VG Wiesbaden 6. Kammer, 2007-07-12, 6 G 796/07

6 G 796/07Verwaltungsgericht / Chamber 612.07.2007

Regest

Besondere soziale Umstände rechtfertigen es, den Besuch einer anderen als der an sich zuständigen Grundschule zu gestatten.

Gesamter Gesetzestext

VG Wiesbaden 6. Kammer — 6 G 796/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-07-12

Aktenzeichen: 6 G 796/07

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2007:0712.6G796.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 4 SchulG HE 2005, § 66 SchulG HE 2005

Leitsatz

Besondere soziale Umstände rechtfertigen es, den Besuch einer anderen als der an sich zuständigen Grundschule zu gestatten.

Tenor

Der Antragsgegner wird vorläufig, bis zu einer etwaigen anderen rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, verpflichtet, dem Antragsteller den Besuch der ...-Schule zu gestatten.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1 I. Der 9 Jahre alte Antragsteller besuchte im Schuljahr 2006/2007 die 3. Klasse der ...-Schule. Dies war früher die für seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Grundschule. Der Antragsteller zog zusammen mit seiner Mutter um. Nunmehr gehört er zum Bezirk der Grundschule im .... Von dieser Schule liegt seine Wohnung 1,3 km entfernt. Die Entfernung vom Wohnort zu der ...-Schule beträgt 7 km.

2 Die Mutter des Antragstellers beantragte nach dem Umzug bei der Antragsgegnerin, dem Antragsteller für das Schuljahr 2007/2008 den weiteren Besuch der ...-Schule zu gestatten. U.a. wurde der Antrag damit begründet, dass die bisherige Klassenlehrerin eine wichtige Bezugsperson für den Antragsteller darstelle. Zugleich wurde auf Neigung zur Hyperaktivität sowie teilweise ein leichtes ADS hingewiesen. Deswegen befindet sich der Antragsteller seit etwa 2 Jahren in psychotherapeutischer Behandlung. Auch wurde er dem Zentrum für soziale Psychiatrie ... vorgestellt (vgl. Abschlussbericht vom 27.02.2007). Die Mutter des Antragstellers erklärte, sein gesamtes soziales Umfeld befinde sich im Einzugsbereich der bisherigen Schule, er brauche seine gewohnte Umgebung. Da sie selbst in ... arbeite, stelle der tägliche Weg zur Schule und zurück kein Problem dar, weil diese auf dem Weg zur Arbeit liege. Soweit die alleinerziehende Mutter des Antragstellers wegen ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit an Seminaren teilnehmen müsse, werde der Antragsteller durch die Familie ... betreut, welche in der ... Straße wohnt. In dieser Straße wohnte auch der Antragsteller früher, sie liegt etwa 1 km von der ...-Schule entfernt.

3 Die Pädagogen des vom Antragsteller ebenfalls besuchten Hortes gaben unter dem 15.05.2007 eine ausführliche Stellungnahme ab. Darin heißt es u.a., um die positive Entwicklung des Antragstellers weiter zu stabilisieren und ausbauen zu können, sei es unumgänglich, dass der Antragsteller sein jetziges soziales Umfeld, d.h. Schule, Klassenverband, Klassenlehrerin, Hort, Freunde und feste Beziehungen behalte. Die Klassenlehrerin sei für ihn eine äußerst wichtige Bezugsperson. Sie unterstütze ihn empathisch.

4 Die für den Antragsteller jetzt zuständige Schule sowie die gewünschte Schule befürworteten den Antrag auf Gestattung des Besuchs der ...-Schule nicht. Erwägungen der zuletzt genannten Schule finden sich in einem Vermerk vom 27.04.2007. Auf dessen Inhalt wird Bezug genommen.

5 Mit Bescheid vom 31.05.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Ein wichtiger Grund, welcher Voraussetzung für den Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule sei, liege nicht vor. Soweit der Antragsteller vortrage, die Zusammenarbeit mit der Schule und der Klassenlehrerin sei eng, gebe es widersprechende Aussagen der Schule. Das an der Schule vorhandene Spannungspotential sei der Entwicklung des Antragstellers im sozialen Bereich nicht dienlich. Eine Neuorientierung böte eine Chance der Weiterentwicklung. An der für den Wohnort zuständigen Schule werde ebenfalls ein Betreuungsangebot vorgehalten. Die Betreuung durch die Familie ... sei nur situativ gegeben.

6 Mit Schriftsatz vom 06.06.2007 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Unter anderem legte er dar, dass mit der Klassenlehrerin Gespräche über eine Gestattung geführt worden seien. Diese habe darin zunächst auch kein Problem gesehen. Die Klassenlehrerin habe erst nachdem sie mit der Schulleiterin gesprochen habe, sich an frühere Erklärungen nicht mehr gebunden gefühlt.

7 Am 02.07.2007 hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt, mit welchem er begehrt, ihm vorläufig den Besuch der gewünschten Schule zu gestatten. Er ist der Ansicht, es lägen gewichtige pädagogische Gründe bzw. besondere soziale Umstände vor, welche den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule rechtfertigen würden. Insoweit verweist er u.a. auf die Stellungnahmen der Pädagogen des Hortes vom 15.05.2007 sowie der behandelnden Psychotherapeutin vom 18.06.2007. Auch der Abschlussbericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie ... vom 27.02.2007 betone, wie wichtig die Zusammenarbeit der Mutter mit der Schule und dem Hort sei. Hinzu komme, dass der Antragsteller ein "Mischlingskind" sei, für welches es bekanntermaßen von vornherein schwieriger sei, Aufnahme in ein neues soziales Umfeld zu finden. Die Aufnahmekapazität der gewünschten Schule sei auch nicht erschöpft. Bereits jetzt sei zahlreichen Kindern der Besuch der ...-Schule gestattet, obwohl diese nicht in deren Zuständigkeitsbezirk wohnten.

8 Der Bescheid der Antragsgegnerin sei auch ermessensfehlerhaft, weil überhaupt nicht auf die psychische und gesundheitliche Situation des Antragstellers eingegangen werde. Weil ein wichtiger Grunde vorliege, sei das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert.

9 Der Antragsteller beantragt,

10 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für das Schuljahr 2007/2008 den Besuch der ...-Schule vorläufig zu gestatten.

11 Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.

12 Sie legt die Stellungnahmen der Klassenlehrerin vom 06.07. 2007 und der Schulleiterin der ...-Schule, welche dem Antragsgegner mit Anschreiben vom 10.07.2007 übersandt wurde, vor.

13 Die Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.

14 Sie ist aber der Ansicht, die Schulpflicht sei an der für den Wohnort zuständigen Grundschule zu erfüllen. Es liege im Verantwortungsbereich der Eltern, dies bei einer Entscheidung über den Wohnungswechsel zu berücksichtigen.

15 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt

16 Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und jeweils in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.

17 II.

Der Berichterstatter darf gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO anstelle der Kammer entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

18 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, sei es in direkter oder analoger Anwendung scheidet aus. Es liegt keine Entlassung eines Schülers durch den Schulleiter nach § 88 Abs. 3 Nr. 1 HSchG vor, gegen welche ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hätte. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Frage, an welcher Schule die Schulpflicht zu erfüllen ist. Eine Entlassung könnte allenfalls der Ablehnung der begehrten Gestattung nachfolgen.

19 Der Antrag ist begründet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund liegen vor. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist geboten.

20 Ein Anordnungsanspruch besteht, weil nach dem von den Beteiligten unterbreiteten Sachverhalt und summarischer Prüfung ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.

21 Zwar haben Schüler in der Grundstufe die Schulpflicht nach § 60 Abs. 4 HSchG grundsätzlich durch den Besuch der Grundschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Vorliegend ist eine Ausnahme zu machen. Nach § 66 HSchG kann der Antragsgegner im Benehmen mit dem beigeladenen Schulträger aus einem wichtigen Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 HSchG zuständigen Schule gestatten, insbesondere wenn hierfür gewichtige pädagogische Gründe im Sinne der Nr. 3 oder besondere soziale Umstände nach Nr. 4 vorliegen und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist.

22 Die ...-Schule ist aufnahmefähig. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass der Antragsteller im abgelaufenen Schuljahr dort zur Schule ging. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat sich die freie Kapazität durch Abgänge sogar noch erhöht. Die Schulleiterin der ...-Schule hat sich hierzu nicht erklärt.

23 Die Beigeladene hat nichts Gegenteiliges vorgetragen. Deren Erwägungen zum vermeintlich zumutbaren Besuch der Grundschule ... sind allgemeiner Art. Auch ist nicht zu erkennen, dass das öffentliche Interesse der Beigeladenen an einer planvollen Zuordnung von Schülern zu einer Schule maßgeblich erschwert und das Planungs- oder Gestaltungsrecht des Schulträgers ausgehöhlt würde. Die Interessen des Schulträgers an einer planvollen Zuordnung der Schüler kommen typischerweise bei der Einschulung zum tragen. Der Fall, dass nach der 3. Klasse wegen eines Wohnortwechsels eine andere Grundschule zuständige Schule ist, dürfte nicht so häufig vorkommen.

24 § 66 Nr. 1 bis 4 HSchG nennt Beispiele, in welchen ein wichtiger Grund für eine Gestattung vorliegt, ist aber nicht abschließend, wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" im Gesetzestext zeigt. Verschiedene Beispiele können sich in ihrem Regelungsbereich unter Umständen auch überschneiden. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn die Bindung an die zuständige Schule mit Nachteilen verbunden ist, die nur einzelne Schülerinnen und Schüler treffen und die so gewichtig sind, dass das Interesse an einer planvollen Gestaltung der regionalen Schulorganisation zurückstehen muss. Maßstab ist das Wohl des Kindes (vgl. Köller/Achilles, HSchG, § 66 Anm. 2, Bearbeitung 6.98). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist letztlich aufgrund einer auch vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zu entscheiden.

25 Vorliegend ist ein wichtiger Grund gegeben. Es liegen besondere soziale Umstände vor, die sich insbesondere aus der Person des Antragstellers ergeben. In diese sozialen Umstände fließen auch pädagogische Gesichtspunkte ein, die in der vorliegenden Fallgestaltung ausnahmsweise nicht allein aus Sicht der Schule zu beurteilen sind. Besondere soziale Umstände liegen etwa vor, wenn mit dem Besuch der zuständigen Schule schwerwiegende Nachteile verbunden sind, etwa die Betreuung des Kindes in einer dessen Entwicklung beeinträchtigenden Weise erschwert wäre und der Aufwand für eine andere Betreuung nicht zumutbar wäre (Köller/Achilles, a.a.O. § 66 Anm. 3.4). Gewichtige pädagogische Gründe können sich daraus ergeben, dass die Förderung des Kindes mit erheblichen Entwicklungsschwierigkeiten in einer anderen Schule erleichtert wird (Köller/Achilles, a.a.O. § 66 Anm. 3.3). Aus diesen Gründen mag eine Schule eine Gestattung befürworten können. Diese Gesichtspunkte können zum Wohle des Kindes letztlich, wenn auch in begrenztem Umfang, dessen Erziehungsberechtigte einbringen.

26 Der Antragsteller wird im kommenden Schuljahr die 4. Klasse besuchen. Bei der von ihm gewünschten Schule wie auch bei der zuständigen Schule handelt es sich um Grundschulen. Auf keiner der beiden Schulen könnte die Vollschulzeitpflicht erfüllt werden. Ein Schulwechsel im nächsten Sommer ist also absehbar. Daher stellt sich allgemein die Frage, ob es pädagogisch sinnvoll ist, einem Kind in dieser Situation einen Schulwechsel zuzumuten. Jeweils sind aber die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Den Beteiligten ist bekannt, dass es in der persönlichen Entwicklung des Antragstellers Probleme gibt. Dies folgt etwa aus dem Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie ... vom 27.02.2007, worin auch die Zusammenarbeit von Schule, Hort und Therapie positiv gewertet wird. Dieser Bericht wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem der Antragsteller mit seiner Mutter noch unter der früheren Anschrift lebte. Der Bericht wurde also nicht im Hinblick auf einen Gestattungsantrag gefertigt. Daher gibt es keinen Anlass, an der Objektivität und Richtigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Daneben hebt das Schreiben der Pädagogen des vom Antragsteller besuchten Hortes vom 15.05.2007 hervor, es sei wichtig, dass der Antragsteller sein jetziges soziales Umfeld, also Schule, Klassenverband, Klassenlehrerin, Hort u.a. behalte. Dies sieht auch die Psychotherapeutin des Antragstellers in ihrer Stellungnahme vom 18.06.2007 so. Sie äußert, ein Schulwechsel zum jetzigen Zeitpunkt sei aus psychotherapeutischer Sicht kontraindiziert und habe sehr wahrscheinlich einen nicht unerheblichen Rückschritt in der bisher positiven Entwicklung des Antragstellers zur Folge.

27 Die Klassenlehrerin des Antragstellers unterrichtet diesen seit der ersten Klasse. Sie wird die Schulklasse auch im kommenden Schuljahr unterrichten. Sie schreibt in ihrer Stellungnahme vom 06.07.2007 unter anderem, inzwischen seien die Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers zurückgegangen. Die Klassenkameraden akzeptierten ihn und spielten in dem Pausen mit ihm. Außerhalb des Schulvormittags sei er aber nicht in die Klassengemeinschaft integriert, auch habe es verschiedene Vorfälle gegeben. Sie berichtet auch über gemeinsame Gespräche mit der Psychotherapeutin des Antragstellers und dessen Mutter. Es gab also tatsächlich ein gemeinsames Bemühen zum Wohle des Antragstellers. Daher ist nachvollziehbar, dass erzielte Erfolge zunichte gemacht werden könnten, müsste der Antragsteller eine andere Schule besuchen.

28 Diese Umstände sind so gewichtig, dass das öffentliche Interesse an dem Besuch der eigentlich zuständigen Grundschule zurücktritt.

29 Wie oben bereits ausgeführt, kommt vorliegend dem Interesse des beigeladenen Schulträgers keine besondere Bedeutung zu. Nicht ersichtlich ist, dass er mit zusätzlichen Kosten belastet sein könnte. Schülerbeförderungskosten wird er nicht zu tragen haben. Die Entfernung von der Wohnung zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule, der Grundschule ..., beträgt weniger als zwei Kilometer (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 HSchG). Die für den Besuch der deutlich weiter entfernt liegenden ...-Schule entstehenden Beförderungskosten sind nicht notwendig im Sinne des § 161 Abs. 5 HSchG.

30 Die Schulleiterin der ...-Schule und die bisherige Klassenlehrerin führen auch keine Gründe an, denen im Hinblick auf eine andere Entscheidung besonderes Gewicht zukäme. Zwar mag es in der Vergangenheit Spannungen zwischen der Schule und der Mutter des Antragstellers gegeben haben, doch wird dadurch nicht infrage gestellt, dass der Antragsteller in seiner bisherigen Klasse einen gewissen Halt gefunden hat, mag er auch dort nur wenige Freunde haben. Soweit es in einem Vermerk zum Gestattungsantrag 27.04.2007 u.a. heißt, der Antragsteller werde wegen Verhaltensschwierigkeiten von Mitschülern und Elternschaft nicht akzeptiert, wäre dies zur Begründung der Ablehnung ein sachwidriges Argument. Sicherlich hatte die Schule aber nicht im Sinn, den Umzug des Antragstellers quasi zu nutzen, um Problemen zu entgehen. Denn gleichzeitig heißt es in dem Vermerk auch, der Schulwechsel sei eine gute Chance für einen Neuanfang, was sicherlich einen sachlichen Grund darstellen könnte. Allerdings ist nach den oben bezeichneten Stellungnahmen, welche der Schule damals gar nicht vorlagen, die Chance, dass ein Neuanfang für den Antragsteller eine positive Chance zu Weiterentwicklung bietet, eher gering.

31 Wesentliche Teile der letzten Stellungnahme der Schulleiterin beschäftigen sich mit dem Verhältnis der Mutter des Antragstellers zur Schulleiterin. Diesen Ausführungen kommt aber keine maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der Frage zu, ob dem Antragsteller weiter der Besuch der bisherigen Schule zu gestatten ist. Aus dem Umstand, dass die Mutter des Antragstellers mit anwaltlicher Hilfe die von ihr gesehenen Rechte des Antragstellers zu bewahren sucht, mag sich ergeben, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus Schwierigkeiten bereitet. Dem müssen sich aber die Beteiligten zum Wohl des Kindes stellen.

32 Kein besonderes Gewicht kommt auch dem Umstand zu, dass an der für den Wohnort zuständigen Schule ein Betreuungsangebot vorgehalten wird. Nach den vorliegenden Stellungnahmen ist es so, dass gerade das bisherige Umfeld dem Antragsteller einen gewissen "Halt" gibt. Das bedeutet, dass nicht nur die Schule, sondern auch das bisherige Betreuungsangebot nicht ohne weiteres ausgetauscht werden können.

33 Weil ein wichtiger Grund vorliegt und keine schwerwiegenden Gründe des gemeinen Wohls eine (vorläufige) Versagung der begehrten Gestattung rechtfertigen, ist das dem Antragsgegner nach dem Wortlaut des § 66 HSchG zustehende Ermessen auf null reduziert (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Auflage). Das bedeutet, dass dem Wunsch des Antragstellers (vorläufig) zu entsprechen ist.

34 Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist dringend geboten, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Die abzuwendenden Nachteile drohen zeitnah, nämlich nach dem Ende der Sommerferien mit Schulbeginn.

35 Der Antragsteller kann den nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz nur mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erreichen. Daher ist ausnahmsweise die faktische Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren zulässig.

36 Da der Antragsgegner unterlegen ist, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Sie hat keinen Antrag gestellt, sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass billigerweise eine Kostenerstattung ausscheidet, vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

37 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Das Gericht sieht von einer Kürzung des Streitwertes wegen der ansonsten regelmäßig nur vorläufigen Entscheidung im Eilverfahren ab. Der Sache nach wird nämlich eine endgültige Beschulung des Antragstellers an der von ihm gewünschten Schule vorweg genommen.

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