staatssicherheitsleute befürchtet, wäre zu erwarten, dass ein derartiger nordkoreanischer Staatsangehöriger jede, auch eine geringe Gefahr vermeidet nach Nordkorea abgeschoben zu werden. Dass der Kläger auf ein rechtsstaatliches Verfahren vertraut hat, China werde ihn nicht abschieben, da er sich durch seinen deutschen Flüchtlingsausweis geschützt fühlte, ist nicht nachvollziehbar und unglaubhaft, zumal in diesem Reiseausweis erkennbar ist, dass dieser für alle Länder mit Ausnahme von Nordkorea gilt, sodass für jeden erkennbar ein Hinweis auf eine nordkoreanische Staatsangehörigkeit im Reiseausweis zu entnehmen ist.
Dass der Kläger keine Angst vor einer Abschiebung nach Nordkorea durch den chinesischen Staat hatte, lässt nur den Schluss darauf zu, dass er eine derartige Befürchtung auch nicht zu haben brauchte, weil er kein nordkoreanischer Staatsangehöriger ist und sein Vortrag, der zu dem zurückgenommenen Bescheid geführt hat, wahrheitswidrig ist.
Im Hinblick auf die Nachweis- und Darlegungslast war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst den Nachweis seiner Identität durch Vernichten seines Identitätspapieres in China verunmöglicht hat.
Auch die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz liegen vor. Der Kläger könnte auch nicht aus anderen Gründen als Flüchtling anerkannt werden.
Der angefochtene Bescheid vom 03.05.2007 durfte deshalb zurecht die mit Bescheid vom 25.09.2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen, aufgrund der wahrheitswidrig behaupteten nordkoreanischen Staatsangehörigkeit zurücknehmen.
Auch Ziffer 3 und 4 des angegriffenen Bescheides sind rechtens. Dort wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.
Dieser Ausspruch wäre im Übrigen auch dann zutreffend, wenn der Kläger Nordkoreaner wäre. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 03.06.2007) haben Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Vorraussetzungen des § 60 Abs. 1 oder des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wegen der Gefahr politischer Verfolgung durch Nordkorea, da sie automatisch die Staatsangehörigkeit von Südkorea besitzen und von Südkorea unter zumutbaren Bedingungen als eigene Staatsangehörige aufgenommen werden.
Für die Gründe im Übrigen wird auf die Begründung des angegriffenen Bescheides, der das Gericht folgt, verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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