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3 K 992/07.WI•VG Wiesbaden 3. Kammer, 2009-06-19, 3 K 992/07.WI
3 K 992/07.WIVerwaltungsgericht / 3. Kammer19.06.2009
Rechtswidrige Bauausführung entgegen der Baugenehmigung, Verstoß gegen Baurecht und Denkmalschutz
Entscheidungsdatum: 2009-06-19
Aktenzeichen: 3 K 992/07.WI
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2009:0619.3K992.07.WI.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 Abs 10 BauO HE, § 2 Abs 9 BauO HE, § 48 VwVfG HE
Rechtswidrige Bauausführung entgegen der Baugenehmigung, Verstoß gegen Baurecht und Denkmalschutz
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4. und 5. hat der Kläger zu tragen.
Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte und die Beigeladenen zu 4. und 5. vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K, Flur K, Flurstück K (A-Straße). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H/H/H-Straße“, K. Auf dem klägerischen Grundstück ist eine palaisartige Villa errichtet, die gemäß Denkmalschutztopographie (Band II, Villengebiete) Kulturdenkmal i.S.d. § 2 Abs. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes ist.
2 Der Bebauungsplan beinhaltet für das klägerische Grundstück folgende Festsetzungen: WR, III, 0,25, 0,75, o.
3 Der Textteil zum Bebauungsplan lässt unter Ziffer 2 hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung folgendes zu:
4 „Im Einzelfall können von der Zahl der Vollgeschosse und von der Grundflächenzahl Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Geschossflächenzahl nicht überschritten wird und städtebauliche Gründe es rechtfertigen“.
5 Nachdem die Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 30.09.2003 festgestellt hatte, dass verschiedene Arbeiten an der Südfassade des Gebäudes durchgeführt wurden, ohne dass diese mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt waren, geschweige denn eine denkmalrechtliche Genehmigung vorlag, erließ die Beklagte unter dem 13.10.2003 einen Baustopp. Gegen diesen legte der Kläger unter dem 12.11.2003 Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren wurde laut einem Vermerk in den Behördenakten vom 07.12.2004 als abgeschlossen betrachtet.
6 Unter dem 25.11.2004 stellte der Kläger für sein Grundstück einen Bauantrag zum Neubau zweier Garagenkörper, einer mit Unterkellerung, und zum Anbau eines Wohnraumes im Kellergeschoss an das denkmalgeschützte Gebäude. Dem Bauantrag war ein Antrag auf Gewährung einer Ausnahme nach § 31 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundflächenzahl beigefügt, sowie ein Antrag auf Abweichungen nach § 63 HBO hinsichtlich der Zulässigkeit der Garage an der Grenze zum Grundstück I-straße 3 und hinsichtlich der Zulässigkeit der Zufahrtsbreiten nach der Stellplatzsatzung. Die Ausnutzungswerte des Gebäudebestandes sowie der Anbauten ergaben nach dem geprüften Ausnutzungsnachweis statt der im Bebauungsplan vorgesehenen GRZ von 0,25 eine GRZ von 0,265 und eine GFZ von 0,74. Zum Abweichungsantrag gab der Kläger durch persönliche von ihm handschriftlich unterzeichnete Erklärung unter dem 12.12.2004 folgende Erklärung ab:
„…beide geplante Garagenkörper haben eine Unterkellerung mit Geräteräumen, weil das Grundstück stark abfällt und sich Kellerräume automatisch konstruktiv ergeben. Bei der freistehenden Doppelgarage befindet sich der Geräteraum im KG im komplett unter Geländeniveau auf einer Breite von 3,00 m von der Grundstücksgrenze, so dass dieser Raum nicht für Abstandsflächen relevant ist.
Die Außenwand auf der Grenze hat eine Höhe von 2,50 m und eine Länge von 6,53 m plus Dachüberstände von 2 x 0,50 m = 7,535 m < 9,00 m. Die Fläche beträgt 16,34 m 2 < 20,00 m 2 . Diese Doppelgarage entspricht den Vorschriften für die Bebauung an einer Nachbargrenze".
7 Des Weiteren legte der Kläger mit Datum vom 25.11.2004 Querschnitte vor, in denen das (angebliche) Gelände dargestellt war im Maßstab 1 : 200. Des Weiteren legte er ebenfalls unter dem 25.11.2004 u. a. eine Seitenansicht von Westen im Maßstab 1 : 100 vor, in der ebenfalls das (angebliche) Gelände dargestellt ist. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 67, 73 und 112 der Behördenakte Bezug genommen.
8 Mit Bescheid vom 24.05.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger die beantragte bau- und denkmalschutzrechtliche Genehmigung und gewährte bzw. genehmigte die beantragte Ausnahme, sowie die beantragten Abweichungen. In der Baugenehmigung heißt es u. a.: „Das vorgenannte Bauvorhaben ist entsprechend den beigefügten, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen…auszuführen“. Als Bestandteile der Baugenehmigung wurden u. a. ausdrücklich bezeichnet: „9 Blatt Bauzeichnungen“.
9 Am 25.08.2005 bat der Beigeladene zu 5. das Bauaufsichtsamt wegen des Umfangs der klägerischen Baumaßnahmen um deren Überprüfung bezüglich der Übereinstimmung mit der Baugenehmigung.
10 Am 27.09.2005 fand eine Ortsbesichtigung des Bauaufsichtsamts statt. Hierbei wurde festgestellt, dass sowohl der an der westlichen Grundstücksgrenze als auch der an der östlichen Grundstücksgrenze angeordnete Garagenkörper, als auch der rückwärtige Wohnhausanbau abweichend von der erteilten bau- und denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ausgeführt wurden. Aus diesem Grund wurde mündlich ein Baustopp angeordnet. Anlässlich einer erneuten Ortsbesichtigung am 15.12.2005 stellte das Bauaufsichtsamt fest, dass trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Vereinbarung vom 04.10.2005 auf Einhaltung des Baustopps der Baustopp nicht eingehalten wurde, sondern weitergebaut worden war. Daraufhin wurde unter dem 16.12.2005 schriftlich ein Baustopp gegenüber dem Kläger angeordnet. Daraufhin stellte dieser die Bauarbeiten ein.
11 Nachdem in der Folgezeit die Eigentümer des Nachbargrundstücks F-Straße dazu angehört wurden, inwieweit sie Bedenken gegen den Verbleib der Garage an der Grenze zu ihrem Grundstück in der örtlich vorgenommenen Ausführung hätten, erklärte sich die Mehrheit der Gemeinschaftseigentümer nicht einverstanden und berief sich auf eine Verletzung ihres Eigentums-, Besitz- und Nachbarrechts, eine Wertminderung ihres Grundstücks und eine Beeinträchtigung der Wohnqualität.
12 Daraufhin nahm die Beklagte mit Verfügung vom 21.03.2006 die Baugenehmigung vom 24.05.2005 im Hinblick auf die darin enthaltene Doppelgarage mit Unterkellerung in einer Breite von 3 m an der Grenze zum Grundstück F-Straße mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurück und ordnete zugleich an, dass als Gebäudeabschluss zum Grundstück F-Straße hin eine Außenwand vorzusehen sei. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
13 Des Weiteren wurde der Kläger aufgefordert, die formell und materiell illegale Doppelgarage mit Unterkellerung an der Grundstücksgrenze zum Grundstück F-Straße hin, soweit sie den Mindestgrenzabstand von 3 m nicht einhält, zu beseitigen. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verfügung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- € angedroht.
14 Des Weiteren wurde der Kläger aufgefordert, die nachstehend näher beschriebene formell und materiell illegale abweichende Ausführung auf den mit der Baugenehmigung genehmigten Umfang zurückzubauen: nämlich zum Einen die Erweiterung des Aufenthaltsraums Kochen/Essen (mit 32,65 m 2 ) nach Osten hin in die genehmigte Terrasse um ca. 15 m 2 Fläche auf den genehmigten vermaßten Umfang zurückzubauen, sowie die Ausführung des Dachs als Pultdach, auf den genehmigten vermaßten Umfang als Flachdach zurückzubauen, sowie die statisch-konstruktiv bedingt abweichend ausgeführte Unterkellerung wie in den Planunterlagen dargestellt mit Erde – entsprechend dem natürlichen Geländeverlauf – zu verfüllen. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verfügung wurden Zwangsgelder angedroht. Des Weiteren wurde der Kläger aufgefordert, die formell und materiell illegal durchgeführte Baumaßnahme an der Grundstücksgrenze zum Grundstück I-Straße 3 hin, nämlich den Ausbau der Garage zum Aufenthaltsraum für Wohnzwecke auf den genehmigten vermaßten Umfang zurückzubauen und dem Ausbauzustand für eine Garagennutzung zuzuführen, sowie ferner die Ausführung des Daches als Pultdach auf den genehmigten vermaßten Umfang als zwischen Windfang (Hauseingang) und Garage abgestuftes Flachdach zurückzubauen. Zugleich wurde auch für den Fall der Nichterfüllung dieser Verfügung ein weiteres Zwangsgeld angedroht.
15 Des Weiteren wurde der Kläger aufgefordert, die illegale Benutzung der abweichend ausgeführten Grenzgarage zum Grundstück I-Straße 3 hin als Aufenthaltsraum für Wohnzwecke zu unterlassen. Diese Anordnung wurde mit Sofortvollzug verbunden und für den Fall der Missachtung des Nutzungsverbots ein weiteres Zwangsgeld angedroht. Des Weiteren wurden in dem Bescheid vom 21.03.2006 weitere Verfügungen geregelt, zum Einen in Bezug auf die Bruchsteinmauer sowie zur Vorlage verschiedener Bescheinigungen, Bestätigungen, Nachweise und Bauvorlagen.
16 Zur Begründung der 25-seitigen Verfügung vom 21.03.2006 wird darauf hingewiesen, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei und deshalb habe zurückgenommen werden müssen. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich insbesondere aus Folgendem:
17 Aus dem amtlichen Lageplan zum Bauantrag könne zweifelsfrei entnommen werden, dass der im Bauantrag an der gemeinsamen Grundstücksgrenze dargestellte horizontale Geländeverlauf mit dem Höhenniveau der I-Straße nicht der Realität zum Zeitpunkt der Antragstellung und damit nicht dem dort tatsächlich vorhandenen natürlichen Geländeverlauf entsprochen habe. Sämtliche Antragsunterlagen, die sich auf die Doppelgarage an der Grundstücksgrenze zum F-Straße bezögen, seien damit nicht entsprechend den örtlichen Geländeverhältnissen dargestellt. Die Antragsunterlagen seien damit so verfälscht dargestellt worden, dass hier der Eindruck entstehe, der Baukörper erfülle die Voraussetzungen an eine an der Grenze zulässige Garage, deren Unterkellerung sich aufgrund des Geländeverlaufs quasi zwangsläufig ergebe. Diese Unterlagen seien in dieser Form im Zusammenhang mit der erteilten Baugenehmigung Bestandteil der bauplanungs- und denkmalschutzrechtlichen Prüfung. Sie seien insoweit von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung erfasst und in diesem Punkt rechtswidrig. Im Folgenden sind in dem entsprechenden Bescheid die Maße der Geländeoberfläche im Einzelnen dargestellt und dargelegt, dass die vom Kläger eingereichten Unterlagen der tatsächlichen Situation nicht entsprochen hätten. Des Weiteren ist in dem Bescheid im Einzelnen ausgeführt, dass das Ermessen hinsichtlich der Rücknahme der insoweit rechtswidrigen Baugenehmigung zutreffend ausgeübt worden sei und dass die Entscheidung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Auch sei die Anordnung zur Beseitigung bzw. zum Rückbau gerechtfertigt, weil die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen formell und materiell illegal seien. Das gelte nicht nur für die Garagen an den seitlichen Grundstücksgrenzen, sondern auch für den Wohnhausanbau zur Grundstücksgrenze zum Grundstück J-Tal 43 hin. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass der Kläger mit seinen Baumaßnahmen auch die Überschreitung des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung ausgelöst habe. Im Ergebnis sei durch die tatsächliche Ausführung und die damit verbundene Erhöhung der GRZ und GFZ gegenüber der genehmigten Ausführung die Ausnahmevoraussetzung aus dem Abweichungs- und Ausnahmebescheid zur Baugenehmigung vom 24.05.2005 nicht mehr gegeben. Einer über den genehmigten Umfang hinausgehenden weiteren Überschreitung der GRZ und GFZ könne nicht zugestimmt werden – auch nicht im Hinblick auf die denkmalschutzrechtliche Illegalität.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Bescheides vom 21.03.2006 wird auf den Inhalt des 25-seitigen Bescheides Bezug genommen.
19 Gegen diesen Bescheid vom 21.03.2006 erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 29.03.2006 Widerspruch.
20 Während des Laufes dieses Widerspruchsverfahrens stellte der Kläger am 21.04.2006 einen Bauantrag zur Genehmigung des Umbaus der beiden Garagenkörper unter Berücksichtigung der festgestellten Abweichungen zur Baugenehmigung vom 24.04.2005.
21 Mit Bescheid vom 04.09.2006 wurde eine Baugenehmigung erteilt, mit der die bauliche Anlage an der Grenze zum südöstlich angrenzenden Nachbargrundstück IStraße 3 im Wege der Abweichung gemäß § 63 Abs. 1 HBO zugelassen wurde. Die bauliche Anlage an der Grenze zum angrenzenden Nachbargrundstück F-Straße wurde als Garage einschließlich Abstellraum genehmigt, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 6 Abs. 10 HBO bezüglich der Länge des Gebäudes, der Fläche der Grenzwand und der subjektiven Zweckbestimmung (Garage und Abstellraum) vorlägen.
22 Dagegen erhob der Beigeladene zu 5. unter dem 18.10.2006 Widerspruch und begründete diesen dahingehend, dass es sich bei dem Garagengebäude an der Grenze zum Nachbargrundstück F-Straße nicht um eine privilegierte Grenzgarage i.S.d. § 6 Abs. 10 Nr. 1 HBO handele, weil der Garagenraum voll unterkellert sei und der Keller teilweise die Geländeoberfläche überrage. Die Baugenehmigung verstoße somit gegen nachbarschützende Vorschriften und verletze ihn als Nachbarn in seinen Rechten, auch ohne dass zusätzlich eine tatsächliche Beeinträchtigung festgestellt werden müsse.
23 Dem Widerspruch des Beigeladenen zu 5. wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 seitens der Beklagten abgeholfen und die Baugenehmigung vom 04.09.2006 insoweit aufgehoben, als sie sich auf das Garagengebäude an der Grenze zum Nachbargrundstück F-Straße bezieht. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Garagengebäude gegen Bauordnungsrecht verstoße, da es die Abstandsflächenvorschrift des § 6 HBO verletze. Bei dem Gebäude, das als „Garage mit Abstellraum“ genehmigt worden sei, handele es sich aufgrund der Größe, Lage und Beschaffenheit des Abstellraums gerade nicht um ein nach § 6 Abs. 10 Nr. 1 HBO ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Nachbargrenze zulässiges Gebäude. Als Folge hiervon stehe das Bauvorhaben auch im Widerspruch zu den bauplanungsrechtlichen Vorschriften, da der entsprechende bauliche Bereich mangels Privilegierung i.S.d. § 6 Abs. 10 Nr. 1 HBO bei der Berechnung von GRZ und GFZ zu berücksichtigen sei. Daher erhöhe sich das Maß der baulichen Nutzung um die gesamte Fläche des Gebäudes, was zu einer Überschreitung der zulässigen Ausnutzungswerte führe.
24 Unter dem 02.08.2007 erging ein Widerspruchsbescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wurde, die Doppelgarage mit Unterkellerung vollständig zu beseitigen, den Wohnhausanbau bis auf die Deckenplatte des darunter liegenden Anbaus zu beseitigen und den Rückbau der Grenzgarage zum Grundstück I-Straße 3 auf den am 04.09.2006 genehmigten Umfang zurückzuführen. Zugleich wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen.
25 Am 29.09.2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den An- bzw. Umbau an das Wohnhaus auf der Südseite. Gegenstand dieses Antrags war die Genehmigung des in Abweichung von der erteilten Baugenehmigung vom 24.05.2005 bereits durchgeführten tatsächlichen erfolgten Anbaus an der Südseite. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 08.05.2007 abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die gegenüber der unter dem 24.05.2005 genehmigten Form veränderte Ausführung erhöhe die Grundfläche des Gebäudes um weitere 30 m 2 . Dadurch komme es zu einer Erhöhung der GRZ auf 0,297 und der GFZ auf 0,775. Beide Werte überschritten nunmehr deutlich die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Ausnahmemöglichkeit nach dem Textteil des Bebauungsplanes („Im Einzelfall können von der Zahl der Vollgeschosse und von der Grundstücksflächenzahl Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Geschossflächenzahl nicht überschritten wird und städtebauliche Gründe es rechtfertigen“) seien nun nicht mehr gegeben. Die Überschreitungen könnten allenfalls im Wege der Befreiung nach § 31 BauGB zugelassen werden. Eine Befreiung komme aber nach dieser Vorschrift nicht in Betracht; denn die Grundzüge der Planung würden berührt, und die Abweichung sei nicht städtebaulich vertretbar. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten ebenfalls nicht die Befreiung. Schließlich würde die Durchführung des Bebauungsplans nicht zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen. Der genehmigte Anbau mit Flachdach habe nämlich insgesamt eine Höhe von ca. 4,40 m aufgewiesen, das darüberliegende Oberlicht ca. 0,70 m Höhe. Demgegenüber weise der abweichend davon tatsächlich ausgeführte Anbau mit Pultdach an der höchsten Stelle eine Höhe von ca. 7,40 m aus, und das Oberlicht überrage diese Höhe nochmals um 1,10 m. Die jetzt sichtbaren Höhen seien begründet in der nun zweigeschossigen Ausführung des Anbaus (Anbau und sichtbare Unterkellerung). Das massiv aufragende Pultdach und die zweigeschossige Ausführung des Anbaus führten mit der Baumasse zu einer nicht genehmigungsfähigen baulichen Verdichtung und einer Abwertung der denkmalgeschützten Fassade, sowie der rückwärtigen schützenswerten Gartenbereiche der Wohngrundstücke. Der Anbau sei gegenüber dem Villengebäude als untergeordnetes Bauwerk möglichst unauffällig in die Gesamtbebauung und Gartengestaltung zu integrieren. Ein massiv wirkendes, aufragendes Schrägdach mit Gefälle zur historischen Fassade sei hierzu nicht geeignet und stelle mit der hiermit verbundenen baulichen Verdichtung eine Abwertung der rückwärtigen schützenswerten Gartenbereiche der Wohngrundstücke dar. Die abweichende Ausführung als Schrägdach bzw. Pultdach stelle eine Beeinträchtigung des Anwesens und eine atypische Sonderform dar, die als Fremdkörper wirke und schon deshalb zur Unzulässigkeit führe. In der ergänzenden Begründung des Bebauungsplans vom 09.08.1975 sei u. a. ausgeführt, dass „der Charakter einer Stadt … durch städtebauliche Bereiche städtebauliche Bedeutung habe, die durch ihre Gesamtwirkung ein lebendiges Bild der vergangenen Zeiten vermitteln, oder die erhaltenswerte Struktur eines gewachsenen Stadtgrundrisses zeigen“. Diese Vorgaben seien aufgrund der veränderten Ausführung des Bauvorhabens durch den Kläger mehr als in Frage gestellt.
26 Soweit sich der Kläger auf andere Bauvorhaben in der Umgebung beziehe, sei darauf hinzuweisen, dass das Bauvorhaben sich nicht im unbeplanten Bereich befinde, sondern im Bereich eines Bebauungsplans, so dass dessen Maßgaben anzuwenden seien. Im Übrigen sei das von ihm beanstandete Gebäude I-Straße 3 insofern in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan, als es die GFZ einhalte, wodurch die Überschreitung der GRZ entsprechend den Regelungen des Bebauungsplans zulässig sei. Der Umbau des Gebäudes F-Straße sei zum Zeitpunkt des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes genehmigt worden; in dieser Zeit seien die Flächen in den Nicht-Vollgeschossen bei der Berechnung der GFZ nicht mit zu berücksichtigen gewesen. Das Gebäude J-Tal 41 und 43 schließlich sei vor der Erstellung des Bebauungsplans errichtet und genieße Bestandsschutz.
27 Der vom Kläger dagegen eingereichte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2007 zurückgewiesen.
28 Gegen alle vorgenannten Bescheide hat der Kläger Klage erhoben, und zwar wie folgt:
29 - Gegen den Bescheid vom 21.03.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 02.08.2007 hat er unter dem 18.08.2007, eingegangen bei Gericht am 21.08.2007, Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 3 E 992/07 registriert worden war.
30 - Gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 hat er ebenfalls mit einem (weiteren) Schriftsatz vom 18.08.2007, der ebenfalls am 21.08.2007 bei Gericht eingegangen ist, Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 3 E 995/07 registriert worden war.
31 - Gegen den Bescheid vom 08.05.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 05.12.2007 hat er mit einem weiteren Schriftsatz vom 17.12.2007, der am 18.12.2007 bei Gericht eingegangen ist und unter dem Aktenzeichen 3 E 1413/07 registriert worden war, Klage erhoben.
32 Das Gericht hat die vorgenannten Verfahren wegen des Zusammenhangs, der sich bereits aus dem alles umfassenden Bauantrag des Klägers vom 25.11.2004 ergibt, sowie wegen des Zusammenhangs verbunden, der sich daraus ergibt, dass letztlich alle Verfahren mit der Baugenehmigung vom 24.05.2005 zusammen hängen bzw. den vom Kläger abweichend von dieser Baugenehmigung durchgeführten Baumaßnahmen.
33 Seine Klage gegen den Bescheid vom 21.03.2006 und gegen den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 02.08.2007 hatte er zunächst als Anfechtungsklage erhoben, wollte sie dann aber als Feststellungsklage fortgeführt haben. Zugleich hatte er zuletzt schriftsätzlich begehrt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 02.08.2007 festzustellen, dass das Widerspruchsverfahren erledigt sei.
34 Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Feststellungsantrag sei zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO könne durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Die Feststellungsklage könne sich nämlich auch darauf beziehen, die Rechtswidrigkeit eines Widerspruchsbescheides festzustellen, insbesondere dann, wenn sich der Ausgangsverwaltungsakt während des Widerspruchsverfahrens erledigt habe. Dies sei hier der Fall. Im Übrigen habe er auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides, weil ansonsten der Eindruck bestehe, dass die Verfügung vom 21.03.2006 bestandskräftig sei und er die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen müsse. Im Übrigen müsse er auch Klarheit darüber haben, welcher Bescheid nunmehr gelte, insbesondere nach Erlass der Baugenehmigung vom 04.09.2006 sowie im Hinblick auf die beantragten Änderungen des Wohnungsanbaus gemäß seinem Antrag vom 26.09.2006. Zwar sei Voraussetzung für eine solche Feststellungsklage weiter, dass ein Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte. Vorliegend könne jedoch der Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides nicht mehr Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, da zwischenzeitlich neue Baugenehmigungen erteilt bzw. beantragt worden seien und die sich aus dem Bescheid vom 21.03.2006 ergebenden Verpflichtungen damit überholt seien.
35 Die Feststellungsklage sei auch begründet, denn der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, weil er nicht hätte ergehen dürfen. Sein Widerspruch habe sich nämlich vor Erlass des Widerspruchsbescheides erledigt. Die Erledigung sei durch den Erlass der neuen Baugenehmigung im Hinblick auf die beiden Garagen vom 04.09.2006 sowie den Antrag auf Erteilung einer neuen Baugenehmigung bezüglich des Wohnhausanbaus im Süden vom 26.09.2006 überholt. Die Verfügung vom 21.03.2006 und das gegen diese Verfügung eingeleitete Widerspruchsverfahren hätten sich damit erledigt. Aufgrund der neuen Baugenehmigung vom 04.09.2006 sei ihm gestattet worden, die Grenzgarage als Doppelgarage in geringfügig geänderter Fassung und Form zu errichten bzw. stehenzulassen. Damit habe sich die Beseitigungsverfügung vom 21.03.2006 insoweit erledigt, als die Garage, wie sie genehmigt sei, nunmehr nicht mehr von der Genehmigung abweiche. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Rückbau- und Beseitigungsverfügung vom 21.03.2006 in Bezug auf die Garage entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück I-Straße 3. Auch hier sei durch die Genehmigung vom 04.09.2006 eine geänderte Planung durch die Beklagte akzeptiert und genehmigt worden mit der Folge, dass die Rückbauverpflichtungen nicht mehr so wie verfügt greifen würden. Auch insoweit habe sich also während des Widerspruchsverfahrens der Ausgangsbescheid erledigt. Schließlich sei auch durch seinen Antrag vom 26.09.2006 im Hinblick auf den Wohnungsanbau im Süden die Beseitigungsverfügung vom 21.03.2006 überholt. Zwar habe die Beklagte insoweit den Antrag vom 26.09.2006 zurückgewiesen. Dagegen sei jedoch Widerspruch erhoben worden, über den im Rahmen dieses Verfahrens zu entscheiden sei. Als Fazit sei festzuhalten, dass sich damit insgesamt das Widerspruchsverfahren gegen die Verfügung vom 21.03.2006 erledigt gehabt habe und deshalb ein Widerspruchsbescheid nicht mehr hätte ergehen dürfen. Das Widerspruchsverfahren hätte eingestellt werden müssen. Da dennoch ein Widerspruchsbescheid ergangen sei, habe er, der Kläger, einen Anspruch darauf festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sei.
36 Im Übrigen sei nicht einzusehen, dass auch denkmalschutzrechtlich an der Durchführung seines Bauvorhabens Beanstandungen vorgebracht würden, während an verschiedenen Objekten in der Umgebung die entsprechenden Vorhaben ohne Probleme genehmigt worden seien. So sei beispielsweise der Parklifter auf dem Grundstück F-Straße in unmittelbarer Nähe seines Grundstücks ohne Rücksicht auf den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz genehmigt und errichtet worden.
37 Des Weiteren trägt der Kläger vor, ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans liege nicht vor, weil im Bebauungsplan die GRZ mit 0,25 und die GFZ mit 0,75 nicht wirksam festgesetzt worden seien. Jedenfalls seien die entsprechenden Werte unwirksam und daher nichtig; denn es sei aus dem Bebauungsplan nicht ersichtlich, was mit den Zahlen 0,25 und 0,75 konkret gemeint sei. Es sei überhaupt nicht zu erkennen, um was es sich dabei handele. Fehlten dem Bebauungsplan aber somit wirksame Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, dann sei der Bebauungsplan kein Bebauungsplan i.S.v. § 30 BauGB. Das Bauvorhaben sei somit nach § 34 BauGB zu behandeln. In diesem Sinne füge es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wie ausgeführt wird. Selbst wenn die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung im hier maßgeblichen Bebauungsplan wirksam sein sollten, könne sich die Beklagte hierauf nicht berufen. Denn diese Festsetzungen seien funktionslos geworden, da sie im hier maßgebenden Bereich wegen der tatsächlich vorhandenen Bebauung, die die festgesetzten bzw. behaupteten GRZ- und GFZ -Werte für jedes einzelne Grundstück überschreite, nicht mehr umgesetzt und realisiert werden könnten. Diese Festsetzungen hätten keinerlei Steuerungsfunktion mehr und könnten keinen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung mehr leisten.
38 In dem Verfahren um die Aufhebung der Baugenehmigung vom 04.09.2006, mit dem der Kläger sich gegen den die Baugenehmigung vom 04.09.2006 aufhebenden Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 wendet, beantragte der Kläger schriftsätzlich,
den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom "09.06.2007" (gemeint offenbar: 09.07.2007) aufzuheben.
39 Der Kläger begründete dieses Begehren im Wesentlichen damit, die Aufhebung der Baugenehmigung vom 04.09.2006 durch Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 hätte schon deshalb nicht erfolgen dürfen, weil die nachbarschaftlichen Rechte verwirkt seien.
40 Die nachbarlichen Rechte des Beigeladenen zu 5. seien deshalb verwirkt, weil ein Nachbar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet sei, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Unter Anwendung dieser Grundsätze seien die Abwehransprüche des Nachbarn spätestens dann verwirkt, wenn der Nachbar - wie hier der Beigeladene zu 5. -„sehenden Auges“ zusehe, dass der Kläger an der Grenze eine Garage errichte, die nach seiner Auffassung die Grenzabstände nicht einhalte, hiergegen aber nichts unternehme. So sei der Fall hier gelagert. Von Größe, Umfang und Gestalt her habe der Nachbar, der Beigeladene zu 5., spätestens im September 2005 im Hinblick auf die damals vollständige Errichtung erkennen können, um was für ein Objekt es sich handele und welche Dimension es habe. Er habe sich aber mitnichten dagegen gewehrt. Er habe nichts dagegen unternommen. Er habe sich zwar regelmäßig beschwert, jedoch lediglich über Baulärm und Ablagerung von Baumaterial auf dem Bürgersteig. Wie sich aus den Unterlagen ergebe, habe er auch jegliche Möglichkeit, seine Rechte entweder gegenüber ihm, dem Kläger, oder gegenüber der Behörde (was ausgereicht hätte) geltend zu machen, versäumt. Vielmehr habe er sich erst am 18.10.2006 gegen die am 04.09.2006 erteilte neue Genehmigung gewehrt. Damit habe er seine Rechte verwirkt.
41 Im Übrigen sei er an der Geltendmachung von Nachbarrechten auch deshalb gehindert, weil ihm selbst die Verletzung nachbarschützender Vorschriften (als Rechtsnachfolger) im Hinblick auf das Nachbargrundstück der Kläger vorzuwerfen sei. So habe er weder die Baufluchtlinie eingehalten noch das Grundstück unverändert gelassen, sondern erhebliche Abgrabungen an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers durchgeführt. Dabei sei ein erheblicher massiver Garagenbau errichtet worden, der die Flächen des § 6 Abs. 10 Nr. 1 HBO erheblich überschreite. Dadurch sei das natürliche Gelände völlig verändert worden mit der Folge, dass auf dem Grundstück F-Straße ein massiver Baukörper errichtet worden sei.
42 Selbst wenn die Rechte des Beigeladenen zu 5. nicht verwirkt wären, hätte die Baugenehmigung vom 04.09.2006 nicht aufgehoben werden dürfen. Denn durch die Baugenehmigung vom 04.09.2006 sei der Beigeladene zu 5. in seinen subjektiv öffentlichen Rechten nicht verletzt. Denn seine (des Klägers) Garage erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 10 Nr. 1 HBO und sei damit an der Grenze zulässig, insbesondere sei die Fläche der Wand nicht größer als 20 m 2 . Da weder im Bebauungsplan die Geländehöhe festgesetzt sei, noch in der Baugenehmigung die Geländehöhen angegeben seien, komme es gemäß § 2 Abs. 5 HBO auf die natürliche Geländeoberfläche an, die sich aus den Lageplänen ergebe. Danach könne es nicht zweifelhaft sein, dass die Grenzgarage die in § 6 Abs. 10 Nr. 1 HBO genannten Maße einhalte. An der Zulässigkeit der Garage ändere sich nichts dadurch, dass unter der Garage ein Abstellraum geplant und errichtet würde. Abstellräume dürften nämlich zusammen mit Garagen an der Grenze errichtet werden, wenn die dort genannten Größenordnungen nicht überschritten würden, was vorliegend der Fall sei. Die Abstellräume müssten dabei nicht auf gleicher Höhe wie die Garage selbst errichtet werden, sondern dürften auch unter dem Garagenkörper angeordnet werden, wie hier. Wenn im angefochtenen Bescheid gerügt werde, dass der „Abstellraum“ eine lichte Raumhöhe von 2,64 m und Fensterflächen von 36 % der Grundfläche habe, so werde dadurch aus dem Abstellraum kein Aufenthaltsraum i.S.v. § 2 Abs. 9 HBO. Entscheidend sei, dass der „Abstellraum“ tatsächlich als solcher genutzt werden solle. Deshalb könne nicht entscheidend sein, wie hoch er sei, wie groß die Fenster seien und wie er im Übrigen ausgestattet sei.
43 Wenn sich aber die Garage nebst Abstellraum als zulässige Grenzgarage darstelle, seien auch die GRZ- und GFZ-Werte entsprechend dem Bebauungsplan eingehalten.
44 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihres auch insoweit gestellten Klageabweisungsantrags auf ihre entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 21.03.2006 und dem Widerspruchsbescheid vom 02.08.2007.
45 Im Verfahren um den Bescheid vom 08.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2007, betreffend den Anbau an der Südseite beantragt der Kläger,
den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
46 Dieser Teil des Verfahrens bezieht sich auf den südlichen Anbau, der ebenfalls bereits Gegenstand der ursprünglichen Baugenehmigung vom 24.05.2005 gewesen war. Der Kläger hatte, wie bereits oben dargestellt, insoweit abweichend von der damals erteilten Baugenehmigung vom 25.05.2005 gebaut und daraufhin die bereits oben erwähnte Rückbauverfügung vom 21.03.2006 erhalten, die mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2007 bestätigt wurde. Dem Kläger geht es hier um Genehmigung des südlichen Anbaus in der von ihm bereits (abweichend von der Baugenehmigung vom 24.05.2005) durchgeführten Bauausführung. Diesbezüglich trägt der Kläger vor, ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans liege entgegen den Darlegungen der Beklagten nicht vor. Soweit sich die Beklagte darauf stütze, dass in dem Bebauungsplan die GRZ mit 0,25 und die GFZ mit 0,75 festgesetzt seien, sei dies unzutreffend und falsch. Derartige Festsetzungen lägen, wie in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt, überhaupt nicht vor. Die Angaben im Bebauungsplan „0,25“ und „0,75“ stellten bereits keine Festsetzungen dar und seien jedenfalls unwirksam und daher nichtig. Folglich sei der Bebauungsplan, wie oben bereits im Einzelnen dargelegt, kein solcher i.S.v. § 30 BauGB. Dementsprechend sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zu behandeln. Nach dieser Vorschrift füge es sich bauplanungsrechtlich auch in Bezug auf den südlichen Anbau in jeder Hinsicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
47 Selbst wenn man aber anderer Auffassung sein sollte und die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in dem Bebauungsplan für wirksam erachten solle, könne sich die Beklagte nicht mehr darauf berufen. Denn diese Festsetzungen seien, wie oben bereits ebenfalls ausgeführt, funktionslos geworden.
48 Bauordnungsrechtliche Bedenken bestünden ebenfalls nicht. Insbesondere seien die Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrundstücken eingehalten.
49 Auch denkmalschutzrechtliche Bedenken bestünden auch insoweit nicht. Das Bild der Gesamtanlage i.S.d. § 2 Abs. 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz werde durch sein Vorhaben in keiner Weise beeinträchtigt, wie näher ausgeführt wird. Beeinträchtigt werde das Gesamtgefüge einzig und allein durch den Parklifter auf dem Grundstück F-Straße. Dessen Beeinträchtigung sei massiv, ohne dass sich hiergegen jemals denkmalschutzrechtliche Bedenken geregt hätten.
50 In der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2009 hat der Kläger - von seinen bisherigen schriftsätzlichen Anträgen abweichend - beantragt,
51 - den Bescheid vom 21.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2007 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid vom 02.08.2007 nicht hätte ergehen dürfen;
52 - den Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 aufzuheben;
53 - unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2007 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für den Anbau an der Südseite zu genehmigen.
54 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
55 Zur Begründung führt sie aus, dass das Anfechtungsbegehren des Klägers unbegründet sei und dass insoweit auf die ausführlichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 21.03.2006 und im Widerspruchsbescheid vom 02.08.2007 zu verweisen sei. Das Feststellungsbegehren des Klägers sei bereits unzulässig. Denn der Kläger könne seine Rechte durch Anfechtungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Dies habe er ausweislich des Klageantrags nunmehr auch getan. Im Übrigen sei – nur hilfsweise – ausgeführt, dass eine Feststellungsklage auch unbegründet wäre. Eine Erledigung sei nämlich nicht zu erkennen. Durch die Aufhebung der Baugenehmigung der Doppelgarage mit Unterkellerung an der Grenze zum Grundstück F-Straße mit Wirkung auch für die Vergangenheit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass dieser Teil der Baugenehmigung durch unkorrekte Angaben des Klägers zustande gekommen sei. Es sei nicht zu erkennen, inwieweit oder warum sich diese teilweise Aufhebung der Baugenehmigung vom 24.05.2005 erledigt haben sollte. Auch hinsichtlich der Beseitigungsverfügung der Doppelgarage an der Grundstücksgrenze zum Grundstück F-Straße sei keine Erledigung zu erkennen. Zwar sei unter dem 04.09.2006 eine neue Genehmigung erteilt worden. Diese entfalte aber insoweit gegenwärtig keine Wirkung, da dagegen Nachbarwiderspruch eingelegt worden sei, der dazu geführt habe, dass diese Baugenehmigung vom 04.09.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2006 aufgehoben worden sei. Damit liege aktuell für die Doppelgarage zum Grundstück F-Straße keine vollziehbare und damit beanspruchbare Baugenehmigung vor, die einer Anordnung der Beseitigung entgegenstehe. Insoweit sei eine Erledigung des Ausgangsbescheides oder des Widerspruchsverfahrens nicht eingetreten.
56 Darüber hinaus sei der Kläger in dem Bescheid vom 21.03.2006 zu diversen Rückbaumaßnahmen des Anbaus an der Südseite aufgefordert worden. Bezüglich des Rückbaus liege aktuell nur die Baugenehmigung vom 24.05.2005 vor. Die Baugenehmigung vom 04.09.2006 befasse sich damit nicht. Zwar habe der Kläger mit einem neuen Bauantrag vom 29.09.2006 erneut den Umbau des rückwärtigen Anbaus unter Berücksichtigung der ungenehmigt ausgeführten Bauarbeiten beantragt. Die Genehmigung hierzu sei jedoch mit Bescheid vom 09.05.2007 abgelehnt und der Widerspruch dagegen mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2007 zurückgewiesen worden. Damit liege aktuell auch für den rückwärtigen Anbau nur die Genehmigung vom 24.05.2005 vor. Diese stehe dem Bescheid vom 21.03.2006 aber nicht entgegen, da abweichend gebaut worden sei. Auch wegen der weiteren Ziffern der angefochtenen Verfügung sei keine Erledigung ersichtlich, insbesondere hinsichtlich des Nutzungsverbots. Dies sei eine Daueranordnung, die unverändert fort gelte. Ein Erledigungstatbestand sei nicht ersichtlich.
57 Wenn der Kläger meine, die nachbarlichen Rechte des Beigeladenen zu 5. seien verwirkt, weil bereits im September 2005 der Rohbau der Garage fertig gestellt gewesen sei, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Dimensionen des Baukörpers bekannt und erkennbar gewesen seien, der Beigeladene zu 5. jedoch bis zur Widerspruchserhebung am 18.10.2006 nichts gegen die Baugenehmigung vom 24.05.2005 bzw. die Ausführung unternommen, sondern sich nur über Baulärm und Ablagerung von Baumaterial auf dem Bürgersteig beschwert habe, so dass der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass seitens des Beigeladenen zu 5. keine Einwendungen erfolgen würden, so sei dem nicht beizupflichten. Denn von einer Verwirkung der nachbarschaftlichen Rechte des Beigeladenen zu 5. könne nicht ausgegangen werden. Weder die verfahrensrechtliche Position, noch die materiellen Abwehrrechte des Beigeladenen zu 5. seien zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung mit Schriftsatz vom 18.10.2006 verwirkt gewesen, wie im Einzelnen ausgeführt wird. Dies gelte umso mehr, als eine Untätigkeit des Beigeladenen zu 5. über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht habe festgestellt werden können. Denn der Beigeladene zu 5. habe frühestens am 25.08.2005 positiv feststellen können, was sich als Baumaßnahme an der fraglichen Stelle abzeichne. Zu einem früheren Zeitpunkt – etwa mit dem Beginn der Bauarbeiten am 13.07.2005 – sei objektiv noch nicht erkennbar gewesen, welche Größe und welchen Umfang die Garage haben werde. So habe er zunächst davon ausgehen dürfen, dass der Kläger eine nach Landesrecht zulässige Grenzgarage und nicht ein unzulässiges Bauwerk errichten werde. Erst als die Garage so weit errichtet gewesen sei, dass absehbar gewesen sei, wie groß das Objekt werden werde, könne von einer entsprechenden Kenntnis des Beigeladenen zu 5. ausgegangen werden. Dies sei keinesfalls vor dem 25.08.2005 anzunehmen. Dies gelte umso mehr, als die Garage ausweislich der dem Bauaufsichtsamt vorliegenden Lichtbilder am 27.09.2005 erst bis einschließlich der Decke über dem Untergeschoss im Rohbau fertig gestellt gewesen sei. Der Beigeladene zu 5. sei aber nach Erkennen dieser Situation beim Bauaufsichtsamt wegen des Umfangs der Garage mit Bitte um Überprüfung der Übereinstimmung mit der Baugenehmigung vorstellig geworden.
58 Auch könne dem Beigeladenen zu 5. nicht vorgehalten werden, er könne nicht auf der Einhaltung ihn schützender Rechte bestehen, da ihm selbst (als Rechtsnachfolger) die Verletzung nachbarschützender Vorschriften im Hinblick auf das Nachbargrundstück des Klägers vorzuwerfen sei. Denn die Baumaßnahmen auf dem nachbarlichen Grundstück seien korrekt ausgeführt worden, und zwar während der Geltung des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes (BauGB-Maßnahmegesetz).
59 Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 HBO berufen, da dessen Voraussetzungen nicht gegeben seien. So seien zum Einen die für die Anwendung dieser Bestimmung notwendigen Maße nicht eingehalten. Zum Anderen erfülle der vom Kläger errichtete „Abstellraum“ unterhalb der Grenzgarage die erforderlichen Voraussetzungen als Abstellraum nicht, wie im Einzelnen ausgeführt wird. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der sogenannte „Abstellraum“ in Wahrheit einen Aufenthaltsraum i.S.d. § 2 Abs. 9 HBO darstelle. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Kläger einfach behaupte, diesen Raum als „Abstellraum“ nutzen zu wollen.
60 Die weitere Folge des Entfallens der Privilegierung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 HBO sei, dass das klägerische Vorhaben an der Grundstücksgrenze zum Grundstück F-Straße auch nicht im Einklang mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften stehe. Denn dadurch, dass der Grenzgarage nebst sogenanntem „Abstellraum“ nicht die Privilegierung des § 6 Abs. 10 Satz 1 HBO zukomme, müssten die entsprechenden GRZ- bzw. GFZ-Werte mitberücksichtigt werden. So erhöhe sich damit die GRZ von den genehmigten 0,265 auf rund 0,3 und die GFZ von den genehmigten 0,743 auf 0,776. Die im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme i.S.d. § 31 Abs. 1 BauGB greife auch nicht ein, da die GFZ von 0,75 überschritten sei (hier: 0,776). Auch für die Möglichkeit einer Befreiung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB sei vorliegend nichts ersichtlich.
61 Die Beigeladenen zu 4. und 5. beantragen ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
62 Sie nehmen zunächst Bezug auf den Vortrag der Beklagten. Ergänzend führen sie im Wesentlichen aus, dass von einer Verwirkung ihrer Rechte auch nicht ansatzweise gesprochen werden könne, weil sie mehrfach und ausdrücklich sogar bereits lange vor dem förmlichen Widerspruch unmittelbar gegenüber dem Kläger und auch gegenüber der Beklagten interveniert hätten. Das komme bereits in der Baustoppverfügung vom 16.12.2005 zum Ausdruck, die auf ihre Veranlassung hin erfolgt sei, was sich auch aus den entsprechenden Unterlagen beim Bauaufsichtsamt ergebe, weil es dort heiße, dass die veränderte Bauausführung angezeigt bzw. gemeldet worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger ihnen gedroht habe, sie anzuzeigen, falls sie weiterhin gegen dessen Bauvorhaben intervenieren würden. Insoweit sei es geradezu abwegig, von einer Verwirkung der Nachbarrechte zu sprechen.
63 Im Übrigen sei auch aus ihrer Sicht darauf hinzuweisen, dass die Doppelgarage des Klägers an der Grundstücksgrenze zu ihnen (F-Straße) die Voraussetzungen des § 6 Abs. 10 HBO nicht erfülle. Denn zum Einen werde die nach der HBO zulässige Wandflächengröße deutlich überschritten. Zum Anderen sei das Objekt auch deshalb unzulässig, weil es sich nicht um eine Garage einschließlich Abstellraum i.S.d. § 6 Abs. 10 HBO handele, sondern um eine Garage mit Unterkellerung, und zwar nicht in Form eines Abstellraums, sondern in Form darunter gelegener Aufenthaltsräume mit Heizkörpern, Holzboden, Toilette und großflächigen Fenstern. Dies schließe die Qualifizierung als privilegierte Grenzgarage aus. Dementsprechend seien ohne jeden Zweifel die Abstandsflächenvorschriften ganz offensichtlich verletzt. Zu Recht sei deshalb die entsprechende Baugenehmigung aufgehoben worden.
64 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
65 Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
66 Dies gilt zunächst für die Klage gegen den Bescheid vom 21.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2007. Nachdem der Kläger insoweit zunächst Anfechtungsklage erhoben hatte, mit einem späteren Schriftsatz aber eine Umstellung auf eine Feststellungsklage angestrebt hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung dann doch mit dem Hauptantrag wiederum eine Anfechtungsklage erhoben. Diese Anfechtungsklage ist allerdings nicht begründet. Denn der Bescheid vom 21.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2007 ist rechtmäßig. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des außerordentlich umfangreichen und ausführlichen Bescheides vom 21.03.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2007 und sieht insoweit von einer vollständigen Darstellung der Entscheidungsgründe zwecks Vermeidung von Wiederholungen ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
67 Ergänzend und zusammenfassend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die zuvor erteilte Baugenehmigung vom 24.05.2005 im Hinblick auf die darin enthaltene "Doppelgarage mit Unterkellerung" rechtswidrig war. Denn es handelt sich nicht um eine nach der HBO zulässige Grenzgarage. Die Doppelgarage weist nämlich eine mittlere Wandhöhe von ca. 4,50 m und eine freie Wandfläche von mehr als 30 m² auf. Eine solche Doppelgarage in dieser Größenordnung ist nicht ohne eigene Abstandsfläche von mindestens 3 m an der Grenze zulässig (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 HBO). Der deshalb gebotenen Rücknahme der Baugenehmigung können auch nicht die Bestimmungen des § 48 HVwVfG entgegengehalten werden. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Es gibt dabei allerdings bestimmte Einschränkungen, insbesondere wenn der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, weil insoweit die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den dadurch zu erleidenden Vermögensnachteil auszugleichen hätte. Auch wenn es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage des Ausgleichs eines Vermögensnachteils geht, ist doch darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger auf ein entsprechendes Vertrauen nicht berufen kann, weil er die Baugenehmigung durch arglistige Täuschung i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 1 bzw. durch Angaben i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 2 HVwVfG erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So hat der Kläger nämlich in den dem Bauantrag beigefügten Bauzeichnungen die tatsächlich vorhandenen Verhältnisse falsch angegeben. So hat er insbesondere den im Bauantrag an der gemeinsamen Grundstücksgrenze dargestellten horizontalen Geländeverlauf mit dem Höhenniveau der I-Straße nicht der Realität zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprechend und damit nicht dem dort tatsächlich vorhandenen Geländeverlauf entsprechend angegeben. Er hat sämtliche Antragsunterlagen, die sich auf die Doppelgarage an der Grundstücksgrenze zum F-Straße beziehen, damit nicht den örtlichen Geländeverhältnissen entsprechend dargestellt. Vielmehr sind die Antragsunterlagen so verfälscht dargestellt worden, dass der Eindruck entsteht, der Baukörper erfülle die Voraussetzungen an eine an der Grenze zulässige Garage, deren Unterkellerung sich aufgrund des Geländeverlaufs quasi zwangsläufig ergebe. Dies hat er auch noch in einer persönlichen schriftlichen Erklärung ausdrücklich bestätigt. Diese Unterlagen waren in dieser Form auch ausdrücklich Bestandteil der bauplanungs- und denkmalschutzrechtlichen Prüfung und ausdrücklich auch zum Gegenstand der erteilten Baugenehmigung gemacht worden. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung als Entschuldigung dafür vorträgt, er habe mit den falschen Angaben nichts zu tun, dies habe sein Architekt gemacht, so muss er sich entgegenhalten lassen, dass er selbst den Bauantrag eingereicht hat und im Übrigen zugleich verantwortlich ist für die entsprechenden Angaben, die die von ihm Beauftragen, insbesondere sein Architekt, gemacht haben. Im Übrigen ist es völlig lebensfremd, anzunehmen, dass ein Kläger bei einem derartigen Projekt sich noch nicht einmal die entsprechenden Zeichnungen seines Architekten anschaut.
68 Darüber hinaus handelt es sich auch deshalb nicht um eine nach der HBO ausnahmsweise zulässige Grenzgarage, weil der Kläger zusätzlich zu der Doppelgarage einen von ihm so genannten "Abstellraum" errichtet hat, der in Wirklichkeit gar kein Abstellraum, sondern ein Wohnraum ist. Der Kläger meint zwar, er könne aus diesem Wohnraum einen "Abstellraum" machen, indem er einfach behauptet, dies sei für ihn ein "Abstellraum" und er nutze ihn als Abstellraum. Maßgebend ist aber die tatsächliche Beschaffenheit des Raums. Dieser weist großräumige Fenster, sowie Vorrichtung für eine Toilette auf und erfüllt auch im Hinblick auf seine Höhe (2,64 m) und Belichtung (36 % der Grundfläche sind Fensterflächen) ohne jeden Zweifel die Voraussetzungen eines Wohn- bzw. Aufenthaltsraums i.S.v. § 2 Abs. 9 HBO. Er ist darüber hinaus der Garage auch nicht als Ergänzung untergeordnet, sondern stellt einen völlig eigenständigen Raum dar. Er hat die gleiche Größe wie die darüber liegende Doppelgarage und ist dieser keinesfalls - wie es erforderlich wäre - untergeordnet.
69 Im Einzelnen gilt folgendes: Zwar kann ein Abstellraum grundsätzlich in einer Unterkellerung angeordnet werden. In der Größe muss er sich jedoch der Garage unterordnen. Dies ist hier nicht der Fall, da die Garage und die Unterkellerung gleich groß sind. Außerdem sind in einem nur in Verbindung mit einer Garage zulässigen Abstellraum nur solche Nutzungen zulässig, die üblicherweise mit der Garage in Verbindung stehen. Dies trifft hier auch nicht zu, denn die Unterkellerung in Form des ca. 27 m² großen Abstellraumes erfüllt mit einer lichten Raumhöhe von 2,64 m und Fensterflächen von ca. 36 % der Grundfläche die Anforderungen der Hessischen Bauordnung an Aufenthaltsräume. Aufenthaltsräume i.S.d. § 2 Abs. 9 HBO sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Neben der subjektiven Bestimmung ist deshalb auch die objektive Eignung maßgebend. Deshalb müssen, wie die Beklagte ebenfalls zur Recht ausgeführt hat, auch objektive Kriterien zur Beurteilung herangezogen werden. Maßgeblich ist hierbei die Zugänglichkeit des Raumes (§ 30 HBO), die erforderliche Höhe von Aufenthaltsräumen (§ 42 Abs. 1 HBO) und die ausreichende Belichtung (§ 42 Abs. 2 HBO). Diese objektiven Kriterien werden von dem ca. 27 m² großen "Abstellraum" erfüllt, zumal in diesem Raum auch noch eine Toilettenmöglichkeit vorgesehen ist.
70 Das Objekt stellt sich somit als zweigeschossige Anlage dar, die so unmittelbar an der Grundstücksgrenze unzulässig ist (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 HBO).
71 Dementsprechend hat das (doppelstöckige) Gebäude keine Privilegierung nach § 6 Abs. 10 HBO; und die im Bebauungsplan festgesetzte "offene Bauweise" nach § 6 Abs. 1 HBO fordert die Einhaltung einer Abstandsfläche. Hinzu kommt, dass das Objekt auch nicht im Einklang mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften steht. Während nämlich Garagen i.S.d. § 6 Abs. 10 HBO bei der Berechnung von GRZ und GFZ als Nebenanlagen nicht mitzurechnen sind, sind die entsprechenden Werte des streitgegenständlichen Objekts im vorliegenden Fall mitzurechnen. Das Maß der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ) erhöht sich um die gesamte entsprechende Fläche, was zu einer nicht unbeachtlichen Überschreitung der zulässigen Ausnutzungswerte führt. Das Baugrundstück liegt nämlich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "K". Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück u.a. die offene Bauweise und eine GRZ von 0,25 und eine GFZ von 0,75 fest. Nach Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen können im Einzelfall von der GRZ Ausnahmen zugelassen werden, wenn die GFZ nicht überschritten wird und städtebauliche Gründe es rechtfertigen. Da hier die erforderliche Mindestabstandsfläche nach § 6 Abs. 5 HBO von 3 m fehlt und es sich um keine zulässige Grenzgarage i.S.v. § 6 Abs. 10 Nr. 1 HBO handelt, erhöht sich damit die GRZ auf rund 0,3 und die GFZ auf 0,776. Ausnahmeregelungen sieht der Bebauungsplan nicht vor. Anträge auf Abweichungen nach § 63 HBO und Befreiung nach § 31 BauGB erfüllen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.
72 Außerdem bestehen auch denkmalschutzrechtliche Bedenken. Insoweit ist auf die entsprechenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden, denen das Gericht folgt, Bezug zu nehmen (§ 117 Abs. 5 VwGO), ohne dass diese hier noch vertieft werden müssen, weil sich die vom Kläger angegriffenen Bescheide bereits aus baurechtlichen Gründen als rechtmäßig erweisen.
73 Die Beklagte hat in ihrem Bescheid auch ihr Ermessen zutreffend ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem Bescheid vom 21.03.2006 ausdrücklich Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
74 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Grenzdoppelgarage als "zulässige" Grenzgarage mit der späteren Baugenehmigung vom 04.09.2006 genehmigt worden sei. Denn diese Baugenehmigung ist mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 aufgehoben worden; und diese Aufhebung ist, wie unten noch darzustellen ist, rechtmäßig erfolgt.
75 Auch im Übrigen sind die Einwände des Klägers gegen den Bescheid vom 21.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2007 unbegründet. So ist insbesondere die Rückbauverpflichtung des südlichen Anbaus rechtens, weil der vom Kläger durchgeführte südliche Anbau nicht der erteilten Baugenehmigung vom 24.05.2005 entsprach bzw. entspricht und somit formell illegal ist und der Kläger im Übrigen auch materiell keinen Anspruch auf eine entsprechende Baugenehmigung entsprechend der von ihm tatsächlich abweichend durchgeführten Baumaßnahmen hat. Denn der von ihm durchgeführte Wohnhausanbau im Süden überschreitet sowohl die GRZ als auch die GFZ des Bebauungsplans - ja sogar die ihm ausnahmsweise genehmigten höheren Werte -, ohne dass entsprechende Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Überschreitung der GRZ und GFZ ergibt sich insbesondere daraus, dass - wie oben ausgeführt - die Grenzdoppelgarage keine nach der HBO zulässige Grenzgarage ist, sondern ein unzulässiges doppelstöckiges Bauwerk unmittelbar an der Grundstücksgrenze, dessen GRZ und GFZ dementsprechend selbstverständlich mit zu berücksichtigen sind, was die GRZ und GFZ des Gesamtobjekts deutlich erhöht.
76 Darüber hinaus ist die von ihm durchgeführte Baumaßnahme auch in Bezug auf den südlichen Anbau ein dominierender fremdartiger Baukörper und auch insoweit denkmalschutzrechtlich nicht vertretbar, wozu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 21.03.2006 Bezug genommen wird(§ 117 Abs. 5 VwGO).
77 Schließlich war auch die im Bescheid vom 21.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2007 verfügte Rückbauverpflichtung hinsichtlich der weiteren Grenzgarage zur anderen Seite (zur I-Straße 3) hin berechtigt, weil der Kläger diese Garage ebenfalls abweichend von der erteilten Baugenehmigung zu groß gebaut und mit einem Pultdach anstelle des genehmigten Flachdachs versehen hat und darüber hinaus statt einer Grenzgarage dort einen Wohnraum errichtet hat. Des Weiteren verstößt auch diese Grenzgarage, insbesondere mit dem riesigen, abweichend von der erteilten Baugenehmigung errichteten Pultdach massiv gegen die denkmalschutzrechtlichen Vorgaben. Insoweit ist ebenfalls auf die ausführlichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug zu nehmen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
78 Des Weiteren hat die Beklagte auch insoweit ihr Ermessen zutreffend ausgeübt und es bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Frage der Verhältnismäßigkeit. Auch insoweit ist auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug zu nehmen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
79 Schließlich ist auch die Nutzungsuntersagung rechtmäßig. Die entsprechenden Voraussetzungen der Nutzungsuntersagung sind gegeben. Auch insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid, denen das Gericht folgt, Bezug zu nehmen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
80 Wenn der Kläger demgegenüber einwendet, sämtliche im Bescheid vom 21.03.2006 festgelegten Verfügungen hätten nicht ergehen dürfen, weil Einwände gegen sein Vorhaben verwirkt seien, so kann er damit nicht durchdringen. Zum einen hat die Beklagte den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid von sich aus erlassen, wenn auch auf Druck eines Nachbarn. Für eine Verwirkung der entsprechenden Befugnisse der Beklagten ist nichts ersichtlich. Im Übrigen wäre auch eine Verwirkung entsprechender Ansprüche des Nachbarn nicht ersichtlich, da dieser sich bereits frühzeitig - schon am 13.06.2006 schriftlich mit dem Hinweis auf eine Unzulässigkeit dieser "Grenzgarage" - an die Beklagte gewendet hat. Wegen der weiteren mündlichen und schriftlichen Beanstandungen des Beigeladenen zu 5. wird auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten Bezug genommen.
81 Der Kläger kann auch nicht einwenden, der Bebauungsplan sei unwirksam und das gesamte Vorhaben müsse nach § 34 BauGB beurteilt werden, weil die GRZ und GFZ im Bebauungsplan nicht erkennbar seien. Denn die GRZ und GFZ ist im Bebauungsplan klar dargestellt. Dass in dem Bebauungsplan an der entsprechenden Stelle lediglich "0,25" und "0,75" ausgewiesen sind, ohne dass dabei "GRZ" oder "GFZ" angegeben sind, ist unschädlich, denn in der Legende zum Bebauungsplan ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um die GRZ und die GFZ handelt. Im Übrigen wäre eine umgekehrte Wertung (0,25 GFZ und 0,75 GRZ) logisch gar nicht möglich. Schließlich hat der Kläger auch selbst ausdrücklich bereits in seinem Bauantrag auf die GRZ Bezug genommen und somit deutlich gemacht, dass auch für ihn persönlich sehr wohl aus dem Bebauungsplan erkennbar war, wie hoch die GRZ und die GFZ sind. Auch im Zusammenhang mit Rügen des Klägers hinsichtlich der Verletzung von GRZ und GFZ nach Bebauungsplan durch andere Eigentümer hat der Kläger keinen Zweifel erkennen lassen, dass ihm die GRZ- und GFZ-Werte klar sind.
82 Schließlich kann der Kläger auch nicht mit dem Einwand durchdringen, der Bebauungsplan sei funktionslos. Insbesondere hat er nicht konkret dargelegt, dass in dem Gebiet des Bebauungsplans allgemein abweichend vom Bebauungsplan Genehmigungen erteilt worden seien bzw. gebaut werde. Soweit konkrete Abweichungen angesprochen worden sind, hat die Beklagte jeweils zutreffend dargelegt, dass es sich insoweit um Einzelfälle handelt, die durchaus begründet sind, weil sie entweder vor Erlass des Bebauungsplans errichtet worden und damit Bestandsschutz haben oder unter der Geltung des Wohnraumerleichterungsgesetzes mit den günstigeren Regelungen hinsichtlich der Berücksichtigung von GRZ und GFZ entstanden sind.
83 Schließlich kann der Kläger auch nicht einwenden, es handele sich bei den angefochtenen Bescheiden um unzulässige Rechtsausübung, weil der Nachbar seinerseits illegal gebaut habe. Zum einen ist dies nicht hinreichend klar dargelegt, zum anderen ist von der Beklagten zutreffend dargelegt worden, dass der Nachbar sehr wohl korrekt gebaut hat. Schließlich geht es bei den Angriffen des Klägers auf die entsprechenden Bescheide nicht um die Klage eines Nachbarn gegen den Kläger, sondern um einen Bescheid der Beklagten an den Kläger, der unabhängig davon rechtmäßig ist, ob beim Nachbarn etwaige Rechtsverletzungen vorliegen oder nicht.
84 Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag kann keinen Erfolg haben. Eine solche Feststellung kann nämlich nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungsklage verfolgen kann … (§ 43 Abs. 2 VwGO). Gerade dies hat er aber getan. Dass die Gestaltungs-(Anfechtungs)Klage unbegründet ist, ist dabei unerheblich.
85 Auch die Klage des Klägers gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 ist nämlich rechtmäßig. Die Aufhebung der Genehmigung für die Doppelgarage, die auf Widerspruch des Beigeladenen zu 5. hin erfolgt war, war geboten. Die Baugenehmigung vom 04.09.2006, die mit diesem Widerspruchsbescheid aufgehoben wurde, war nämlich insoweit rechtsfehlerhaft, als es sich um keine zulässige Grenzgarage nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 HBO gehandelt hat, wie oben im Einzelnen ausgeführt worden ist.
86 Es ist dem Gericht zwar unverständlich, wieso die Beklagte überhaupt die Baugenehmigung vom 04.09.2006 erteilt hat und dabei, obwohl das nach dem Bescheid vom 21.03.2006 schon höchst streitig war, überprüft hatte, ob es sich bei der Doppelgarage um eine nach der HBO zulässige Grenzgarage handelt oder nicht. Bei sorgfältiger Prüfung hätte ihr von vornherein klar sein müssen, dass diese Voraussetzungen, wie oben bereits ausgeführt, nicht vorlagen. Die Frage, wieso es trotz alledem zu dieser Baugenehmigung und weitgehenden nachträglichen Legalisierung des illegalen Baus des Klägers kam, kann jedoch offen bleiben. Denn immerhin hat die Beklagte - wenn auch erst auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 5. hin - die Baugenehmigung vom 04.09.2006 zu Recht wegen Fehlerhaftigkeit aufgehoben, da das Grenzgaragenprivileg, wie ausgeführt, offenkundig nicht eingehalten war. Daran ändert - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nichts dessen Behauptung, die Topografie zur Zeit des Bauantrags sei gegenüber der Vergangenheit dadurch geändert gewesen, dass der Nachbar früher Abgrabungen vorgenommen habe. Das ändert nämlich nichts an der zugrunde zu legenden Geländeoberfläche und den entsprechenden Falschangaben des Klägers. Denn selbst wenn der Nachbar oder ein Nachbar früher an der Topografie etwas verändert haben sollte, so hätte der Kläger bei seinem Bauantrag die vorhandene Geländeoberfläche korrekt darstellen müssen und hätte sie nicht durch fehlerhafte Zeichnungen manipulieren und sich dadurch die Baugenehmigung "erschleichen" dürfen.
87 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2007 wird zwecks Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007, denen das Gericht vollumfänglich folgt, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
88 Schließlich ist auch der vom Kläger angefochtene Bescheid vom 08.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2007 rechtmäßig. Die Ablehnung des Bauantrags des Klägers auf Genehmigung der bereits ungenehmigt durchgeführten veränderten Bauausführung beim südlichen Wohnhausanbau ist rechtens. Der Kläger hat nämlich auch insoweit illegal abweichend von der erteilten Baugenehmigung gebaut und dabei die GRZ und die GFZ überschritten, ohne dass eine weitere Befreiung in Betracht kommt. So hat er den gesamten Bereich des Wohnhauses unterkellert, das Dach abweichend ausgeführt, und zwar in einer Weise, die mit den Belangen der Denkmalpflege nicht in Einklang steht, an die südliche Außenwand an beiden Enden dreieckige Flügel angebaut, die ebenfalls mit den Belangen der Denkmalpflege nicht vereinbar sind, die südliche Außenwand um etwa 4 m verlängert und die südöstliche Außenwand verschwenkt mit der Folge, dass sich die Grundfläche des Anbaus wesentlich erhöht.
89 Die weitere Erhöhung der Grundfläche ist auch nicht genehmigungsfähig, da die GRZ bereits jetzt nur im Wege einer im Bebauungsplan vorgesehenen Ausnahme als Überschreitung zugelassen wurde im Hinblick auf die Einhaltung der GFZ. Durch die Vergrößerung der Grundfläche würde dann aber auch die GFZ nicht mehr eingehalten mit der Folge, dass eine weitere Erhöhung der GRZ nach dem Bebauungsplan unzulässig ist.
90 Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 08.05.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2007 Bezug genommen. Das Gericht folgt der Begründung der vom Kläger angefochtenen Bescheide (§ 117 Abs. 5 VwGO).
91 Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladenen zu 4. und 5. Anträge gestellt haben und somit ein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der entsprechende Ausspruch und die Abwendungsbefugnis der Beklagten folgen aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO.
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