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1 K 646/08.KS•VG Kassel 1. Kammer, 2008-10-23, 1 K 646/08.KS
1 K 646/08.KSVerwaltungsgericht / 1. Kammer23.10.2008
Entscheidungsdatum: 2008-10-23
Aktenzeichen: 1 K 646/08.KS
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2008:1023.1K646.08.KS.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 48 BBesG, § 1 Abs 2 Nr 5 BBesG
Der Bescheid des Beklagten vom 11.01.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 17.03.2008 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die von der Klägerin seit dem 01.08.1998 geleisteten Vorgriffsstunden nach den Regelungen der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen auszugleichen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Nach Ablegen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in C-Stadt wurde die Klägerin zum 01.05.1992 zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Sonderschulen zugelassen und mit Urkunde vom 01.05.1992 (Blatt 26 der Personalakte) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Lehramtsreferendarin ernannt. Am 20.03.1995 bestand die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen mit Auszeichnung.
2 In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin um eine Beschäftigung bei der privaten Schule für Körperbehinderte und Sprachbehinderte des D-Heimes in E-Stadt und beantragte mit Schreiben vom 20.06.1995 (Blatt 111 der Personalakte) die Beurlaubung zur Dienstleistung an einer Privatschule als Sonderschullehrerin gemäß § 15 Urlaubsverordnung für den Zeitraum von fünf Jahren. Beigefügt war ein Schreiben des D-Heim e. V., in dem gebeten wurde, die Klägerin in das Beamtenverhältnis zu übernehmen und sie zu beurlauben. Mit Schreiben vom 09.08.1995 erklärte die Klägerin, sie sei mit eine Einstellung an einer Schule im Bereich des Staatlichen Schulamts für den Landkreis Waldeck-Frankenberg in Verbindung mit einer Beurlaubung an die private Sonderschule des Rehabilitationszentrums D-Heim einverstanden.
3 Mit Urkunde vom 01.08.1995, der Klägerin am 18.08.1995 ausgehändigt, wurde die Klägerin mit Wirkung vom 21.08.1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Sonderschullehrerin zur Anstellung ernannt. Mit Schreiben vom 08.08.1995 (Blatt 138 der Personalakte) beauftragte das Staatliche Schulamt für den Landkreis Waldeck-Frankenberg die Klägerin mit Wirkung vom 21.08.1995 mit der Verwaltung einer Stelle einer staatlich anerkannten privaten Schule für Körper- und Sprachbehinderte des Rehabilitationszentrums D-Heim in E-Stadt.
4 Mit Schreiben vom 24.08.1995 (Blatt 145 ff. der Personalakte) wurde die Klägerin erneut mit der Verwaltung dieser Stelle beauftragt. Ihr wurde mitgeteilt, dass sie Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten werde. Weiter heißt es, gemäß § 15 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen werde der Klägerin für die Zeit vom 21.08.1995 bis 31.07.1998 Sonderurlaub mit Besoldung für Dienstleistungen an der benannten Schule gewährt. Es werde anerkannt, dass die Zeit der Beurlaubung im dienstlichen Interesse liege und überwiegend öffentlichen Belangen diene. Die weiteren Folgen (Ruhegehaltfähigkeit der Zeit, Gewährung von Unfallfürsorge etc.) wurden ebenfalls benannt. Mit Urkunde vom 13.08.1996 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Sonderschullehrerin ernannt.
5 Mit Bescheid vom 11.02.1998 (Blatt 186 der Personalakte) wurde der Klägerin gemäß § 15 der Urlaubsverordnung für die Zeit vom 01.08.1998 bis 31.07.2003 Sonderurlaub mit Besoldung zur Dienstleistung an der privaten Schule D-Heim gewährt.
6 Mit Verfügung des Staatlichen Schulamtes für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg vom 01.09.1999 wurde die Klägerin mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben der Zweiten Sonderschulkonrektorin des Rehabilitationszentrums D-Heim beauftragt. Mit Verfügung vom 10.12.1999 wurden ihr endgültig die Dienstobliegenheiten der Zweiten Sonderschulkonrektorin übertragen. Mit Urkunde vom 01.04.2000 wurde die Klägerin schließlich zur Zweiten Sonderschulkonrektorin ernannt und der Besoldungsgruppe A 14 zugewiesen.
7 Mit Schreiben vom 05.08.2004 teilte das Staatliche Schulamt der Klägerin mit, dass mit Erlass vom 26.02.2003 nunmehr abschließend geklärt sei, dass Landesbedienstete an Privatschulen aufgrund der privaten Rechtsform nur beurlaubt, nicht aber eingestellt werden könnten. Im Gegensatz zu der oben dargestellten Rechtsauffassung sei die Klägerin jedoch seinerzeit direkt der Schule am D-Heim in E-Heim (heute F-Schule) zugewiesen worden. Es sei beabsichtigt, die Klägerin rückwirkend zum 21.09.1995 der G-Schule in A-Stadt zuzuordnen und mit gleichem Wirkungsdatum an die F-Schule zu beurlauben. Für die Zeit bis zum 31.07.2005 sei sie weiterhin als beurlaubt anzusehen. Die Klägerin wurde ferner gebeten, einen Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung zu stellen.
8 Mit Verfügung vom 03.11.2004 (Blatt 232 der Personalakte) wurde die Klägerin rückwirkend ab dem 21.08.1995 mit der Verwaltung einer Stelle an der G-Schule in A-Stadt beauftragt. Ebenfalls rückwirkend zum 30.08.1996 wurde ihr das Amt einer Sonderschullehrerin an der vorgenannten Schule übertragen und rückwirkend zum 01.09.1999 wurde die Klägerin kommissarisch mit den Aufgaben der Zweiten Sonderschulkonrektorin an der F-Schule und zum 01.04.2000 endgültig mit dem Amt einer Zweiten Sonderschulkonrektorin beauftragt. Mit weiterer Verfügung, datiert ebenfalls auf den 03.11.2004 (Blatt 236 der Personalakte) wurde der Klägerin für die Zeit ab 01.08.2003 bis 31.07.2005 Sonderurlaub mit Besoldung zur Dienstleistung an der privaten G-Schule gewährt. Auf ihren Antrag wurde der Klägerin ferner mit Verfügung vom 09.05.2005 (Blatt 250 der Personalakte) Sonderurlaub für die Zeit ab dem 01.08.2005 bis 31.07.2010 zu den bekannten Bedingungen gewährt. Mit Urkunde vom 17.04.2008 wurde die Klägerin zur Förderschulkonrektorin ernannt. Ihr wurde mit Schreiben vom 17.04.2008 (Blatt 269 der Personalakte) das Amt der Förderschulkonrektorin an der G-Schule in A-Stadt übertragen.
9 Bereits vorher, mit Schreiben vom 10.09.2007, beantragte die Klägerin die Rückgabe der von ihr im Rahmen der zusätzlichen Unterrichtsverpflichtung geleisteten Stunden im Wege einer besonderen Ausgleichszahlung in zwei Etappen zu Beginn der Schuljahre 2008/2009 und 2009/2010. Mit Schreiben vom 11.01.2008 teilte das Staatliche Schulamt der Klägerin mit, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe. In der Begründung heißt es, während einer Beurlaubung in den Privatschuldienst bestehe gegenüber dem Land Hessen keine Dienstverpflichtung, so dass keine Vorgriffsstunde im rechtlichen Sinne angespart werden könne. Die Verpflichtung zur Leistung der Vorgriffsstunde setze eine Unterrichtsverpflichtung nach der Pflichtstundenverordnung voraus. Eine solche bestehe für beurlaubte Lehrkräfte nicht. Ein Ausgleich könne nur im Benehmen mit dem privaten Schulträger erwirkt werden.
10 Mit Schreiben vom 04.02.2008 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Mitteilung vom 11.01.2008 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2008 wies das Staatliche Schulamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin gegen Empfangsbescheinigung am 07.04.2008 übergeben.
11 Am 05.05.2008 hat sie die hier vorliegende Klage erhoben.
12 Die Klägerin trägt vor, bis in das Jahr 2003 hinein sei es üblich gewesen, dass in Hessen bestimmte Schulen in privater Trägerschaft, insbesondere ein bestimmter Typ von Förderschulen, vom Land Hessen in der Weise mit Lehrkräften versorgt worden seien, dass Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen diesen Schulen zugewiesen worden seien. Die Zuweisung sei entweder unmittelbar nach der Einstellung der betroffenen Lehrkräfte oder im Versetzungswege erfolgt. Das dienstliche Interesse des Landes Hessen an der Tätigkeit der betreffenden Lehrkräfte an diesen Schulen sei anerkannt worden und habe seinen Ausdruck darin gefunden, dass die Besoldung dieser Lehrkräfte weiterhin durch das Land Hessen erfolgt sei. Die Personalverwaltung sei von den Staatlichen Schulämtern durchgeführt worden. Regelungen, z. B. zur Teilzeitbeschäftigung, habe nicht der Träger der Schule als Arbeitgeber getroffen, sondern das jeweilige Staatliche Schulamt. Diese Lehrkräfte hätten auch die inhaltlich übereinstimmenden Bescheide hinsichtlich der Personalregelungen enthalten. Typischerweise sei dort auch der Hinweis, dass eine Vorgriffsstunde zu leisten sei. So sei die Praxis auch bei der Klägerin gewesen. Im Jahr 2003/2004 habe das Hessische Kultusministerium festgestellt, dass diese Praxis mit den beamtenrechtlichen Vorschriften nur schwerlich in Einklang zu bringen sei. Den betroffenen Lehrkräften habe man mitgeteilt, sie müssten nun Anträge auf Beurlaubung nach § 15 Urlaubsverordnung stellen. Welche konkreten Auswirkungen dies auf das bestehende Rechtsverhältnis habe, sei in der Regel nicht mitgeteilt worden. Die Betroffenen seien dem Wunsch des Dienstherrn nachgekommen und hätten ihre Beurlaubung beantragt. Seit dem 01.08.1998, also seit dem Inkrafttreten der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto bzw. der entsprechenden Vorläuferregelung, habe die Klägerin jeweils eine zusätzliche Unterrichtspflichtstunde als zusätzliche Vorgriffsstunde geleistet. Sie habe diese Vorgriffsstunde wie alle sonstigen Lehrkräfte an der F-Schule gehalten. Der Schulträger der F-Schule regele die Arbeitszeit der dort beschäftigten Lehrkräfte auf Weisung des Beklagten nach den für die Bediensteten des Landes Hessen geltenden Arbeitszeitvorschriften. Die Vorgriffsstunde sei also auch an der F-Schule von allen dort Beschäftigten von Anfang an verlangt worden. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen gebe es nicht. Damit müsse sich der Beklagte bezüglich des Ausgleichs geleisteter Vorgriffsstunden so behandeln lassen, als wenn die Klägerin diese Vorgriffsstunden an einer öffentlichen Schule geleistet hätte. Die Klägerin habe an der F-Schule ihren Dienst für das Land Hessen oder zumindest im Interesse des Landes Hessen geleistet.
13 Die zusätzlichen Vorgriffsstunden seien auch nicht auf Veranlassung des Schulträgers, sondern vielmehr auf Veranlassung des beklagten Landes geleistet worden. Dieses habe den Schulträger angewiesen, bei der Pflichtstundenzahl die zusätzliche Unterrichtsstunde zu berücksichtigen. Dies ergebe sich zumindest mittelbar daraus, dass bei der Feststellung der Bedarfsabdeckung, auf deren Grundlage die Zuweisung durch beamtete Lehrkräfte erfolgt sei, die zusätzliche Pflichtstunde mit berücksichtigt worden sei. Mithin sei es schon in hohem Maße fraglich, ob das rechtliche Band zwischen der Klägerin und dem Beklagten bezüglich der Dienstleistung für den Beklagten aufgrund einer wirksamen Beurlaubung gelöst worden sei. Unabhängig davon sei es bei dem geschilderten Sachverhalt jedenfalls fürsorgewidrig bzw. ein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte die Klägerin auffordere, sie möge einen Ausgleich der von ihr geleisteten Vorgriffsstunden beim Träger der Privatschule geltend machen. Im Übrigen habe der Beklagte in allen Fällen, in denen der Schule zugewiesene Beamtinnen und Beamte Teilzeitanträge gestellt hätten, in den Genehmigungsbescheiden ausdrücklich auf die Pflicht zur Leistung der Vorgriffsstunde hingewiesen. In diesen Fällen erkenne der Beklagte mittlerweile die Pflicht zur Abgeltung der geleisteten Vorgriffsstunde an.
14 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11.01.2008 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin seit dem 01.08.1998 geleisteten Vorgriffsstunden nach den Regelungen der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen vom 20.12.2002 (GVBl. I 2003 S. 2) auszugleichen.
15 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 Er trägt vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausgleich geleisteter Vorgriffsstunden. Es sei zunächst nicht richtig, dass das Hessische Kultusministerium erst 2003/2004 festgestellt habe, dass beamtete Lehrkräfte nicht an Privatschulen eingestellt oder dorthin versetzt werden können. Vielmehr sei dies bereits 1991 erfolgt. Nach Erscheinen dieses Erlasses im Jahre 1991 seien keine Direkteinstellungen oder Versetzungen beamteter Lehrkräfte an Privatschulen mehr praktiziert worden. Vielmehr sei durchgängig die Beurlaubung vorgenommen worden, wie dies auch im Fall der Klägerin geschehen sei. Die Klägerin sei auf ihren Antrag und im Einvernehmen mit dem Träger der Sonderschule des C-Heims A-Stadt Sonderurlaub gewährt worden. Die Beurlaubung sei auch rechtswirksam gewesen. Sofern in dem Schreiben vom 24.08.1995 von einer "Zuweisung" die Rede sei, so nehme diese Formulierung lediglich auf den von der Klägerin im Antrag vom 20.06.1995 geäußerten Wunsch Bezug. Die Formulierung sei sicherlich nicht gerade treffend gewählt worden. Es handele sich dennoch nicht um eine Zuweisung gemäß § 123 a BRRG. Dies folge auch daraus, dass die aufnehmende Einrichtung nicht näher bezeichnet werde. Die Privatschule des BC-Heims erscheine erst im folgenden Textabsatz ausschließlich im Zusammenhang mit der Beurlaubung. Damit komme dem gelegentlich verwendeten Ausdruck "Zuweisung" keine rechtstechnische Bedeutung zu. Es sei vielmehr damit die Überlassung/Zur-Verfügung-Stellung der Person der Klägerin gemeint. Die Beurlaubung sei auch nicht später, weder ausdrücklich noch konkludent, aufgehoben worden. Zuzugeben sei jedoch, dass die Verfügungen vom 13.08.1996 und 10.12.1999, in denen der Klägerin das Amt eine Sonderschullehrerin bzw. die Dienstobliegenheiten einer Zweiten Sonderschulkonrektorin übertragen worden seien, fehlerhaft seien, da kein Amt an einer Privatschule übertragen werden könne. Richtigerweise hätte die Klägerin zunächst einer öffentlichen Schule zugeordnet werden müssen, dies hätte jedoch am Tatbestand der Beurlaubung nichts geändert. Die Klägerin sei nach wie vor beurlaubt. Grund für das Schreiben vom 05.08.2004, auf das sich die Klägerin beziehe, sei die Überführung der Lehrerpersonalverwaltung des Landes in das SAP/HR Programm. Es sei in diesem Jahr die Schwierigkeit zutage getreten, dass die beamteten Lehrkräfte, die Dienst an Privatschulen verrichteten, bis zu diesem Zeitpunkt keiner öffentlichen Schule als Stammschule zugeordnet worden seien. Diese Unregelmäßigkeit sei durch das Schreiben vom 05.08.2004 für die Klägerin bereinigt worden. Aufgrund der Verwaltungsvereinfachung sei eine textliche Differenzierung unterblieben, ob im Einzelfall lediglich die Zuordnung zu einer öffentlichen Schule nachzuholen gewesen oder ob daneben auch noch eine Beurlaubung auszusprechen gewesen sei. Hieraus erkläre sich, dass im Falle der Klägerin davon gesprochen worden sei, sie werde vorläufig als weiterhin beurlaubt angesehen. Der Hinweis auf die Beurlaubungsnotwendigkeit und die Anforderung eines Antrages seien rechtlich gegenstandslos gewesen, da die Klägerin bereits seit dem 21.08.1995 fortlaufend beurlaubt gewesen sei.
17 Sofern die Klägerin behaupte, das beklagte Land bzw. das Schulamt habe den Schulträger der F-Schule angewiesen, die Arbeitszeit der dort beschäftigten Lehrkräfte nach den für die Bediensteten des Landes Hessen geltenden Arbeitszeitvorschriften zu regeln, so werde dies bestritten. Eine solche Weisung existiere nicht und es sei auch keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich. Rechtsgrundlage der Arbeitsleistung sei das Arbeitsverhältnis zwischen den beurlaubten Landesbeamten und dem privaten Schulträger. Die einzelnen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses seien zwischen den Beteiligten vereinbart worden. Es werde mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, dass sich keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergäben.
18 Schließlich treffe es zu, dass die beurlaubten Landesbeamten, die nach Wirksamwerden der Beurlaubung irrtümlich dahingehend beschieden worden seien, dass sie eine Vorgriffsstunde leisten müssten, so behandelt würden, als seien sie tatsächlich zur Leistung der Vorgriffsstunde verpflichtet gewesen. Grund hierfür sei jedoch, dass das Land den durch unrichtige Belehrung verursachten Schaden ersetze. Der Klägerin sei eine solche Falschbelehrung von Landesseite nicht zugegangen. Sie könne auch damit nicht beanspruchen, mit den anders gelagerten Fällen gleichbehandelt zu werden.
19 Die Kammer hat mit Beschluss vom 03.09.2008 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.
21 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die von ihr geleisteten Vorgriffsstunden. Aus diesem Grund erweisen sich der ablehnende Bescheid vom 11.01.2008 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
22 Anspruchsgrundlage für den streitbefangenen Anspruch ist § 3 Abs. 2 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20.12.2002 (GVBl. 2003 I S. 2) in der Fassung der Verordnung vom 23.07.2007 (GVBl. I S. 525, im Folgenden: ArbeitszeitkontenVO). Danach kann ein Ausgleich der gem. § 2 der vorgenannten Verordnung erteilten zusätzlichen Unterrichtsstunden durch Gewährung einer besonderen Ausgleichszahlung erfolgen, sofern der Beamte oder die Beamtin dies beantragt.
23 Einen Antrag hat die Klägerin mit Datum vom 10.09.2007 gestellt, zwischen den Beteiligten ist auch nicht umstritten, dass die Klägerin die zusätzlichen Unterrichtsstunden an ihrer Schule, der privaten F-Schule, abgeleistet hat.
24 Damit erfüllt die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 ArbeitszeitkontenVO. Dieser enthält weder ausdrücklich noch mittelbar eine Beschränkung auf solche Lehrerinnen und Lehrer, die an einer staatlichen Schule des Landes Hessen ihren Dienst verrichten und ist damit auch auf die von der Klägerin an einer Privatschule geleisteten zusätzlichen Unterrichtsstunden anwendbar.
25 Entgegen der Rechtsauffassung erfüllt die Klägerin auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichzahlung. Dieser steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Dienst an einer privaten Schule versieht und zu diesem Zweck als Beamtin unter Fortzahlung der Besoldung beurlaubt wurde.
26 Dabei kommt es nicht darauf an, ob die mehrfach ausgesprochene Beurlaubung, zuletzt mit Verfügung vom 09.05.2005 für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 31.07.2010, rechtmäßig war. Soweit der Prozessbevollmächtigte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die mit Verfügung vom 05.08.2004 rückwirkend ausgesprochene Beurlaubung verstoße ebenso wie die nachfolgenden Beurlaubungen gegen geltendes Recht, so ist dem entgegenzuhalten, dass gegen keine der Verfügungen je ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Da jeweils eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, galt gem. § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist, die mittlerweile längst abgelaufen ist. Dass die Verfügungen an einem derart schwerwiegenden Fehler leiden, der zur Nichtigkeit nach § 44 HVwVfG führt, ist nicht ersichtlich. Für das Gericht ist auch hinreichend deutlich aus den jeweiligen Verfügungen zu ersehen, dass eine Beurlaubung der Klägerin ausgesprochen werden sollte. Die sprachlichen Ungenauigkeiten, auf die der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, sind nicht so bedeutend, dass die Verfügungen als rechtsunwirksam anzusehen wären oder gar eine Zuweisung i.S.d. § 123 a BRRG rechtfertigten. Damit ist festzuhalten, dass die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum beurlaubt war, wobei die Beurlaubung unter Fortzahlung der Besoldung erfolgte.
27 Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten hat auch ein unter Fortzahlung der Besoldung beurlaubter Beamter Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszahlung nach § 3 Abs. 2 ArbeitszeitkontenVO. Dies folgt zunächst bereits aus dem Wortlaut der maßgeblichen Rechtsvorschriften.
28 Rechtsgrundlage für die Beurlaubung der Klägerin ist § 15 UrlaubsVO. Danach kann einem Beamten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub gewährt werden; liegt der Sonderurlaub auch im dienstlichen Interesse, so kann gleichzeitig mit der Erteilung des Urlaubs die Besoldung ganz oder teilweise weitergewährt werden.
29 Durch Art. 1 Nr. 5 der Ersten Änderungsverordnung vom 10.11.1980 (GVBl. I S. 400) wurde § 15 UrlaubsVO geändert und statt des Wortes "Dienstbezüge" das Wort "Besoldung" eingefügt. Diese Änderung sollte sicherstellen, dass neben den Dienstbezügen auch alle sonstigen Bezüge des § 1 BBesG weiterzuzahlen sind. Der Umfang der Ansprüche des nach § 15 UrlaubsVO beurlaubten Beamten richtet sich seither nach § 1 BBesG, auf den § 15 UrlaubsVO Bezug nimmt (vgl. zu der Gesetzgebungsgeschichte Crisolli/Schwarz, HBG, Loseblatt, Stand: Oktober 2001, § 15 Urlaubsverordnung Rn. 1).
30 Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BBesG gehören zur Besoldung u.a. "Vergütungen", womit die zum Ausgleich zusätzlicher oder besonderer Dienstleistungen gewährten Besoldungsbestandteile gemeint sind (vgl. GKÖD Bd. III K § 1 Rn. 29). Ein Beispiel hierfür ist die in § 48 BBesG genannte Mehrarbeitsvergütung, die dann gewährt wird, wenn Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Den Lehrerinnen und Lehrern wurde durch § 2 ArbeitszeitkontenVO bzw. dessen Vorgängerregelungen die Verpflichtung auferlegt, Mehrarbeit zu leisten. Sofern diese nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen, sondern eine Ausgleichszahlung gewährt wird, handelt es sich um einen Fall der Mehrarbeitsvergütung nach § 48 BBesG. Dass diese Vergütung durch Landesverordnung gewährt wird, steht dem nicht entgegen, denn § 48 Abs. 1 BBesG gilt ausdrücklich auch für solche Vergütungen, die aufgrund landesrechtlicher Vorschriften gewährt werden, Da die Vergütung mithin Bestandteil der Besoldung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BBesG ist, ist sie auch denjenigen Beamten zu zahlen, die bei Fortzahlung der Besoldung beurlaubt wurden, und damit auch der Klägerin.
31 Für diese, am Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften orientierte, Auslegung des § 15 UrlaubsVO spricht auch die historische Auslegung des § 3 Abs. 2 ArbeitszeitkontenVO und dessen Vorgängern.
32 Erstmals eingeführt wurden die Vorgriffsstunden in § 2 der "Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen" vom 26.07.1999 (ABl. S. 684, Pflichtstundenverordnung). Diese Verordnung enthielt noch keine Regelung über einen finanziellen Ausgleich dieser Vorgriffsstunden, sondern in § 3 lediglich die allgemeine Regelung, dass die Stunden jahrgangsweise ab dem Schuljahr 2008/2009 auszugleichen seien. In der Folgezeit wurde jedoch deutlich, dass in besonderen Fällen ein finanzieller Ausgleich schon vor dem Schuljahr 2008/2009 notwendig sein würde, nämlich dann, wenn der betreffende Beamte vor diesem Zeitpunkt aus dem Dienst ausscheidet. Für solche Fälle erließ die Hessische Landesregierung die "Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von Lehrkräften" vom 08.02.2000 (GVBl. I S. 101, Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung). Diese gewährte erstmals einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Fällen des § 2 Pflichtstundenverordnung u.a. bei Wechsel des Dienstherrn oder Beendigung des Beamtenverhältnisses. Gestützt wurde diese Verordnung, da § 85 Abs. 4 S. 2 HBG damals noch nicht in das HBG eingefügt worden war (dies geschah erst durch Gesetz vom 05.07.2007, GVBl. I S. 378), auf den bereits erwähnten § 48 Abs. 3 BBesG, der die Landesregierungen ermächtigt, Mehrarbeitsvergütung als Bestandteil der Besoldung durch Verordnung zu gewähren.
33 Aus dieser Entstehungsgeschichte der Ausgleichszahlung folgt mithin für das Gericht, dass bereits der Normgeber, also die Hessische Landesregierung, im Jahre 2000 davon ausging, dass es sich bei den Ausgleichszahlungen um Bestandteile der Besoldung handelte und damit auch heute noch handelt. Dieser gesetzgeberische Willen ist ein weiteres Indiz für die von dem Gericht vorgenommene Auslegung des § 3 ArbeitszeitkontenVO.
34 Schließlich sprechen auch grundsätzliche Erwägungen für eine Gewährung der Ausgleichszahlung an die Klägerin. Sie hat, ebenso wie die Lehrerinnen und Lehrer an den staatlichen Schulen die Mehrarbeit tatsächlich geleistet. Wenn der Beklagte sie auf den privaten Schulträger verweist und meint, dieser müsse die Ausgleichszahlung leisten, so wird dabei übersehen, dass für einen solchen Anspruch keine Anspruchsgrundlage existiert. Arbeitsvertragliche Regelungen über den Ausgleich von Mehrarbeit wurden nicht abgeschlossen; dies war auch nicht erforderlich, da sowohl Klägerin als auch der private Schulträger davon ausgehen durften, dass die Klägerin vollumfänglich durch den Beklagten entlohnt werden würde. Die Klägerin würde also ohne rechtfertigenden Grund schlechter behandelt als die Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen, was einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot darstellen würde. Auch diese übergeordneten Erwägungen rechtfertigen die vorgenommene Auslegung der gesetzlichen Regelungen.
35 Zusammenfassend handelt es sich bei der Ausgleichszahlung damit um einen Bestandteil der Besoldung, der auch solchen Beamtinnen und Beamten zu gewähren ist, die – wie die Klägerin - unter Fortzahlung der Besoldung beurlaubt wurden.
36 Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. VOM m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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