VG Wiesbaden 6. Kammer, 2007-10-09, 6 E 923/07

6 E 923/07Verwaltungsgericht / Chamber 609.10.2007

Regest

Eine vorübergehende Abwesenheit eines Familienmitgliedes vom Familienhaushalt wird vermutet, wenn dieses überwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, für den Lebensunterhalt unterstützt wird. Eine nur vorübergehende Abwesenheit eines Familienmitglieds vom Familienhaushalt ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn die Familie für den Abwesenden keinen Wohnraum mehr vorhält. Das kann nach den Umständen des Einzelfalls sein, wenn bei Rückkehr des abwesenden Familienmitglieds sich zwei Personen, die dem Kindesalter entwachsen sind, ein Zimmer zur gemeinsamen Dauernutzung teilen müssten.

Gesamter Gesetzestext

VG Wiesbaden 6. Kammer — 6 E 923/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-09

Aktenzeichen: 6 E 923/07

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2007:1009.6E923.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 18 Nr 3 WoGG, § 4 Abs 3 WoGG

Leitsatz

Eine vorübergehende Abwesenheit eines Familienmitgliedes vom Familienhaushalt wird vermutet, wenn dieses überwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, für den Lebensunterhalt unterstützt wird.

Eine nur vorübergehende Abwesenheit eines Familienmitglieds vom Familienhaushalt ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn die Familie für den Abwesenden keinen Wohnraum mehr vorhält. Das kann nach den Umständen des Einzelfalls sein, wenn bei Rückkehr des abwesenden Familienmitglieds sich zwei Personen, die dem Kindesalter entwachsen sind, ein Zimmer zur gemeinsamen Dauernutzung teilen müssten.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 22.11.2006 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 03.07.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 15.08.2006 bis 31.08.2006 Wohngeld in Höhe von 20,00 € und für den Zeitraum 01.09.2006 bis zum 31.10.2007 in Höhe von monatlich 77,00 € zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Wohngeld. Sie ist derzeit 21 Jahre alt und befindet sich in einem zweiten Ausbildungsverhältnis.

2 Sie stammt ursprünglich aus C., welches etwa 20 km von X entfernt liegt.

3 Ihre Eltern sind Eigentümer eines mindestens 50 Jahre alten Hauses. Sie wohnen im Obergeschoss, zusammen mit einer jetzt 18jährigen Schwester der Klägerin. Die Wohnfläche beträgt rund 50 Quadratmeter. Es gibt ein Wohnzimmer, ein rund 11 qm großes Kinderzimmer, eine Küche und ein Schlafzimmer. Ein Bad befindet sich im Dachgeschoss. Dort befindet sich auch ein als Büro genutzter Raum. Der Vater der Klägerin ist selbständiger Versicherungsmakler.

4 Im Erdgeschoss wohnen die Großeltern der Klägerin. Die Aufteilung der Zimmer ist ähnlich der im Obergeschoss, wobei in das rund 11 qm große Zimmer eine Dusche bzw. ein Bad eingebaut ist. Früher gab es ein solches nicht und man musste über den Hof in ein "Waschhaus".

5 Die Klägerin machte eine erste Ausbildung als Touristikassistentin in X. Während dieser Zeit wohnte sie zu Hause. Die Ausbildung endete 2005. Anschließend war die Klägerin rund 1 Jahr arbeitslos.

6 Im August 2006 ging die Klägerin ein Berufsausbildungsverhältnis für 3 Jahre mit dem Parkhotel A-Stadt ein, 400 km von ihrem Heimatort entfernt.

7 Sie mietete in A-Stadt eine Einzimmerwohnung mit Küche und Bad. Der Mietzins beträgt 260,-- €. Hinzu kommen Vorauszahlungen in Höhe von monatlich 85,-- €. Darüber hinaus hatte die Klägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 520,-- € zu erbringen. Die Maklercourtage betrug 2 Monatsmieten plus Mehrwertsteuer. Da die Wohnung nicht möbliert war, schaffte sich die Klägerin u. a. ein Bett, einen Schrank und einen Schreibtisch im Wert von knapp 1.000,-- € an. Die Eltern der Klägerin gewährten ihr ein zinsloses Darlehen in Höhe von 3.600,-- Euro. Hiervon bezahlte die Klägerin etwa Kaution, Maklercourtage und Einrichtungsgegenstände. Ein Restbetrag ist noch nicht verbraucht.

8 Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin betrug im Jahr 2006 434,92 €, hinzu kam anteiliges Weihnachtsgeld. Ihre Eltern unterstützen sie, indem diese der Klägerin das monatliche Kindergeld in Höhe von 154,-- € weiterleiten. Darüber hinaus erhält sie von Verwandten monatlich 120,-- €, wobei es sich um ein zins- und zunächst tilgungsfreies Darlehen handeln soll.

9 Im August 2006 beantragte die Klägerin Wohngeld. Sie machte Angaben zu ihrer persönlichen Situation und erklärte, sie werde nach Beendigung der Ausbildung nicht in den elterlichen Haushalt zurückkehren. Das Zimmer, das sie ehemals benutzt habe, werde jetzt allein von ihrer Schwester benutzt.

10 Der Vater der Klägerin fragte während des Verwaltungsverfahrens wiederholt bei dem Beklagten nach dem Sachstand an.

11 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.11.2006 den Antrag auf Wohngeld ab. Zur Begründung führte er aus, ein Anspruch auf Wohngeld sei nicht gegeben, weil die Klägerin i. S. v. § 18 Nr. 3 Wohngeldgesetz - WoGG - nur vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend sei. Eine vorübergehende Abwesendheit werde gem. § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG vermutet, solange das abwesende Familienmitglied überwiegend von anderen, zum Familienhaushalt rechnenden Personen unterstützt werde. Ein Auszubildender sei nur vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend, wenn er finanziell vom Elternhaus abhängig bleibe. Die Ausbildungsvergütung der Klägerin reiche nicht, um daraus den Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie erhalte Unterstützung von Dritten. Es seien keine erkennbaren Gründe vorhanden, dass eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt ausgeschlossen sei. Der Klägerin sei keine feste Anstellung nach Beendigung der Ausbildung zugesichert worden. Bei einer Rückkehr könnten sie und ihre Schwester das Kinderzimmer gemeinsam nutzen. Die Klägerin habe schließlich am Familienwohnort noch ihre Bankverbindung.

12 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2006, welches beim Beklagten am 21.06.2006 einging, Widerspruch ein. Sie begründete diesen damit, dass eine Festanstellung am Ausbildungsort oder auch in einem anderen Hotel der zum Parkhotel gehörenden Häuser möglich sei. Sie habe in A-Stadt eine Wohnung unbefristet gemietet. In ihrem Heimatort habe sie weder ein Zimmer noch sonst etwas. Schließlich habe sie sich auch mit Wohnsitz in A-Stadt angemeldet. Sie versuchte darzulegen, dass sie auch ohne weitere finanzielle Zuwendungen ihrer Eltern ihren Unterhalt bestreiten könne. Aus dem Umstand, dass das Bankkonto noch am Heimatort geführt werde, könnten keine ihr nachteiligen Schlüsse gezogen werden, es handele sich um ein Online-Konto.

13 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurück. Erneut begründete der Beklagte die Entscheidung damit, dass Kraft Gesetzes vermutet werde, die Klägerin sei nur vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend, weil sie überwiegend von anderen zum Familienhaushalt rechnenden Personen unterstützt werde. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt. Dabei berief sich die Beklagte u. a. auf die Verwaltungsvorschrift zum WoGG (Nr. 4.31 Abs. 4). Der Klägerin müsse es etwa auch möglich sein, sich nach ihrer Rückkehr in das Elternhaus wieder ein Zimmer mit ihrer Schwester zu teilen. Ein Indiz dafür, dass sich die Klägerin aus dem Familienhaushalt nicht gelöst habe, sei darin zu sehen, dass der Vater sich seit der Antragstellung verschiedentlich über den Sachstand der Bearbeitung erkundigt habe, die Klägerin selbst jedoch nie. Eine vollständige Trennung vom Familienhaushalt liege auch deswegen nicht vor, weil die Klägerin Zuwendungen von Eltern und Verwandten in der Höhe von fast einem Drittel ihres monatlichen Gesamteinkommens erhalte. Auf diese erhebliche finanzielle Unterstützung sei die Klägerin angewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 05.07.2007 zugestellt.

14 Die Klägerin hat am 02.08.2007 Klage erhoben. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und erklärt, sie habe im letzten Jahr sehr wenig Zeit bei ihren Eltern verbracht, und wenn, dann nur zu kurzzeitigen Urlaubsbesuchen. Zur Aufteilung des von den Eltern genutzten Wohnraumes legt die Klägerin eine Wohnflächenberechnung eines Ingenieurbüros vor.

15 Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des B. vom 22.11.2006 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 03.07.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem 15.08.2006 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

16 Der Beklagte wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er erklärt vorsorglich, das anteilige Wohngeld für August 2006 betrage 20,-- €, für den Zeitraum danach monatlich 77,-- €.

17 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

18 Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe

19 Die Klage ist zulässig und begründet.

20 Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Wohngeld in der im Tenor ausgewiesenen Höhe zu zahlen. Hierauf hat die Klägerin einen Anspruch, so dass der entgegenstehende Ausgangsbescheid und der Widerspruchsbescheid aufzuheben sind (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21 Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld gem. § 2, 3 WoGG ist nicht nach § 18 Nr. 3 WoGG ausgeschlossen. Danach wird Wohngeld nicht für Wohnraum gewährt, der von Personen während der Zeit genutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt nur vorübergehend i. S. d. § 4 Abs. 3 WoGG abwesend sind. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG wird eine vorübergehende Abwesenheit von Familienmitgliedern z. B. vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden.

22 Die Klägerin wird nicht überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt.

23 Ob sich die gesetzliche Vermutung so ausdehnen lässt, dass auch Unterhaltszahlungen von weiteren, nicht zum Familienhaushalt zu rechnenden Verwandten zu berücksichtigen sind, ist zweifelhaft, auch wenn die Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz in Nr. 4.31 Abs. 3 dies so vorsieht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 25.10.2004 - 15 A 430/03 -, Juris).

24 Selbst wenn der Beitrag weiterer Verwandter der Klägerin zu deren Lebensunterhalt zu berücksichtigen wäre, würde die Klägerin doch nicht überwiegend durch Leistungen Dritter unterstützt. So geht auch der Beklagte davon aus, dass diese finanziellen Leistungen nur in der Größenordnung eines Drittels des der Klägerin zur Verfügung stehenden Betrages liegen. Die im Gesetz gewählte eindeutige Formulierung "überwiegend" kann nicht durch die Voraussetzung ersetzt werden, dass der jeweilige Antragsteller seinen Unterhalt ohne Leistungen Dritter nicht bestreiten könnte. Soweit in der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang Beträge miteinander verglichen werden, scheint dies jeweils vor dem Hintergrund zu geschehen, dass eine überwiegende Unterstützung eine solche von mehr als 50 % sein muss (vgl. VGH Kassel, NJW 1987, S. 1096; VG Gießen, NJW 2000, S. 3368; besonders deutlich VG München, Urteil vom 31.05.2001 - M 22 K 00.4613 - Juris, "685,71 DM zu 690,-- DM").

25 Die Klägerin ist auch nicht deswegen noch zum Familienhaushalt zu rechnen, weil etwa der Familienhaushalt während ihrer Abwesenheit noch Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 2 WoGG geblieben ist. Bei einer Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen bedarf es einer Gesamtschau der Lebensverhältnisse. Ein Familienmitglied ist nur vorübergehend abwesend, wenn der Familienhaushalt für ihn der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung bleibt und mit einer Rückkehr oder einer anderen Art der Familienzusammenführung innerhalb einer absehbaren - und sei es auch längeren - Zeit zu rechnen ist. Dabei mögen Anhaltspunkte für eine weitere Haushaltszugehörigkeit z. B. sein, dass ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied die Unterhalts- und Ausbildungskosten trägt oder sich das auswärtige Familienmitglied im Rahmen seiner Möglichkeiten im Familienhaushalt aufhält. Andererseits kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob das abwesende Familienmitglied sich selbst noch als zum Familienhaushalt gehörig ansieht. Notwendig sind vielmehr objektive Anhaltspunkte für oder gegen eine dauernde Abwesenheit (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf/ Rahm/Ströber, Wohngeldgesetz, Kommentar, Stand: April 2007, § 4 Rdnr. 38 ff.).

26 Dabei ist eine vorübergehende Abwesenheit in der Regel nicht anzunehmen, wenn die Familie für den Abwesenden tatsächlich keinen Wohnraum mehr vorhält, so dass bei einer Rückkehr der den Umständen nach erforderliche Wohnraum ohne Anmietung einer neuen Wohnung oder weiteren Wohnraums nicht vorhanden wäre (vgl. Nr. 4.31 Abs. 4 Satz 2 WoGVwV; Stadler, u. a., a.a.O., § 4 Rdnr. 44 unter Hinweis auf VG Gießen, NJW 2000, S. 3368 ). Dies mag im Grundsatz auch anzunehmen sein, wenn bei Rückkehr des abwesenden Familienmitglieds sich zwei Personen, die dem Kindesalter entwachsen sind, ein gemeinsames Zimmer zur Dauernutzung teilen müssten (Stadler, u. a., a.a.O., unter Hinweis auf VG Braunschweig, Urteil vom 14.05.1986 - 4 VG A 409/83 -).

27 Die in die Gesamtschau einzustellenden Umstände ergeben, dass die Klägerin vom Familienhaushalt nicht nur vorübergehend abwesend ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Flächenberechnung eines Ingenieurbüros der im Elternhaus der Familie zur Verfügung stehende Wohnraum nur rund 50 qm beträgt.

28 Die Familie nutzt im Obergeschoss ein Wohnzimmer, ein Kinderzimmer und ein Schlafzimmer. Das Kinderzimmer ist rund 11 qm groß. Dieses müsste sich die Klägerin mit der inzwischen 18jährigen Schwester teilen. Die Klägerin ist derzeit 21 Jahre alt, bei Ausbildungsende wird sie 23 Jahre alt sein. Da die Klägerin und ihre Schwester seit langem dem Kindesalter entwachsen sind, ist kaum anzunehmen, dass die Klägerin sich im Jahr 2009 nochmals ein 11 qm großes Zimmer mit ihrer Schwester teilen wird, auch wenn sie dies bis zum Sommer des Jahres 2006 tat. Bloße Spekulation wäre es, zu vermuten, die Schwester werde demnächst ausziehen.

29 Nicht ersichtlich ist, dass für die Klägerin anderweitig kurzfristig Wohnraum zur Verfügung gestellt werden könnte. Ihr Vater ist freier Versicherungsmakler, daher ist nachvollziehbar, dass im Dachgeschoss ein rund 20 qm großes Büro eingerichtet ist. Auch ist nicht erkennbar, dass die Klägerin bei den im Erdgeschoss wohnenden Großeltern einziehen könnte. Diesen stehen letztlich nur Wohn- und Schlafzimmer nebst Küche zur Verfügung, weil in dem verbleibenden kleinen Zimmer ein Bad eingerichtet ist. Die Wohnverhältnisse in ihrem Elternhaus sind so sehr beengt, dass viel dafür spricht, dass die Klägerin nicht in den Familienhaushalt zurückkehren wird.

30 Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht in ihrem ersten, sondern in einem zweiten Ausbildungsverhältnis steht, und das auch nur, weil sie anderweitig keinen Arbeitsplatz gefunden hatte. Damit hebt sich die Klägerin von anderen sich in einer ersten Ausbildung befindlichen Auszubildenden ab. Auch liegt der Ausbildungsort 400 km vom Elternhaus entfernt, was zusätzlich für eine Lösung vom Elternhaus spricht.

31 Die Klägerin hat sich nach ihrem Auszug neu eingerichtet, etwa Bett, Schrank und Schreibtisch angeschafft. Sie hat nicht etwa Möbel in maßgeblichen Umfang von zu Hause aus mitgenommen, die sie im Falle einer unterstellten Rückkehr auch wieder mit zurücknehmen würde.

32 Dem Umstand, dass sich der Vater der Klägerin in die Bearbeitung des Wohngeldverfahrens eingeschaltet hatte, misst das Gericht keine nennenswerte Bedeutung bei, ebenso wie der Tatsache, dass ein (Online-)Konto der Klägerin noch an ihrem Heimatort geführt wird.

33 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wohngeld für den gesamten Zeitraum ab Antragstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung, auch wenn der Bewilligungszeitraum regelmäßig nur ein Jahr umfasst (vgl. z. B. BVerwGE 69, 189). Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des vom Beklagten vorsorglich berechneten Wohngeldanspruchs unzutreffend sein könnte, bestehen nicht.

34 Weil der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

35 In Verfahren des Wohngeldrechts werden wegen § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben (VG Wiesbaden, Beschluss vom 07.03.2007 - 6 E 121/07 -; anders HessVGH, Beschluss vom 29.08.2006 - 10 UZ1580/06 -).

36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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