VG Wiesbaden 4. Kammer, 2007-12-19, 4 E 278/06

4 E 278/06Verwaltungsgericht / 4. Kammer19.12.2007

Regest

Auch während eines asylrechtlichen Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen. Diese dem Wortlaut nach den Zeitraum bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ein Asylbegehren erfassende Regelung ist entsprechend auch auf solche Zeiträume anzuwenden, in denen es umgekehrt um einen Widerruf einer bereits erfolgten Asylanerkennung bzw. Feststellung von Abschiebungshindernissen und damit der Klärung der asylrechtlichen Vorfrage geht, ob jenseits der sonstigen ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht aus Gründen politischer Verfolgungsgefahren zu erteilen ist. Denn auch in diesem Falle ist der Anspruch auf Asyl- und Abschiebungsschutz Verfahrensgegenstand des Klageverfahrens. Die Regelung des § 10 Abs. 1 AufenthG bringt erkennbar zum Ausdruck, dass im Falle von Ausländern, denen wegen Verfolgungsgefahren in ihrem Heimatland ein Aufenthalt in Deutschland aufgrund des grundgesetzlich geschützten Asylrechts bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewähren ist, eine Verfestigung des Aufenthalts aufgrund allgemeiner ausländerrechtlicher Bestimmungen außer im Falle eines positiven gesetzlichen Anspruchs nur in Betracht kommen soll, wenn die Frage von Verfolgung geklärt erscheint. Letzteres ist hier nicht der Fall, da über die Klage gegen die Widerrufsverfügung des Bundesamtes noch nicht entschieden ist. Auch verfügt der Kläger nicht über einen gesetzlichen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.

Gesamter Gesetzestext

VG Wiesbaden 4. Kammer — 4 E 278/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-19

Aktenzeichen: 4 E 278/06

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2007:1219.4E278.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 73 Abs 1 AsylVfG, § 10 Abs 1 AufenthG

Leitsatz

Auch während eines asylrechtlichen Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen.

Diese dem Wortlaut nach den Zeitraum bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ein Asylbegehren erfassende Regelung ist entsprechend auch auf solche Zeiträume anzuwenden, in denen es umgekehrt um einen Widerruf einer bereits erfolgten Asylanerkennung bzw. Feststellung von Abschiebungshindernissen und damit der Klärung der asylrechtlichen Vorfrage geht, ob jenseits der sonstigen ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht aus Gründen politischer Verfolgungsgefahren zu erteilen ist. Denn auch in diesem Falle ist der Anspruch auf Asyl- und Abschiebungsschutz Verfahrensgegenstand des Klageverfahrens. Die Regelung des § 10 Abs. 1 AufenthG bringt erkennbar zum Ausdruck, dass im Falle von Ausländern, denen wegen Verfolgungsgefahren in ihrem Heimatland ein Aufenthalt in Deutschland aufgrund des grundgesetzlich geschützten Asylrechts bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewähren ist, eine Verfestigung des Aufenthalts aufgrund allgemeiner ausländerrechtlicher Bestimmungen außer im Falle eines positiven gesetzlichen Anspruchs nur in Betracht kommen soll, wenn die Frage von Verfolgung geklärt erscheint. Letzteres ist hier nicht der Fall, da über die Klage gegen die Widerrufsverfügung des Bundesamtes noch nicht entschieden ist.

Auch verfügt der Kläger nicht über einen gesetzlichen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der afghanische Kläger begehrt die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2 Der heute x-jährige Kläger reiste nach eigenen Angaben im Januar 2002 nach Deutschland ein und beantragte Anfang Februar 2002 die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 8. September 2003 lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen i. S. d. § 51 Abs. 1 oder § 53 AuslG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach Afghanistan an. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Juli 2004 verpflichtete dieses das Bundesamt festzustellen, dass für den Kläger in Afghanistan Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Mit Bescheid vom 13.08.2004 stellte das Bundesamt daraufhin entsprechende Abschiebungshindernisse i. S. d. genannten Regelung des Ausländergesetzes zu Gunsten des Klägers fest.

3 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. März 2005 ließ der Kläger danach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG unter Hinweis auf die besagte Feststellung von Abschiebungshindernissen beantragen. Darüber hinaus beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der sogenannten Altfallregelung, wie sie auf der Innenministerkonferenz im November 2004 vereinbart wurde.

4 Mit Schreiben vom 18.03.2005 teilte die Ausländerbehörde des Beklagten der Klägerseite mit, dass gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während eines noch laufenden Asylverfahrens nicht möglich sei (die entsprechende verwaltungsgerichtliche Feststellung von Abschiebungshindernissen erfolgte nach entsprechender Abtrennung des Asylklageverfahrens des Klägers gegen den vorgenannten Bundesamtsbescheid, so dass die Klage auf Anerkennung einer Asylberechtigter beim Verwaltungsgericht Wiesbaden nach wie vor anhängig war).Mit Schreiben vom 21.04.2005 bekundete die Klägerseite gegenüber dem Beklagten die Bereitschaft, "auf die weitere Geltendmachung eines Asylanspruchs zu verzichten, so weit hier die Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die rechtskräftige Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG erteilt werden kann" und bat insoweit um eine schriftliche Zusage, "damit das anhängige Asylverfahren Zug um Zug abgeschlossen werden kann".

5 Im Dezember 2005 teilte der Beklagte der Klägerseite im Rahmen der Anhörung mit, den gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ablehnen zu wollen, da die entsprechende Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter nach wie vor anhängig sei. Auch erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der sogenannten Bleiberechtsregelung, da er nicht das entsprechende Einreisedatum aufweisen könne. Mit Schreiben vom 02. Januar 2006 nahm der Kläger seine unter dem Aktenzeichen ... beim VG Wiesbaden anhängige Asylklage zurück.

6 Am 03.01.2006 fragte der Beklagte unter Hinweis auf eine Weisung des hessischen Innenministeriums vom 12.08.2005 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, ob im Falle des Klägers ein Widerruf des Abschiebeschutzes nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Betracht komme.

7 Am 23. Februar 2006 hat der Kläger sogenannte Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gemäß § 75 VwGO erhoben.

8 Nach seiner Auffassung stehe ihm auch dann ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu, wenn vom Bundesamt ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden sollte. Der Kläger behalte vielmehr bis zur Bestandskraft eines Widerrufs auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz den Abschiebungsschutz und damit den Aufenthaltsanspruch. Er verweist insoweit auf ein paralleles Klageverfahren vor dem VG Wiesbaden mit dem Aktenzeichen ... in dem in einem vergleichbaren Fall eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nach entsprechenden Feststellungen des Bundesamtes erteilt worden sei. Auch sei nach einer Erlassregelung des hessischen Innenministers vom 06.12.2004 vorgesehen, dass durchaus Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG gegenüber afghanischen Staatsangehörigen erteilt werden sollten. Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 AufenthG auf die Fälle eines Widerspruchsverfahrens sei durch die Regelung des § 25 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen.

9 Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.

10 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11 Nach seiner Auffassung seien die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 Abs. 1 VwGO nicht gegeben. So habe die gemäß ministerieller Vorgaben zu erfolgende Anfrage beim Bundesamt hinsichtlich eines möglichen Widerrufs von Abschiebungshindernissen afghanischer Staatsangehöriger erst erfolgen können, nach dem das entsprechende Asylverfahren des Klägers tatsächlich abgeschlossen worden sei. Dies sei dann auch geschehen und darüber habe man die Klägerseite entsprechend informiert.

12 Der Beklagte verweist auf den unter dem 18.09.2006 ergangenen Bescheid des Bundesamtes, in dem dieser die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG widerrief und feststellte, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 5 AufenthG nicht vorliegen. Diesbezüglich ist das Klageverfahren vor dem VG Wiesbaden unter dem Aktenzeichen ... noch anhängig.

13 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbefugnis sei sowohl gemäß § 11 Abs. 1 AuslG wie auch nach dem jetzt gültigen § 10 Abs. 1 AufenthG während eines noch laufenden Asylverfahrens ausgeschlossen.

14 Darüber hinaus solle zwar nach § 25 Abs. 3 AufenthG im Falle eines Abschiebungsverbotes in den dort genannten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Insoweit liege aber beim Kläger ein atypischer Fall vor angesichts des vom Bundesamt eingeleiteten Widerrufsverfahrens bzw. des erklärten Widerrufs. Auf die entsprechenden Feststellungen dieser Fachbehörde sei die Ausländerbehörde gebunden. Hierzu weist der Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2005, veröffentlicht im InfAuslR 2006 Seite 272 ff hin.

15 Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2007 wird Bezug genommen.

16 Dem Gericht lag die Ausländerakte sowie die Akte des Parallelverfahrens mit dem Aktenzeichen ... vor.

17 Mit Beschluss vom 13. Juni 2006 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter.

Entscheidungsgründe

18 Die Klage ist zulässig aber nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.

19 Die Klage ist als sogenannte Untätigkeitsklage i. S. d. § 75 VwGO zulässig, da der Kläger zum Zeitpunkt der hiesigen Klageerhebung mit einer Bescheidung seines bereits im März 2005 gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. nun nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes einer Aufenthaltserlaubnis rechnen konnte. Eine solche Bescheidung, auf die der Kläger durchaus durchgängig drängte, war seither auch jederzeit möglich.

20 Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht das derzeit noch laufende Widerrufsverfahren hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen entgegen.

21 Die Erteilung einer vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis ist nach § 25 Abs. 3 AufenthG im Falle eines Abschiebungsverbotes i. S. d. § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG regelmäßig vorgesehen, wenn ein Ausländer auf absehbare Zeit nicht ausreisen bzw. abgeschoben werden kann. Steht eine Aufenthaltsbeendigung jedoch in Rede, ist eine mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verbundene Verfestigung des Aufenthalts vom Gesetzgeber nicht gewollt. Im vorliegenden Fall ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Hinweis auf ein laufendes Widerrufsverfahrens von einem "atypischen Fall" ausgeht also von einem sachlichen Grund zum Abweichen von der entsprechenden Sollvorgabe des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (so auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2005, 1 C 18.04, InfAuslR 2006, S. 272 ff.).

22 Darüber hinaus ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier aufgrund entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 AufenthG während eines noch laufenden asylrechtlichen Widerrufsverfahrens nach 3 /§ Abs: 1 AsylVfG ausgeschlossen.

23 Diese dem Wortlaut nach den Zeitraum bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ein Asylbegehren erfassende Regelung ist entsprechend auch auf solche Zeiträume anzuwenden, in dem es umgekehrt um einen Widerruf einer bereits erfolgten Asylanerkennung bzw. Feststellung von Abschiebungshindernissen und damit der Klärung der asylrechtlichen Vorfrage geht, ob jenseits der sonstigen ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht aus Gründen politischer Verfolgungsgefahren zu erteilen ist. Denn auch in diesem Falle ist der Anspruch auf Asyl- und Abschiebungsschutz Verfahrensgegenstand des Klageverfahrens. Die Regelung des § 10 Abs. 1 AufenthG bringt erkennbar zum Ausdruck, dass im Falle von Ausländern, denen wegen Verfolgungsgefahren in ihrem Heimatland ein Aufenthalt in Deutschland aufgrund des grundgesetzlich geschützten Asylrechts bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewähren ist, eine Verfestigung des Aufenthalts aufgrund allgemeiner ausländerrechtlicher Bestimmungen außer im Falle eines positiven gesetzlichen Anspruchs nur in Betracht kommen soll, wenn die Frage von Verfolgung geklärt erscheint. Letzteres ist hier nicht der Fall, da über die Klage gegen die Widerrufsverfügung des Bundesamtes noch nicht entschieden ist.

24 Auch verfügt der Kläger nicht über einen gesetzlichen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. Auf die obigen Ausführungen zum hier allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 3 AufenthG wird verwiesen.

25 Etwas anderes ergibt sich zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht aus der Anfang 2006 erfolgten Rücknahme der Klage auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter. Selbst wenn dieses Erteilungshindernis des § 10 Abs. 1 AufenthG nach der erfolgten Rücknahme der Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zeitweise nicht vorhanden gewesen wäre, kann sich hieraus zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mehr ergeben. Mit der vom Kläger verfolgten Verpflichtungsklage kann eine Behörde nämlich nur zu einem aktuell rechtmäßigem Verhalten und damit zur Anwendung allein der derzeit gültigen Rechtslage verpflichtet werden. Nach der derzeitigen Rechtslage ist angesichts des noch laufenden Widerrufsverfahrens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 AufenthG jedoch ausgeschlossen.

26 Aus diesem Grund kann auch der Hinweis auf Gleichbehandlung mit einer anderen ausländischen Familie, auf die sich der Kläger bezieht, nicht zu einem Anspruch auf einen Aufenthaltstitel führen. Die dortige Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen beruhte nicht auf einer entsprechenden gerichtlichen Verpflichtung. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht.

27 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige

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