VG Wiesbaden 3. Kammer, 2008-07-22, 3 L 778/08.WI

3 L 778/08.WIVerwaltungsgericht / 3. Kammer22.07.2008

Regest

Das Fehlen der nach § 7 Abs. 1 HBO erforderlichen öffentlich-rechtlichen Sicherung und die Vornahme der Bauausführung durch ungeeignete Personen rechtfertigen den Erlass einer Baueinstellungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Gesamter Gesetzestext

VG Wiesbaden 3. Kammer — 3 L 778/08.WI — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-22

Aktenzeichen: 3 L 778/08.WI

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2008:0722.3L778.08.WI.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 48 BauO HE, § 57 BauO HE, § 6 BauO HE, § 7 BauO HE, § 71 BauO HE ... mehr

Leitsatz

Das Fehlen der nach § 7 Abs. 1 HBO erforderlichen öffentlich-rechtlichen Sicherung und die Vornahme der Bauausführung durch ungeeignete Personen rechtfertigen den Erlass einer Baueinstellungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1 I.

Am 29.08.2007 stellte der Antragsteller einen Bauantrag für den Anbau an eine bestehende Lagerhalle in der A-Straße in A-Stadt. Ein Teil des Anbaus soll unmittelbar auf der Nachbargrenze zu dem Flurstück .... errichtet werden, das sich im Eigentum der Antragsgegnerin befindet. Nachdem die Antragsgegnerin über diesen Bauantrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hatte, bestätigte sie dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.12.2007, dass eine fiktive Baugenehmigung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO vorliege.

2 Am 14.03.2008 stellte die Bauaufsichtsbehörde fest, dass mit dem Bau bereits begonnen worden war, obgleich die Baubeginnsanzeige bei der Antragsgegnerin noch nicht eingegangen war (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 1 HBO). Diese ging erst am 16.04.2008 der Antragsgegnerin zu, wobei in dieser Anzeige angegeben wurde, das Bauvorhaben werde in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt, weil genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken würden. Am 21.04.2008 fand eine Ortsbesichtigung der Baustelle durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin statt. Hierbei erklärte der Antragsteller unter anderem, die hinsichtlich der nicht eingehaltenen Abstandsfläche erforderliche Baulasteintragung sei beantragt. Der Antragsteller wurde laut Protokoll des Ortstermins seitens der Mitarbeiter der Antragsgegnerin auf die fehlende Angabe und die Unterschrift des Unternehmers auf der Baubeginnanzeige hingewiesen.

3 Laut einem in der Akte der Antragsgegnerin befindlichen Telefonvermerk (Bl. 84) wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 28.04.2008 telefonisch die Baufreigabe für das Bauvorhaben mitgeteilt. Mit Schreiben vom 07.05.2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller u. a. mit, dass sich der Umfang der fiktiv erteilten Baugenehmigung nur auf den Prüfumfang des zugehörigen Baugenehmigungsverfahrens erstrecke. Demgemäß gäbe die Baugenehmigung dem Antragsteller nur Rechtssicherheit nach Maßgabe des Prüfungsumfangs. Wie bereits mit Schreiben vom 20.12.2007, 18. und 19.03.2008 mitgeteilt, bedürfe es u. a. auch noch Regelungen im Hinblick auf § 7 HBO.

4 Durch Bescheid vom 08.07.2800 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, sämtliche Arbeiten im Rahmen der Errichtung des Anbaus an die Lagerhalle mit Bekanntgabe des Bescheides einzustellen (Ziffer 1.1). Insoweit ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall der Nichtbeachtung der Baueinstellungsverfügung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro an (Ziffer 3). Darüber hinaus forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, das Unternehmen, das mit der Ausführung des Rohbaues beziehungsweise des Abbruchs beauftragt sei, zu benennen (Ziffer 4.1). Ferner sei die Unterschrift des Unternehmers beziehungsweise des Bevollmächtigten des mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragten Unternehmens auf der Baubeginnsanzeige bis zum 11.08.2008 einzureichen (Ziffer 4.2). Bis zum 12.09.2008 sei die Baulasteintragung zur Sicherung der fehlenden Abstandsfläche auf dem angrenzenden Nachbarflurgrundstück ... einzureichen (Ziffer 4.3). Auch hinsichtlich der Ziffern 4.1 und 4.2 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an und drohte im Falle der Nichtbeachtung die Festsetzung von Zwangsgeldern an.

5 Zu Begründung führte die Antragsgegnerin unter anderem aus, der Bauaufsicht sei durch ein Schreiben des Zollamtes bekannt geworden, dass Herr D. die Maurerarbeiten bei dem Bauvorhaben des Antragstellers ausführe. Laut Gewerbeanmeldung sei Herr D. als Trockenbauer, Fliesen- und Bodenleger tätig. Nach Auskunft der Handwerkskammer bestehe für Herrn D. keine Berechtigung zur Ausübung von Maurerarbeiten. Demnach sei Herr D. für die Bauausführung nicht geeignet, so dass die Bauarbeiten nach § 48 Abs. 5 HBO einzustellen seien, bis geeignete am Bau Beteiligte beauftragt und der Bauaufsicht benannt seien. Der rückwärtige Anbau werde direkt bis an die Nachbargrenze ausgeführt ohne Einhaltung der erforderlichen Abstandsfläche nach § 6 HBO. Gemäß § 7 Abs. 1 HBO dürfe sich die Abstandsfläche auf das angrenzenden Nachbarflurstück ... erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert sei, dass sie nicht überbaut und die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen und Abstände nicht angerechnet würden.

6 Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung führte die Antragsgegnerin u. a. aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die für die Bauausführung beauftragte Person ausreichende Sachkunde und Erfahrung habe. Eine mit Mängeln behaftete Bauausführung, die nur schwer wieder rückgängig zu machen sei, sei nicht von öffentlichem Interesse. Die Befolgung der angeordneten Verfügung dulde daher keinen Aufschub. Mit Schreiben vom 16.07.2008 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.07.2008.

7 Am 18.07.2008 hat sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht Wiesbaden gewandt und sucht um vorläufigen Rechtsschutz nach.

8 Der Antragsteller ist der Ansicht, der Bescheid vom 08.07.2008 sei offensichtlich rechtswidrig. Jedenfalls überwöge aber das Interesse des Antragstellers, das Rohbauvorhaben fortzusetzen. 90% hiervon seien bereits fertig gestellt. Das Weiterarbeiten und die Errichtung des schützenden Daches seien auch deswegen unabdingbar, um Schadenseintritte im Gebäude zu verhindern.

9 Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16.07.2008 gegen Ziffer 1 (1.1) der Verfügung vom 08.07.2008, 6301-630142/08 wiederherzustellen.

10 Dem Gericht hat in der Beratung die Behördenakte der Antragsgegnerin vorgelegen.

11 II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag bezieht sich gemäß dem Antragsbegehren (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) allein auf die in Ziffer 1.1 des Bescheides unter Anordnung der sofortigen Vollziehung angeordnete Baueinstellungsverfügung.

12 Der Antrag ist unbegründet, denn die ausgesprochene Maßnahme erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig und die insoweit gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht sowohl formal als auch inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben, so dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt.

13 Die Einstellung der Bauarbeiten ist sowohl im Hinblick auf § 48 Abs. 5 Satz 2 HBO als auch nach § 71 Abs. 1 Satz 1 HBO gerechtfertigt. Nach § 48 Abs. 5 Satz 2 HBO kann die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet werden, bis geeignete am Bau Beteiligte oder Fachleute beauftragt sind. Derzeit spricht alles dafür, dass Herr D. nicht als eine im Sinne des § 48 HBO geeignete Person angesehen werden kann. § 50 Abs. 2 HBO lässt sich mittelbar entnehmen, dass Unternehmen, die die Ausführung des Bauvorhabens übernommen haben, die hierfür erforderliche Sachkunde und Erfahrung haben müssen. Laut dem Schreiben des Hauptzollamtes Darmstadt vom 04.05.2008 gab u. a. auch Herr D. am 29.04.2008 anlässlich einer Überprüfung an der Baustelle des Antragstellers an, bereits seit 17.10.2007 auf dem Grundstück des Antragstellers als Selbständiger tätig zu sein. Laut der Gewerbeanmeldung vom 26.11.2007 übt Herr D. das Gewerbe Trockenbau, Fliesen-, Platten-, Laminat-, Parkettverleger und Teppichbodenleger aus. Vor diesem Hintergrund bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob Herr D. überhaupt die notwendige Sachkunde und Erfahrung besitzt, um die Abriss- und Maurerarbeiten ordnungsgemäß durchführen zu können. Für die fehlende Sachkunde spricht jedenfalls entscheidend, dass ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder bereits spätestens im März 2008 in erheblichem Umfang Maurerarbeiten vorgenommen worden waren. Die notwendige Statik (vgl. § 59 Abs. 1 HBO), die gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO spätestens vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte vorliegen muss, wurde aber erst am 13.04.2008 erstellt, woraus deutlich wird, dass Herr D. die erforderliche Sachkunde nicht hat. Andere Personen, die insoweit die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, hat der Antragsteller nicht benannt. § 48 Abs. 5 Satz 2 HBO rechtfertigt die Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten allerdings nur solange, bis geeignete am Bau Beteiligte oder Fachleute beauftragt worden sind. Folgt man demgegenüber dem Wortlaut der Ziffer 1.1 des angegriffenen Bescheides, so geht die Baueinstellungsverfügung über diesen Zeitpunkt hinaus. Insoweit sind aber die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 HBO für den Ausspruch der Baueinstellungsverfügung gegeben. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Angesichts der nicht innerhalb der Frist nach § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO ergangenen Entscheidung über den Bauantrag gilt die Baugenehmigung als erteilt (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO). Diese (fiktive) Baugenehmigung enthält gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 - 3 HBO aber nur eine "feststellende Unbedenklichkeitsbescheinigung" (vgl. Stollmann, Öffentliches Baurecht, 5. A., 2008, § 18 Rn. 20) hinsichtlich der Vorschriften des Baugesetzbuchs, (beantragter) Abweichungen und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Die Einhaltung der Vorschriften über die Abstandsflächen und Abstände gemäß § 6 HBO ist mithin nicht Gegenstand der gegenüber dem Antragsteller ergangenen (fiktiven) Baugenehmigung. Der Anbau an die Lagerhalle verstößt gegen § 6 HBO, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Eine Erstreckung der Abstandsflächen und Abstände auf andere Grundstücke kommt gemäß § 7 Abs. 1 HBO aber nur dann in Betracht, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass diese Flächen nicht überbaut werden. Eine solche öffentlich-rechtliche Sicherung (vgl. § 75 HBO: Baulast) besitzt der Antragsteller (noch) nicht und es ist auch nicht absehbar, ob er sie in naher Zukunft erlangen wird, so dass die Errichtung des Anbaus des Antragstellers (derzeit) im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschrift erfolgt. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Nachbargrundstück im Eigentum der Antragsgegnerin steht und diese die Baulast übernehmen könnte. Eine Verpflichtung hierzu besteht nämlich nicht. Insbesondere ergibt sie sich nicht etwa dadurch, dass die Antragsgegnerin die Baugenehmigung durch Verstreichenlassen der Frist nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO bewirkt hat. Wie bereits festgestellt, führt die (fiktive) Baugenehmigung gemäß § 57 Abs. 1 HBO nur zu einer partiellen "Unbedenklichkeitsbescheinigung", so dass der Antragsteller aus dem Verstreichenlassen der genannten Frist keine darüber hinausgehenden Ansprüche oder Rechte ableiten kann. Überdies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 20.12.2007 bereits auf § 6 Abs. 2 HBO hingewiesen.

14 Das der Bauaufsichtsbehörde nach § 48 Abs. 5 Satz 2 und nach § 71 Abs. 1 HBO zustehende Ermessen ist auch ordnungsgemäß ausgeübt worden. Da § 48 Abs. 5 Satz 2 HBO verhindern soll, dass durch ungeeignete Personen Baumaßnahmen durchgeführt werden und dadurch Gefahren für Leib und Leben entstehen, ist im Regelfall jede andere Maßnahme als die des Einschreitens im Sinne der genannten Vorschrift ermessensfehlerhaft. Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich. Der Zweck des § 71 Abs. 1 HBO ist es, die Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben schon während der Bauarbeiten zu wahren. Ausgehend von diesem Gesetzeszweck ist das der Bauaufsichtsbehörde nach § 71 Abs. 1 HBO eingeräumte Ermessen im Falle einer Verletzung von baurechtlichen Vorschriften ebenfalls grundsätzlich dahingehend eingeschränkt, dass die Bauaufsichtsbehörde einzugreifen hat (vgl. in diesem Zusammenhang Hornmann, HBO, 2004, § 71 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen zu Literatur und Rechtsprechung). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweist, die Fortsetzung der Bauarbeiten sei aus Gründen der Schadensbegrenzung erforderlich, kann hier offen bleiben, ob dies angesichts des Umstandes, dass die Baumaßnahmen von einer ungeeigneten Person durchgeführt werden, überhaupt von Relevanz sein kann. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller nicht durch Anbringung von Abdeckplanen u. ä. in der Lage sein sollte, den Anbau angemessen vor etwaigen Schäden durch Witterungseinflüsse zu schützen.

15 Der Umstand, dass der Antragsteller vor Erlass der Baueinstellungsverfügung nicht angehört wurde (vgl. § 28 Abs. 1 HVwVfG), macht die bauaufsichtliche Maßnahme nicht rechtswidrig. Die Antragsgegnerin verweist in ihrem angegriffenen Bescheid insoweit auf § 28 Abs. 2 HVwVfG. Eine sofortige Entscheidung erscheine im öffentlichen Interesse notwendig, um die Weiterführung bzw. Verfestigung des rechtswidrigen Zustandes zu verhindern. Diese Ermessenserwägungen sind vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG nicht zu beanstanden.

16 Schließlich steht der Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung nicht entgegen, dass am 28.04.2008 ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin laut einem in den Behördenakten befindlichen Vermerk gegenüber dem Prozessbevollmächtigten die "Baufreigabe" mitgeteilt hat. Das Gericht lässt offen, um was es sich bei der "Baufreigabe" handelt. Jedenfalls kann hiermit keine Baugenehmigung dahingehend gemeint sein, dass über den Prüfungsumfang des § 57 Abs. 1 HBO hinaus dem Antragsteller nunmehr eine umfassende Baugenehmigung erteilt werden soll, denn eine solche setzte nach § 64 Abs. 3 Satz 1 HBO die Einhaltung der Schriftform voraus.

17 Die ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig. Die Antragsgegnerin stellt insoweit zwar primär auf die Ungeeignetheit der für die Bauausführung beauftragten Person ab. Dies ist im Hinblick auf die Baueinstellungsverfügung nach § 48 Abs. 5 Satz 2 HBO nicht zu beanstanden, was angesichts der nach dieser Vorschrift abzuwehrenden Gefahr keiner weiteren Darlegung bedarf. In der Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung heißt es aber noch weiter, dass eine mit Mängeln behaftete Bauausführung, die nur schwer rückgängig zu machen sei, nicht im öffentlichen Interesse sein könne. Eine Bauausführung, die nicht den Vorgaben der Hessischen Bauordnung entspricht (hier § 6 HBO) ist in diesem Sinne aber ebenfalls mängelbehaftet, so dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im Hinblick auf § 71 Abs. 1 HBO nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommt, dass entsprechend dem Zweck des § 71 Abs. 1 HBO (Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben schon während der Bauarbeiten) an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baueinstellungsverfügung regelmäßig ein öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besteht (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. A., 2008, Rn. 1285; Hornmann, a. a. O., § 71 Rn. 61, jeweils mit weitern Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur).

18 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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