VG Kassel 7. Kammer, 2004-04-15, 7 E 2082/02

7 E 2082/02Verwaltungsgericht / Chamber 715.04.2004

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 7. Kammer — 7 E 2082/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-15

Aktenzeichen: 7 E 2082/02

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:0415.7E2082.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 Abs 6 SVG, § 1 Abs 1 VwVfG, § 40 VwVfG, § 49 VwVfG

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines Fachausbildungsbescheides.

2 Der Kläger hatte sich für die Dauer von 12 Jahren als Soldat auf Zeit bei der Beklagten verpflichtet und schied mit Ablauf des 30.09.2001 aus der Bundeswehr aus.

3 Bereits vorher, mit Antrag vom 10.01.2001 (Blatt 181 der Behördenakte) beantragte der Kläger die Gewährung von Fachausbildung gem. den §§ 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Vorgesehen war eine Ausbildung an der Bundeswehrfachschule B-Stadt.

4 Mit Schreiben vom 30.05.2001 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Wehrbereichsverwaltung IV darauf hin, dass die Lehrgangsteilnehmer des Lehrgangs HW 1 vor Beginn des Lehrgangs aktenkundig darauf hinzuweisen seien, dass sie diesen Lehrgang nur als eigenständigen Lehrgang und nicht als Teil der Ausbildung zum "Staatlich geprüften Betriebswirt" absolvieren könnten, da die Schließung der Bundeswehrfachschule B-Stadt zum 30.06.2002 vorgesehen sei.

5 Mit Bescheid vom 19.06.2001 (Blatt 217 der Behördenakte) wurde eine Förderung der Teilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme "Staatlich geprüfter Betriebswirt" bei der Bundeswehrfachschule in B-Stadt für die Zeit vom 19.06.2001 bis 18.06.2003 bewilligt. Ferner wurde bewilligt ein Sprachlehrgang an der G. Sprach- und Dolmetscherschule für die Zeit vom 13.08.2001 bis 31.07.2002. Letzterer war notwendig, weil der Kläger seinen Hauptschulabschluss bei einer Schule in Bayern erworben hatte, auf der kein Englischunterricht erteilt worden war. Der Bescheid enthält mehrere Nebenbestimmungen, darunter Ziffer 5.4, der lautet:

6 "Die Fachausbildung kann widerrufen werden, wenn aufgrund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht zu erwarten ist, dass sie das Ausbildungsziel erreichen."

7 Ausweislich einer Unterschriftenliste wurde der Lehrgang des Klägers am 21.06.2001 um 10:00 Uhr entsprechend des Schreibens vom 30.05.2001 belehrt (Blatt 253 und 254 der Behördenakte). Der Kläger, der am 19.06.2001 plangemäß die Ausbildung aufgenommen hatte, ist der einzige Lehrgangsteilnehmer, der die Unterschrift nicht leistete.

8 In der Folgezeit wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und trug vor, der Kläger sei erst im Rahmen der öffentlichen Diskussion um die Schließung der Bundeswehrfachschule davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Schule geschlossen werden solle. Für ihn stelle sich nun die Frage, wie er seine Ausbildung abschließen solle. Er habe sich bewusst für die Ausbildung an der Bundeswehrfachschule in B-Stadt entschieden, weil diese über ein besonderes Konzept verfüge, dass die Eingliederung der Absolventen in die freie Wirtschaft erleichtere. Aus diesem Grund sei er auch von Cottbus nach Hessen gezogen.

9 Mit Schreiben vom 31.01.2002 teilte das Kreiswehrersatzamt Kassel dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung durch Bescheid vom 19.06.2001 nicht bekannt gewesen sei, dass eine Schließung der Bundeswehrfachschule B-Stadt geplant war. Diese Informationen seien erst Ende Juni 2001 bekannt gegeben worden. Der betroffene Personenkreis sei jedoch am 21.06.2001 zusammen gerufen und über die Schließung der Schule unterrichtet worden. Der Kläger habe an diesem Gespräch teilgenommen.

10 Mit Schreiben vom 11.03.2002 (Blatt 263 f. der Behördenakte) erwiderte der Bevollmächtigte des Klägers hierauf, bereits mit Schreiben des Bundesministeriums für Verteidigung vom 30.05.2001 seien sämtliche Wehrbereichsverwaltungen darauf hingewiesen worden, dass die Lehrgangsteilnehmer mit Beginn des Lehrgangs aktenkundig darauf hinzuweisen seien, dass sie diesen Lehrgang nur als eigenständigen Lehrgang und nicht als Teil der Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt absolvieren könnten, da die Schließung der Bundeswehrfachschule B-Stadt zum 30.06.2002 vorgesehen sei. Folglich sei zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung schon bekannt gewesen, dass die Bundeswehrfachschule in B-Stadt zum 30.06.2002 schließen werde. Damit müsse es sich um ein Versehen des Kreiswehrersatzamtes handeln, dass dieser Hinweis in den Bescheid nicht aufgenommen worden sei.

11 Mit Schreiben vom 19.04.2002 forderte der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, kurzfristig mitzuteilen, wie die begonnene Berufsausbildung weiter gefördert werde. Der Kläger akzeptiere nicht, dass seine Berufsausbildung an einer anderen Bundeswehrfachschule beendet werde. Die Giessener Bundeswehrfachschule sei deshalb gewählt worden, weil ein besonderes Ausbildungskonzept verfolgt worden sei. Dieses werde an einer anderen Bundeswehrfachschule nicht angeboten. Aus familiären Gründen sein ein Umzug nicht möglich.

12 Am 15.05.2002 stellte der Kläger einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht B-Stadt, mit dem er die Feststellung begehrte, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Beendigung der Fachausbildung zum "Staatlich geprüften Betriebswirt" an der Bundeswehrfachschule in B-Stadt zu ermöglichen (Az.: VG B-Stadt 8 G 1637/02). Das Verfahren wurde an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen. Dieses lehnte mit Beschluss vom 01.07.2002 den Eilantrag ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Blatt 421 ff. der Behördenakte Bezug genommen. Das Beschwerdeverfahren wurde durch Beschluss des OVG Brandenburg vom 11.06.2003 nach beiderseitigen Erledigungserklärungen eingestellt. Die Kosten wurden dem Kläger auferlegt.

13 Mit Schreiben vom 18.06.2002 (Blatt 376 der Behördenakte) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Bewilligungsbescheid vom 19.06.2001, soweit es die Bewilligung der Ausbildung zum "Staatlich geprüften Betriebswirt" betreffe, von Anfang an aufzuheben. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Hierauf ließ er erwidern (Blatt 384 der Behördenakte), die Voraussetzungen des § 48 VwVfG lägen nicht vor. Eine nachträgliche Veränderung der Sachlage sei nicht gegeben. Bereits bei Bekanntgabe des Verwaltungsaktes sei eine mögliche Schließung der Schule bekannt gewesen. Es hätte die Möglichkeit bestanden, den Verwaltungsakt auflösen zu bedingen, was jedoch nicht geschehen sei. Auch sei die Rücknahme ermessensfehlerhaft, weil sie unverhältnismäßig sei. Es gebe mildere Mittel als die Zurücknahme des Bescheides.

14 Mit weiterem Schreiben vom 25.06.2002 teilte der Bevollmächtigte mit, der Kläger sei mit der Ausbildung an der Max-Weber-Schule in B-Stadt, die inzwischen nahezu alle Absolventen der Bundeswehrfachschule übernommen hatte, nicht einverstanden. Beide Ausbildungsgänge seien nicht vergleichbar. Weder inhaltlich noch vom Abschluss her entspreche die Ausbildung an der Max-Weber-Schule dem bisherigen Angebot an der Bundeswehrfachschule in B-Stadt. Der Kläger sei jedoch bereit, an die Fachhochschule in B-Stadt-Friedberg zu wechseln, um dort seine Ausbildung mit einem Fachhochschulstudium im Fach Betriebswirtschaft zu beenden. Diese Ausbildung würde jedoch einen Zeitraum von insgesamt 4 Jahren beanspruchen, daher müsse der Kläger einen Ausgleich für die notwendig werdende Ausbildungsverlängerung erhalten. Der Entschädigungsbeitrag solle 50.000,-- Euro nicht unterschreiten.

15 Mit Bescheid vom 27.06.2002 widerrief das Kreiswehrersatzamt Kassel die Fachausbildung, soweit es die Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt an der Bundeswehrfachschule in B-Stadt betraf, mit Wirkung vom 15.06.2002 gem. § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG. In der Begründung heißt es, die Ausbildungsmaßnahme könne bei der Bundeswehrfachschule in B-Stadt nicht beendet werden, weil diese mit Ablauf des zweiten Schulhalbjahres am 14.06.2002 den Schulbetrieb einstelle. Der Kläger könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen, denn er sei bereits am 21.06.2001 darüber informiert worden, dass die Bundeswehrfachschule B-Stadt nach dem ersten Schulhalbjahr den Schulbetrieb einstellen werde. Die Behörde berief sich auf Ziffer 5.4 des Bescheides vom 19.06.2001 und führte weiter aus, der Kläger habe sich für die alternative Ausbildung mit dem angestrebten Abschluss an der Max-Weber-Schule in B-Stadt nicht angemeldet. Durch dieses Verhalten habe er es verhindert, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreiche. Die beiden Ausbildungsgänge seien vergleichbar.

16 Am 02.07.2002 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.06.2002 ein. In der Begründung heißt es, der Widerrufsvorbehalt in Ziffer 5.4 des Bescheides vom 19.06.2001 sei nicht einschlägig, denn die Leistungen des Klägers seien konstant gut und ließen erwarten, dass er das Ausbildungsziel erreiche. Auch sein Verhalten lasse erwarten, dass er das Ausbildungsziel erreiche. Dass der Unterricht nicht durchgeführt werde, sei nicht auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass an der Bundeswehrfachschule in B-Stadt kein Unterricht mehr angeboten werde.

17 Mit weiterem Bescheid vom 03.09.2002 wurde dem Kläger die Förderung für das Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule B-Stadt-Friedberg für die Zeit vom 01.09.2002 bis 29.02.2003 als erstattungsfähig anerkannt (Bl. 476 der Behördenakte).

18 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2002 wies die Wehrbereichsverwaltung West den Widerspruch des Klägers vom 02.07.2002 gegen den Bescheid vom 27.06.2002 (Widerruf der Berufsförderung) zurückgewiesen. In den Gründen heißt es (Blatt 486 ff. der Behördenakte) u.a., Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 49 Abs. 3 Ziffer 1 VwVfG. Die soldatenversorgungsrechtliche Leistung aus § 5 SVG habe mit Auflösung der Bundeswehrfachhochschule B-Stadt nicht mehr für den Zweck "Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt" verwendet werden. Damit sei der Fachausbildungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Cottbus vom 19.06.2001 ab dem Zeitpunkt der Unmöglichkeit der Leistung, also dem 15.06.2002, mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen gewesen. Eine Alternative zu dem Widerruf habe es nicht gegeben, weil der Kläger die Fortführung und Beendigung seiner Ausbildung an anderen Einrichtungen ablehnt habe. Ein Änderungsbescheid sei damit nicht möglich gewesen.

19 Am 02.09.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er träg vor, der Widerruf des Fachausbildungsbescheides sei rechtswidrig. Insbesondere greife nicht Ziffer 5.4 des Bescheides, nachdem die Fachausbildung widerrufen werden könne, wenn aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens des Antragstellers nicht zu erwarten sei, dass er das Ausbildungsziel erreiche. Der Kläger habe nicht aus eigenem Verhalten dazu beigetragen, dass er das Ausbildungsziel nicht erreicht. Die Leistungen des Klägers seien konstant gut. Die Widerrufsvoraussetzungen seien abschließend in § 5 Abs. 6 SVG geregelt. § 49 VwVfG könne nicht ergänzend daneben angewandt werden. Ein Widerruf wäre damit nur zulässig gewesen, wenn der Bescheid vom 19.06.2001 mit einem Widerrufsvorbehalt versehen worden wäre. Dies sei jedoch nicht geschehen, hätte jedoch geschehen können. Die Schließung der Bundeswehrfachschule in B-Stadt sei der Beklagten bereits bei Bekanntgabe des Bescheides bekannt gewesen. Aber selbst wenn man § 49 VwVfG anwenden wollte, so lägen die Voraussetzungen nicht vor. Die beiden Ausbildungsgänge (Staatlich geprüfter Betriebswirt an der Bundeswehrfachschule in B-Stadt und Staatlich geprüfter Betriebswirt an der Max-Weber-Schule) seien nicht vergleichbar. So erfolge für die ehemaligen Schüler der Bundeswehrfachschule keine separate Klassenbildung, sondern sie würden in schon bestehende Klassen integriert. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Lehrinhalte träten dadurch durch große Probleme auf, die bei einer Beibehaltung der Ausbildung an der Bundeswehrfachschule in B-Stadt nicht entstanden wären. Auch liege ein unterschiedlicher Abschluss vor, und es seien beide Ausbildungsgänge inhaltlich nicht vergleichbar. So hätte der Kläger an der Max-Weber-Schule zwischen Controlling und Marketing wählen müssen. Schließlich sei der Widerruf auch unverhältnismäßig. Das mildere Mittel des Änderungsbescheides wäre möglich gewesen.

20 Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger über den Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 30.05.2001 belehrt worden sei. Die Wehrbereichsverwaltung West habe spätestens zum 01.06.2001 von der Schließung der Bundeswehrfachschule zum 30.06.2002 gewusst. Der Kläger sei auch nicht von dem Herrn Regierungsschulrat Siegmund von der Wehrbereichsverwaltung West, der persönlich überprüft habe, wer den staatlich geprüften Betriebswirt an der Bundeswehrfachschule B-Stadt zu Ende führen wolle, informiert worden. Jedenfalls sei dem Kläger bei Aufnahme der Ausbildung nicht bekannt gewesen, dass die Bundeswehrfachschule in B-Stadt vor Beendigung der Ausbildung dort schließen würde. Akzeptable Alternativen zur Ausbildung an der Bundeswehrfachschule seien ihm nicht geboten worden. Die Beklagte habe es bis zum Schluss unterlassen, den Lehrgangsteilnehmern geeignete Alternativen zur Fortsetzung der Ausbildung anzubieten. So sei ursprünglich eine Fortsetzung des Lehrgangs durch einen anderen Bildungsträger, die SRH-Gruppe vorgesehen gewesen. Erst später habe sich dann herausgestellt, dass dies nicht möglich gewesen sei und die Notlösung Max-Weber-Schule in B-Stadt sei herbeigezaubert worden.

21 Dem Kläger sei es auch nicht zuzumuten gewesen, seine Ausbildung an einer anderen Bundeswehrfachschule fortzusetzen oder zu beenden. Vergleichbare Lehrgänge hätten an den nächstgelegenen Bundeswehrfachschulen in Kassel und Mainz nicht existiert. Auch sei dem Kläger ein solches Angebot nie unterbreitet worden. Auch hätten familiäre Bindungen bestanden, so dass ein Wechsel nicht annehmbar gewesen sei. Das Ausbildungsziel "Staatlich geprüfter Betriebwirt" hätte der Kläger auch nicht an einer anderen öffentlichen und privaten Schule erreichen können. Der Kläger habe damals bereits die Hälfte seiner Ausbildung an der Bundeswehrfachschule absolviert. Ein Einstieg in einen bestehenden Lehrgang sei nicht möglich gewesen, da das Ausbildungskonzept an der Bundeswehrfachschule in B-Stadt ganz speziell gewesen sei und sich bei anderen Schulen kein Vergleichbares befunden habe.

22 Der Kläger beantragt,

23 den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Kassel vom 27.06.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West - Außenstelle Wiesbaden - vom 30.07.2002 aufzuheben.

24 Die Beklagte beantragt,

25 die Klage abzuweisen.

26 Sie bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid vom 20.07.2002 und trägt ergänzend vor, zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Kreiswehrersatzamt Cottbus vom 19.06.2001 habe diese Behörde keine Kenntnis gehabt, dass die Bundeswehrfachschule B-Stadt geschlossen werden würde. Dies sei erst mit Erlass vom 13.07.2001 des Bundesministeriums der Verteidigung bekannt gegeben worden. Der Kläger selbst sei am 21.06.2001 über den Erlass vom 30.05.2001 belehrt worden. In diesem Erlass sei die Schließung der Bundeswehrfachschule B-Stadt angekündigt worden. Auch seien beide Ausbildungen miteinander vergleichbar. Der Kläger hätte übrigens auch seine Ausbildung an einer anderen Bundeswehrfachschule oder an einer sonstigen Schule fortsetzen und beenden können. Dies habe er konsequent abgelehnt. Das Ziel "Staatlich geprüfter Betriebswirt" sei nicht nur an der bis zum 30.06.2002 existierenden Bundeswehrfachschule B-Stadt, sondern in einer Vielzahl von öffentlichen oder privaten Schulen zu erreichen. Tatsächliches Ziel sei es, die Behörde zu zwingen ihm eine Leistung zu gewähren, auf die kein Anspruch bestünde. Der Kläger wolle tatsächlich eine Verlängerung seines Restanspruches aus § 5 Abs. 5 SVG auf 48 Monate um ein neues Ausbildungsziel auf Kosten des bisherigen Dienstherrn zu erreichen. Dies ließen jedoch die gesetzlichen Regelungen nicht zu. Es habe damals überhaupt nur zwei Alternativen gegeben, nämlich entweder die einen Änderungsbescheid zu erstellen, dergestalt, dass das Ausbildungsziel "Staatlich geprüfter Betriebswirt" an einer anderen Entscheidung erreicht werde oder den Widerruf des Bescheides vom 19.06.2001. Die erste Alternative habe der Kläger konsequent abgelehnt. Damit seien nur noch der Widerruf des Bescheides vom 19.06.2001 verblieben. Sofern argumentiert werde, dass § 5 Abs. 6 SVG als speziales dem § 49 VwVfG vorgehe, so möge dies richtig sein. § 5 Abs. 6 SVG lasse jedoch den Widerruf zu, da die Bewilligung einer Fachausbildung danach auch widerrufen werden könne, wenn aufgrund nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung nicht zu erwarten sei, dass das Ausbildungsziel erreicht werde. Die härteste, nicht hinreichende Eignung einer Bildungseinrichtung sei die, dass die Einrichtung nicht mehr existiere.

27 Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.03.2004 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Behördenakten sowie die Gerichtsakte VG Kassel 7 E 2518/02.

Entscheidungsgründe

29 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

30 Der angefochtene Bescheid vom 27.06.2002in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

31 Als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Bewilligung der Fachausbildung kommt zunächst nicht § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG in Betracht. Zwar war dem Bescheid vom 19.06.2001 ein Widerrufsvorbehalt (Ziffer 5.4) beigefügt, dieser greift vorliegend jedoch nicht ein. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend ausgeführt hat, liegt es nicht im Verantwortungsbereich des Klägers, also in seinem Verhalten oder seinen Leistungen, dass er ab dem 15.06.2002 die Ausbildung nicht fortführen konnte. Grund für den Abbruch der Ausbildung war die Schließung der Bundeswehrfachschule B-Stadt.

32 Als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf lässt sich auch § 5 Abs. 6 SVG nicht heranziehen. Danach kann eine Bewilligung einer Fachausbildung widerrufen werden, wenn auf Grund der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten oder nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung nicht zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel erreicht wird. In Betracht kommt hier ohnehin nur die zweite Alternative der Vorschrift, denn - wie bereits ausgeführt - waren es weder die Leistungen noch das Verhalten des Klägers, die zu dem Abbruch der Ausbildung geführt haben. Anders als dies die Beklagte meint, liegt aber auch keine fehlende Eignung der Bildungseinrichtung vor. Soweit argumentiert wird, diese Vorschrift müsse auch dann greifen, wenn die Bildungseinrichtung wie vorliegend überhaupt nicht mehr existiere, denn die stärkste Form der Nichteignung sei das Nichtvorhandensein einer Einrichtung, so wird mit dieser Auslegung der Wortlaut der Norm überdehnt. Es ist eben nach gängigem Sprachverständnis etwas anderes, ob eine Einrichtung ungeeignet ist oder ob sie nicht mehr besteht. Sicherlich wäre es wünschenswert gewesen, wenn der Gesetzgeber den hier vorliegenden Fall ausdrücklich geregelt hätte, dieses Versäumnis des Gesetzgebers darf aber nicht mit einer Auslegung über den Wortlaut hinaus korrigiert werden.

33 Im übrigen sprechen auch Sinn und Zweck der Norm gegen eine Anwendung auf den vorliegenden Fall. Zweck des § 5 Abs. 6 SVG ist es, der Behörde die Gelegenheit zum Widerruf zu geben, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die ausgewählte Bildungseinrichtung mangelhaft arbeitet und daher der Zweck des § 5 SVG, nämlich die Eingliederung des Soldaten in das Betriebsleben zu fördern, nicht erreicht werden kann. Die öffentliche Hand soll davor geschützt werden, Mittel für eine nutzlose Ausbildung zur Verfügung zu stellen, der Missbrauch öffentlicher Gelder soll vermieden werden. Davon zu trennen ist jedoch der Fall, wenn die Einrichtung in Gänze schließt. Hier geht es nicht um einen Missbrauch, sondern schlicht um die Neuorientierung des Soldaten hin zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Bildungsgang. Diese anders geartete Interessenlage verbietet die Anwendung des § 5 Abs. 6 SVG auf den vorliegenden Fall.

34 Als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf kommt jedoch § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.

35 Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers findet diese Regelung Anwendung und wird insbesondere nicht durch § 5 Abs. 6 SVG als lex specialis verdrängt. § 5 Abs. 6 SVG ist keine abschließende Regelung für den Widerruf einer Bewilligung nach § 5 Abs. 1 SVG, sondern regelt vielmehr nur zwei (zusätzliche) Widerrufsgründe. Gemäß § 1 Abs. 1 a.E. VwVfG gilt das VwVfG dann nicht, wenn inhaltsgleiche oder entgegenstehende bundesgesetzliche Vorschriften die gleiche Rechtsmaterie regeln. Wann dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei vor allem darauf abzustellen ist, ob der Zweck der Sonderregelung eine Ergänzung durch das VwVfG erlaubt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. A., § 1 Rn. 35 m.w.N.). Für den Widerruf nach § 49 VwVfG kann Auslegungskriterium auch sein, ob das Fachgesetz den Widerruf vollständig regelt, also insbesondere Zuständigkeiten, Verfahren und Fristen festlegt oder nur einzelne Widerrufsgründe normiert. Im ersten Fall wird man davon auszugehen haben, dass die Regelung abschließend gemeint ist, im zweiten Fall kann dagegen § 49 VwVfG ergänzend angewendet werden (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn. 18).

36 Ausgehend von diesen Abgrenzungskriterien handelt es sich bei § 5 Abs. 6 SVG nicht um eine abschließende Spezialregelung. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass § 5 Abs. 6 SVG aus der Liste der möglichen Widerrufsgründe nur zwei nennt; gleichsam bedeutende aber nicht. Insbesondere nicht im SVG geregelt ist die Möglichkeit des Widerrufsvorbehalts (§ 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG) und des Widerrufs bei Nichterfüllung einer Auflage (§ 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst hat angeführt, dass es für die Behörde und den Kläger der bessere Weg gewesen wäre, wenn die Bewilligung sogleich mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden worden wäre. Würde es sich bei § 5 Abs. 6 SVG um eine Spezialregelung handeln, so wäre dieser - in der Praxis sicher sinnvolle - Weg nicht möglich, was vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein kann.

37 Ganz entscheidend für eine Anwendung des § 49 VwVfG auch in Fällen des § 5 SVG spricht aber, dass § 5 Abs. 6 SVG keine Regelungen hinsichtlich Zuständigkeiten (vgl. § 49 Abs. 5 VwVfG), Frist (§ 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG), Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs (§ 49 Abs. 4 VwVfG) und Entschädigung für Vermögensnachteile (§ 49 Abs. 6 VwVfG) enthält. Dies ist ein deutliches Indiz für eine ergänzende Anwendung des § 49 VwVfG. Bei der Abgrenzung zwischen VwVfG und Spezialgesetz ist im Zweifel die für den Bürger günstigere Auslegung vorzuziehen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 1 Rn. 36 m.w.N.). Würde § 49 VwVfG nicht gelten, wäre der Adressat weitgehend schutzlos gestellt. So könnte beispielsweise der Widerruf ohne Einhaltung einer Frist, also ggf. noch nach Jahren erfolgen, Vermögensnachteile würden nicht entschädigt. Dies spricht entscheidend dafür, § 49 VwVfG auch bei einem Widerruf eines Fachausbildungsbescheides nach § 5 SVG anzuwenden.

38 Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG liegen vor.

39 Bei der Bewilligung vom 19.06.2001 handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der Voraussetzung für laufende Geldleistungen, nämlich die Zahlung von Ausbildungszuschuss, ist. Die Leistungen wurden auch für einen bestimmten Zweck gewährt, nämlich für eine nähere bezeichnete Fachausbildung an der Bundeswehrfachschule in B-Stadt.

40 Ab dem 15.06.2002 wäre diese Leistung auch nicht mehr für den bestimmten Zweck, nämlich die dort genannte Fachausbildung an der Bundeswehrfachschule B-Stadt, verwendet worden, da ab diesem Tag die Bundeswehrfachschule nicht mehr existierte. Wer die Zweckverfehlung zu vertreten hat, ist in diesem Zusammenhang ebenso unbeachtlich wie die Frage, ob diese vorherzusehen war oder nicht (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn. 67, 71 m.w.N.). Damit kommt es auf die von dem Prozessbevollmächtigten ausführlich diskutierte Frage der Kenntnis des Klägers von der Schließung nicht an.

41 Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG wurde ebenfalls gewahrt, da zwischen Kenntnis von der Schließung der Bundeswehrfachschule und Widerruf weniger als ein Jahr verstrichen war.

42 Auch kann das Gericht keine Ermessensfehler erkennen. Gemäß § 40 VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Behörde hat jedenfalls in dem Widerspruchsbescheid alle für und gegen den Widerruf sprechenden Argumente umfassend geprüft und damit zu erkennen gegeben, dass Ermessen ausgeübt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte aus zweckfremden Erwägungen die Bewilligung der Fachausbildung aufgehoben hat oder dies unverhältnismäßig gewesen ist. Insbesondere wurde vor dem Widerruf dem Kläger die Möglichkeit gegeben, sich mit einer Änderung des Leistungszwecks einverstanden zu erklären und seine Ausbildung an einer anderen Einrichtung fortzusetzen. Dies ist grundsätzlich als milderes Mittel gegenüber dem Widerruf dann stets zu prüfen, wenn - wie hier - der Empfänger der Leistung die Unmöglichkeit der Zweckerreichung nicht zu vertreten hat (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 49 Rn. 67). Der Kläger hat sich jedoch mit einer Weiterführung der Ausbildung nicht einverstanden erklärt, so dass auch kein Anlass für die Behörde bestand, den Leistungszweck insoweit abzuändern. Ob die Ausbildung an der Bundeswehrfachschule und die an der Max-Weber-Schule vergleichbar waren, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Entscheidend ist, dass die Behörde Alternativen geprüft hat und damit das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachtet hat. Dass der Kläger mit der Ausbildung an der Max-Weber-Schule nicht einverstanden war, ist seine Entscheidung und macht den Bescheid nicht unverhältnismäßig.

43 Die Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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