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7 E 687/07•VG Wiesbaden 7. Kammer, 2008-03-25, 7 E 687/07
7 E 687/07Verwaltungsgericht / Chamber 725.03.2008
Die fehlende Verbandskompetenz und die fehlende sachliche Zuständigkeit einer Behörde bewirken nicht die Nichtigkeit einer Verkehrseinrichtung.
Entscheidungsdatum: 2008-03-25
Aktenzeichen: 7 E 687/07
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2008:0325.7E687.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 44 StVO, § 45 StVO, § 58 VwGO, § 43 VwVfG, § 44 VwVfG
Die fehlende Verbandskompetenz und die fehlende sachliche Zuständigkeit einer Behörde bewirken nicht die Nichtigkeit einer Verkehrseinrichtung.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Geldbetrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Kläger wenden sich dagegen, dass im Jahr 2006 in der Gemarkung der Beigeladenen auf einem Weg, der früher auch zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt worden ist, durch die Beklagte Sperrpfosten angebracht wurden mit der Folge, dass die Kläger mit landwirtschaftlichen Geräten dort nicht passieren können.
2 Mit Schreiben vom 08.05.2006 wandte sich der Kläger zu 1. an den Bürgermeister der Beklagten und schlug u. a. vor, den Landwirten Schlüssel auszuhändigen, damit sie bei Bedarf die Pfosten entfernen könnten.
3 Mit Schreiben vom 18.05.2007 erhoben die Kläger Widersprüche gegen die Errichtung der Pfosten auf dem Feldweg.
4 Am 05.06.2007 haben die Kläger Klagen vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben.
5 Die Kläger behaupten, sie seien auf die Benutzung des gesperrten Weges dringend angewiesen, um zu den landwirtschaftlichen Flächen zu gelangen. Die Beklagte sei für das Aufstellen der Pfosten nicht örtlich zuständig gewesen mit der Folge, dass das Aufstellen der Pfosten nichtig sei.
6 Wegen des übrigen Vorbringens der Kläger wird auf deren Schriftsätze vom 01.06.2007, 28.08.2007 und 01.02.2008 verwiesen.
7 Die Kläger beantragen,
Die Sperrung des Feldweges wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die angebrachten Sperrpfosten zu beseitigen.
8 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Sie ist der Ansicht, die Klagen seien verfristet erhoben worden, da die Sperrpfosten bereits am 28.04.2006 angebracht worden seien. Im Übrigen sei das Verhalten der Beklagten auch nicht rechtswidrig gewesen, da durch die verkehrsrechtliche Maßnahme eine Nutzung des Weges als Fußgänger- und Fahrradweg erst möglich geworden sei. Ohne diese Maßnahme würde der Weg durch das Befahren mit schweren Kraftfahrtzeugen binnen kürzester Zeit derart beschädigt werden, dass er zu dem vorgesehenen Zweck nicht mehr genutzt werden könne. Im Übrigen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle des Vorliegens eines Zuständigkeitsfehlers dieser derart sei, dass von der Nichtigkeit der Maßnahme im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG gesprochen werden könne. Zum einen beziehe sich das Aufstellen der Sperrpfosten nicht auf unbewegliches Vermögen im Sinne der genannten Vorschrift. Zum anderen bestehe zwischen der Beklagten und der Beigeladenen ein Vertrag, der die Beklagte im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG ermächtige, die Maßnahme zu treffen.
10 Wegen des übrigen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 01.08.2007, 09.01.2008 und 08.02.2008 verwiesen.
11 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und - soweit sie sich geäußert hat - sich auf die Ausführungen der Beklagten bezogen.
12 Dem Gericht haben die Gerichtsakten des Klage- und die des abgeschlossenen Eilverfahrens (7 G 643/07(2)) vorgelegen.
13 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
14 Die Anfechtungsklagen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) sind als unzulässig abzuweisen, da die Klagefrist nicht eingehalten worden ist.Es kann hier offen bleiben, ob die Sperrpfosten bereits am 28.04.2006 errichtet worden sind, wofür der im Erörterungstermin vor der ehemaligen Berichterstatterin am 03.08.2007 vorgelegte schriftliche Nachweis der Beklagten spricht. Ausweislich des durch die Kläger vorgelegten Schreibens des Klägers zu 1. vom 08.05.2006 hat sich dieser mit dem Anliegen der Kläger an den Bürgermeister der Beklagten gewandt, so dass jedenfalls vor diesem Zeitpunkt die Sperrpfosten schon errichtet worden sein müssen.
15 Sperrpfosten sind Verkehrseinrichtungen, wie § 43 Abs. 1 StVO ausdrücklich regelt. Durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörden beschränkt oder verboten werden (vgl. § 45 Abs. 1 StVO). Zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können auch die Straßenbaubehörden Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen. Mithin handelt es sich bei Verkehrseinrichtungen, die den Verkehr in dieser Weise regeln, um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 2 HVwVfG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwGE 103, 316) erfolgt die Bekanntgabe des Verkehrszeichens durch das Aufstellen des Schildes. Dies gilt in gleicher Weise für Verkehrseinrichtungen (vgl. in diesem Zusammenhang die Formulierung in der § 45 Abs. 4 StVO: "... oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht möglich ist".).
16 Da in Hessen bei Entscheidungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und mithin auch bei Entscheidungen nach der Straßenverkehrsordnung (§ 6 Abs. 1 StVG) ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, soweit es nicht um die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr geht (vgl. Nr. 12.1 der Anlage zu § 16 a HessAGVwGO), muss die Klage gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes und mangels Vorhandenseins einer Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Jahres (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) erhoben werden. Diese Frist wird durch die am 05.06.2007 erhobenen Klagen nicht gewahrt.Nach Ablauf der Jahresfrist ist das jeweilige Verkehrsschild beziehungsweise die Verkehrseinrichtung für jedermann unanfechtbar (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., 2001, Rn. 244 zu § 35; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. A., 2008, § 35 Rn. 114; a. A. Bitter/Konow, NJW 2001, 1386; Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., 2007, § 70 Rn. 6 b; OVG Hamburg NZV 2003, 351). Selbst wenn man aber für den Lauf der Klagefrist nicht auf das Aufstellen der Sperrpfosten, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme der aufgestellten Pfosten abstellte (vgl. in diesem Sinne Bitter/Konow, NJW 2001, 1386; Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., 2007, § 70 Rn. 6 b), änderte sich vorliegend nichts an dem Ablauf der Klagefrist, da angesichts des bereits benannten Schreibens des Klägers zu 1. vom 08.05.2006 davon auszugehen ist, dass die Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Kenntnisnahme im oben genannten Sinne hatten.
17 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nach Ablauf der Jahresfrist kommt vorliegend nicht in Betracht, denn § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO lässt eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Jahresfrist nur für den Fall zu, in dem die zu beachtende Frist aus Gründen höherer Gewalt nicht eingehalten werden konnte. Entsprechende Gründe sind vorliegend nicht gegeben.
18 Das Aufstellen der Sperrpfosten leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 HVwVfG bzw. an einem Nichtigkeitsfehler nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG mit der Folge, dass die Versäumung der Klagefrist unbeachtlich wäre (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO).
19 Das Gericht lässt offen, ob dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister der Beklagten das Aufstellen der Sperrpfosten zuzurechnen ist, da weder der eine noch der andere für diese Maßnahme zuständig gewesen ist. Der Beklagten fehlt bereits die sogenannte Verbandskompetenz (vgl. hierzu nur Ziekow, VwVfG, 2006, § 3 Rn. 3), um auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen. Überdies fehlte dem Bürgermeister als Straßenverkehrsbehörde (vgl. §§ 45 Abs. 1, 44 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 c) StVRZustVO) auch die sachliche Zuständigkeit, da sich die durch das Aufstellen der Sperrpfosten ergebende Verkehrsbeschränkung über das Gemeindegebiet der Beklagten hinaus auswirkt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 d) aa) letzte Alternative StVRZustVO). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Sperrpfosten in der Gemarkung der Beigeladenen aufgestellt wurden; überdies bewirkt das Aufstellen der Pfosten, dass Kraftfahrzeuge aus beiden Richtungen die Sperrpfosten nicht passieren können. Demgegenüber wäre die Verbandskompetenz des Landkreises Limburg-Weilburg gegeben gewesen und der Landrat dieses Landkreises hätte als sachlich zuständige Behörde handeln müssen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 d) StVRZustVO).
20 Der Beklagten fehlt auch die erforderliche Verbandskompetenz, um auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen Maßnahmen als Straßenbaubehörde zu ergreifen (vgl. § 45 Abs. 2 StVO).Dem Gemeindevorstand fehlte überdies die sachliche Zuständigkeit als Straßenbaubehörde (vgl. § 45 Abs. 2 StVO in Verbindung mit §§ 46 Abs. 5, 43 HessStraßenG), da bereits zum Zeitpunkt des Aufstellens der Pfosten damit zu rechnen war, dass die hierdurch eintretende Verkehrsbeschränkung mehr als drei Monate dauern würde. In einem solchen Fall hat die Straßenbaubehörde die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die in einem Verkehrszeichenplan vorgesehenen Maßnahmen einzuholen (vgl. VV - StVO Rn. 46 zu § 45 Abs. 2 StVO, abgedruckt bei Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. A., 2008; vgl. zur Bindungswirkung der Verwaltungsvorschrift nur OLG Braunschweig DAR 2006, 222).
21 Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen vom 28.11.1994 bzw. 19.12.1994. Zum einen ist in dieser Vereinbarung nicht die Rede davon, dass die Beklagte für die Beigeladene behördliche Maßnahmen nach der StVO übernehmen soll. Zum anderen ist - wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt - auch keine sachliche Zuständigkeit einer Behörde der Beigeladenen bzw. keine Verbandskompetenz der Beigeladenen gegeben, so dass eine entsprechende Vereinbarung auch nicht getroffen werden könnte. Schließlich ist aber auch kein Raum für eine Regelung der Zuständigkeit von Behörden durch Vereinbarung, wenn - wie vorliegend - die Zuständigkeit durch eine Rechtsvorschrift festgelegt ist (vgl. nur Knack, VwVfG, 8. A., 2004, vor § 3 Rn. 13).
22 Die fehlende Zuständigkeit der Behörden der Beklagten bzw. der Beklagten führt aber nicht zur Nichtigkeit der behördlichen Maßnahme gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ob die beschriebenen Fehler besonders schwerwiegend sind, kann hier dahinstehen, da es jedenfalls an der Offensichtlichkeit im Sinne der genannten Vorschrift fehlt. Insoweit ist abzustellen auf einen aufmerksamen und verständigen Staatsbürger als Durchschnittsbetrachter (vgl. nur Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 44 Rn. 121). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zum einen, dass die aus der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes folgende Unbeachtlichkeit (vgl. § 43 Abs. 3 HVwVfG) für jedermann und alle rechtsanwendenden Organe gilt (vgl. nur Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a. a. O., § 43 Rn. 207 u. 209 a; Obermayer, VwVfG, 3. A., 1999, § 43 Rn. 30) und zum anderen dass Verkehrszeichen und -einrichtungen alle Verkehrsteilnehmer betreffen. Die Offensichtlichkeit des besonders schwerwiegenden Fehlers muss sich hiernach in Bezug auf Verkehrszeichen und -einrichtungen auf einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer beziehen, der nicht über besonderes Wissen oder besondere Kenntnisse in Bezug auf das Verkehrszeichen oder die Verkehrseinrichtung verfügt. Da sich den Sperrpfosten nicht entnehmen lässt, wer sie aufgestellt hat und mithin auch die Frage der Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften für das Aufstellen der Pfosten sich einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer, der sich diesen Pfosten gegenüber sieht, nicht ohne weiteres stellt, kann die fehlende Zuständigkeit für das Aufstellen der Pfosten keine Nichtigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 HVwVfG begründen (a. A. Obermayer, a. a. O., § 44 Rn. 36 im Falle eines groben Zuständigkeitsfehlers - Forstbehörde statt Straßenverkehrsbehörde).
23 Fehlt es wie vorliegend an der sachlichen Zuständigkeit einer Behörde der Beklagten bzw. an der Verbandskompetenz der Beklagten, so ist von vornherein kein Raum für Erörterungen zur Frage der örtlichen Zuständigkeit, da eine sachlich unzuständige Behörde bzw. die Behörde eines Rechtsträgers, dem die Verbandskompetenz fehlt, nicht örtlich zuständig sein kann (vgl. Obermayer, a. a. O., § 3 Rn. 4; Meyer/Borgs, VwVfG, 2. A., 1982, § 3 Rn. 3; Ziekow, a. a. O., § 3 Rn. 3 u. 5; Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG - VwGO, 1. A., 2006, § 3 VwVfG Rn. 6; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. A., 2007, § 6 Rn. 12). Dementsprechend kommt § 44 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG, der sich mit den Folgen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift über einen speziellen Fall der örtlichen Zuständigkeit einer Behörde befasst, vorliegend von vornherein nicht zur Anwendung.
24 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt hat. Dementsprechend gebietet es auch nicht die Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Angesichts des anzusetzenden Streitwerts (vgl. den entsprechenden Streitwertbeschluss vom heutigen Tag) kommt § 708 Nr. 11, 2. Halbsatz ZPO nicht zur Anwendung.
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