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7 L 269/09, 7 L 269/09.WI (1)•VG Wiesbaden 7. Kammer, 2009-03-20, 7 L 269/09, 7 L 269/09.WI (1)
7 L 269/09, 7 L 269/09.WI (1)Verwaltungsgericht / Chamber 720.03.2009
Bei der Entscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis hat sich die Behörde an straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu orientieren. Des Weiteren hat die Behörde zu beachten, dass das Aufhängen von Plakaten als Vorbereitungshandlung dem Schutzbereich der Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 GG unterfallen.
Entscheidungsdatum: 2009-03-20
Aktenzeichen: 7 L 269/09, 7 L 269/09.WI (1)
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2009:0320.7L269.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 VwGO, § 14 StrG HE, § 16 Abs 1 StrG HE, Art 5 Abs 1 GG, Art 8 GG
Bei der Entscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis hat sich die Behörde an straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu orientieren. Des Weiteren hat die Behörde zu beachten, dass das Aufhängen von Plakaten als Vorbereitungshandlung dem Schutzbereich der Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 GG unterfallen.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die mit Schreiben vom 12.03.2009 beantragte Sondernutzungserlaubnis für das Aufhängen von 100 Plakaten in Wiesbaden zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes auf 500,- Euro festgesetzt.
1 I.
2 Der Antragsteller, ein im Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in Wiesbaden, verfolgt laut seiner Satzung als Vereinszweck die Hilfe und die Unterstützung von Menschen und betreibt die Förderung der Erziehungs- und Volksbildung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
3 Zu diesem Zweck führt der Antragsteller meist alle 2 Wochen Informationsveranstaltungen durch, zu denen jedermann Zugang hat. Seit Anfang 2008 hängt der Antragsteller im Wiesbadener Stadtgebiet Plakate im Format DIN A 1 auf, auf denen für die Veranstaltungen des Antragstellers geworben wird. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller hierfür zunächst die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse.
4 Mit Schreiben vom 08.03.2009 beantragte der Antragsteller die Genehmigung für das Aufstellen von 100 Plakaten. Diesem Schreiben war ein Plakat beigefügt. Auf diesem Plakat wird zum einen zur Teilnahme an einer Demonstration am 28.03.2009 in Frankfurt aufgerufen. Zum anderen wird auf eine Veranstaltung des Antragstellers am 24.03.2009 in Wiesbaden hingewiesen.
5 Mit Bescheid vom 12.03.2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf die Sondernutzungserlaubnis ab. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin u. a. aus, die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis stehe im Ermessen der Behörde. Zu den im Rahmen dieses Ermessens zu beachtenden Gesichtspunkten gehöre auch der Schutz des Stadtbildes vor Beeinträchtigung durch übermäßige Plakatierung. Dem werde u. a. durch die Behörde dadurch Rechnung getragen, dass ortsansässigen Vereinen nur für Veranstaltungen, die im Wiesbadener Stadtgebiet stattfänden, das Aufstellen von Werbetafeln gestattet werde. Da auf dem Plakat des Antragstellers auch für eine in Frankfurt geplante Demonstration geworben werde, werde die beantragte Sondernutzungserlaubnis versagt. Abschließend wird in dem Bescheid vom 12.03.2009 darauf hingewiesen, dass es sich bei der am 24.03.2009 geplanten Veranstaltung um ein regelmäßig wiederkehrendes Treffen handele.
6 Am 18.03.2009 hat sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht Wiesbaden gewandt und sucht um vorläufigen Rechtsschutz nach.
7 Der Antragsteller ist der Ansicht, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.03.2009 sei rechtswidrig, denn der Bescheid sei ermessensfehlerhaft ergangen. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis. Die Antragsgegnerin dürfe die Sondernutzungserlaubnis nur aus Gründen ablehnen, die einen Bezug zur Straße hätten. Die Antragsgegnerin habe in ihrem Bescheid zwar straßenrechtliche Argumente angebracht. Aus den Erfahrungen, die der Antragsteller inzwischen mit der Antragsgegnerin gemacht habe, ergebe sich allerdings, dass diese straßenrechtlichen Erwägungen lediglich vorgeschoben seien. In Wahrheit gehe es darum, den Antragsteller praktisch mundtot zu machen. So habe die Antragsgegnerin in der Vergangenheit zunächst ohne vorherige Vorlage der Plakate die begehrten Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Erst als der Antragsteller der Antragsgegnerin unbequem geworden sei, habe der Antragsteller die Plakate zunächst der Antragsgegnerin vorlegen müssen. Die Antragsgegnerin habe dann auch Einfluss auf die Gestaltung der Plakate genommen. Im Übrigen sei auch festzustellen, dass die Antragsgegnerin es in der Vergangenheit auch erlaubt habe, wenn für Veranstaltungen außerhalb Wiesbadens durch Plakate geworben worden sei. Der generelle Ausschluss von Sondernutzungserlaubnissen für das Plakatieren auswärtiger Veranstaltungen sei aber auch ohnehin unzulässig. Selbst wenn es sich bei der Veranstaltung am 24.03.2009 um eine regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung im Rahmen der Vereinsarbeit handeln sollte, so stellte dies keinen straßenrechtlichen Versagungsgrund dar. Im Übrigen würden auch andere Vereine auf Veranstaltungen hinweisen, die sich wiederholten. Schließlich behauptet der Antragsteller, bei der Veranstaltung am 24.03.2009 handele es sich auch nicht um ein regelmäßiges Treffen im Rahmen der Vereinsarbeit, sondern um einen Vortragsabend zum Thema "G".
8 Wegen des übrigen Vorbringens des Antragstellers wird auf dessen Schriftsätze vom 18.03.2009 und 19.03.2009 verwiesen.
9 Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufhängung von 100 Plakaten entsprechend dem Antrag vom 08.03.2009 zu erteilen.
10 Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
11 Sie ist der Auffassung, ihr angegriffener Bescheid sei nicht zu beanstanden. Im Rahmen des der Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG zustehenden Ermessens dürfe auch der Schutz des Stadtbildes vor Verschandelung berücksichtigt werden. Inzwischen träte an vielen Orten im Stadtgebiet die Plakatierung massiv auf, wodurch das Erscheinungsbild äußerst ungünstig beeinflusst werde. Es sei zu beobachten, dass einzelne Vereine in besonderer Weise zu dieser Massierung beitrügen, da sie ständig mit Veranstaltungsplakaten in ungewöhnlich hoher Zahl im Ortsbild präsent seien. Zu diesen Vereinen gehöre auch der Antragsteller. Derzeit würden neue Ermessensrichtlinien erarbeitet. Die Ablehnung des Plakats des Antragstellers orientiere sich an deren Grundgedanken. Es sei an eine Reduzierung der pro Veranstaltung erteilten Zahl der Sondernutzungserlaubnisse von derzeit 100 auf 50 gedacht. Zudem solle eine Obergrenze der pro Veranstalter im Jahr erteilten Zahl der Sondernutzungserlaubnisse eingeführt werden, um die extreme Plakatierung durch einzelne Erlaubnisnehmer einzudämmen. Außerdem solle Plakaten für örtliche Veranstaltungen bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen der Vorrang zukommen. Auch für Veranstaltungen, die lediglich vereinsinterne Treffen darstellten, solle die Erlaubnis in der Regel nicht erteilt werden. Bei der Veranstaltung am 24.03.2009 handele es sich um das vereinsinterne Treffen der Initiative, das regelmäßig in der Gaststätte "F" stattfinde.
12 Wegen des übrigen Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Schriftsatz vom 20.03.2009 verwiesen.
II.
13 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Die begehrte einstweilige Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden.
14 Nach der im vorliegenden Verfahren angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die Ablehnung der begehrten Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig ist und der Antragsteller einen Anspruch auf die beantragte Sondernutzungserlaubnis hat, so dass der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO).
15 Für das Aufhängen der Plakate im öffentlichen Straßenraum benötigt der Antragsteller eine behördlichen Erlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG. Nach der genannten Vorschrift bedarf der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch (vgl. insoweit § 14 HStrG) hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung (vgl. nur Steiner in Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 8. A., 2006, Rn. 147 mit zahlreichen Nachweisen) stellt die Aufstellung von Plakatständern im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzung dar, selbst wenn diese im Zusammenhang mit den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 8 GG zu sehen sein sollten.
16 Die Erteilung dieser Erlaubnis steht im Ermessen der Straßenbaubehörde, wobei bei den anzustellenden Ermessenserwägungen zum einen der Zweck der Ermessensermächtigung und zum anderen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind (vgl. § 40 HVwVfG). Hieraus folgt, dass die Straßenbaubehörde sich bei der Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis an straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu orientieren hat, wozu aber auch Erwägungen des Schutzes des Stadtbildes vor Verschandelung gehören können (vgl. HessVGH NVwZ 1987; NVwZ 1994, 189; VGH Mannheim NVwZ-RR 2006, 835; OVG Schleswig NVwZ 1992, 70). Darüber hinaus sind als Begrenzung der Ermessensermächtigung auch die Grundrechte zu beachten.
17 Diesen Vorgaben wird der Bescheid vom 12.03.2009 mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gerecht. Das Gericht lässt in diesem Zusammenhang offen, ob entsprechend den Behauptungen des Antragstellers städtische Stellen im Wege straßenrechtlicher Bestimmungen politisch für unliebsam gehaltene Äußerungen der dem Antragsteller zuzurechnenden Personen unterbinden will. Zum einen fehlt es bislang an den für eine solche Feststellung erforderlichen Nachweisen. Zum anderen erweist sich der Bescheid des Antragstellers aber auch aus anderen Gründen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig.
18 Die Antragsgegnerin behauptet, sie wolle dadurch, dass sie keine Plakate zulassen wolle, die auf Veranstaltungen außerhalb Wiesbadens hinwiesen, der Häufung von Plakaten und der dadurch gegebenenfalls einhergehenden Verschandelung des Straßenbildes entgegenwirken. Insoweit ist zum einen festzustellen, dass Plakate, die für auswärtige Veranstaltungen werben, auf das Straßenbild nicht anders einwirken, als Plakate für Veranstaltungen in der Stadt (in diesem Sinne auch VGH Mannheim NVwZ-RR 2006, 835). Sollte durch eine übergroße Anzahl von Plakaten tatsächlich eine Verschandelung des Stadtbildes eintreten, so kann dem gegebenenfalls durch eine Begrenzung der Anbringung von Plakaten im öffentlichen Straßenraum begegnet werden, was nach Mitteilung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 20.03.2009 für die Zukunft auch durch eine entsprechende Ermessensrichtlinie geregelt werden soll. Die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis darf aber grundsätzlich nicht daran anknüpfen, für welche Art von Veranstaltung geworben wird. Denn dies stellt keinen straßenrechtlichen Belang dar, der in die anzustellende Ermessensentscheidung einzustellen ist. Das Gleiche gilt für die im Bescheid vom 12.03.2009 nur angedeutete und im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.03.2009 aber dezidiert vorgebrachte Erwägung, eine Sondernutzung solle nicht für Plakate erlaubt werden, die für immer wiederkehrende Veranstaltungen würben. Insoweit ist überdies im Hinblick auf die am 24.03.2009 geplante Veranstaltung auch nicht zu erkennen, dass diese vereinsinternen Charakter haben solle. Dafür spricht weder der Text des Plakates noch der Vereinszweck, der ja gerade darauf gerichtet ist, über die Vereinsgrenzen hinweg nach außen zu wirken (vgl. § 2 der Vereinssatzung).
19 Hiernach erweist sich die Ablehnung der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Es spricht auch alles dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die von ihm beantragte Sondernutzungserlaubnis haben dürfte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass durch das Plakat des Antragstellers zum einen für die Teilnahme an einer Demonstration und zum anderen für eine öffentliche Versammlung am 24.03.2009 in Wiesbaden geworben werden soll. Mithin sind die sich aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG ergebenden Rechte berührt. Diese Grundrechte schützen nicht nur das Recht auf Meinungsäußerung und auf Versammlung, sondern auch die hiermit im Zusammenhang stehenden Vorbereitungshandlungen (vgl. nur Pieroth/Schlink, Grundrechte - Staatsrecht II, 24. A., 2008, Rn. 705 mit weiteren Nachweisen). Zu diesen Vorbereitungshandlungen zählt auch das Aufstellen bzw. Aufhängen von Plakaten, die auf die jeweiligen Veranstaltungen hinweisen.
20 Angesichts des Umstandes, dass das Aufstellen von Plakatständern auch im Zusammenhang mit grundrechtlichen Vorschriften zu sehen ist, erscheint es im Übrigen auch bedenklich, wenn die Antragsgegnerin zukünftig pro Veranstalter eine Obergrenze der im Jahr erteilbaren Sondernutzungserlaubnisse einführen will. Die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten ist nämlich nicht zahlenmäßig begrenzt. Dies bedarf hier aber nicht weiterer Vertiefung, denn eine entsprechende Beschränkung steht vorliegend noch nicht in Rede.
21 Da abgesehen von den durch die Antragsgegnerin vorgebrachten Erwägungen, die im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG aber keine Relevanz haben, keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, die gegen das Aufstellen der Plakate des Antragstellers sprechen, spricht alles dafür, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller die beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.
22 Der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 123 Abs. 2 VwGO), da die Veranstaltungen, für die durch die Plakate geworben werden soll, unmittelbar bevorstehen.
23 Im Hinblick auf die andernfalls eintretende und in Bezug auf die konkret beabsichtigte Plakatierung auch nicht mehr wiedergutzumachende Rechtsgutsverletzung ist es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich, durch die ausgesprochene Verpflichtung zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung vorliegend die Hauptsache vorwegzunehmen (vgl. in diesem Zusammenhang Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., 2007, § 123 Rn. 14).
24 Die hier ausgesprochene Verpflichtung der Antragstellerin ist auch ohne genaue Bezeichnung der Straßenabschnitte, auf denen die Plakate aufgestellt bzw. aufgehängt werden dürfen, hinreichend bestimmt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers und die zuständige Abteilungsleiterin der Antragsgegnerin haben nämlich telefonisch gegenüber dem Gericht erklärt, dass die Plakatständer des Antragstellers bereits im Stadtgebiet aufgestellt seien und die Plakate stets an diesen Ständern angebracht würden.
25 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich hierbei an dem sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, a. a. O., Anh. § 164), wonach bei Sondernutzungen mindestens von einem Streitwert in Höhe von 500,- Euro auszugehen ist. Da vorliegend die Hauptsache vorweggenommen wurde, ist es gerechtfertigt auch im Eilverfahren diesen Betrag zugrunde zu legen.
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