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7 E 1077/07.A•VG Wiesbaden 7. Kammer, 2008-02-12, 7 E 1077/07.A
7 E 1077/07.AVerwaltungsgericht / Chamber 712.02.2008
Weder nach § 60 Abs. 7 AufenthG noch nach der EU-Qualifikationsrichtlinie besteht Abschiebungsschutz, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.
Entscheidungsdatum: 2008-02-12
Aktenzeichen: 7 E 1077/07.A
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2008:0212.7E1077.07.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG, § 60a Abs 1 AufenthG, Art 15 EGRL 83/2004
Weder nach § 60 Abs. 7 AufenthG noch nach der EU-Qualifikationsrichtlinie besteht Abschiebungsschutz, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (vgl. § 114 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO).
2 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.
3 Näher in Betracht zu ziehen ist vorliegend allein § 60 Abs. 7 AufenthG. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist abzusehen, wenn der Ausländer dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (Satz 2).
4 Das Gericht kann offen lassen, ob im Hinblick auf Somalia die Voraussetzungen der genannten Vorschriften gegeben sind, denn der Kläger kann sich hierauf wegen § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger auf besondere Gründe, die nicht andere Personen aus Somalia gleichermaßen beträfen, berufen könnte, sind nicht ersichtlich, so dass angesichts des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG das Klagebegehren keinen Erfolg haben kann.
5 Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 114, 379) bei Vorlage einer extremen Gefahrenlage, in der praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib und Leben in erhöhtem Maß drohen, aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG unbeachtlich sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich auch davon aus, dass die Sperrwirkung nur dann unbeachtet bleiben kann, wenn andernfalls eine verfassungswidrige Schutzlücke entstünde (vgl. BVerwG a. a. O.). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, denn der Kläger ist seit dem 05.02.2007 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die zuletzt am 11.02.2008 bis zum 10.08.2008 verlängert wurde, so dass der Kläger mit einer Abschiebung nach Somalia nicht zu rechnen hat.
6 Das Gericht kann auch offen lassen, ob nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (nachfolgend EU-Qualifikationsrichtlinie) dem Kläger noch weitergehende Ansprüche zustehen, als jene, die der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) eingeräumt hat. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Behördenakte hat der Kläger mit Antrag vom 21.06.2007 ausdrücklich auch Art. 15 EU-Qualifikationsrichtlinie in Bezug genommen.
7 Die EU-Qualifikationsrichtlinie spricht an mehreren Stellen davon, dass diese Richtlinie Schutz für jene gewähren will, die schutzbedürftig sind (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 5, 6 und 9 und Art 1). Angesichts der bestehenden Aufenthaltserlaubnis bedarf der Kläger aber keines (subsidiären) Schutzes, so dass auch eine unmittelbare Anwendung der EU-Qualifikationsrichtlinie zugunsten des Klägers kein Abschiebungsverbot vermitteln kann (ob auch der Erwägungsgrund Nr. 26 dem Klagebegehren entgegen gehalten werden könnte, bedarf hier daher keiner Erörterung).
8 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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