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7 L 24/09.WI•VG Wiesbaden 7. Kammer, 2009-02-19, 7 L 24/09.WI
7 L 24/09.WIVerwaltungsgericht / Chamber 719.02.2009
Die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dürfen nicht losgelöst von dem Gesamtzusammenhang des Verlaufs des Strafverfahrens gesehen werden.
Entscheidungsdatum: 2009-02-19
Aktenzeichen: 7 L 24/09.WI
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2009:0219.7L24.09.WI.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 StVG, § 11 FeV, § 13 FeV
Die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dürfen nicht losgelöst von dem Gesamtzusammenhang des Verlaufs des Strafverfahrens gesehen werden.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 05.01.2009 wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1 I.
Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Behördenakte führte der Antragsteller am 15.09.2006 unter Alkoholeinfluss (0,56 ‰) ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr.
2 Nachdem der Antragsteller am 18.11.2007 abermals unter Alkoholeinfluss (ca. 1,25 ‰ Blutalkoholkonzentration) ein Kraftfahrzeug geführt hatte, entzog das Amtsgericht D dem Antragsteller durch Beschluss vom 02.01.2008 vorläufig die Fahrerlaubnis und beschlagnahmte den Führerschein. Zur Begründung führte das Amtsgericht u. a. aus, es sei anzunehmen, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werde, weil sich aus der Tat ergebe, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.
3 Mit Strafbefehl vom 27.03.2008 verhängte das Amtsgericht D gegen den Antragsteller eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 25,- Euro und entzog dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht führte u. a. aus, der Antragsteller habe sich durch die am 18.11.2007 unternommene Fahrt unter Alkoholeinfluss als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§ 69 StGB). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Antragsteller Einspruch. Zur Begründung führte der Antragsteller u. a. aus, er sei zusammen mit seiner Ehefrau am 17.11.2007 auf einer privaten Feier gewesen. Zuvor habe er mit seiner Ehefrau abgeklärt, dass diese das Auto nach der Feier auf dem Weg nach Hause fahren sollte. Dementsprechend habe die Ehefrau des Antragstellers auch zunächst das Kraftfahrzeug auf dem Nachhauseweg gesteuert. Während der Fahrt sei es zu einem heftigen Streit zwischen den Eheleuten gekommen. Die Ehefrau habe daraufhin das mitten auf der Straße befindliche Auto verlassen. Dem Antragsteller sei es nicht gelungen, seine Ehefrau dazu zu bewegen, das Auto wenigstens noch in die nächste Parkbucht zu bewegen. Der Antragsteller habe sich nicht anders zu helfen gewusst, als das Fahrzeug selbst auf den nächsten Parkplatz zu fahren.
4 Am 30.07.2008 verurteilte das Amtsgericht D den Antragsteller wegen der bereits durch Strafbefehl vom 27.03.2008 festgestellten fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 25,- Euro. Zugleich verbot das Amtsgericht dem Antragsteller, für die Dauer von 3 Monaten Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. In den gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Gründen führte das Amtsgericht u. a. aus, es sei nur noch über die Rechtsfolgen der Tat zu befinden gewesen, nachdem der Antragsteller in der Hauptverhandlung seinen Einspruch auf den Rechtsfolgeausspruch beschränkt habe. Der Entziehung der Fahrerlaubnis habe es nicht bedurft. Die Beweisaufnahme habe die Einlassungen des Antragstellers bestätigt.
5 Mit Schreiben vom 09.09.2008 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf dessen Trunkenheitsfahrten am 15.09.2006 und 18.11.2007 auf, bis spätestens 26.11.2008 ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Dieses Schreiben enthielt auch einen Hinweis gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV. Bis zum 25.09.2008 sollte der Antragsteller der Behörde eine Einverständniserklärung betreffend die Beibringung eines Gutachtens vorlegen. Nachdem der Antragsteller dem nicht nachgekommen war, entzog die Antragsgegnerin ihm durch Bescheid vom 16.10.2008 die Fahrerlaubnis. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 23.10.2008 zugestellt. Am 24.10.2008 sprach der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehörde vor. Bei dieser Gelegenheit wurde eine Vereinbarung getroffen folgenden Inhalts:
„Die Frist zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens wird Letztmalig bis zum 26.11.2008 gewährt.
Sollte innerhalb der genannte Frist das erforderliche Gutachten nicht zustande kommen, oder aus sonstige Gründe nicht durchgeführt werden kann wird die Entziehung der Fahrerlaubnis als wirksame Entscheidung dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet.
Auf die Einlegung von Rechtsmitteln wird verzichtet.“
6 Laut einem Vermerk in der Behördenakte teilte der Antragsteller am 01.12.2008 telefonisch mit, die Untersuchung habe stattgefunden, der Antragsteller sei aber mit dem Gutachten nicht einverstanden.
7 Nach vorangegangener Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 05.01.2009 die Fahrerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides) und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Des Weiteren forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, den Führerschein innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde abzugeben, andernfalls wurde angedroht, die Polizei werde mit der Einziehung des Führerscheins beauftragt werden. Schließlich setzte die Antragsgegnerin Kosten in Höhe von 122,70 Euro fest. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin u. a. aus, der Antragsteller habe sich aufgrund seiner beiden Trunkenheitsfahrten zwar noch nicht als eindeutig ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, doch gäben diese Verstöße Anlass zur Annahme, dass der Antragsteller eventuell künftig weitere Alkoholfahrten begehen werde. Mit Schreiben vom 09.09.2008 sei der Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet worden. Für die Vorlage des Gutachtens sei eine Frist bis zum 26.11.2008 eingeräumt worden. Dieses Gutachten sei aber nicht vorgelegt worden.
8 Auf den am 06.01.2009 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 08.01.2009 Widerspruch. Gleichzeitig hat er sich an das Verwaltungsgericht Wiesbaden gewandt und sucht um vorläufigen Rechtsschutz nach.
9 Der Antragsteller ist der Ansicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fänden auch im Falle einer Vereinbarung zwischen dem Bürger und der Behörde die Belehrungspflichten nach § 11 Abs. 8 FeV Anwendung. Dem genüge die getroffene Vereinbarung nicht. Überdies sei die Antragsgegnerin durch das Urteil des Amtsgerichts D vom 30.07.2008 gebunden gewesen, nachdem sich das Strafgericht zur Frage der Fahreignung geäußert habe.
10 Wegen des übrigen Vorbringens des Antragstellers wird auf dessen Schriftsatz vom 08.01.2009 verwiesen.
11 Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen die Fahrerlaubnisentziehung der Antragsgegnerin vom 05.01.09, zugestellt am 06.01.2009, wiederherzustellen.
12 Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
13 Sie ist der Auffassung, ihr Bescheid vom 05.01.2009 sei rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisbehörde sei berechtigt gewesen, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen, nachdem sich dieser geweigert habe, das angeforderte Gutachten vorzulegen. Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens sei auch rechtmäßig gewesen, da der Antragsteller sowohl am 15.09.2006 als auch am 18.11.2007 unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Eine ausreichende Belehrung über die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens sei mit Schreiben vom 09.09.2008 erfolgt. Bei der Vereinbarung sei lediglich die ursprünglich festgelegte Frist für die Vorlage des Gutachtens verlängert worden. Durch das Urteil vom 30.07.2008 sei auch keine Bindungswirkung eingetreten, denn das Amtsgericht habe rechtskräftig festgestellt, dass der Antragsteller fahruntüchtig gewesen sei und sich durch diese Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.
14 Wegen des übrigen Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Schriftsätze vom 29.01.2009 und 13.02.2009 verwiesen.
15 II.
Das Gericht geht in Auslegung des Antragsbegehrens (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) davon aus, dass der Antragsteller lediglich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruch hinsichtlich der durch Ziffer 1 des Bescheides vom 05.01.2009 ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt. Zum einen ergibt sich dies aus dem Antragsbegehren („wiederherzustellen“). Hätte der Antragsteller auch gegen die Ziffern 4 und 5 des Bescheides vom 05.01.2009 im Wege eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen wollen, so hätte er die „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragen müssen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO). Zum anderen befasst sich der Antragsteller in seinen Schriftsätzen auch nur mit der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis.
16 Die Erhebung des Widerspruchs und der hieran anknüpfende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sind nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller laut der Vereinbarung vom 24.10.2008 auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat. Sollte sich dieser Verzicht auf den Bescheid vom 16.10.2008 beziehen, so wäre der Verzicht angesichts der durch Bescheid vom 05.01.2009 konkludent erfolgten Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2008 (vgl. dazu die späteren Darlegungen) gegenstandslos geworden. Sollte sich der Rechtsbehelfsverzicht aber auf später erst ergehende Verwaltungsakte beziehen, so wäre der Verzicht unbeachtlich, denn vor Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes kann nicht wirksam auf etwaige Rechtsbehelfe hiergegen verzichtet werden (vgl. BVerwG DVBl 1964, 874).
17 Der statthafte Antrag ist auch begründet, denn bei der im vorliegenden Verfahren angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist aber nicht anzuerkennen.
18 Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dem Bescheid vom 05.01.2009 komme angesichts des zuvor bereits ergangenen Bescheids vom 16.10.2008, durch den u. a. bereits die Fahrerlaubnis entzogen worden war, kein Regelungscharakter (vgl. § 35 Satz 1 HVwVfG) zu. Der Bescheid vom 05.01.2009 ist so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin an ihrem früheren Bescheid vom 16.10.2008 nicht mehr festhalten will. Ansonsten wäre nicht verständlich, weshalb die Antragsgegnerin erneut die Fahrerlaubnis entzieht und dem Bescheid vom 05.01.2009 auch eine neue Rechtsbehelfsbelehrung beifügt. Dementsprechend enthält der Bescheid vom 05.01.2009 konkludent die Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2008, so dass von diesem Bescheid keine Wirksamkeit mehr ausgeht (vgl. § 43 Abs. 2 HVwVfG) mit der Folge, dass dem Bescheid vom 05.01.2009 auch in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis Regelungscharakter i. S. des § 35 Satz 1 HVwVfG zukommt.
19 Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, da die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sein dürften.
20 Das Gericht lässt insoweit offen, ob der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bereits entgegensteht, dass der Antragsteller laut der Vereinbarung vom 24.10.2008 nicht (erneut) auf die Folgen der nichtrechtzeitigen Beibringung des geforderten Gutachtens hingewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 2008, 3014 ) kann statt einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV auch eine Vereinbarung zwischen Behörde und Betroffenem über die Beibringung des Gutachtens geschlossen werden. Will die Fahrerlaubnisbehörde im Falle der nichtrechtzeitigen Beibringung des Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, so muss zuvor aber auch eine entsprechende Belehrung erfolgen (BVerwG a. a. O.). Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV muss der Hinweis Teil der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens sein. Überträgt man dies auf den Fall der durch Vereinbarung begründeten Verpflichtung zur Beibringung des Gutachtens, so spricht sehr viel dafür, dass der Hinweis Teil der Vereinbarung sein muss. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Ob hinsichtlich der erforderlichen Belehrung auf das behördliche Schreiben vom 09.09.2008 verwiesen werden kann, erscheint zweifelhaft, denn dieses Schreiben steht in Zusammenhang mit dem später konkludent aufgehobenen Bescheid vom 16.10.2008.
21 Diese Rechtsfrage bedarf vorliegend allerdings nicht der weiteren Erörterung, denn nach Ansicht des erkennenden Gerichts erweist sich die durch Bescheid vom 05.01.2009 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis mit großer Wahrscheinlichkeit aus einem anderen Grund als rechtswidrig.
22 Der Antragsgegnerin dürfte es verwehrt gewesen sein, angesichts des Urteils des Amtsgerichts D vom 30.07.2008 von der Nichtgeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Dies beruht auf § 3 Abs. 4 StVG. Hiernach darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren insoweit nicht zum Nachteil des Inhabers der Fahrerlaubnis vom Inhalt eines strafgerichtlichen Urteils abweichen, als es sich auf die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Das Urteil des Amtsgerichts D vom 30.07.2008 hat ausweislich seiner Gründe, die nicht losgelöst von dem Gesamtzusammenhang des Verlaufs des Strafverfahrens gewürdigt werden können (vgl. dazu BVerwG DAR 1989, 153 ), festgestellt, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geeignet ist. Sowohl in seinem Beschluss vom 20.12.2007 als auch in seinem Strafbefehl vom 27.03.2008 ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Nachdem der Antragsteller gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und diesen in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, hatte das Amtsgericht nur noch über die durch Strafbefehl verhängte Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis zu befinden (sowohl die Bestimmung über die Geldstrafe als auch die über die Entziehung der Fahrerlaubnis sind Teil des Dritten Abschnitts des Strafgesetzbuchs „Rechtsfolgen der Tat“). Der Umstand, dass das Amtsgericht in seinem Urteil festgestellt hat, der Entziehung der Fahrerlaubnis bedürfe es vorliegend nicht, lässt im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Beschluss vom 20.12.2007, dem Strafbefehl vom 27.03.2008 und dem Einspruch, der sich nur noch auf die Rechtsfolgen bezog, nur den Schluss zu, dass das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 69 StGB erfüllt, also dass nicht festgestellt werden kann, der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Trifft das Strafgericht eine entsprechende Feststellung, so führt die durch § 3 Abs. 4 StVG intendierte Bindung der Fahrerlaubnisbehörde, dazu, dass diese nicht nur angesichts der abgeurteilten Tat keine Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechen darf, sondern auch bereits daran gehindert ist, die hierfür notwendigen Vorbereitungshandlungen zu ergreifen (in diesem Sinne auch Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung im verwaltungsrecht, 8. A., 2007, Rn. 324). Ist von der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so fehlt es nämlich von vornherein an dem Bedürfnis zur „Klärung von Eignungszweifeln“ (vgl. die amtliche Überschrift des § 13 FeV), so dass die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 FeV unter Hinweis auf die abgeurteilte Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zulässig gewesen sein dürfte.
23 Nach alledem spricht alles dafür, dass die durch Bescheid vom 05.01.2009 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig sein dürfte und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen ist.
24 Als unterliegender Teil hat die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
25 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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