VG Kassel 2. Kammer, 2004-10-12, 2 E 1680/99.A

2 E 1680/99.AVerwaltungsgericht / 2. Kammer12.10.2004

Regest

Einzelfall eines in Abchasien gegen die dortige autonome Regierung kämpfenden Partisanen

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 2. Kammer — 2 E 1680/99.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-10-12

Aktenzeichen: 2 E 1680/99.A

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:1012.2E1680.99.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 51 Abs 1 AuslG, § 53 AuslG, Art 16a Abs 1 GG

Leitsatz

Einzelfall eines in Abchasien gegen die dortige autonome Regierung kämpfenden Partisanen

Tatbestand

1 Der am 02.10.1968 in Gagra geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am 01.02.1999 per Flug von Kiew (Ukraine) aus in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 02.02.1999 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 10.03.1999 wurde er dem S.-Kreis zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 24.02.1999 im Wesentlichen an, er sei mit Hilfe eines Schleppers in das Bundesgebiet eingereist. Dem Schleuser habe er nach Landung in Frankfurt auf der Toilette den Pass zurückgegeben. Zuvor hatte der Kläger gegenüber der Erstaufnahmeeinrichtung in Schwalbach am 01.02.1999 angegeben, seinen Pass im Flughafen Frankfurt weggeworfen zu haben. Des Weiteren gab der Kläger an, er habe gewusst, dass seine Frau sich hier im Lager aufhalte und deshalb habe er auch hier her gewollt. Er sei seit 1985 verheiratet, sie hätten zwei Kinder, eines sei in Georgien geblieben und eines sei mitgekommen. In Deutschland halte sich der am 02.07.1986 geborene Sohn auf. Die letzten drei Jahre sei er in seinem Heimatland im Bezirk G. Partisan gewesen. Er habe zu der Gruppierung Waldbrüder ”TkisDsmebi” gehört. Es habe sich hierbei um eine Gruppierung gehandelt, die für das Territorium von Georgien gekämpft habe. Es habe sich um Personen gehandelt, die früher in Abchasien gelebt hätten und die Georgier seien. Es habe sich um eine Gruppe von 15 Personen gehandelt, die sich in drei Gruppen à fünf Männern aufgeteilt habe. Sie hätten beobachtet, wo die Russen oder Abchasen ihre Stellungen gehabt hätten, um sie dann zu zerstören, außerdem hätten sie Sabotageakte durchgeführt und Brücken gesprengt. Sie seien besonders gegen Russen und Kosaken gewesen, die dort eingesetzt gewesen seien. Der Kläger legte sodann dem Bundesamt Bescheinigungen der Abchasischen Autonomen Republik vor, die bestätigen sollten, dass er an den Kämpfen gegen die territoriale Abspaltung Georgiens teilgenommen habe und hierbei schwere Verletzungen erlitten habe. Darüber hinaus wird dem Kläger in einer weiteren Bescheinigung vom 15.06.1998 bescheinigt, dass er einen Wohnort auf dem Territorium Georgiens hat und als Flüchtling aus Abchasien gilt.

2 Der Kläger trug weiter vor, dass diese Bescheinigungen seiner Frau gegeben worden seien. Warum und unter welchen Umständen dies geschehen sei, wisse er nicht. Er sei von 1996 bis zum 27.05.1998 als Partisan bei den Waldbrüdern tätig gewesen. Danach habe er an dem Aufstand gegen Schewardnadse teilgenommen. Er habe selbst den Gouverneur von Imeretien Temur Schaschiaschwili und den KGB-Chef von Georgien DschemalGakhogidze festgenommen und sie zu Eliawa gebracht. Daraufhin habe er sich in den Wäldern bis zum 18. Januar versteckt aufgehalten. Danach sei er nach Batumi, zwei Tage später sei er dann von Batumi aus mit dem Flugzeug nach Kiew geflogen. Er sei kein Soldat gewesen, sondern Anhänger von Eliawa. Genau genommen sei er jedoch Soldat im Range eines Oberleutnants gewesen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass er gefoltert werde und Informationen von ihm verlangt würden. Außerdem könnten die Anhänger von Eliawa ihn umbringen, wenn er der georgischen Militärstaatsanwaltschaft Angaben mache. Ein Freund von ihm mit Namen K. T. sitze zur Zeit im Gefängnis in K.. Er wisse von Erzählungen, dass dieser dort gefoltert worden sei, um Informationen zu bekommen, wer den Putsch finanziert habe. In Georgien sei er einmal festgenommen worden im Jahr 1989, weil er in der georgischen Nationalbewegung gewesen sei. Auf Vorhalt des Bundesamtes, seine Frau habe im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, er sei zwei Monate lang in Haft gewesen, erklärte der Kläger, dass er selbst nur eine Woche inhaftiert gewesen sei, der Anführer der Partei sei jedoch zwei Monate festgenommen gewesen. Von 1991 bis zur Auflösung sei er von den Mchedrionen verfolgt worden, da er für Gamsachurdia gekämpft habe. Während der Auseinandersetzungen in Abchasien habe er keine Menschenrechtsverletzungen begangen. Er habe Gefangene gehabt, die er weder gefoltert, noch umgebracht habe. Er habe sie höchstens gegen georgische Gefangene ausgetauscht. Ob es nun ein Abchase oder ein Russe gewesen sei, er habe sie nicht gefoltert. Dazu müsse man auch wissen, dass er nicht gegen die Abchasen, sondern gegen die Russen gekämpft habe.

3 Mit Bescheid vom 13.06.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Solle er nicht fristgerecht ausreisen, so werde ihm seine Abschiebung nach Georgien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht.

4 Gegen den am 15.06.1999 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 21.06.1999 Klage erhoben. Im Rahmen der Klagebegründung wies der Kläger über seinen Bevollmächtigten darauf hin, dass der frühere Putschistenführer Eliawa in Georgien am 09.07.2000 von Angehörigen der unmittelbar dem Innenminister unterstellten Polizeieinheit erschossen worden sei. Der Kläger sei Anhänger des Erschossenen gewesen. Der Kläger befürchte nunmehr, dass in Georgien eine erneute Verfolgung von Teilnehmern an dem damaligen Aufstand eingeleitet werde. Der Kläger reichte darüber hinaus ein Schriftstück mit Übersetzung ein, das nach der beglaubigten Übersetzung von der Autonomen Republik Abchasien, Ministerium des Innern, aus dem Juni 1999 stammen soll. In dem Schreiben werde dem Kläger Landesverrat, Verstecken von Beteiligten an der terroristischen Aktion gegen den grusinischen Präsidenten auf abchasischem Territorium, Teilnahme am bewaffneten Aufstand in der Zeit vom 18. bis zum 20.10.1998 sowie Verstecken von Beteiligten an der terroristischen Aktion, bei der am 17.02.1998 internationale Beobachter in der Stadt Sugdidi gefangen genommen wurden, vorgeworfen.

5 Die Situation in Georgien habe sich im Jahre 2001 durch politische Unruhen verschlimmert, weshalb er nicht nach Georgien zurückkehren könne; insofern verweist er auf ein an ihn gerichtetes, zur Gerichtsakte gereichtes Schreiben. Die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 05.07.2001 sei nicht überprüfbar und nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, worauf das Auswärtige Amt seine Behauptung stütze, die Unterschriften unter die von ihm eingereichten Urkunden seien nicht echt. Soweit das Auswärtige Amt über Vergleichsunterschriften verfüge, müsse es diese zur Überprüfung seiner Aussage vorlegen. Soweit das Auswärtige Amt georgische Stellen zur Begutachtung anhand von Vergleichsunterschriften gebeten habe, seien solche Stellungnahmen wertlos. Soweit das Auswärtige Amt behauptet, das Schreiben vom 03.06.1999 befinde sich nicht im Sekretariat des Innenministeriums, das Schreiben vom 09.08.2000 nicht in den Akten des zuständigen Sekretariats und die Bescheinigung vom 07.09.1999 sei im Innenministerium nicht registriert, sei nicht erkennbar, ob das Auswärtige Amt über die Registrierung von Schriftstücken eigene Kenntnis habe oder ob es sich auf georgische Quellen stütze. Aus eigener Kenntnis wisse er, dass außer besonders wichtigen Schriftstücken keine Schriftstücke, wie er sie vorgelegt habe, registriert würden. Das Auswärtige Amt möge mitteilen, woher es seine Kenntnis habe. Es werde bestritten, dass alle Dienstsiegel des Innenministeriums der Autonomen Republik Abchasien dreisprachig seien. Das Auswärtige Amt müsse die Quelle seiner Erkenntnisse darlegen. Das Innenministerium der Autonomen Republik Abchasien sei eine Behörde im innergeorgischen Exil, das vor allem der Bekämpfung der Abchasen diene. Dreisprachige Dienstsiegel unter Verwendung auch der abchasischen Sprache seien schon deshalb nicht zu erwarten. Der Hinweis in der Auskunft des Auswärtigen Amtes sei insofern zutreffend, als es sich bei dem Innenministerium der Autonomen Republik Abchasien um eine Schattenmacht handelt, die für alles zuständig sei, was gegen frühere Einwohner Abchasiens betrieben werde. Es diene Schewardnadse und den hinter ihm stehenden Kräften für nationalistische Zwecke. Es organisiere zum Beispiel Terrormorde gegen abchasische und armenische Volkszugehörige. Soweit das Auswärtige Amt erkläre, es gebe keine anhängigen Strafverfahren gegen ihn, erwecke es den Eindruck, es sei überhaupt möglich anzugeben, ob ein Strafverfahren gegen eine Person anhängig sei oder nicht. Es gebe seiner Meinung nach aber kein zentrales Zentralregister anhängiger Strafen. Unabhängig davon könnte ein Strafverfahren auch noch mehrere Jahre nach der Tat anhängig gemacht werden. Wegen der Erkundigungen, die das Auswärtige Amt offensichtlich bezüglich seiner Person eingezogen habe, müsse er damit rechnen, dass ihm bei Rückkehr nach Georgien Urkundenfälschung, Verleumdung und Heimatverrat zur Last gelegt werde. Er müsse bei Rückkehr jedenfalls mit Inhaftierung und einem Ermittlungsverfahren rechnen und in diesem Zusammenhang mit unmenschlicher Behandlung, so dass Abschiebungshindernisse bestehen. Er gehe davon aus, dass auch bei der ergänzenden Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06.10.2003 ein Mitarbeiter des Bundesamtes beteiligt gewesen sei, weshalb die Auskunft nur als Privatgutachten gewertet werden könne. Es sei davon auszugehen, dass bei dem Vergleich der Unterschriften ein Georgier eingeschaltet worden sei, über dessen Interessen nichts bekannt sei. Das Auswärtige Amt gestehe im Übrigen ein, dass es offenbar selbst keine Dokumentation über die eingezogenen Auskünfte angelegt habe. Es werde bestritten, dass Schriftstücke, wie er sie im vorliegenden Verfahren vorgelegt habe, ordnungsgemäß von den georgischen Stellen registriert würden; wie die Bürokratie in Georgien funktioniere, könne man an dem Umgang mit den Wählerlisten sehen. Aus der Tatsache, dass das Auswärtige Amt dreisprachige Dienstsiegel gesehen habe, könne nicht geschlossen werden, dass andere nicht verwandt würden. Bei dem Innenministerium handele es sich um einen riesigen Schattenapparat von Schewardnadse. Es möge eine Auskunft des BND über die Tätigkeit dieses Ministeriums eingeholt werden. Die Sicherheitskräfte der georgischabchasischen Exilregierung hätten nicht nur ein Innenministerium, sondern auch ein Justizministerium. Rückkehrer, die Anhänger von Schewardnadse seien, würden in der Tat nicht gefoltert; das wäre aber bei denen der Fall, deren die georgischen Sicherheitskräfte habhaft werden wollten.

6 Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.06.1999 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

7 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert.

9 Die Kammer hat mit Beschluss vom 09.02.2001 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

10 Das Gericht hat mit Beschluss vom 08.03.2001 Beweis zur Frage der Echtheit der vom Kläger eingereichten Urkunden, der Anhängigkeit von Strafverfahren gegen den Kläger und der Wahrscheinlichkeit der Bestrafung bei Rückkehr des Klägers nach Georgien durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes erhoben. Auf die mit Schreiben vom 05.07.2001und 06.10.2003 erteilte Auskunft wird verwiesen.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in dieser Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Aktenheft) sowie auf die den Beteiligten mitgeteilten Gutachten, Auskünfte und Presseartikel zur Situation in Georgien. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in seiner Person vorliegen, und auch die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.

13 Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat der Kläger nicht, weil er in Georgien nicht politisch verfolgt wird. Es kann dahinstehen, ob der Kläger Georgien politisch verfolgt verlassen hat. Jedenfalls ist er, legt man den gegenwärtigen Zeitpunkt die Entscheidung zugrunde (§77 AsylVfG), bei Rückkehr dorthin jetzt und für die überschaubare Zukunft vor politischer Verfolgung hinreichend sicher.

14 Der Kläger stützt seinen Asylantrag im Wesentlichen darauf, dass er wegen seiner Beteiligung an gegen die georgische Regierung gerichteten Aktionen von den georgischen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei und noch gesucht werde und ein Strafverfahren zu gewärtigen gehabt habe und noch zu gewärtigen habe, wie sich aus dem Schreiben des Ministeriums des Innern der Autonomen Republik Abchasien vom 03.06.1999 ergebe. Die danach von dem Kläger befürchteten Maßnahmen der georgischen Stellen - wobei das Ministerium des Innern der Autonomen Republik Abchasien eine vom georgischen Staat geschaffene parallele Regierung für die abgespaltene Region Abchasien darstellt (IGFM an VGH München vom 23.08.2002) und deshalb deren Äußerungen und Maßnahmen dem georgischen Staat zuzurechnen wären - stellen sich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - die Berechtigung dieser Befürchtung als richtig unterstellt - nicht als politische Verfolgung dar.

15 Dabei kann das Gericht ohnehin nur von der von dem Kläger im Einzelnen geschilderten Teilnahme an dem Aufstand einer Panzerbrigade im westgeorgischen Senaki zwischen dem 18. und 20.10.1998 ausgehen (Ziff. 3 des Schreibens). Für die anderen in dem Schreiben vom 03.06.1999 aufgeführten Beschuldigungen wegen der Teilnahme an Aktionen gegen die georgische Regierung, und zwar vom 09.02.1998 (Ziff. 2) und wegen der Beteiligung an der Gefangennahme von internationalen Beobachtern am 17.02.1998 (Ziff. 4), fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers zu den tatsächlichen Umständen der Aktionen, die der Beschuldigung zugrunde liegen, und seiner Beteiligung hieran, so dass die vorgelegte Urkunde auch kein im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigendes Beweismittel darstellt, da hierzu zunächst ein substantiierter Vortrag erforderlich gewesen wäre (BVerfG, Beschluss vom 18.02.1988 - 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, 523; BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38; GK-Asylverfahrensgesetz, Stand 2003, § 71 Rdnr. 141; Dahm, Beweisanträge im Asylprozess, ZAR 2002, 227, 228, 232). Der Kläger hat weder bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch gegenüber dem Gericht substantiierten Vortrag zu einem Geschehensablauf gehalten, der Anlass für eine solche Beschuldigung sein könnte. Deshalb kann das Gericht hiervon auch nicht ausgehen. Darüber hinaus wäre auch nicht davon auszugehen, dass ein sich daraus möglicherweise ergebendes Strafverfahren asylrechtlich erheblich ist. Denn die Ahndung kriminellen Unrechts stellt sich nur dann als politische Verfolgung dar, wenn sie auf bestimmte persönliche Merkmale des Betroffenen wie Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zielt (GK-AsylVfG, a.a.O., vor II Rdnr. 65 ff.). Das ist mangels jedweden Vortrags des Klägers zu diesen Punkten des Schreibens am 03.06.1999 nicht anzunehmen, zumal der Kläger selbst vorgetragen hat, er sei, solange Gamsachurdia gelebt habe (bis 31.12.1993), sein Anhänger gewesen, danach habe er sich nicht mehr für Politik interessiert; er sei nur zum Soldaten gemacht worden.

16 Soweit in dem Schreiben vom 03.06.1999 unter Ziff. 3 auch die Beteiligung des Klägers an dem Aufstand einer Panzerbrigade im westgeorgischen Senaki im Oktober 1998 aufgeführt wird, bestehen ebenfalls Zweifel daran, dass eine Bestrafung des Klägers, so sie denn seinerzeit erfolgt wäre, wegen eines der oben genannten asylrechtlich relevanten Merkmale erfolgt wäre. Denn bei dem Aufstand von AkakiEliawa handelte es sich um den Versuch, den seinerzeitigen Präsidenten Schewardnadse auf die Missstände in der georgischen Armee aufmerksam zu machen (IGFM an VG Schleswig vom 19.07.2002). Eine strafrechtliche Verurteilung der an diesem Aufstand Beteiligten wäre deshalb keine politische Verfolgung, sondern Ahndung kriminellen Unrechts. Aber selbst, wenn man davon ausgehen würde, dass im Hintergrund eine politische Gegnerschaft der Teilnehmer des Aufstandes vom Oktober 1998 gegenüber dem seinerzeitigen Präsidenten Schewardnadse und seiner Regierung gestanden hat, wofür die Ungereimtheiten beim Tod von AkakiEliawa sprechen könnten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 08.04.2002, Seite 12 und vom 24.03.2004, Seite 14), ist davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Teilnahme an dem Aufstand jedenfalls jetzt keine strafrechtlichen Sanktionen oder sonst asylrechtlich erhebliche Reaktionen der georgischen Sicherheitskräfte befürchten müsste und dass eine solche, selbst wenn sie erfolgen würde, keine politische Verfolgung darstellen würde. Denn bereits durch den ehemaligen Präsidenten Schewardnadse ist allen an dem Aufstand beteiligten und festgenommenen Personen Straffreiheit zugesichert worden (Auswärtiges Amt vom 16.04.2002 an VG Schleswig). Selbst wenn eine Bestrafung des Klägers bei Rückkehr nach Georgien erfolgen sollte, würde eine solche nach dem Rücktritt des ehemaligen Präsidenten Schewardnadse und dem Machtwechsel in Georgien mit Sicherheit nicht mehr wegen einer politischen Gegnerschaft oder sonst eines asylrechtlich relevanten Merkmals in der Person des Klägers erfolgen.

17 Unabhängig davon geht das Gericht im Übrigen davon aus, dass das Schreiben des Innenministeriums der Autonomen Republik Abchasien vom 03.06.1999 gefälscht ist. Das ergibt sich bereits aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 05.07.2001 zur Unzuständigkeit dieser Stelle für die in dem Schreiben genannten Straftaten. Diese Unzuständigkeit hat der Kläger substantiiert auch nicht in Abrede gestellt. Dass sich dieses Ministerium nach dem Vortrag des Klägers als ein Instrument Schewardnadses zur Verfolgung nationalistischer Ziele darstellt, ändert daran nichts. Im Übrigen hat das Auswärtige Amt, soweit der Kläger Zweifel an der Auskunft vom 05.07.2001 angemeldet hat, die vom Kläger im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 06.08.2001 aufgeführten ergänzenden Auskünfte (Ziff. 2, 3, 4, 7 und 8) mit Schreiben vom 06.10.2003 erteilt. Die Vorlage von Vergleichsunterschriften (Ziff. 1 und 6) durch das Auswärtige Amt scheitert daran, dass dem Auswärtigen Amt solche Vergleichsunterschriften nach seiner ergänzenden Auskunft vom 06.10.2003 nicht vorliegen. Und das Auswärtige Amt hat insoweit seine Erkenntnisquellen (Beauftragter der Deutschen Botschaft in Tiflis) auch hinreichend offen gelegt. Substantiierte Zweifel zur Auskunft des Auswärtigen Amtes, dass sich das Schreiben vom 03.06.1999 auch deshalb als gefälscht erweist, weil der Stempelabdruck nicht dreisprachig gehalten ist, gibt es nicht. Soweit der Kläger dies bestreitet, hat er seinen Vortrag nicht weiter substantiiert, so dass auch deshalb eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich wäre. Dass bei der Bearbeitung der Auskunft des Auswärtigen Amtes ein Mitarbeiter des Bundesamtes mitgewirkt hat, führt nicht zur Unverwertbarkeit der Auskunft (Hess.VGH, Urteil vom 31.08.1999 - 10 OE 864/98.A -).

18 Aus dem Vortrag des Klägers und den sonst dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger aus anderen Gründen bei Rückkehr nach Georgien politische Verfolgung zu befürchten hätte. Soweit der Kläger eine Gefährdung wegen seiner Asylantragstellung und der Recherchen des Auswärtigen Amtes im Zusammenhang mit seiner Auskunft vom 05.07.2001 befürchtet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Antragstellung selbst führt bei Rückkehr nach Georgien zu keinen Sanktionen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24.03.2004, Seite 16). Und eine asylrechtlich relevante Gefährdung wegen der Recherchen des Auswärtigen Amtes ist nicht zu erwarten, weil, wie dargelegt, bereits eine Asylrelevanz im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an Aktionen Abchasien und beim Putsch von Eliawa nicht festgestellt werden kann, der Inhalt des von ihm vorgelegten Schreibens des Ministeriums vom 03.06.1999 mangels Echtheit nicht zugrundegelegt werden kann und ein mögliches Vorgehen der georgischen Stellen wegen Urkundenfälschung ebenfalls nicht asylrelevant wäre.

19 Soweit der Kläger von seiner Mitgliedschaft bei der Partisanenorganisation der sogenannten Waldbrüder berichtet hat, ist deshalb eine politische Verfolgung des Klägers nicht zu erwarten, weil es sich dabei um die Unterstützung Georgiens in dem Gebiet von Abchasien, das sich für autonom erklärt hat, gegen die Selbständigkeit dieser Region und deren russische Unterstützer durch Partisanenverbände handelt (IGFM vom 23.08.2002 an VGH München). Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2004 in das Verfahren eingeführte Berichterstattung des georgischen Fernsehens über das Vorgehen der jetzigen Regierung gegen in Abchasien und im abchasischen Grenzland operierende Partisanenverbände führt nicht zu der Annahme einer drohenden politischen Verfolgung des Klägers bei Rückkehr nach Georgien. Dies schon deshalb nicht, weil der Kläger bereits vor vielen Jahren diese Partisanenverbände verlassen hat und sich die Aktionen der gegenwärtigen georgischen Regierung nach dieser Berichterstattung ganz eindeutig gegen jetzt noch operierende Verbände richtet, weil eine Partisanentätigkeit nach dem Regierungswechsel Ende 2003 und der Neuausrichtung des gesamten politischen Systems in Georgien als nicht mehr erforderlich und nicht mehr erwünscht angesehen wird. Ist bereits deshalb nicht zu erwarten, dass der Kläger wegen seiner früheren Mitgliedschaft in einer dieser Verbände bestraft würde, so kann offen bleiben, ob diese den staatlichen Stellen in Georgien überhaupt bekannt ist oder ob eine gleichwohl erfolgende staatliche Sanktion überhaupt eine asylrelevante und nicht nur strafrechtliche Sanktion wäre.

20 Ebenso wenig hat der Kläger wegen seiner ehemaligen Parteinahme für den früheren Präsidenten Gamsachurdia politische Verfolgung bei Rückkehr nach Georgien zu befürchten. Auch dies zieht Sanktionen der georgischen staatlichen Stellen jetzt nicht mehr nach sich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24.03.2004, Seite 8).

21 Hat der Kläger deshalb bei einer Rückkehr nach Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt und die überschaubare Zukunft keine politische Verfolgung zu gewärtigen, kommt weder eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG noch - wegen der insoweit gleichen Voraussetzungen - eine Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG in Betracht.

22 Der Kläger kann sich auch nicht auf Gründe berufen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in seiner Person vorliegen. Nach den oben getroffenen Feststellungen drohen dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) noch die Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) -- die in Georgien 1997 abgeschafft worden ist (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24.03.2004) -- noch unmenschliche Behandlung gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Dabei kann offen bleiben, ob die in Georgien von der Regierung selbst und den Menschenrechtsgruppen registrierte Folterpraxis (Accord, Reisebericht Georgien vom Juli 2003; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24.03.2004) Anlass zu der Feststellung gibt, jeder von der Polizei in Untersuchungshaft Genommene müsse nach dem insoweit anzulegenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit Folter rechnen, und die harten Bedingungen der Strafhaft stellten eine unmenschliche Behandlung dar. Denn angesichts der oben zum Asylanspruch des Klägers getroffene Feststellung ist schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei Rückkehr nach Georgien festgenommen und verurteilt würde. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Georgien im Übrigen die ernsthafte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen würde (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG), gibt es nicht. Die schwierigen Lebensverhältnisse, auf die der Kläger bei Rückkehr nach Georgien treffen würde (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24.03.2004, Seite 16 f.) betreffen die gesamte Bevölkerung Georgiens, so dass diese ein Abschiebungshindernis ohnehin nicht darstellen (§§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG).

23 Die nach §§ 34 ff. AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist danach ebenfalls nicht zu beanstanden.

24 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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