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4 K 1169/08.WI•VG Wiesbaden 4. Kammer, 2008-12-17, 4 K 1169/08.WI
4 K 1169/08.WIVerwaltungsgericht / 4. Kammer17.12.2008
Keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen obwohl Vater eines deutschen Kindes
Entscheidungsdatum: 2008-12-17
Aktenzeichen: 4 K 1169/08.WI
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2008:1217.4K1169.08.WI.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 25 Abs 5 AufenthG, Art 6 GG
Keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen obwohl Vater eines deutschen Kindes
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger und hielt sich bereits vom 00.00.0000 bis zu seinen Abschiebungen am 00.00.1994 und am 00.00.2002 nach negativ abgeschlossenen Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nach seinen Angaben reiste er am 00.00.2002 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb erfolglos sein drittes Asylverfahren, das rechtskräftig am 06.09.2003 abgeschlossen wurde.
2 Mit rechtskräftiger Verfügung der Beklagten vom 28.03.2003 wurde der Kläger aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen wegen Diebstählen unbefristet aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Auch danach ist der Kläger weiterhin im Wesentlichen durch Diebstähle strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zurzeit verbüßt er nach Festnahme am 09.07.2008 eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts F vom 29.06.2007 (xxx), deren Aussetzung zur Bewährung durch Beschluss des Amtsgerichts F vom 31.01.2008 widerrufen worden war.
3 Der Kläger hat die Vaterschaft für das am 23.10.1998 geborene deutsche Kind, C., anerkannt, das in G bei seiner Mutter lebt, die das elterliche Sorgerecht allein ausübt.
4 Seiner Ausreiseverpflichtung ist der Kläger bis heute nicht nachgekommen. Er ist nicht im Besitz von Identitätsnachweisen und hat nach Aktenlage auch nichts unternommen, um einen Pass oder Passersatz zu erlangen.
5 Mit der vorliegenden, am 24.10.2008 erhobenen Klage ficht der Kläger die Verfügung der Beklagten vom 26.09.2008, mit der der Antrag vom 16.03.2006 seines früheren Bevollmächtigten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Beklagten abgelehnt wurde, an ohne die Klage zu begründen.
6 Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 26.09.2008 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
7 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der Verfügung vom 26.09.2008, in der insbesondere ausgeführt wird, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Frage komme, da Abschiebungshindernisse i.S. von § 60 Abs. 2 - 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen und der Kläger nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Die Tatsache, dass der Kläger Vater eines deutschen Kindes sei, führe nicht zwangsläufig zu einem Abschiebungshindernis. Der Kläger habe keinerlei Beziehung zu seiner Tochter aufgebaut. Die Kindesmutter trage vor, dass der Kläger das gemeinsame Kind lediglich dazu benutze, ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen. Er sei ein Fremder für H. Der Kläger leiste keinerlei Lebenshilfe. Daher liege kein schützenswertes Verhältnis im Sinne des Art. 6 GG vor.
9 Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, auch den der vorgelegten Behördenakten (2 Leitz-Ordner) Bezug genommen.
10 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat.
11 Nach § 25 Abs. 5 AufenthG, der bei dem vorliegenden Sachverhalt allein als Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt, kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ist die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift darf also nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Es müssen vielmehr zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sein. Die Vorschrift gewährt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wobei das Ermessen nach 18-monatiger Duldung zur Vermeidung sogenannter Kettenduldungen stark eingeschränkt ist.
12 Unter "Ausreise" im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, BVerwGE 126, 192-201).
13 Vorliegend sind schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt, weil die Ausreise des Klägers weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist bzw der Kläger das Ausreisehindernis verschuldet hat.
14 Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht, z.B. Art. 6 Abs. 1 GG oder aus Völkerrecht, z.B. Art. 8 EMRK, in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2,3,5 und 7 AufenthG, wobei bei ehemaligen Asylbewerbern Ausländerbehörden und Gerichte gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG regelmäßig an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden sind (BVerwG, aaO).
15 Vorliegend kommen als Ausreisehindernisse allein die Passlosigkeit des Klägers und die Anerkennung der Vaterschaft für ein deutsches Kind in Frage. Beide stehen nach den Ermittlungen der Beklagten, wie sie sich aus den Behördenakten ergeben, einer Ausreise jedoch nicht entgegen.
16 Soweit eine Ausreise bisher daran gescheitert sein sollte, dass der Kläger nicht im Besitz von Pass oder Passersatzpapier ist, geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass der Kläger insoweit nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist und deswegen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf (§ 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG), denn nach dem Akteninhalt sind keinerlei Bemühungen des Klägers zur Beschaffung von Heimreisepapieren erkennbar und auch im Klageverfahren hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen, so dass auch für das Gericht feststeht, dass der Kläger selbst nichts unternommen hat, um dieses Ausreisehindernis zu beseitigen. Die Tatsache, dass in der Vergangenheit bereits durch das russische Generalkonsulat anlässlich der beiden Abschiebungen 1994 und 2002 Passersatzpapiere ausgestellt wurden, spricht vielmehr dafür, dass es dem Kläger problemlos möglich gewesen wäre, dieses Ausreisehindernis selbst zu beseitigen, worauf die Beklagte in der angefochtenen Verfügung zutreffend hinweist.
17 Auch mit Rücksicht darauf, dass der Kläger die Vaterschaft für das deutsche Kind, H, geb. am 00.00.0000, anerkannt hat, besteht für den Kläger kein Abschiebungshindernis.
18 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik (z.B. BVerfGE 51, 386 ff. ). Art 6 GG verpflichtet allerdings dazu, bei der Entscheidung über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen (z.B. BVerfGE 80, 81 ff. ). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen ergeben sich allerdings nicht allein schon aus formal-rechtlichen familiären Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder (BVerfGE 76, 1 ff.). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (BVerfGE 117, 380 ff.).
19 Zwischen dem Kläger und der von ihm als Kind anerkannten H hat zu keinem Zeitpunkt eine Eltern-Kind-Beziehung bestanden. Der Kläger hat nie mit dem Kind zusammengelebt. Er ist nicht sorgeberechtigt. Er hat auch in keinem Zeitpunkt irgendeine persönliche Verantwortung für das Kind übernommen oder eine tragfähige Beziehung aufgebaut. Unterhaltszahlungen hat er nie geleistet. Erst 0000 hat er sich, als das Kind bereits 7 Jahre alt war, im Zusammenhang mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis überhaupt auf diese Vaterschaft besonnen, die Kindesmutter zu Erklärungen darüber veranlasst, dass er sich um das Kind kümmere und dass eine Vater-Kind-Beziehung bestehe. Tatsächlich hat sich der Kläger aber seit der Geburt bis heute nicht um das Kind gekümmert. Das Kind war für ihn nur ein Mittel, um vielleicht doch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Schreibens der Kindesmutter vom 29.04.2008 (Bl. 751 der Behördenakten) und der anschließenden Ermittlungen der Beklagten fest. Die letzten Angaben der Kindesmutter zu der nie vorhandenen Vater-Kind Beziehung werden nämlich durch einen Mitarbeiter des Sozialdienstes in G vollinhaltlich bestätigt und auch nach dessen Erkenntnissen als glaubhaft eingeschätzt. Der Schlussfolgerung der Beklagten, dass der Kläger keinerlei Lebenshilfe für H leiste, keine Verantwortung für Betreuung und Erziehung übernehme, so dass von einer familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet nicht ausgegangen werden könne, die in der Anhörung des Klägers vom 10.09.2008 und der angefochtenen Verfügung vom 26.09.2008 dargelegt wurde, ist der Kläger weder im Behördenverfahren noch im vorliegenden Klageverfahren entgegengetreten. Nach alledem kann auch zur Überzeugung des Gerichts eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Kind ausgeschlossen werden. Die Beziehung geht über den formal-rechtlichen Inhalt der Anerkennung der Vaterschaft nicht hinaus.
20 Da danach die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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