VG Kassel 1. Kammer, 2007-06-19, 1 E 520/05

1 E 520/05Verwaltungsgericht / 1. Kammer19.06.2007

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 1. Kammer — 1 E 520/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-19

Aktenzeichen: 1 E 520/05

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2007:0619.1E520.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 42 BBesG, § 204 Abs 1 Nr 12 BGB, Nr 9 BBesO A/B

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 26.03.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 18.03.2005 werden insoweit aufgehoben, als der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Stellenzulage nach § 42 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 BBesG i.V.m. Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ab dem 01.01.2000 abgelehnt wurde.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Stellenzulage nach § 42 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 BBesG i.V.m. Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Soweit der Klage stattgegeben wurde, wird die Berufung zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen,

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Gewährung einer Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben. Der Kläger war seit dem 01.04.1992 Steueramtsinspektor bei dem Finanzamt Kassel-C. und dort seit dem 19.01.1998 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 01.04.2005 als Steuerfahndungshelfer eingesetzt. Mit Schreiben vom 23.09.2002 beantragte er die Gewährung einer Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben nach der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Besoldungsordnungen A und B (im Folgenden: Polizeizulage) in Verbindung mit Anlage 9 für die Zeit ab dem 01.02.1999. In der Begründung gab er an (Bl. 176 der Personalakte), er sei als Fahndungshelfer im Finanzamt Kassel-D. tätig und nehme dort Aufgaben der Steuerfahndung gemäß § 208 Abgabenordnung - AO - wahr. Ausweislich Nr. 9 der Besoldungsordnungen A und B erhielten die Beamten des Steuerfahndungsdienstes eine Stellenzulage nach Anlage 9. Diese stehe ihm daher zu. Mit Bescheid vom 16.03.2004 (Bl. 177 f. der Personalakte) lehnte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main den Antrag ab. In der Begründung heißt es, das Aufgabenfeld der Fahndungshelfer umfasse fast ausschließlich administrative Tätigkeiten im Innendienst. Eine Teilnahme an Durchsuchungen und Vernehmungen sei auf den Einzelfall und die gesonderte Weisung des zuständigen Sachgebietsleiters beschränkt. Auch das vom Kläger erwähnte Urteil des VG Magdeburg (vom 03.08.1998, Az.: A 8 K 285/98) vermöge keinen Anspruch zu begründen. Das VG Magdeburg stelle zwar auf die Zugehörigkeit zur Organisationseinheit Steuerfahndung ab, jedoch nur für den Fall, dass die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben unstreitig sei. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Fahndungshelfer in ausreichendem Maße vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehme. Am 21.04.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein und trug vor, von ihm würden als Fahndungshelfer sehr wohl vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen. Neben den in der Verfügung vom 10.06.1999 geschilderten Aufgaben im Rahmen der Vorfeldermittlungen gehörten zu seinem Aufgabenbereich auch besonders typische Außendienstarbeiten wie Ortsbesichtigungen, Befragungen von Steuerpflichtigen und Behördengänge. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien für die weitere Fallbearbeitung meist unentbehrlich. Nach den Vorfeldermittlungen sei der zugewiesene Fall durch den Fahndungshelfer entweder als erledigt abzuschließen oder im Verdachtsmoment durch einen Fahnder im Steuerstrafverfahren fortzuführen. Die Fallbearbeitung erfolge überwiegend selbständig. Von ihm seien im Durchschnitt pro Jahr 100 Fälle gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO als Fahndungshelfer erledigt worden. Bei Bedarf werde darüber hinaus auch an allgemeinen Durchsuchungsmaßnahmen teilgenommen. Die mit der Fallbearbeitung verbundene Außendiensttätigkeit finde an mehr als 100 Tagen pro Jahr statt. Von Einzelfällen könne somit nicht ausgegangen werden. Mit Urkunde vom 14.03.2005 wurde der Kläger mit Ablauf des 31.03.2005 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2005 (Bl. 198 ff. der Personalakte) wies die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung heißt es, das Urteil des VG Magdeburg sei für andere Bundesländer nicht bindend. Zwar würden auch in Hessen die originären Tätigkeiten der Organisationseinheit Steuerfahndung grundsätzlich als herausgehobene Tätigkeiten angesehen. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn die Tätigkeit sich abhebe und die Besonderheiten des typischen polizeilichen Vollzugsdienstes widerspiegele. Gemäß der OFD-Verfügung vom 10.06.1999 umfasse das Aufgabengebiet der Fahndungshelfer nahezu ausschließlich administrative Tätigkeiten im Innendienst. Die vom Kläger erwähnten Vorfeldermittlungen würden dergestalt durchgeführt, dass typischerweise schriftlich oder telefonisch Auskünfte eingeholt würden. Zum überwiegenden Teil würden die Erkenntnisse auch aus Akten und Datenbankabfragen gewonnen. Eine Teilnahme an Durchsuchungen und Vernehmungen sei auf den Einzelfall und die gesonderte Weisung des zuständigen Sachgebietsleiters beschränkt. Eine eigenständige Erledigung von Fällen im Steuerermittlungsverfahren sei nicht vorgesehen. Auch entspreche eine regelmäßige Tätigkeit im Außendienst nicht der Aufgabenstellung für Steuerfahndungshelfer. Der Außendienst beschränke sich auf ein Minimum und sei auf Unterstützung der Steuerfahnder ausgelegt, welche den Vollzug vornähmen. Es entstünde damit kein Aufwand, der mit der Zulage auszugleichen wäre. Der Widerspruchsbescheid wurde gegen Empfangsbekenntnis am 08.04.2005 zugestellt. Am 14.04.2005 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, schon zu Beginn seiner Steuerfahndungszeit sei eine Tätigkeit im administrativen Rahmen ausgeschlossen worden. Er sei während der fraglichen Zeit häufig im Außendienst tätig gewesen, wie sich aus einer Kopie seines Tagebuchs (Bl. 32 ff. der Gerichtsakte) ergebe. Für eine große Anzahl von Außendienstterminen spreche auch, dass sein privateigenes Kraftfahrzeug zur Benutzung bei dienstlichen Fahrten anerkannt worden sei (Schreiben vom 10.02.1998, Bl. 36 der Gerichtsakte). Bei rein administrativen Tätigkeiten wäre dies wohl kaum möglich gewesen. Soweit die Behörde auf die OFD-Verfügung vom 10.06.1999 Bezug nehme, so sei darauf hinzuweisen, dass diese Verfügung ihm überhaupt nicht bekannt gewesen sei und erst nach Antragstellung auf Zahlung der Zulage ihm kommentarlos ausgehändigt worden sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit der Fahndungshelfer innerhalb Hessens genauso stark voneinander abweiche wie im Vergleich zu anderen Bundesländern. Es sei auch nicht zutreffend, wenn eine regelmäßige Tätigkeit im Außendienst nicht der Aufgabenstellung für Fahndungshelfer entspräche. Ausweislich seiner dienstlichen Beurteilung vom 07.05.2003 (Bl. 41 ff. der Gerichtsakte) habe sein Aufgabengebiet Vorfeldermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO und die Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsanzeigen umfasst. Administrative Tätigkeiten habe er zu keiner Zeit ausgeübt.

2 Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.03.2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2005 dem Kläger eine monatliche Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben ab dem 01.02.1999 zu gewähren.

3 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

4 Er bezieht sich auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, in Hessen würden im Einklang mit § 42 BBesG die Tätigkeiten der Fahndungsprüfer und Sachgebietsleiter Steuerfahndung, die originär vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnähmen, als herausgehobene Funktionen angesehen, und diesen Personen würde die Zulage gezahlt. Steuerfahndungshelfer nähmen gerade nicht originär vollzugspolizeiliche Aufgaben wahr, sondern seien überwiegend im administrativen Innenbereich tätig. Es komme nicht auf die konkrete Aufgabenwahrnehmung an, sondern auf das Dienstverhältnis des Beamten. Für das Jahr 1999 sei im Übrigen Verjährung eingetreten. Die Kammer hat mit Beschluss vom 20.12.2006 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.

Entscheidungsgründe

5 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie auch teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben nach Nr. 9 VorbemBBesO A/B (sog. Polizeizulage) ab dem 01.01.2000. Daher sind der Bescheid vom 26.03.2004 und der ihn ablehnende Widerspruchsbescheid vom 18.03.2005 auch insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Für das Jahr 1999 ist jedoch Verjährung eingetreten, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Nach Nr. 9 VorbemBBesO A/B (i.d.F. d 5. Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.1990, BGBl. I S. 967, 969, zul. geänd. d. 6. Besoldungsänderungsgesetz, v. 14.12.2001, BGBl. I, S. 3702) erhalten eine Stellenzulage nach der Anlage IX u.a. die "Beamten des Steuerfahndungsdienstes", soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Dem Kläger stehen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zu, auch ist er "Beamter des Steuerfahndungsdienstes" im Sinne oben genannter Vorschrift. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Tätigkeit an, die der Kläger während seiner aktiven Dienstzeit ausgeübt hat. Entscheidend für die Anspruchsberechtigung ist vielmehr, ob der Kläger einer bestimmten Beamtengruppe zugeordnet ist; eine Verwendung in einer konkreten Funktion ist hierfür nicht erforderlich (ebenso VG Magdeburg, Urt. v. 03.08.1998, Az. A 8 K 285/98; Schwegmann/Summer, BBesG, Loseblatt, Stand: Januar 2007, Vbm. Nr. 9 zu BBesO A/B Rn. 3a). Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut, als auch aus Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sollen "die Beamten des Steuerfahndungsdienstes" die Zulage erhalten. Damit unterscheidet sich die Zulagenberechtigung im Bereich der Finanzverwaltung erheblich von der Regelung, die für die Zollverwaltung vorgesehen ist. Dort ist die Zulagenberechtigung viel enger gefasst, denn die Zulage erhalten nur "die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten". In der Rechtsprechung wird demzufolge für die Beamten im Zolldienst auch verlangt, dass die vollzugspolizeilichen Tätigkeiten einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen müssen, dass also der Dienstposten durch die zulagenberechtigte Funktion geprägt wird (vgl. z.B. Bay. VGH, Urt. v. 16.10.2006, Az.: 14 B 03.2951, zit. nach juris). Bei den anderen Beamtengruppen, die in Vorbem. Nr. 9 zu BBesO A/B genannt sind, ist dies schon vom Wortlaut her anders; sie erhalten die Zulage auch dann, wenn sie konkret andere als vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen (so ausdrücklich Bay. VGH, a.a.O. Rn. 32). Auch die Entstehungsgeschichte (vgl. dazu VG Regensburg, Urt. v. 17.09.2003, Az.: RO 1 K 03.424, zit. nach juris, bestätigt durch Bay. VGH, a.a.O.) lässt (nur) eine solche Auslegung der Vorschrift zu. Ursprünglich stand die sog. "Polizeizulage", die als pauschalierte einheitliche Stellenzulage 1971 geschaffen wurde, nur den Polizeivollzugsbeamten der Länder zu. 1973 wurde der Empfängerkreis auf die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes und die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten ausgeweitet. Nach weiteren Erweiterungen wurde 1980 die Regelung geschaffen, die in den Grundzügen noch heute gilt. Stets wurde jedoch eine Formulierung gewählt, bei der nicht auf die konkreten vollzugspolizeilichen Aufgaben, sondern auf die Zuordnung zu einer bestimmten Dienststelle, Truppengattung oder Laufbahn abgestellt wurde. Dies war auch bei der Zollverwaltung der Fall, wo die Zulage bis 2001 den Beamten des Zollfahndungsdienstes, "der Zollkommissariate, Grenzzollämter, Grenzkontrollstellen und Grenzabfertigungsstellen der Hauptzollämter der Zollverwaltung, der Hauptzollämter an Flughäfen" gewährt wurde. Diese Regelung wurde als ungerecht empfunden und auch vom Bundesrechnungshof kritisiert und dann mit Wirkung zum 01.01.2002 durch die jetzt geltende Rechtslage ersetzt. Grund der Kritik war, dass Beamte allein durch die Zuordnung zu einer bestimmten Dienststelle die Zulage erhielten, obwohl sie keine vollzugspolizeilichen Aufgaben ausübten, während andere, obwohl sie materiell der Vollzugspolizei zuzurechnen wären, nur deshalb keine Zulage bekamen, weil sie bei einer anderen als den ausdrücklich genannten Dienststellen ihren Dienst versahen. Dies wurde als nicht vereinbar mit Sinn und Zweck der Polizeizulage gesehen und deshalb vom Gesetzgeber für die Beamten der Zollverwaltung geändert. Jetzt können alle Beamten der Zollverwaltung in den Genuss der Zulage kommen, sofern sie mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind. Bei dieser Gesetzesänderung hätte, wenn der Gesetzgeber dies denn gewollt hätte, aber durchaus Gelegenheit und auch Anlass bestanden, auch die anderen Berechtigten der sog. "Polizeizulage" einer Überprüfung zu unterziehen. Dies hätte insbesondere bei den Beamten des Steuerfahndungsdienstes nahegelegen, da die Formulierung " Beamten des Steuerfahndungsdienstes" dem Wortlaut nach eine Zulagenberechtigung auch für solche Beamte vorsieht, die nicht ausschließlich oder schwerpunktmäßig im Vollzugsdienst tätig sind. Bei den Beratungen im Jahre 2001 wurde ein solcher Vorschlag auch vom Bundesrat eingebracht. Er empfahl ausdrücklich, eine diesbezügliche Klarstellung vorzunehmen und in Satz 1 der Vorschrift einen Nachsatz anzufügen, nach dem alle in Satz 1 genannten Beamtengruppen die Zulage nur dann erhalten sollten "sofern sie überwiegend vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen". Dieser Änderungsvorschlag wurde jedoch vom Bundestag nicht übernommen, vielmehr wurde die Formulierung der Bundesregierung beschlossen (vgl. zu der Gesetzgebungsgeschichte Schwegmann/Summer, a.a.O. Fn. 42). Aus dem Umstand, dass die Problematik der Zulagengewährung auch an solche Beamte, die eigentlich keine zulagenberechtigten Aufgaben wahrnehmen, sowohl im Bundesrat als auch im Bundestag ausdrücklich thematisiert wurde und der Gesetzgeber in Kenntnis der Bedenken dennoch an einer pauschalierenden Formulierung festgehalten hat, zieht das Gericht den Schluss, dass vom Gesetzgeber die bisherige Praxis, die allein auf die Zuordnung zum Steuerfahndungsdienst abstellte, beibehalten werden sollte und demzufolge die Zulage auch an solche Beamte gezahlt werden sollte, die keine oder nur untergeordnete vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen. Die Entstehungsgeschichte, insbesondere das Unterlassen einer Gesetzesänderung im Jahre 2001, ist also ein weiteres Indiz für die Auslegung, die das Gericht der Vorschrift gibt. Eine solche Auslegung der Vorschrift ist auch mit Sinn und Zweck der Regelung vereinbar. Die Polizeizulage hat, wie sich aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, den Zweck, die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, einschließlich des Aufwandes für Verzehr, abzugelten (Vorbem. Nr. 9 Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.01.1985, Az. 2 C 9/84, ZBR 1985, 197) sind diese "Besonderheiten des ... Dienstes" solche zusätzlichen Anforderungen, die an jeden mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten zu stellen sind, aber von der allgemeinen Ämterbewertung aber nicht erfasst werden. Als Beispiel nennt das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis, "in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Maßnahmen treffen zu müssen, und die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben gegebenenfalls Leben und Gesundheit einzusetzen". Diese Zweckbestimmung der Zulage bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall stundengenau die Tätigkeiten aufgelistet werden müssen, für die eine Zulage zu gewähren wäre und danach bei jedem Beamten konkret und im Einzelfall die Zulagenberechtigung festgestellt werden dürfte. Vielmehr ist der Gesetzgeber berechtigt, im Interesse der Praktikabilität und Überschaubarkeit einer Regelung zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren und die Gewährung einer Zulage an Regelfälle anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Acht zu lassen (Bay. VGH, a.a.O.). Bei den Beamten des Steuerfahndungsdienstes war beim Gesetzgeber die Vorstellung maßgebend, dass sie von der Funktion her typischerweise vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen haben. Es ist sachlich gerechtfertigt, anders als bei den Beamten der Zollverwaltung, allein auf die Tätigkeit im Steuerfahndungsdienst abzustellen und auf weitere konkrete Tätigkeitsnachweise zu verzichten (Bay. VGH, a.a.O.). Zusammenfassend sprechen damit die besseren Argumente für die vom Gericht vertretene Auffassung, nach der eine konkrete Befassung des jeweiligen Beamten mit (ausschließlich oder überwiegend) vollzugspolizeilichen Aufgaben nicht erforderlich ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten sieht das Gericht auch keinen Anlass, den Kläger nicht den "Beamten des Steuerfahndungsdienstes" zuzuordnen, weil er nicht als Steuerfahndungsprüfer tätig war. Der Beklagte führt insoweit aus, dass allein die Zuordnung zu der Steuerfahndungsstelle, also dem organisatorisch abgegrenzten Teil der Behörde, nicht ausreiche, vielmehr müsse innerhalb dieser Steuerfahndungsstelle eine Untergruppe gebildet werden, zu der allein die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten gehören dürften. Nur der letztgenannten Gruppe stehe die Zulage zu. Mit dieser Argumentation wird nach Auffassung des Gerichts - gewissermaßen durch eine Hintertüre - jedoch wiederum auf die konkrete Tätigkeit abgestellt und nicht auf die Zuordnung zu einer Organisationseinheit "Steuerfahndungsdienst". Eine solche materielle Betrachtungsweise lässt die Vorschrift, wie oben ausführlich dargelegt, nicht zu. Die Vorschrift nennt als zulageberechtigt die "Beamten des Steuerfahndungsdienstes", womit der Gesetzgeber solche Beamte gemeint hat, die den Steuerfahndungsämtern bzw. Steuerfahndungsstellen zur Dienstleistung zugewiesen wurden (so ausdrücklich Schwegmann/Summer, a.a.O., Bay. VGH, a.a.O.). Zu dieser Gruppe gehören eben auch die Fahndungshelfer des mittleren Dienstes und damit auch der Kläger. Wenn der Beklagte zur Unterstützung seiner Argumentation auf Ungerechtigkeiten abstellt und - aus Sicht des Gerichts zutreffend - ausführt, dass dann auch solche Beamte die Zulage erhielten, die weder typischerweise noch im Einzelfall vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnähmen, so wäre dies Grund für den Gesetzgeber, die Vorschrift zu ändern und im Bereich der Steuerfahndung den Regelungen im Zolldienst anzupassen, wie dies der Bundesrat angeregt hat. Solange dies aber nicht der Fall ist, ist es nicht Aufgabe eines Gerichts, durch einschränkende Auslegung den eindeutigen Willen des Gesetzgebers in sein Gegenteil zu verkehren. Richtigerweise sind damit alle Beamten, die bei einer Steuerfahndungsstelle tätig sind, unabhängig von ihrem konkreten Aufgabenbereich der Gruppe der "Beamten des Steuerfahndungsdienstes" i.S.d. Vorbem. Nr. 9 zu BBesO A/B zuzuordnen und damit zulageberechtigt. Da der Kläger unter diesen Personenkreis fällt, steht ihm die Zulage zu. Zutreffend hat der Beklagte jedoch darauf hingewiesen, dass der Anspruch für die vor dem Jahr 2000 liegenden Zeiträume verjährt ist und hat die Einrede der Verjährung erhoben (vgl. Schriftsatz vom 20.07.2005, Bl. 48 der Gerichtsakte). Wie der Beklagte korrekt ausgeführt hat, gilt für die Ansprüche des Klägers auf Gewährung der Zulage aus dem Jahr 1999 zwar die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F., beginnend ab dem 01.01.2002. Jedoch endet diese Frist gemäß EGBGB 229 § 6 Abs. 4 mit dem Ablauf der ursprünglich, also nach der vorherigen Fassung des BGB, vorgesehenen Frist. Dies war der 31.12.2003, da § 197 BGB a.F. für Besoldungsansprüche eine vierjährige Verjährungsfrist vorsah. Folglich trat für die Ansprüche aus dem Jahr 1999 am 31.12.2003 Verjährung ein. Diese wurde auch nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB deshalb unterbrochen, weil der Kläger am 23.09.2002 einen Antrag auf Gewährung der Zulage gestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.03.1979, Az.: 6 C 11/78, BVerwGE 57, 306 ff) zu der im Wortlaut identischen Vorgängervorschrift wird die Verjährung nicht bereits durch einen Antrag auf Gewährung von beamtenrechtlichen Besoldungszahlungen unterbrochen, sondern erst durch einen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid. Begründet wird dies damit, dass nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB nur diejenigen Anträge eine die Verjährung unterbrechende Wirkung haben, die unmittelbar, also ohne weiteren Verfahrensschritt, Voraussetzung für die Klageerhebung sind. Dies sei jedoch allein der Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid. Letzterer erfolgte jedoch erst am 16.04.2004 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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