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2 E 222/04.A•VG Kassel 2. Kammer, 2004-05-12, 2 E 222/04.A
2 E 222/04.AVerwaltungsgericht / 2. Kammer12.05.2004
Einzelfall einer verspätet bei dem zuständigen Gricht eingegangenen Klageschrift, die aufgrund der irrtümlichen Eingabe der Telefaxnummer innerhalb der Frist bei einem unzuständigen Gericht eingegangen ist.
Entscheidungsdatum: 2004-05-12
Aktenzeichen: 2 E 222/04.A
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:0512.2E222.04.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 60 Abs 1 VwGO, § 60 Abs 2 VwGO, § 74 VwGO
Einzelfall einer verspätet bei dem zuständigen Gricht eingegangenen Klageschrift, die aufgrund der irrtümlichen Eingabe der Telefaxnummer innerhalb der Frist bei einem unzuständigen Gericht eingegangen ist.
1 Die Kläger sind armenische Staatsangehörige; sie begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
2 Die Kläger reisten nach ihren Angaben im November 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 12.12.2002 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie an, sie würden in Armenien politisch verfolgt.
3 Mit Bescheid vom 12.01.2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Antragsteller unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
4 Gegen den ihnen am 17.01.2004 zugestellten Bescheid haben die Kläger mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.01.2004, bei Gericht eingegangen am 27.01.2004, Klage erhoben und gleichzeitig Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 18.02.2004 (2 G 219/04.A) abgelehnt. Die jeweiligen Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO hat das Gericht durch die weiteren Beschlüsse vom 02.03.2004 (2 G 408/04.A) und 10.03.2004 (2 G 556/04.A) abgelehnt.
5 Die Klage haben die Kläger nicht weiter begründet.
6 Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in ihrer Person vorliegen.
7 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
9 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert.
10 Die Kammer hat mit Beschluss vom 08.04.2004 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
12 Die Klage ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist.
13 Da der Asylantrag der Kläger durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, war die Klage nach § 74 Abs. 1, 2. Halbs. AsylVfG ebenso wie der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) innerhalb einer Woche nach Zustellung des angefochtenen Bescheids zu erheben. Da der angefochtene Bescheid den Klägern ausweislich der in der Bundesamtsakte vorliegenden Zustellungsurkunde am 17.01.2004, einem Samstag, zugestellt worden ist, lief die Klagefrist am Montag, den 26.01.2004 ab. Die Klageschrift vom 23.01.2004 ist beim Gericht aber erst am 27.01.2004 und damit verspätet eingegangen. Zwar enthält dieser Schriftsatz im Adressfeld den Vermerk "vorab per Fax 0561/1007-165"; ein entsprechendes Telefaxschreiben ist aber, wie die Auswertung des entsprechenden Journals des Gerichts ergeben hat, weder am 23.01.2004 noch in den Tagen bis zum Ablauf der Klagefrist dort eingegangen.
14 Der Umstand, auf den sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes berufen hat, dass nämlich die Antrags- und die Klageschrift vom 23.01.2004 ebenfalls am 23.01.2004 und damit innerhalb der Antrags- bzw. Klagefrist mit Folge einer fehlerhaften Eingabe der Telefaxnummer durch den Verfahrensbevollmächtigten (0561/1007-365 statt 0561/1007-165) zwar nicht bei dem Verwaltungsgericht, aber beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, wahrt die Frist nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klage tatsächlich - etwa in Verkennung der gerichtlichen Zuständigkeit - an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gerichtet gewesen wäre und dort nach dem Willens des Verfahrensbevollmächtigten der Kläger auch hätte eingehen sollen. Ist Adressat des Klageschriftsatzes aber das zuständige Gericht - wovon hier angesichts der Angaben im Adressfeld mit der Telefaxnummer des Gerichts und der Angaben des Verfahrensbevollmächtigten der Kläger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auszugehen ist - und geht der Schriftsatz nur versehentlich bei dem unzuständigen Gericht ein, wahrt das die Klagefrist nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 2003, § 74 Rdnr. 8).
15 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger für diese im Klageverfahren nicht beantragt. Soweit er einen entsprechenden Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt hat, betrifft dieser auch nur dieses Verfahren, nicht aber - quasi automatisch - auch das vorliegende Klageverfahren. Aber auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist von Amts wegen nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO kommt nicht in Betracht. Zwar ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgenommen worden; die Versäumung der Frist erfolgte aber nicht unverschuldet.
16 Der Umstand der falschen Eingabe der Telefaxnummer durch den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet eingetreten ist. Hierzu hat das Gericht in dem Beschluss vom 02.03.2004 (2 G 408/04.A) ausgeführt (S. 2 unten/3 oben sowie S. 3 unten/4 oben des Abdrucks):
17 "... eine Kontrolle des Sendeprotokolls durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller unmittelbar nach der Absendung des Telefax oder jedenfalls noch vor Fristablauf am 26.01.2004 hätte erkennen lassen, dass das Telefax des Schriftsatzes vom 23.01.2004 nicht an das richtige Telefaxgerät des Gerichts abgesandt worden ist. Eine solche Kontrolle hätte dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller angesichts der Fristgebundenheit des Antrags oblegen und ihr Versäumnis ist nicht unverschuldet (Pape/Notthoff, prozessrechtliche Probleme bei der Verwendung von Telefax, NJW 1996, 417, 424). Soweit die Verwechslung einer Telefaxnummer durch eine mit Sorgfalt ausgewählten, angeleiteten und überwachten Mitarbeiter des Rechtsanwalts erfolgte und dessen Verschulden dem Verfahrensbevollmächtigten und damit auch den Beteiligten nicht zuzurechnen ist (BVerwG, Beschluss vom 06.08.1997 - 4 B 124.97 -, NJW 1998, 398), gilt dies vorliegend nicht, da der Schriftsatz nach dem Vortrag in der Antragsschrift vom 20.02.2004 von dem Verfahrensbevollmächtigten selbst übermittelt worden ist. ... Dass den Antragstellern das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zugerechnet wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung und ist auch im Asylverfahren mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren. Insoweit sind die Antragsteller gegebenenfalls auf einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verwiesen (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907)".
18 Und im Beschluss vom 10.03.2004 (2 G 556/04.A) hat es auf den weiteren Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Kläger, dass er eine solche Kontrolle durchgeführt habe, ausgeführt (S. 2 unten/3 oben):
19 "Die Antragsteller stützen ihren erneuten Antrag zum einen darauf, dass das Gericht in dem Beschluss vom 02.03.2004 (2 G 408/04.A) davon ausgegangen ist, dass eine Kontrolle des Protokolls über die Telefaxabsendung der Antragsschrift vom 23.01.2004 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht stattgefunden habe, dass diese Annahme aber nicht zutreffe, da ihr Verfahrensbevollmächtigter tatsächlich eine solche Kontrolle vorgenommen habe.
20 Auch wenn man annimmt, dass der jetzt erfolgte Vortrag der Antragsteller zutrifft, ändert das an der in den Beschlüssen des Gerichts vom 18.02.2004 (2 G 219/04.A) und vom 02.03.2004 (2 G 408/04.A) getroffenen Entscheidung nichts, weil auch dann von einem Verstoß des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen Sorgfaltspflichten auszugehen ist. Denn der Umstand, dass er auf die Kontrolle des Protokolls des Telefaxausgangs, dass die tatsächlich gewählte falsche Telefaxnummer aufgezeichnet hat, nicht erneut den Antragsschriftsatz mit der richtigen Telefaxnummer des Gerichts abgesandt hat, zeigt, dass er diese Kontrolle nicht sorgfältig vorgenommen hat. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die von den Antragstellern vorgetragene Berufsausbildung und -erfahrung ihres Verfahrensbevollmächtigten ändert daran nichts. Wie im Schriftsatz vom 04.03.2004 selbst vorgetragen, gelten die Grundsätze für die Haftung für Büropersonal von Verfahrensbevollmächtigten vorliegend nicht, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller selbst das Telefax übersandt hat und es deshalb auf die von der Rechtsprechung entwickelten Einschränkungen der Zurechnung des Verschuldens wegen der arbeitsteiligen Organisation in einem Rechtsanwaltbüro nicht ankommt."
21 An diesen Ausführungen hält das Gericht auch für das Klageverfahren fest.
22 Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2004 vorgetragen hat, auf das Verschulden bei der fehlerhaften Eingabe der Telefaxnummer und der fehlenden Kontrolle durch ihn komme es nicht an, weil auch seine sorgfältig ausgesuchte und überwachte Mitarbeiterin bei der Versendung der Schriftsätze die fehlerhafte Eingabe der Telefaxnummer trotz Kontrolle nicht bemerkt habe, ändert dies an den getroffenen Feststellungen nichts. Denn durch den Fehler der Mitarbeiterin wird der Fehler des Verfahrensbevollmächtigten bei der Eingabe und fehlerhaften Kontrolle der Eingabe der Telefaxnummer durch ihn selbst nicht aus der Welt geschaffen. Und im Übrigen fehlt es insoweit an einem fristgerechten (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Kläger, der ausweislich seines Schriftsatzes vom 01.03.2004 spätestens zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass Antragsschrift und Klageschrift nicht rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, den Vortrag zur Kontrolle durch seine Mitarbeiterin aber erst mit Schriftsatz vom 31.03.2004 gehalten hat, ganz abgesehen davon, dass dieser Vortrag nicht glaubhaft gemacht ist (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO; § 294 ZPO).
23 Unverschuldet ist die Fristversäumung auch nicht deshalb, weil erwartet werden musste, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof an den bei ihm als unzuständigem Gericht eingegangenen Schriftsatz noch innerhalb der Klagefrist an das Verwaltungsgericht übermittelt. Hierzu hat das Gericht im Beschluss vom 10.03.2004 (2 G 556/04.A) ausgeführt (S. 4 des Abdrucks):
24 "Ein rechtzeitiger Eingang des Schriftsatzes bei Gericht bei Weiterleitung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im ordentlichen Geschäftsgang kann aber nicht unterstellt werden. Dafür ist der ebenfalls in dem Beschluss des Gerichts vom 02.03.2004 (2 G408/04.A) bereits genannte (dort S. 4 ff.) und sich aus dem den Beteiligten übersandten Aktenvermerk ergebende Umstand maßgeblich, dass das Telefax mit dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 23.01.2004 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof bei einem nicht für Telefax-Eingänge, sondern nur für die Telefaxversendung bestimmten Telefaxgerät eingegangen ist. Abgesehen davon, dass das Telefax beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am Freitag, den 23.01.2004 nach 12:00 Uhr und damit nach der gerichtsbekannten Beendigung des regulären Geschäftsbetriebs vor dem Wochenende eingegangen ist und somit erst eine Bearbeitung am Montag, den 26.01.2004 und damit dem letzten Tag der Frist zu erwarten gewesen wäre, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass das beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Telefax noch am Freitag, den 23.01.2004 selbst oder jedenfalls am Montag, den 26.01.2004 hätte an das Gericht weitergeleitet werden müssen. Davon wäre möglicherweise auszugehen, wenn es sich um ein Telefaxgerät des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gehandelt hätte, das für den Eingang von Telefaxen bestimmt ist, weil hier eine entsprechende zeitnahe Postbearbeitung und bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang deshalb auch mit entsprechenden Weiterleitung von Irrläufern gerechnet werden muss. Da dies aber auf das Telefaxgerät des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, bei dem das Telefax vom 23.01.2004 tatsächlich eingegangen ist, nicht zutrifft, und bei solchen außergewöhnlichen, die Routine des gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgangs unterbrechenden Umständen eine gewisse, jedenfalls die tatsächlich - unter Berücksichtigung des Wochenendes - noch bis zum Ablauf der Antragsfrist verbleibende Zeit bis zur Weiterleitung von Irrläufern angesetzt werden muss, können die Antragsteller auch hieraus nichts für sich herleiten."
25 Auch an diesen Feststellungen hält das Gericht für das Klageverfahren fest.
26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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