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8 E 87/05•VG Wiesbaden 8. Kammer, 2007-04-02, 8 E 87/05
8 E 87/05Verwaltungsgericht / Chamber 802.04.2007
Zum Maßstab bei der Absenkung einer Beurteilung durch den Zweitbeurteiler
Entscheidungsdatum: 2007-04-02
Aktenzeichen: 8 E 87/05
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2007:0402.8E87.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Zum Maßstab bei der Absenkung einer Beurteilung durch den Zweitbeurteiler
Der Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 13.05.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.12.2004 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger zum Stichtag 01.06.2003 eine neue Zweitbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der Kläger ist Kriminalhauptkommissar (A 11 BBesG) bei dem Bundeskriminalamt in Wiesbaden. Er ist Sachgebietsleiter im Referat ...
2 Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen seine Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2003. In dieser Beurteilung wurde er durch den Erstbeurteiler mit sieben Punkten und durch den Zweitbeurteiler mit sechs Punkten in der Gesamtnote beurteilt. Hierbei beurteilte der Zweitbeurteiler mehrere Leistungsmerkmale niedriger als der Erstbeurteiler. Zwei Leistungsmerkmale wurden erst am 14.10.2003 durch ihn niedriger festgesetzt.
3 Mit Schreiben vom 05.02.2004 erhob der Kläger Einwendungen gegen seine dienstliche Beurteilung.
4 Er rügte zum einen das Fehlen mehrerer Tätigkeiten, die Aufgabenschwerpunkte darstellten. Die Tätigkeit ... sei fälschlicherweise aufgeführt. Er bat um Mitteilung, warum der Zweitbeurteiler zwei Leistungsmerkmale erst am 14.10.2003, also nachträglich, herabgestuft habe. Es sei ersichtlich, dass diese Herabstufung wahllos erfolgt sei, um eine Note zu erzielen, die der Quote entspreche. Weiterhin erhob er Einwendungen hinsichtlich der Herabstufung bei einer Reihe von Leistungsmerkmalen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er innerhalb der Vergleichsgruppe der einzige Sachgebietsleiter mit Führungsaufgaben sei und damit einen schwereren Dienstposten innehabe. Bei der Befähigungsbeurteilung sei der Punkt "Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern" als normal ausgeprägt bewertet worden. Dies sei ein Widerspruch zu der Leistungsbewertung in der seine Führungsqualitäten durchgehend mit sieben Punkten benotet worden seien. Bei der Eröffnung der Beurteilung sei ihm bestätigt worden, dass sich seine Leistungen gegenüber der letzten Beurteilung nicht verschlechtert hätten. Dennoch seien mehrere einzelne Merkmale schlechter beurteilt worden. Eine Begründung für die Herabsetzung der Einzelmerkmale durch den Zweitbeurteiler sei nicht gegeben. Ein bloßer Hinweis auf die Einhaltung der Quote reiche nicht aus.
5 Der Zweitbeurteiler habe keinerlei eigene Erkenntnisse über die Tätigkeit und die Leistungen des Klägers. So habe er auch keine Kenntnis von dem mündlichen und schriftlichen Ausdruck des Klägers. Er habe als Erkenntnisquelle allenfalls auf den Erstbeurteiler zurückgreifen können. Dieser habe jedoch im Rahmen der Leistungsbewertung ein eindeutiges Bild gezeichnet. Die bescheinigten positiven Leistungen zögen sich auch durch die Beurteilungen der Vorjahre durch und seien früher vom Zweitbeurteiler mitgetragen worden. Der Erstbeurteiler habe bei der Neufassung der Beurteilung schon dem strengeren Beurteilungsmaßstab Rechnung getragen, gleichwohl aber sieben Punkte vergeben. Eine weitere Herabstufung sei weder zulässig noch geboten.
6 Die Herabstufung bei dem Merkmal "Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln" widerspräche dem Umstand, dass dem Kläger eine Leistungsprämie für besondere Teamleistungen am 29.08.2003 zuerkannt worden sei.
7 Mit Bescheid vom 13.05.2004 lehnte das Bundeskriminalamt die Aufhebung der Zweitbeurteilung unter Bezugnahme auf die eingeholte Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 01.04.2004 ab. Es bestehe auch kein Widerspruch zur Vergabe einer Teamprämie. Bei dem Merkmal "Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln" sei dem Kläger eine den Anforderungen entsprechende Leistung bestätigt worden, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht würden. Weiterhin werde in der Beurteilung die Leistung über die Dauer von drei Jahren dokumentiert, eine Leistungsprämie hingegen für eine einmalige herausragende Leistung vergeben. Die Absenkung zwei weiterer Leistungsmerkmale am 14.10.2003 sei im Rahmen einer erneuten Schlüssigkeitsüberprüfung der Beurteilung erfolgt. Dabei habe der Zweitbeurteiler zwei Leistungsmerkmale, deren Bewertungen im Grenzbereich gelegen hätten, erneut betrachtet und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, diese unter Berücksichtigung der in der Vergleichsgruppe des Klägers erbrachten Leistungen abzuändern.
8 In der Vergleichsgruppe des Klägers würden andere Beamte entsprechende Positionen wie der Kläger wahrnehmen. Auch sei ein Beamter nicht automatisch besser zu beurteilen, nur weil er eine solche Funktion ausübe.
9 Ausweislich der Beurteilungsrichtlinien sollten die den Arbeitsplatz prägenden Tätigkeiten, in der Regel nicht mehr als fünf, aufgeführt werden. Im Falle des Klägers hätten sich Erst- und Zweitbeurteiler entschieden, diese Zahl zu überschreiten, um die aus ihrer Sicht prägenden Tätigkeiten aufzuführen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die übrigen Tätigkeiten bei der Leistungsbewertung nicht berücksichtigt worden seien.
10 Hinsichtlich des Vortrags zu den einzelnen Leistungsmerkmalen sei nicht zu erkennen, welche Gründe gegen die von dem Zweitbeurteiler vergebenen Bewertungen sprechen sollten, da die von dem Kläger dargestellten Leistungen jeweils den entsprechenden Bewertungen zugeordnet werden könnten. Hinsichtlich des Einzelmerkmals "Rechtmäßigkeit des Mitteleinsatzes" komme der Zweitbeurteiler aufgrund des klägerischen Vortrags zu dem Ergebnis, dass seine Bewertung auf die Note sieben anzuheben sei. Nach Abschluss des Verfahrens werde die Beurteilung dem Zweitbeurteiler zur Verfügung gestellt, damit das Leistungsmerkmal "Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes" neu bewertet und die Beurteilung neu eröffnet werden könnten.
11 Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26.05.2004 Widerspruch eingelegt. Er trägt ergänzend vor, ihm sei unmittelbar nach dem Beurteilungszeitraum eine Leistungszulage gewährt worden, die ausdrücklich für die den "besonderen Einsatz zur ... gewährt worden sei. Diese besonderen Leistungen seien während des hier gegenständlichen Beurteilungszeitraums erfolgt.
12 In allen vergleichbaren Referaten seien Sachgebietsleiter üblicherweise mit der Besoldungsgruppe A 12 BBesG oder höher ausgestattet.
13 Zwischenzeitlich sei der Kläger als der ... des Bundeskriminalamts benannt worden.
14 Durch die Herabstufung liege der Kläger nunmehr im Mittelfeld und nicht mehr im oberen Drittel der Vergleichsgruppe wie bei früheren Beurteilungen.
15 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2004 wies das Bundeskriminalamt den Widerspruch zurück.
16 Hierzu bezog es sich zunächst auf eine weitere Stellungnahme des Zweitbeurteilers.
17 Die besonders zu erwähnenden und honorierten Tätigkeiten des Klägers seien nicht erst ab Beginn des Regelbeurteilungszeitraums wahrgenommen worden. Vielmehr erstreckten sie sich auch schon auf vorhergehende Beurteilungszeiträume.
18 Der Zweitbeurteiler habe betont, dass sich das Leistungsverhalten des Klägers im Vergleich zum vorhergehenden Beurteilungszeitraum keinesfalls negativ verändert habe. Es sei aber innerhalb der Vergleichsgruppe zu Veränderungen gekommen. So seien zum einen Aufgaben innerhalb der Gruppe ... um- und neuverteilt worden. Dadurch hätten andere Mitarbeiter der Vergleichsgruppe neuerdings ihre Leistung stärker unter Beweis stellen können, mit dem Ergebnis, dass die Erwartung an eine durchschnittliche Leistung innerhalb der Gruppe gestiegen sei. Neben der Veränderung der Vergleichsgruppe selbst, zum Beispiel durch erfolgte Beförderungen innerhalb der Gruppe oder Umsetzungen, hänge die Bewertung der Leistung eines Beamten immer auch von den Leistungen der anderen Beamten der Vergleichsgruppe ab. Dadurch könne es dazu kommen, dass ein Beamter - wie im Falle des Klägers - trotz objektiv gleich bleibendem Leistungsverhalten eine schlechtere Beurteilungsnote bekommen könne.
19 Der Zweitbeurteiler habe klargestellt, dass es innerhalb der Gruppe ... auch andere Mitarbeiter gegeben habe, die von der Wertigkeit eine vergleichbare Funktion wie eine Sachgebietsleiterfunktion - gegebenenfalls auch temporär - wahrgenommen hätten. So seien Leitungsfunktionen an andere Beamte der Vergleichsgruppe in der Form von Projektgruppen oder Aufträgen vergeben worden, die von der Führungsverantwortung und der Leistungsspanne mit der Position des Klägers vergleichbar gewesen seien. Die Funktion des Klägers habe damit ihre Einmaligkeit eingebüßt.
20 Hiergegen hat der Kläger am 18.01.2005 Klage erhoben.
21 Der Zweitbeurteiler habe den anzuwendenden Maßstab verkannt und seine Entscheidung auf der Grundlage falscher und unvollständiger tatsächlicher Grundlagen getroffen. Er habe nicht auf die besondere Eigenart des vom beurteilten Beamten innegehaltenen Amtes abgestellt, sondern die allgemeinen, für die gesamte Dienststelle entwickelten Kriterien angelegt. Die Absenkung sei ersichtlich nur in Erfüllung einer vorgegebenen schematischen Bewertung, ohne den Leistungen des Klägers selbst in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, erfolgt.
22 Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2004 zu verurteilen, für den Kläger zum Stichtag 01.06.2003 eine neue Zweitbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
23 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
24 Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Sie trägt weiter vor, das mithilfe von Beurteilungen gerade ein Leistungsvergleich zwischen den Beamten einer Vergleichsgruppe ermöglicht werden solle, so dass es erforderlich sei, die Beamten an für die gesamte Dienststelle entwickelten Kriterien zu messen.
25 Mit Beschluss vom 11.04.2005 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.
26 Das Gericht hat eine Verfügung nach § 87 b VwGO erlassen.
27 In der mündlichen Verhandlung am 02.04.2007 hat das Gericht den Zweitbeurteiler als Zeugen gehört.
28 Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten (zwei Hefter Verwaltungsvorgänge, drei Hefter Personalakten, zwei Hefter Personalvorakten, zwei Ordner Auswahlvorgänge).
29 Die Klage ist hinsichtlich des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage und im Übrigen als allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 25.10.1978 - 1 OE 93/74 -, ESVGH 29, 40). Die Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2004 hat nur klarstellenden Charakter.
30 Die Klage ist auch begründet.
31 Bei der Beurteilung eines Beamten steht dem Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung zu. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwGE 60, 245; bestätigt durch BVerfG DVBl 02, 1203).
32 Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die angegriffene Beurteilung als rechtswidrig.
33 Die Absenkung der Einzelmerkmale "Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes", "mündlicher Ausdruck" und "schriftlicher Ausdruck" durch den Zweitbeurteiler hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
34 Hinsichtlich des Einzelmerkmals "Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes" hat der Zweitbeurteiler eingeräumt, dass er das Engagement des Klägers bei dem ... nicht hinreichend gewürdigt habe und dass er bei Einbeziehung dieser Umstände sieben Punkte vergeben hätte. Die Ankündigung der Beklagten in dem Bescheid vom 13.05.2004, die Beurteilung nach Abschluss des Verfahrens dem Zweitbeurteiler zur Verfügung zu stellen, damit dieses Leistungsmerkmal neu bewertet und die Beurteilung neu eröffnet werden könne, stellt insoweit keine Abhilfe dar. Denn die Beklagte hat damit keine bindende Erklärung dergestalt abgegeben, dass das Merkmal mit sieben Punkten bewertet werde. Sie hat auch auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung keine solche Erklärung abgegeben.
35 Hinsichtlich der Merkmale "schriftlicher Ausdruck" und "mündlicher Ausdruck" hat der Zweitbeurteiler einen falschen Maßstab angelegt. In seiner Stellungnahme vom 01.04.2004 hat der Zweitbeurteiler ausgeführt, im X-bereich würden in Bezug auf diese Merkmale generell hohe Anforderungen gelten. Häufig herausragende Leistungen seien insoweit im Gruppenvergleich für ihn nicht feststellbar gewesen. Im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge hat er ausgesagt, es gebe Bereiche bei dem Bundeskriminalamt, in denen die Anforderungen an mündliche oder schriftliche Ausdrucksweise höher seien als andere Bereiche. Dazu gehöre neben ... auch der Hochschulbereich oder der Grundsatzbereich. Maßstab sei bei ihm die Anforderung in der Gruppe gewesen. Damit hat der Zweitbeurteiler bei der Bewertung dieser Leistungsmerkmale nicht die amtsweiten Anforderungen an Beamte in dem statusrechtlichen Amt des Klägers zugrunde gelegt, sondern die (höheren) Anforderungen des Dienstpostens des Klägers und in der Gruppe.
36 Dies gilt hingegen nicht für die Leistungsmerkmale "Teamfähigkeit" und "Zuverlässigkeit". So hat der Zweitbeurteiler zwar in seiner Stellungnahme vom 01.04.2004 auch insoweit auf die hohen Anforderungen in der Gruppe abgestellt. Er hat aber bei in Zeugenaussage hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung für diese Leistungsmerkmale im gesamten Bereich des Bundeskriminalamtes hohe Anforderungen gelten würden.
37 Bei dieser Sachlage bedarf es auch einer erneuten Zweitbeurteilung hinsichtlich der Gesamtnote, da diese erst nach einer korrekten Beurteilung der Einzelmerkmale gebildet werden kann.
38 Für die Neubeurteilung wird die Beklagte auf das Folgende hingewiesen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.09.2004, ZBR 05, 255 f) ist eine Änderung von Einzelmerkmals- und Eignungswertungen nur dann ausreichend begründet, wenn der Stellung nehmende Vorgesetzte plausibel und nachvollziehbar die Wertung des Erstbeurteilers, insbesondere den von diesem angelegten Beurteilungsmaßstab, und gegebenenfalls dessen Eignungs- und Leistungsvergleich würdigt und zumindest in knapper Form zum Ausdruck bringt, ob, in welchem Umfang und aus welchem Grund er in seinem eigenen Eignungs- und Leistungsvergleich die Wertungen des Erstbeurteilers als nicht sachgerecht oder als zu positiv oder zu kritisch bewertet. Diese Begründung kann nicht durch nachträgliche Erläuterungsschreiben ersetzt werden. Diese können nur zur weiteren Konkretisierung einer bereits in der Stellungnahme enthaltenen Begründung dienen. Zu der Abänderung der Gesamtnote enthalten die Ausführungsbestimmungen des BKA vom 02.06.2000 den Hinweis für den Zweitbeurteiler, dies sei schriftlich und sachlich nachvollziehbar zu begründen. Ein Hinweis auf den einzuhaltenden Maßstab sei nicht ausreichend. Der Zweitbeurteiler hätte also die später abgegebene Begründung, andere Beamte hätten mittlerweile bei an sie gestellten höheren Anforderungen stärkere Leistungen gezeigt, bereits in der Beurteilung anführen müssen.
39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 ff ZPO.
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