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4 E 1308/06•VG Wiesbaden 4. Kammer, 2007-06-01, 4 E 1308/06
4 E 1308/06Verwaltungsgericht / 4. Kammer01.06.2007
Entscheidungsdatum: 2007-06-01
Aktenzeichen: 4 E 1308/06
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2007:0601.4E1308.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 26 Abs 4 AufenthG, § 9 Abs 2 AufenthG
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der serbisch montenegrinische Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
2 Der Kläger reiste im Juni 1999 aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Deutschland ein und wurde wegen der dortigen Kriegsereignisse zunächst geduldet. Mit Verfügung vom 20.3.2002 lehnte die Ausländerbehörde der Beklagten einen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG ab.
3 Im Rahmen eines sich hieran anschließenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden kam es im September 2003 zu einer vergleichsweisen Regelung des weiteren Aufenthaltes, nachdem der Kläger im November 2002 von der deutschen Staatsangehörigen C adoptiert worden war. Darin verpflichtete sich der Kläger u. a. zwecks vorgesehener Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AuslG zur Einhaltung des Sichtvermerksverfahren zunächst auszureisen und sodann mit einem Visum des deutschen Generalkonsulats in Straßburg wieder einzureisen (Az.: 4 G. 1150/02).Nach seiner Wiedereinreise beantragte er am 31.3.2004 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Die Beklagte erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges gemäß § 22 AuslG.
4 Im Februar 2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 36 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AufenthG. Mit Bescheid vom 15.9.2006 lehnte die Ausländerbehörde der Beklagten diesen Antrag ab. Zur Begründung ist darin ausgeführt, dass der Kläger noch keine fünf Jahre über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge, sondern erst seit zwei Jahren (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Soweit sich der Kläger auf die Regelung des § 26 Abs. 4 AufenthG berufe, komme diese für Aufenthalte aus humanitären Gründen vorgesehene Regelung im Falle des Familiennachzugs des Klägers nicht in Betracht.
5 Am 09.10.2006 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben.
6 Nach seiner Auffassung erfülle der Kläger die Sieben-Jahresfrist des § 26 Abs. 4 AufenthG, da er seit 1999 ununterbrochen in Deutschland sei. Die wenigen Stunden dauernde Unterbrechung des Aufenthaltes während seines Visumverfahrens vor dem deutschen Generalkonsulat in Straßburg stelle keine Unterbrechung des Aufenthalts des Klägers dar. Zum einen entspräche dieser der vor dem Verwaltungsgericht getroffenen Vergleichsregelung, zum anderen könnten Unterbrechungen von bis zu einem Jahr gemäß § 85 AufenthG außer Betracht bleiben. Gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG seien die Zeiten einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung auf die Frist zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 anzurechnen.
7 Im vorliegenden Fall sei unerheblich, dass die erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 22 AuslG beziehungsweise jetzt gemäß § 36 AufenthG erteilt worden sei. Im vorausgegangenen Antragsverfahren sei nämlich auch die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers geltend gemacht worden, so dass dann die erfolgte Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erfolgt sei. Dem Kläger hätte ebenso gut eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG erteilt werden können. Auch habe die frühere Regelung des § 35 Abs. 1 AuslG (die Vorgängerregelung des jetzigen § 26 Abs. 4 AufenthG) für die Verfestigung des Aufenthaltes nicht zwischen Aufenthaltstiteln aus humanitären und familiären Gründen unterschieden. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers hätte außer über den § 36 AufenthG auch gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erfolgen können. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sei in § 36 AufenthG enthalten. Wenn gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG die Niederlassungserlaubnis für Personen mit Duldungen oder Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen erteilt werden könne, müsse dies erst recht für den Aufenthalt aus familiären Gründen gelten.
8 Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.9.2006 zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG zu erteilen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen neu zu entscheiden.
9 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung und weist auf den der erteilten Aufenthaltserlaubnis zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck hin, nämlich die Pflege seiner Adoptivmutter.
11 Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2007 Bezug genommen.
12 Dem Gericht lag die aus zwei Bänden bestehende Ausländerakte vor.
13 Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
14 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.
15 Die Klage ist jedoch nicht begründet.
16 Der Kläger hat weder einen Anspruch nach § 26 Abs. 4 noch nach § 9 Abs. 2 AufenthG auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
17 Für eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG fehlt es, wie von der Beklagten im angegriffenen Bescheid ausgeführt, an einer bereits fünf Jahre erteilten Aufenthaltserlaubnis. Die Kammer folgt den diesbezüglichen Ausführungen in dem Bescheid vom 15.09.2006 und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
18 Auch die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG liegen nicht vor. Die darin genannte Dauer von sieben Jahren bezieht sich auf Aufenthaltserlaubnisse, die "nach diesem Abschnitt "erteilt wurden, also aus humanitären Gründen (vergleiche Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes). Dem Kläger wurden jedoch Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen zum Zwecke der Pflege seiner Adoptivmutter erteilt, wie es in dem gerichtlichen Vergleich unter ausdrücklichem Hinweis auf die entsprechende Regelung des § 22 AuslG vorgesehen war. Der vom Kläger in der Klagebegründung vorgebrachten Argumentation vermag die Kammer nicht zu folgen, weil sie nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut steht. Danach ist streng zwischen einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären und einer solchen aus humanitären Gründen zu unterscheiden. Dem Kläger wurde eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen und nicht aus humanitären Gründen erteilt. Daher greift die klägerische Argumentation nicht.
19 Die Anrechnung von Aufenthaltszeiten aus anderen Gründen, wie die frühere Zeit mit einer Aufenthaltsbefugnis beziehungsweise mit Duldungen vor dem 1.1.2005 nach § 102 Abs. 2 AufenthG kommt deshalb hier nicht in Betracht.
20 Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Falle des Klägers bleiben daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG maßgeblich.
21 Der Kläger hat daher derzeit weder einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch auf Neubescheidung (Hilfsantrag). Der ablehnende Bescheid ist vielmehr rechtmäßig.
22 Die Klage ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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