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3 U 130/03•OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2004-07-08, 3 U 130/03
3 U 130/03Obergericht / III. Zivilkammer08.07.2004
Entscheidungsdatum: 2004-07-08
Aktenzeichen: 3 U 130/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0708.3U130.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 55 VVG, § 11 Abs 5 Buchst a AFB 1987
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 24. April 2003, 4 O 526/02, Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt -Einzelrichter - vom 24.4.2003 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 96.012,44 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aufgrund eines Brandschadens vom …...2000 Neuwertentschädigung.
Die Beklagte ist der Brandversicherer der Klägerin für deren Gewerbegebäude in Stadt1. Der Versicherungsvertrag, dem die AFB 87 zugrunde liegen, sieht bezüglich der Gebäudeversicherung - Feuer - „Neuwert mit gleitender Versicherungssumme“ vor.
In der Nacht zum ......2000 brannten mehrere der versicherten Gebäude bzw. Gebäudeteile nieder. Die Beklagte kam ihrer Ersatzpflicht zur Regulierung des Zeitwertschadens in Höhe von 878.065,00 DM nach. Gegenstand der vorliegenden Klage in Höhe von 96.012,44 € ist die Differenz zum Neuwertschaden, den das Sachverständigenbüro A mit 1.065.849,00 DM ermittelt hat.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 24.4.2003 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der begehrten Neuwertregulierung weder die Wiederherstellungsklausel des § 11 Ziff. 5a AFB 87 noch das Bereicherungsverbot des § 55 WG entgegen, stehe, da von einer artgleichen Errichtung des neuen Gebäudes im Verhältnis zu den abgebrannten Gebäudeteilen auszugehen sei. Der erste Bauabschnitt des wiederum in Massivbauweise errichteten Gebäudeteils enthalte 1.133,74 qm gegenüber 1.222 qm abgebrannter Fläche. Unerheblich sei, dass das gesamte neu errichtete Gebäude zweigeschossig sei und schon im ersten Bauabschnitt eine qm-Fläche von insgesamt 1.865,79 qm aufweise.
Gegen das ihr am 27.5.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.6.2003 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 26.8.2003 begründet.
Sie erstrebt weiterhin Klageabweisung, weil die Voraussetzungen der Neuwertentschädigung nicht erfüllt seien. Zwar enthalte die Wiederherstellungsklausel kein Modernisierungsverbot: jedoch würden nicht auch solche Aufwendungen abgedeckt, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiederrichtung verursacht würden. Ein Vergleich der Bauten vor und nach dem Schaden ergebe, dass sich die Nutzfläche von 1.222 qm auf 1.865,79 qm bzw. von 640 qm auf 981 qm erhöhe. Der umbaute Raum steige von 6.380 m3 auf 10.200 m3 bzw. von 3.200 m3 auf 5.100 m3. Auch sei das neue Gebäude zweigeschossig und habe ein Flachdach mit umlaufendem Dachrand. Es gehe nicht an, wie das Landgericht nur den ersten Bauabschnitt des Neubaus dem früher vorhandenen Gebäude gegenüber zu stellen. Auch wenn bei einer Teilfläche von 1.133,74 qm die gesamten Baukosten anfielen, welche dem vom Sachverständigen A errechneten Neuwertschaden entsprächen, führe dies nicht zur Zulässigkeit der klägerischen Betrachtungsweise, welche nur einen Teil des neuen Gebäudes mit dem früheren Gebäude vergleiche.
Eine Aussage ihres Regulierungsbeauftragten, es sei unbeachtlich, ob 25 oder 50 % größer gebaut werde, habe es nicht gegeben.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, sie habe sich nicht bereichert. Die neue Konzeption sei ein Erfordernis moderner Betriebsführung und des Marketings. Im Übrigen habe die Klägerin auf die Aussage des Schadensregulierers der Beklagten Z1 vertraut, der erklärt habe, es spiele überhaupt keine Rolle, ob die Klägerin 25% oder 50% größer baue. Damit habe der Zeuge als Repräsentant der Beklagten einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen, sodass die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass eine Neuwertentschädigung jedenfalls in Höhe der gutachterlichen Feststellung gezahlt werde.
Gemäß Beweisbeschluss vom 4.3.2004 (Bl. 168f d.A.) hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3.6.2004 (Bl. 184 - 189 d.A.) verwiesen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht die begehrte Neuwertentschädigung nicht zu, da die Voraussetzungen des § 11 Ziff. 5 a AFB 87 nicht erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung erwirbt der Versicherungsnehmer nur dann einen Anspruch auf den Zeitwertschaden übersteigenden Teil der Entschädigung, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung für ein Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder herstellt. Neuwertentschädigungsklauseln begegnen nach inzwischen herrschender Auffassung keinen Bedenken, da ein allgemeines versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot, weiches früher zum Teil aus § 55 VVG hergeleitet wurde, als Rechtssatz nicht anerkannt ist (Prölss-Kollhosser, 27. Aufl. VVG,§ 55 Rdrn.1; BGH MDR 98,652)).
Dem Zweck der Wiederherstellungsklausel wird hinreichend Rechnung getragen, wenn das neu errichtete Gebäude etwa die gleiche Gesamtgröße hat und etwa gleichartigen Zwecken dient wie das alte (Prölss-Kollhosser, § 97 Rdnr. 8). Gleichzeitig durchgeführte Modernisierungsarbeiten verhindern die Neuwertentschädigung nicht, ebenso wenig gewisse Modifikationen in Bezug auf die Errichtung. Die Anpassung an technischen Fortschritt, moderne Baumethoden und geänderte Bedürfnisse der Betriebsführung soll nicht verhindert werden. Unschädlich ist insoweit, dass das vorliegend neu errichtete Gebäude anders als das alte - eingeschossige - Gebäude zweigeschossig wieder hergestellt worden ist. Eine solche Abweichung wird von dem Tatbestandsmerkmal „in gleicher Art“ noch umfasst.
Nicht erfüllt ist diese Voraussetzung indessen, wenn - wie vorliegend - der Neubau die frühere Nutzfläche um 53% und den umbauten Raum um 60% übersteigt. Mit der Neuwertversicherung sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das abgebrannte Gebäude wieder aufbaut. Die Neuwertversicherung nach Maßgabe von § 11 Ziff. 5 AFB 87 dient aber nicht der Finanzierung einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes, das in keiner vernünftigen Relation zum abgebrannten Gebäude steht. Wenn vorliegend die Nutzfläche um 53% gesteigert wurde, so überschreitet dies die Toleranzgrenze, innerhalb derer von einer Wiederherstellung noch gesprochen werden kann. So hat z.B. auch das OLG Köln einen errichteten Neubau nicht als Wiederherstellung angesehen, bei dem der Vergleich der Wohnflächen ergab, dass vor dem Brand auf drei Etagen sechs Wohnungen mit einer Wohnfläche von insgesamt 583 qm vorhanden waren und nunmehr 747 qm auf fünf Ebenen hergestellt worden sind (RuS 01,156). Es ist nicht als ausreichend zu erachten, dass das vorliegend neu errichtete Gebäude insofern gleich artig ist, als es demselben Gewerbezweck dient wie die abgebrannten Gebäudeteile. Der Begriff der gleichen Art und Zweckbestimmung umfasst nicht hur den Sortenbegriff „gewerbliches Gebäude“, sondern auch dessen konkrete Ausgestaltung nach. Fläche und umbautem Raum. Nicht möglich ist es deswegen auch, nur den ersten Bauabschnitt der neu errichteten Gebäudeteile mit den abgebrannten Teilen zu vergleichen. Dass Erfordernisse moderner Betriebsführung und des Marketings einen Aufbau des ausgeführten Umfangs geboten haben mögen, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Beklagte schuldet die geltend gemachte Neuwertspitze auch nicht unter dem Aspekt einer Regulierungszusage oder des Schadensersatzes wegen unzureichender Beratung bzw. Verletzung einer Hinweispflicht. Denn die Klägerin hat nicht den Nachweis führen können, dass ihr anlässlich der Begutachtung des Schadensfalles in die Beklagte rechtlich bindender Form zugesagt bzw. mitgeteilt worden wäre, es komme für die Erlangung der Neuwertentschädigung nicht darauf an, ob sie 25% oder 50% größer baue. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat einen entsprechenden Nachweis nicht erbracht.
Zwar hat der Zeuge Z2 eine solche Äußerung des Zeugen Z1 bestätigt und sich zur Untermauerung auf eine Gesprächsnotiz in seinem Kalender bezogen, die nicht - wie dort niedergelegt - am 20.12.2001 gefallen sein soll, sondern am 21.12.2001 anlässlich einer Begutachtung des Schadensumfanges vor Ort. Bereits die Gesprächsnotiz erscheint in sich nicht folgerichtig. Wenn dort zunächst als „Beanstandung“ des Zeugen Z1 festgehalten ist, „Art und Nutzungsgleichheit“ seien „nicht gegeben“, so erschließt sich dem Leser die nachfolgende Notiz, die Flächenvergrößerung um 25% oder 50% sei „kein Problem“ nicht ohne weiteres. Auch der Zeuge Z2 hat offenbar nachgehakt, denn die Notiz fährt mit der Frage fort:
„Was ist das Problem“. Hierauf soll der Zeuge Z1 geantwortete haben: „der Knackpunkt ist, dass es keinen Knackpunkt gibt“. Auch der Zeuge Z2 musste bei seiner Vernehmung vor dem Senat einräumen, dass diese seinerzeitige Aussage des Zeugen Z1 für ihn nicht schlüssig sei. Gleichwohl will er den Äußerungen des Zeugen Z1 entnommen haben, dass Art und Nutzungsgleichheit die Größe nicht umfasse, die Neuwertentschädigung also hiervon nicht berührt werde.
Selbst wenn man die Einlassung des Zeugen Z2 als glaubhaft zugrunde legt und eine entsprechende Äußerung des Zeugen Z1 als erwiesen erachtet, so hat die Beweisaufnahme gleichwohl allenfalls ein non liquet erbracht, was zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin geht. Denn der Zeuge Z1 hat eine entsprechende Aussage in Abrede gestellt. Er hat bekundet, sich am 21.12.2001 bei der Besprechung mit dem Zeugen Z2 und einem seiner Mitarbeiter auf Nachfrage des Zeugen Z2 zur Nutzfläche dahingehend geäußert zu haben, dass die Nutzungsgröße und die Nutzungsfläche verglichen werden müssten. Er habe den Zeugen Z2 auch darauf hingewiesen, dass es Probleme mit der Neuwertversicherung gebe, wenn nicht nutzungsgleich wieder aufgebaut werde. Verbindliche Zahlen, bis zu welchem Prozentsatz eine Überschreitung der Größe noch zulässig sei, habe er nicht genannt, zumal dies auch nicht in seine Befugnisse gefallen sei. Auch wenn die Aussage des Zeugen Z1, die Zahlen 25 und 50% habe er nicht genannt, anfangs etwas zögerlich erfolgte, ist sie nicht unglaubhaft und der Zeuge nicht unglaubwürdig. Denn es darf auch der Zweck des Gespräches nicht außer Acht gelassen werden. Der Zeuge Z1 kam zu dem Ortstermin, um sich zu vergewissern, ob die Voraussetzungen für eine Neuwertentschädigung gegeben seien. Er wollte aufgrund der ihm übergebenen Pläne Nutzflächen und umbauten Raum gegenüber stellen und vergleichen, was nicht an Ort und Stelle erfolgen konnte. Unter diesen Umständen erscheint eine definitive Äußerung über seitens der Beklagten noch tolerierbare Abweichungen nicht verständlich, abgesehen davon, dass sich auch dem Zeugen Z2 die Frage hätte aufdrängen müssen, inwieweit der Zeuge Z1 bei dieser Gelegenheit für die Beklagte überhaupt bindende Erklärungen abgeben konnte und durfte.
Nach allem war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind.
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