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2-06 O 349/18•LG Frankfurt 6. Zivilkammer, 2018-10-08, 2-06 O 349/18
2-06 O 349/18Kantonsgericht08.10.2018
Entscheidungsdatum: 2018-10-08
Aktenzeichen: 2-06 O 349/18
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2018:1008.2.06O349.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung
bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr mit privaten Endverbrauchern in Deutschland, im Internet, Angebote von Motorölen zu veröffentlichen oder zu unterhalten,
| a. | wenn in grundpreispflichtigen Angeboten der Grundpreis nicht unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird, sofern der Grundpreis nicht mit dem Endpreis identisch ist; |
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| b. | wenn Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl angeboten wird, ohne leicht erkennbar und lesbar innerhalb des Internetauftritts auf eine Annahmestelle hinzuweisen, bei welcher gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle kostenlos angenommen werden können; |
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| c. | wenn keine Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung gestellt werden; |
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| d. | wenn keine Datenschutzerklärung hinterlegt ist; |
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| e. | wenn ein Newsletter allein durch Bestätigung des folgenden Hinweises bestellt werden kann: |
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„( ) Ich möchte über Sonderaktionen und 0€ Angebote per E-Mail informiert werden.“
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4 ersichtlich
| f. | wenn der Hinweis, dass zur Bestellung Versandkosten hinzukommen, erstmalig auf der Bestellseite erfolgt |
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wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4 ersichtlich
| g. | wenn im Bestellvorgang bei Aufrufen des Warenkorbes oder der Bestellseite keine konkreten Versandkosten angegeben werden, sondern diese auf lediglich berechnet werden können |
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wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4 ersichtlich
| h. | wenn folgender Hinweis erteilt wird: |
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„Die Postpakete sind bis zu einem Warenwert von 500 EUR versichert.“
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Dieser Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen nebst Anlagen und §§ 3a, 5, 5a, 8, 12 UWG, § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV, § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölVO, Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013, Art. 7 Abs. 3 und Art. 12 DSGVO sowie §§ 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.
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