VG Kassel 2. Kammer, 2004-09-05, 2 E 434/02

2 E 434/02Verwaltungsgericht / 2. Kammer05.09.2004

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 2. Kammer — 2 E 434/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-05

Aktenzeichen: 2 E 434/02

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:0905.2E434.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 46 NatSchG HE, § 6b NatSchG HE, § 8 NatSchG HE

Tatbestand

1 Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung H., Flur , Flurstücke und gelegenen Grundstücks H. in A-Stadt. Mit Antrag vom 21.11.2000 beantragte er die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlich genutzten Lagerhalle für Rundballen auf diesem Außenbereichsgrundstück und gab hierbei in der Betriebsbeschreibung an, dass die bis dato als Lagerplatz für Rundballen genutzte Fläche mit einer Lagerhalle für Rundballen bebaut werden solle. Nach den zunächst eingereichten Bauvorlagen gab der Kläger für die Ermittlung des naturschutzrechtlichen Eingriffswertes die Fläche des Ballenlagers (172 m²) mit 6 Wertpunkten je Quadratmeter an. Die Untere Naturschutzbehörde teilte der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten unter dem 01.03.2001 mit, dass das naturschutzrechtliche Einvernehmen nicht erteilt werden könne, da die Fläche, die der Lagerung von Rundballen diene, im Bestand als Wirtschaftswiese mit 21 Biotopwertpunkten anzusetzen sei. Hiergegen teilte der für die Planung des Bauvorhabens verantwortliche Bruder des Klägers mit, dass das Ballenlager bereits seit 1987 bestehe und damals keiner baurechtlichen Genehmigung bedurfte, so dass es "legal" sei.

2 Unter dem 11.07.2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein überarbeiteter Ausgleichsplan mit einer Festsetzung der Ballenlagerflechte mit 21 Wertpunkten erforderlich sei, da ansonsten der Bauantrag abgelehnt werden müsse. Der Kläger legte daraufhin am 23.07.2001 einen neuen Ausgleichsplan vor, der in der Flächenbilanz als Bestand für die 172 m² große Ballenlagerfläche 21 Wertpunkte vorsah.

3 Die Untere Naturschutzbehörde erteilte daraufhin unter dem 09.08.2001 die Eingriffsgenehmigung gemäß § 6 HENatG unter anderem mit der Auflage, dass der Kläger eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.802,34 DM zu zahlen habe. Mit Bauschein vom 28.08.2001 wurde dem Kläger die begehrte Baugenehmigung erteilt, wobei unter Ziffer 2 "Auflagen Untere Naturschutzbehörde" eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.802,34 DM festgesetzt worden ist.

4 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe sei von einem falschen Zustand vor Baubeginn ausgegangen worden. Bei der Biotopbewertung hätte man für die Lagerfläche für Rundballen 6 Punkte je Quadratmeter und nicht 21 Punkte je Quadratmeter ansetzen müssen, so dass sich allenfalls ein Zahlbetrag in Höhe von 202,00 DM und nicht von 1.802,34 DM ergebe.

5 Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums K. vom 28.01.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Einstufung der Ballenlagerfläche als Wirtschaftswiese mit 21 Wertpunkten sei korrekt; maßgeblich sei hierbei, dass eine naturschutzrechtliche Genehmigung für die Nutzung der Fläche als Ballenlager nicht vorgelegen habe.

6 Mit am 25.02.2002 beim Verwaltungsgericht K. eingegangenem Schriftsatz vom 22.02.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Im Rahmen der Flächenbilanz sei von der tatsächlichen Nutzung und somit von einer vegetationsarmen Fläche auszugehen, die mit 6 Punkten je Quadratmeter anzusetzen sei. Überdies sei das Ballenlager aufgrund der Baugenehmigung hinsichtlich des Baus eines Wirtschaftsgebäudes bereits im Jahre 1977 errichtet worden, so dass der Zustand damals rechtmäßig gewesen sei. Es habe zur Zeit der Errichtung des Ballenlagers kein Genehmigungserfordernis bestanden und die Vorschriften über die Ausgleichsabgabe hätten damals noch nicht existiert.

7 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 28.08.2001 i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums K. vom 28.01.2002 insoweit aufzuheben, als in dem Bescheid in Ziffer 2 der Auflagen der Unteren Naturschutzbehörde eine über den Betrag von 202,74 DM hinausgehende Ausgleichsabgabe festgesetzt worden ist.

8 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Die Klage könne keinen Erfolg haben, da der streitgegenständlichen Auflage eine Eingriffs-/Ausgleichsplanung des Klägers zugrundegelegen habe, die die Untere Naturschutzbehörde mit Prüfvermerk vom 31.07.2002 ohne Veränderung akzeptiert habe. Überdies sei die Ballenlagerfläche als Wiesenfläche mit 21 Wertpunkten in Ansatz zu bringen, da diese Fläche ohne förmliche Genehmigung als Lagerfläche genutzt worden sei.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Das Gericht entscheidet im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, da beide Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben.

12 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Festsetzung der Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.802,34 DM ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

13 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der geforderten naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe ist der Zeitpunkt, in dem die Leistungspflicht des Klägers ausgelöst wurde. Dies ist hier der Zeitpunkt der ihm bekannt gegebenen Baugenehmigung vom 28.08.2001. Der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Auflage waren somit die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege - HENatG - vom 16.04.1996 (GVBl. I, S. 145), zuletzt geändert durch Art. 38 LFN-Reform und Änderungsgesetz vom 22.12.2000 (GVBl. I, S. 588) sowie die Ausgleichsabgabenverordnung - AAV - vom 09.02.1995 (GVBl. I, S. 120) zugrunde zu legen. Danach ist die festgesetzte Ausgleichsabgabe rechtlich nicht zu beanstanden.

14 Die grundsätzliche Befugnis des Beklagten zur Erhebung von Ausgleichsabgaben unterliegt nach Auffassung des Gerichts keinen rechtlichen Bedenken und ist von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt worden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausgleichsabgabe dem Grunde nach auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid des RP K. vom 28.01.2002 gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

15 Unterliegt damit die Berechtigung des Beklagten zur Erhebung einer Ausgleichsabgabe dem Grunde nach keinen Zweifel, halten im Übrigen auch die konkret festgesetzten Abgabenhöhen einer rechtlichen Überprüfung stand. Gemäß § 6 b Abs. 1 Satz 2 HENatG bemisst sich die Ausgleichsabgabe nach den aufgrund der Rechtsverordnung nach § 6 b Abs. 7 Nr. 1 HENatG festgestellten durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen, die in ihren günstigen Wirkungen dem nicht geleisteten Ausgleich oder Ersatz in vollem Umfang entsprechen. Gemäß § 6 b Abs. 7 HENatG wird das Nähere durch Rechtsverordnung geregelt, wobei in dieser insbesondere auch Bestimmungen über das Verfahren zur Festsetzung der Abgabe, den Zeitpunkt der Bewertung des nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen verbleibenden Schadens und der günstigen Wirkungen von Ersatzmaßnahmen sowie über die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren und die Abgabe (Eingriffs- und Ausgleichsplan) getroffen werden können. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Land Hessen durch die bereits erwähnte Ausgleichsabgabenverordnung vom 09.02.1995 Gebrauch gemacht. Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der Ausgleichsabgabe entspricht den Vorgaben dieser Verordnung; insbesondere hat der Beklagte die allein in Streit stehende Bewertung der Rundballenlagerfläche in ihrem Bestand zutreffender Weise als Wirtschaftswiese gemäß Typnummer 06.910 mit 21 Wertpunkten bewertet. Denn die Rundballenlagerfläche stellte vor deren Nutzung als Rundballenlagerfläche eine Wirtschaftswiese dar. Maßgeblich für die Beurteilung des Bestandes im Rahmen der Flächenbilanz für die Ermittlung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe ist indes ausschließlich der legale Bestand und nicht der Bestand, wie er sich nach einer rechtswidrigen Nutzung darstellt. Im Einzelnen gilt folgendes:

16 Gemäß § 46 HENatG kann die Untere Naturschutzbehörde nachträglich bei Eingriffen i. S. d. § 5 HENatG, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen sind, Auflagen festsetzen, um Schäden am Landschaftshaushalt so gering wie möglich zu halten und um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden, soweit Eingriffe nicht nach Inkrafttreten des Hessischen Landschaftspflegegesetzes vom 04.04.1973 genehmigt worden sind. Zwar kann eine Ausgleichsabgabe gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 HENatG nicht verlangt werden, doch gelten bei Inkrafttreten des Gesetzes begonnene und noch nicht abgeschlossene rechtswidrige Eingriffe als ungenehmigte Eingriffe i. S. d. § 8 HENatG. § 8 HENatG ermöglicht der Behörde indes, eine Ausgleichsabgabe nach § 6 b Abs.1 HENatG zu erheben (§ 8 Abs. 2 Satz 2 HENatG). Ist somit die - nachträgliche - Erhebung einer Ausgleichsmaßnahme bei rechtswidrigen "Alt"-Eingriffen nach der Systematik des HENatG vorgesehen, ist zwangsläufig hinsichtlich der Festlegung des Bestandes im Rahmen der Flächenbilanzierung nicht auf den tatsächlichen als vielmehr nur legalen Zustand der Fläche abzustellen. Der entgegenstehenden - im Übrigen nicht begründeten - Kommentarmeinung von Franz in "Recht des Naturschutzes in Hessen", § 46 HENatG Rdnr. 3, wonach im Ergebnis generell in Altfällen keine Ausgleichsabgabe erhoben werden kann, vermag das erkennende Gericht somit nicht zu folgen.

17 Unabhängig von der Frage, ob das Ballenlager auf der streitgegenständlichen Fläche bereits im Jahre 1977 oder aber erst 1987 errichtet worden ist, erweist sich die Nutzung der Wirtschaftswiese als Ballenlagerfläche als rechtswidrig. Denn es wurde ohne die insoweit erforderliche Genehmigung nach dem Hessischen Landschaftspflegegesetz vom 04.04.1973 errichtet. Gemäß § 10 Abs. 1 Hessisches Landschaftspflegegesetz bedurften Eingriffe nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Landschaftspflegegesetz der Genehmigung der zuständigen Behörde. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lag ein Eingriff in die Landschaft im Sinne des Gesetzes unter anderem vor, wenn Lagerplätze eingerichtet wurden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Landschaftspflegegesetz galten die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, die Ausübung der Jagd- und Fischerei nicht als Eingriff in die Landschaft. Bei dem 172 m² großen Ballenlager handelt es sich unzweifelhaft um einen Lagerplatz im Sinne des Hessischen Landschaftspflegegesetzes. Die Lagerung der Rundballen stellt auch keine landwirtschaftliche Bodennutzung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Landschaftspflegegesetz dar. Denn die landwirtschaftliche Bodennutzung setzt die planmäßige, eigenverantwortliche und auf Fortsetzung angelegte Bearbeitung und Bewirtschaftung des Bodens voraus, wobei eine tägliche Wirtschaftsweise nicht erforderlich ist (Urproduktion). Nicht erfasst von der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die der Urproduktion mittelbar dienende bzw. diese lediglich vorbereitenden Maßnahmen. Hierunter zählt unzweifelhaft die Lagerung von Rundballen.

18 Die Lagerung der Rundballen stellt sich somit als nach altem Recht genehmigungspflichtig und nicht genehmigt und somit rechtswidrig dar, was wiederum zur Folge hat, dass hinsichtlich der Flächenbilanzierung bezüglich des "neuen" Bauvorhabens des Neubaus einer landwirtschaftlich genutzten Lagerhalle für Rundballen im Hinblick auf die zu erhebende naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe vom Bestand der Fläche im Zeitpunkt vor dem rechtswidrigen Eingriff auszugehen ist. Der rechtmäßige Zustand der 172 m² großen Rundballenlagerfläche stellt den Zustand einer Wirtschaftswiese dar, wie sich aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern eindeutig ergibt.

19 Hat die Untere Naturschutzbehörde nach alledem die Rundballenlagerfläche zu Recht mit 21 Wertpunkten angesetzt und sind Berechnungsfehler im Hinblick auf die festgesetzte naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe im Übrigen weder ersichtlich noch vorgetragen, erfolgt die Festsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe in der Auflage 2 der Auflagen der Unteren Naturschutzbehörde mit 1.802,34 DM zu Recht.

20 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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