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3 Ws 131/03•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2003-01-31, 3 Ws 131/03
3 Ws 131/03Obergericht / III. Strafkammer31.01.2003
Entscheidungsdatum: 2003-01-31
Aktenzeichen: 3 Ws 131/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0131.3WS131.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mit Blick auf das Gewicht und die Gefährlichkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Tat (Verwendung einer echten Schusswaffe als Drohmittel) und der Vorverurteilung (Handel mit BtMG, gefährliche Körperverletzung) sind an die günstige Sozialprognose hohe Anforderungen zu stellen, die nicht erfüllt sind. Zwar ist der Verurteilte Erstverbüßer, hat sich im geschlossenen Vollzug weitgehend ordnungsgemäß geführt, eine Ausbildung abgeschlossen und unterhält stabile Kontakte zu seiner Frau und seinem Kind. Andererseits hat die Behandlungsuntersuchung persönlichkeitsbedingte Gründe für die Straftat, insbesondere das Fehlen eines stabiles Wertesystem, Bagatellisierungstendenzen sowie fehlende Empathie mit dem Opfer herausgearbeitet und eine Überlagerung dieser Gründe durch Integrationsschwierigkeiten festgestellt. Vor diesem Hintergrund gewinnen der Umstand, dass die Therapie in der X wegen Behandlungsabbruches durch den Verurteilten nicht abgeschlossen werden konnte; namentlich was die Entwicklung der Anerkennung des hiesigen Wertesystems und die Opferempathie anbelangt (auch wenn der Verurteilte in Behandlung gewisse Fortschritte erzielte), und der Umstand, dass er nach dem Bericht der Anstalt ausschließlich Kontakte zu Russlanddeutschen unterhält, wesentliche und zwar prognostisch ungünstige Bedeutung . Hinzu kommt, dass der Verurteilte die der derzeit vollstreckten Strafe zugrunde liegende Tat in laufender Bewährung begangen hat, was für eine Verfestigung der kriminovalenten Faktoren spricht.
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