VG Wiesbaden 6. Kammer, 2009-08-31, 6 L 1043/09.WI(2)

6 L 1043/09.WI(2)Verwaltungsgericht / Chamber 631.08.2009

Regest

Einzelfall einer Versetzung in eine andere Schulform am Ende des Schuljahres

Gesamter Gesetzestext

VG Wiesbaden 6. Kammer — 6 L 1043/09.WI(2) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-31

Aktenzeichen: 6 L 1043/09.WI(2)

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2009:0831.6L1043.09.WI2.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 75 Abs 3 HSchulG HE, § 75 Abs 5 HSchulG HE

Leitsatz

Einzelfall einer Versetzung in eine andere Schulform am Ende des Schuljahres

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1 I.

Mit vorliegendem Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen eine durch die C-schule in xxx, einem Gymnasium, ausgesprochene Querversetzung an eine Realschule.

2 Der Antragsteller ist am 15.04.1997 geboren. Er wurde altersgemäß eingeschult und besuchte die D-Schule, eine Grundschule in B-Stadt. Die Grundschule empfahl den Besuch einer Realschule. Aufgrund des Leistungsstandes, der Lernentwicklung und des Arbeitsverhaltens sei eine erfolgreiche Mitarbeit am Gymnasium nicht zu erwarten. Unter anderem hieß es zur Begründung, das Arbeitsverhalten des Antragstellers liege überwiegend im befriedigenden, teilweise auch im ausreichenden Bereich. Während des Unterrichts habe er häufig Schwierigkeiten, Arbeitsaufträge selbständig zu verstehen. In diesen Situationen zeige sich seine fehlende Anstrengungsbereitschaft und Motivation sehr deutlich, denn er bemühe sich dann kaum, sondern erwarte Hilfe und Unterstützung der Lehrkraft. Auch das pünktliche und vollständige Anfertigen der schriftlichen Hausarbeiten bereite immer noch Schwierigkeiten.

3 Dem Elternwunsch des Antragstellers entsprechend wurde dieser zum Schuljahr 2007/2008 in die Jahrgangsstufe 5 an der C-schule in xxx aufgenommen. In einem ersten Förderplan vom 21.11.2007 stand unter anderem, der Antragsteller falle im Unterricht durch unkonzentriertes, unorganisiertes Verhalten auf. Erteilte Arbeitsaufträge würden häufig nur teilweise, bisweilen auch gänzlich falsch bearbeitet. Hausaufgaben seien häufig unvollständig oder fehlten. Im Halbjahreszeugnis erhielt er im Fach Mathematik mangelhaft, in vier anderen Fächern ausreichend, sonst besser. Der Förderplan wurde sodann im Februar und Mai 2008 fortgeschrieben. Wiederholt wurde bemängelt, dass Arbeitsmaterialien fehlten und der Antragsteller dringend an seiner Arbeitsorganisation arbeiten müsse.

4 Teilweise erschien der Vater des Antragstellers zu von der Schule beabsichtigten Gesprächsterminen nicht.

5 Den Eltern des Antragstellers wurde mitgeteilt, dass die Versetzung wegen schwacher Leistungen in Englisch und Mathematik gefährdet sei. Unter dem Datum 23.04.2008 teilte die Schule weiter mit, dass eine Querversetzung beabsichtigt sei.

6 Im Zeugnis für das zweite Halbjahr 2007/2008 erzielte der Antragsteller in keinem Fach schlechter als mit ausreichend bewertete Leistungen. Er wurde in die Jahrgangsstufe 6 versetzt.

7 Im Zeugnis für das erste Halbjahr 2008/2009 erzielte der Kläger in Englisch, Spanisch, Mathematik und Musik mangelhafte Leistungen. In der Fortschreibung des Förderplans hieß es, der Antragteller sei phlegmatisch, es gebe keine aktive Beteiligung, er führe häufig kein Material mit und habe daher keine Hausaufgaben. Zum Lernumfeld wird angegeben, die familiäre Situation sei im Umbruch. Die Schule schrieb den Förderplan fort. Wieder wurde festgestellt, der Antragsteller habe fast jeden Tag nicht die benötigten Arbeitsmaterialien dabei, die Hausaufgaben fehlten. Die angebotenen Förderkurse sollten regelmäßig besucht werden, die Eltern müssten die Hausaufgaben kontrollieren.

8 Mit einem auf den 30.04.2008 datierten Schreiben wollte die Schule den Vater des Antragstellers von der beabsichtigten Querversetzung zum Schuljahresende informierten. Ausweislich eines Gesprächsvermerks, welcher wohl nach einem Gespräch mit dem Vater des Antragstellers gefertigt worden ist, habe sich dieser geweigert, den Empfang der Querversetzungsempfehlung zu unterzeichnen. Ausweislich eines weiteren Vermerks habe die Klassenlehrerin bei einem Gespräch dem Vater des Antragstellers die derzeitige Überforderung des Antragstellers erläutert. Dabei habe der Vater des Antragstellers erklärt, er schließe einen Wechsel zur Realschule aus, weil gerade dieser Wechsel eine erhebliche Belastung für seinen Sohn darstelle. Andere, Jugendamt, privates Nachhilfeinstitut, Psychologe, würden es ebenso sehen. Er glaube, dass sich bei einer Wiederholung der Klasse das Leistungsbild verbessere.

9 Ein Versuch, die Querversetzungsempfehlung sowie die Mitteilung über die Gefährdung der Versetzung wegen mangelhafter Leistungen in sechs Fächern sowie schwach ausreichender Leistungen in einem Fach per Einschreiben zuzustellen, war erfolglos. Das Einschreiben wurde nicht abgeholt.

10 In einer Evaluation des Förderplans heißt es unter anderem, die Leistungen und das Arbeitsverhalten des Antragstellers hätten sich nicht verbessert. Eine Zusammenarbeit mit den Eltern sei nicht möglich gewesen.

11 Die Versetzungskonferenz fand am 29.06.2009 statt. Diese beschloss, den Antragsteller nicht in die nächst höhere Jahrgangsstufe zu versetzen. Im Zeugnis sind Englisch, Spanisch, Geschichte, Mathematik und Musik mit mangelhaft ausgewiesen. Unter Bemerkungen heißt es, die Leistungen in Deutsch und Biologie seien nur schwach ausreichend.

12 Daneben wurde die Querversetzung in die Stufe 6 der Realschule mit 9:1 Stimmen beschlossen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der mangelhaften Leistungen in fünf Fächern, davon allen Hauptfächern, ist ein Wechsel auf die Realschule dringend notwendig. Hausaufgaben und benötigte Arbeitsmaterialien fehlten in den vergangenen Monaten ständig. Unterzeichnet wurde das Protokoll unter anderem vom Schulleiter.

13 Unter dem Datum 01.07.2009 fertigte die C-schule die Querversetzungsentscheidung, wonach der Antragsteller seine Schullaufbahn in der Klasse 6 der Realschule fortsetzen solle. Wegen der Note mangelhaft in fünf Fächern sei nach Überzeugung der Klassenkonferenz die weitere Entwicklung des Kindes beim Verbleib im Gymnasium beeinträchtigt. Die erzielten Ergebnisse würden die weitere Entwicklung des Antragstellers beeinträchtigen. Die Entscheidung enthielt zugleich den Hinweis darauf, dass der Vater des Antragstellers sich rechtzeitig um die Anmeldung an einer entsprechenden Schule kümmern möge.

14 Der Vater des Antragstellers legte mit Schreiben vom 17.07.2009 Widerspruch ein. Er führte unter anderem aus, die Klassenlehrerin Frau E. und Frau F. hätten zugesagt, dass aufgrund der persönlichen Situation eine Wiederholung der Klasse und keine Querversetzung angestrebt werde. Dennoch habe die Schulkonferenz für die Querversetzung entschieden. Im vergangenen Jahr habe der Antragsteller wegen eines Sorgerechtsstreites emotional sehr unter Druck gestanden. In dieser Zeit habe man Hilfe des Jugendamtes und auch privater Institutionen in Anspruch genommen, um dem Antragsteller durch diese schwere Zeit zu helfen. Man sei immer in Kontakt zu den Lehrern gewesen. In dieser Situation hätten die Schulnoten nicht Priorität haben können. Der Prozess sei aber zwischenzeitlich eindeutig geregelt, nun könne sich der Antragsteller wieder in vollem Umfang auf die Schule konzentrieren. Ein Schulwechsel sei ein sehr emotional belastender Aspekt. Man sei erstaunt, dass entgegen aller Absprachen nunmehr eine Querversetzung erfolgt sei.

15 In einem E-Mail des Schulleiters der C-schule an das Staatliche Schulamt vom 19.08.2009 heißt es unter anderem, ein weiterer Verbleib an der Schule sei für den Antragsteller eine besondere psychische Belastung und verantwortungslos. Grundlage für die Querversetzung seien vor allem die schwachen Leistungen in den Hauptfächern sowie die geistige Überforderung des Jungen gewesen. Trotz mehrfacher Gespräche mit den Eltern hätten ständig Hausaufgaben und Arbeitsmaterialien gefehlt.

16 Unter dem 20.08.2009 fertigte Frau E. eine Stellungnahme. Danach habe etwa am 01.12.2008 ein Gespräch mit dem Vater des Antragstellers stattgefunden. Der Vater habe angesichts der schwierigen familiären Situation die Bitte an die Schule herangetragen, dies bei einem eventuellen Querversetzungsvorhaben zu bedenken. Gleichzeitig habe der Vater betont, er werde für eine schulische Stabilisierung des Antragstellers Sorge tragen. Zum damaligen Zeitpunkt hätten sowohl Frau E. und Frau F. keine Querversetzung befürwortet, eine Entscheidung sei jedoch vom künftigen schulischen Engagement abhängig. Noch im April hätten diese beiden gegen eine Querversetzungsempfehlung gesprochen, die anderen anwesenden Lehrkräfte aber dafür. Die Leistungen des Antragstellers und sein Arbeitsverhalten hätten zuletzt weiter stark nachgelassen. Etwa Schreiben im Hausaufgabenheft seien nicht weitergeleitet worden. Darüber habe Frau E. mit der Mutter gesprochen, sie telefonisch in Kenntnis gesetzt. Gespräche mit dem Vater des Antragstellers hätten sich im Zeitraum Mai/Juni 2009 schwierig gestaltet, weil er etwa zahlreiche Nachrichten auf seiner Mailbox nicht beantwortet habe.

17 Das Staatliche Schulamt A. wies mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2009 den Widerspruch zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

18 Ebenfalls am 25.08.2009 hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt. Insbesondere verweist er darauf, dass immer Konsens gewesen sei, dass die Klasse zu wiederholen sei. Das Schreiben der Querversetzung sei nun völlig überraschend. Ihm sei bisher auch unbekannt gewesen, dass es die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung gebe. Diese Wahl hätte man jedoch getroffen, hätte er früher hiervon gewusst. Auch habe er bislang noch gar keinen Schulplatz an einer Realschule erhalten.

19 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen.

20 Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.

21 Er ist aber der Ansicht, die Querversetzungsentscheidung sei zu Recht erfolgt.

22 Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Bei der Gerichtsakte befinden sich die Schülerakte sowie der Vorgang des Widerspruchsverfahrens sowie eine vom Schulleiter und der Klassenleiterin unterzeichnete Stellungnahme vom 28.08.2009.

23 II.

Das Gericht setzt voraus, dass der Vater des Antragstellers das alleinige Sorgerecht besitzt und damit wirksam einen Antrag stellen kann. Er hat zur Frage des Sorgerechts trotz Aufforderung keine ausdrückliche Erklärung abgegeben. Das Gericht hält zum Wohle des Antragstellers eine zeitnahe Entscheidung in der Sache für geboten.

24 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ist zulässig. Es ist der statthafte Rechtsbehelf, weil einem Widerspruch gegen die Querversetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 3 Satz 3 HSchG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dieser Antrag ist trotz des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides auch vor Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässig. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig, weil die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist.

25 Der Antrag ist unbegründet, weil das gesetzlich vorausgesetzte besondere Vollzugsinteresse auch vorliegend das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Denn nach den derzeit im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist die Querversetzungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig und deren Vollzug auch eilbedürftig.

26 Nach § 75 Abs. 3 Satz 1 HSchG kann ein Schüler ausnahmsweise nach Anhörung der Eltern am Ende des Schuljahres in eine andere Schulform versetzt werden, wenn die erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsgangs nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. Diese Voraussetzungen gelten seit dem 19. Juni 2008 (GVBl. I S. 759) einheitlich für eine Querversetzung nach dem Ende der Jahrgangsstufe 5 sowie nach dem Ende der Jahrgangsstufe 6.

27 Die Querversetzungsentscheidung ist formell fehlerfrei.

28 Nach § 12 Abs. 5 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses sind bei einer Querversetzung die Eltern frühzeitig, spätestens sechs Wochen vor dem Termin der beabsichtigten Querverweisung schriftlich zu benachrichtigen. Zwar kann der Nachweis einer schriftlich erfolgten Mitteilung der beabsichtigten Versetzung nicht geführt werden. Hierauf kann sich der Antragsteller aber nicht berufen, weil sich sein Vater geweigert hat, den Empfang der Mitteilung über die beabsichtigte Querversetzung zu unterschreiben. Der Vater des Antragstellers mag sich auch geweigert haben, etwa ein Einschreiben bei der Post abzuholen, so dass dies ihm nicht zugegangen ist. Die Zustellungsvereitelung hat nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Folge, dass der Antragsteller sich so behandeln lassen muss, als habe er das Schriftstück auch tatsächlich erhalten. Nichts desto trotz hatte der Vater des Antragstellers Kenntnis von einer beabsichtigten Querversetzung.

29 Die Querversetzungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig.

30 Bei dem Notenbild des Antragstellers, fünf Fünfen in Hauptfächern sowie zweimal schwach ausreichend, liegt zunächst auf der Hand, dass eine Versetzung in die nächst höhere Jahrgangsstufe ausscheidet.

31 Die Leistungsentwicklung des Antragstellers lässt aber nach den Erkenntnissen im Eilverfahren auch erwarten, dass eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des Gymnasiums nicht zu erwarten ist. Hierauf deuten zunächst die zahlreichen schlechten Leistungen hin. Doch ist es nicht dies allein, sondern auch, wie bereits die Versetzungskonferenz ihre Entscheidung begründet hat, der Umstand, dass Hausaufgaben und benötigte Arbeitsmaterialien ständig fehlten. Gerade der letztgenannte Gesichtspunkt war kein neues Phänomen etwa im Schuljahr 2008/2009. Es lässt sich vielmehr schon den Förderplänen des Schuljahres 2007/2008 vom 14.11.2007, 13.02.2008 und 29.05.2008 entnehmen. Bereits die Grundschule empfahl den Besuch einer Realschule, weil das Arbeitsverhalten eine erfolgreiche Mitarbeit am Gymnasium nicht erwarten lasse.

32 Angesichts der bisherigen schulischen Entwicklung des Antragstellers durfte die Klassenkonferenz die gesicherte Prognose treffen, dass die Wiederholung der Jahrgangsstufe am Gymnasium die Entwicklung des Antragstellers „erheblich beeinträchtigen“ würde. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klassenkonferenz insoweit die Voraussetzungen einer Querversetzung nicht verkannt hat, auch wenn es im Text der Querversetzungsentscheidung lediglich heißt, bei einem Verbleib an der Schule sei die Entwicklung des Kindes „beeinträchtigt“. Die im Protokoll der Versetzungskonferenz niedergelegte Begründung lässt den Schluss zu, andernfalls werde die Entwicklung des Antragstellers erheblich beeinträchtigt. Verdeutlicht wird dies in der Stellungnahme des Schulleiters und der Klassenlehrerin vom 28.08.2009. Nach einer Schilderung der Gründe welche die Klassenkonferenz bewogen haben sich für eine Querversetzung auszusprechen, steht dort geschrieben, ein Verbleib an der Schule würde beim Antragsteller zu einer erheblichen seelischen Belastung führen. Zum Schutze seiner Persönlichkeit habe man eine Querversetzung beschlossen, um eine weitere erhebliche Beeinträchtigung seiner Entwicklung abzuwenden. Wie schwach und bedenklich der Leistungsstand des Antragstellers sei, sei auch daran zu erkennen, dass die Wiederholung der Jahrgangsstufe 6 an der Realschule (und nicht eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 7 an der Realschule), beschlossen worden sei, was durchaus unüblich sei.

33 Die inhaltliche Begründung ist nachvollziehbar. Mitgeteilt wird etwa, dass sich mit Einsatz der zweiten Fremdsprache eine deutliche Verschlechterung ergeben habe. Arbeits- und Lernverhalten seien völlig unzureichend. Der Antragsteller wirke zunehmend unsicher, verstört, apathisch und stellenweise orientierungslos. Der Eindruck sei entstanden, die an ihn gestellten Erwartungen überforderten ihn völlig. Erste Ansätze eines depressiven, resignativen und introvertierten Verhaltens seien zu beobachten. Soweit der Vater des Antragstellers bereits der Schule gegenüber vorgetragen habe andere Institutionen hätten sich für den Verbleib am Gymnasium ausgesprochen, habe er trotz einer Bitte des Schulleiters kein kurzes Gutachten oder eine Stellungnahme vorgelegt.

34 Der Vortrag des Vaters des Antragstellers, die familiäre Situation sei nunmehr geklärt und eine bessere Leistung des Antragstellers sei zu erwarten, ist nicht nachvollziehbar. Eher liegt eine durch nichts gestützte Spekulation oder bloße Hoffnung vor. Eine auch im Eilverfahren erforderliche Glaubhaftmachung seiner Tatsachenbehauptungen hat er erst gar nicht versucht. Beispielsweise ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gerade wegen der familiären Situation gerade im zweiten Schulhalbjahr 2008/2009 abgestürzt sein könnte. Insoweit wurde es lediglich nur noch schlimmer. Im ersten Halbjahr hatte er nämlich ebenfalls bereits in vier Fächern mangelhaft. Wie sich der Antragsteller in der Schule verhält, können außerdem am Besten die ihn unterrichtenden Lehrer beurteilen.

35 Der Vater des Antragstellers hat vielmehr, so jedenfalls nach den Erkenntnissen im Eilverfahren, nicht kontinuierlich mit der Schule zum Wohl des Antragstellers zusammengearbeitet. Er hat Gesprächstermine nicht wahrgenommen, weigerte sich, eine Mitteilung über eine beabsichtigte Querversetzung letztlich zur Kenntnis zu nehmen, um auf diesem Wege faktisch erzwingen zu wollen, dass der Antragsteller weiter das Gymnasium besucht. Tatsächlich ist die geforderte Hausaufgabenkontrolle durch ihn nicht erfolgt. Soweit der Vater des Antragstellers fragt, wie denn die Leistungen des Antragstellers aussehen sollen, wenn eine Wiederholung der Klasse zugesagt sei, ist nicht auszuschließen, dass er seinem Sohn vermittelt hat, dieser brauche ohnehin keine Leistungen zu erbringen. Ob ein solches Verhalten erzieherisch sinnvoll wäre, bleibt dahingestellt. Es ist aber nicht so, dass die Schule auf jegliche Leistungsanforderungen verzichten könnte und einen Schüler sich selbst überlassen dürfte, selbst wenn eine Wiederholung der Klasse absehbar wäre.

36 Nicht im Ansatz hat der Antragsteller glaubhaft machen können, dass er seinerseits habe darauf vertrauen können, die Klasse werde wiederholt und es gebe keine Querversetzung. Gerade aus dem Umstand heraus, dass mit dem Vater des Antragstellers über eine Querversetzung gesprochen worden ist, im Dezember 2008 und im Juni 2009, folgt, dass es gerade kein Konsens gegeben hat, dass die Klasse wiederholt werden konnte. Eine Querversetzung war sogar bereits im vorhergehenden Schuljahr 2007/2008 einmal erwogen worden.

37 Mögen zwei Lehrerinnen ursprünglich gegen eine Querversetzung gewesen sein, ist es nicht zu beanstanden, wenn eine ihre Meinung im Hinblick auf die weitere schulische Entwicklung des Antragstellers geändert hat.

38 Auch ist es gänzlich unwahrscheinlich, dass eine Lehrerin eine Querversetzung ausgeschlossen und Wiederholung der Jahrgangsstufe verbindlich zugesagt haben soll, wo sie doch weiß, dass über eine Querversetzung (wegen § 75 Abs. 3 Satz 2 HSchG) nicht sie, sondern die Klassenkonferenz entscheidet. Gleiches gilt für die freiwillige Wiederholung einer Klasse. Diese Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern die Klassenkonferenz, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler dadurch in seiner Lernentwicklung besser gefördert werden kann (§ 75 Abs. 5 Satz 1, 2 HSchG). Abgesehen davon, dass kein Antrag auf Wiederholung vorlag, gibt es kein originäres Recht auf freiwilliges Wiederholen einer Klasse. Voraussetzung ist vielmehr die Erwartung, dass dadurch der Schüler in seiner Lernentwicklung besser gefördert werden kann. Diese pädagogische Entscheidung trifft die Klassenkonferenz aufgrund der in der Schule gezeigten Leistungen und nicht ein Erziehungsberechtigter. Es mag sein dass der Vater des Antragstellers die Situation verkannt hat, darauf kommt es aber nicht an.

39 Auch derzeit scheint der Vater des Antragstellers noch mit Gewalt durchsetzen zu wollen, dass sein Sohn zunächst weiter das Gymnasium besucht. Bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren hätte sich der Vater des Antragstellers darum kümmern müssen, welche Realschule der Antragsteller besuchen kann. Das war der Querversetzungsentscheidung eindeutig zu entnehmen. Das Staatliche Schulamt kann nämlich nicht vorschreiben, welche Realschule besucht werden soll. Jedenfalls hat das Staatliche Schulamt dem Antragsteller mitgeteilt, dass an der Realschule in xxx ein Schulplatz zur Verfügung steht. Offenbar wurden Möglichkeiten auch schon durch die C-schule aufgezeigt. Gleichwohl ist dem Gericht nicht bekannt, dass die Schulpflicht erfüllt wird.

40 Die Voraussetzungen für eine Querversetzung lagen vor. Damit war der Klassenkonferenz eine Ermessensentscheidung eröffnet. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

41 Der Schulleiter hat die nach § 75 Abs. 3 Satz 2 HSchG erforderliche Zustimmung zur Querversetzungsentscheidung erteilt.

42 Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

43 Die Festsetzung des Streitwertes beruht wegen der Vorläufigkeit einer Entscheidung im Eilverfahren auf der Hälfte des Regelstreitwertes (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).

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