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2 E 3091/00.A•VG Kassel 2. Kammer, 2004-04-15, 2 E 3091/00.A
2 E 3091/00.AVerwaltungsgericht / 2. Kammer15.04.2004
Einzelfall eines Unterstützers der Bewegung Falun Gong
Entscheidungsdatum: 2004-04-15
Aktenzeichen: 2 E 3091/00.A
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:0415.2E3091.00.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 51 Abs 1 AuslG, Art 16a GG
Einzelfall eines Unterstützers der Bewegung Falun Gong
1 Der Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger; er begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter.
2 Der in L. (China) geborene Kläger reiste nach seinen Angaben am 17.09.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27.09.2000 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung am 02.10.2000 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) erklärte der Kläger, er habe in China die 8. Schulklasse besucht, habe drei Monate lang Autofahren gelernt und sei dann als Lastkraftwagenfahrer eingesetzt gewesen. Wehrdienst habe er nicht abgeleistet. Er sei mit der chinesischen Fluglinie von Shanghai nach Frankfurt geflogen, wo er am 17.09.2000 angekommen sei. Seine Ehefrau lebe noch in China. Kinder habe er keine. Zur Begründung seiner Flucht aus China befragt, erklärte der Kläger, er sei am 12.04.2000 in L. gewesen. Er habe gewusst, dass 19 Anhänger der Falun Gong von dort nach Peking haben fahren wollen. Man habe ihn gebeten, diese Personen zum Bahnhof von Z. zu fahren, da dort nicht so oft kontrolliert werde. Er habe vorgeschlagen, von H. nach Anyang und dann nach P. zu fahren. Dies sei so akzeptiert worden. Er sei deshalb mit dem Bus am 12.04.2000 nach Anyang gefahren. Unterwegs sei eine Kontrollstation gewesen. Das sei in Q. gewesen. Sie seien kontrolliert worden. Bücher und Flugblätter sowie entsprechende Symbole der Sekte seien konfisziert worden. Auch er sei festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er Mitglieder der Falun Gong befördere, obwohl er dies nicht dürfe. Er habe den Auftrag von einem Herrn G. bekommen. Die Polizisten hätten ihm gesagt, dass diese Person verfolgt würde. Außerdem sei er verdächtigt worden, bereits im Dezember 1999 bis zum Februar 2000 die Falun Gong unterstützt zu haben, indem er ihnen seine Busse als Reisemöglichkeiten und Platz für ihre Veranstaltungen zur Verfügung gestellt hätte. Er habe dies abgestritten. Er sei dann von zwei anderen Polizisten in einen Keller gebracht worden, in dem sich ein Duschraum befunden habe. Er habe kalt duschen müssen. Er sei mit Handschellen gefesselt gewesen. Dann wären die Polizisten mit Elektroknüppeln gekommen. Sie hätten ihm den Elektroknüppel in den Mund gesteckt. Einige Zeit später hätten die Verhöre wieder angefangen. Die Polizisten hätten gedroht, wenn er nicht die Wahrheit sage, würden sie einen Eisknüppel einsetzen. Später hätten sie dann den Elektroknüppel in den Mund und den Eisknüppel in den After gesteckt. Man habe ihn fast zu Tode misshandelt. Er habe schließlich ein Papier unterschrieben, von dem er nicht gewusst habe, was darauf stehe. Er habe sich auch Fingerabdrücke abnehmen lassen müssen. Er sei dann wieder angekleidet worden und in einen Polizeifestnahmeraum gebracht worden. Am 15.08. sei seine Frau und ein Freund gekommen und hätten ihn dort besucht. Ihm sei mitgeteilt worden, dass zwei seiner Partner zu je 10 und 8 Jahren verurteilt worden seien. Er habe auch damit gerechnet, als Haupttäter verurteilt zu werden. Sein Bekannter, der mit seiner Ehefrau gekommen war, sei dann ganz schnell weggegangen. Von einem Freund habe er zuvor erfahren, dass sein Auftraggeber G. spurlos verschwunden sei. Seine Frau habe ihm bei dem Besuch 1.000 Yuang gegeben. Er habe seine Frau gefragt, wie es möglich gewesen sei, zu ihm zu kommen. Seine Frau habe ihm gesagt, sie habe zuvor unterschreiben müssen, dass sie geschieden seien. Daraufhin habe sie ihn besuchen können. Seine Mutter sei ebenfalls von den Polizisten verhört und misshandelt worden. Sie sei dann im Gefängnis durch Selbstmord gestorben. Seine Frau habe ihm geraten, einen Grund zu finden, um ins Krankenhaus zu kommen; von dort aus könne er fliehen. Er habe sich dann krank gestellt und erklärt, dass er ins Krankenhaus wolle. Die beiden Wächter hätten ihn aber nur geprügelt. Er habe sich todgestellt. Erst auf Intervention von anderen Häftlingen, die Falun Gong-Anhänger waren, sei er dann ins Krankenhaus transportiert worden. Nach dem Schichtwechsel sei ein anderer Polizist gekommen, der ihm die Handschellen abgenommen und ihm frische Kleidung gebracht habe. Der Polizist habe ihm gesagt, er solle so weit wie möglich weglaufen; dann sei er sicher. Er sei dann mit dem Bus nach Z. gefahren. Von dort habe er den Zug nach Shanghai genommen, wo er seinen Freund D. getroffen habe. Dieser habe ihm einen Schlepper besorgt. Seine Frau sei am 15.08. vormittags zu ihm in den Besprechungsraum gekommen. Vor dem Besprechungsraum habe ein Polizist Wache gestanden. Drinnen seien sie zu Dritt gewesen, er, seine Frau und der Freund. Draußen habe man nicht hören können, was sie besprochen hätten. Verprügelt worden sei er an dem Tag mittags, danach sei er ins Krankenhaus gekommen. Er habe auch bereits vorher Kontakte zur Falun Gong gehabt. Er habe ihnen mehrfach seine Dienste angeboten. Die Anschuldigungen der Polizei hätten demnach im Wesentlichen zugetroffen. Er sympathisiere mit dieser Vereinigung. Herrn G. habe er schon fünf oder sechs Jahre gekannt. Am 12.04. sei er festgenommen und am nächsten Tag in den Festnahmeraum gebracht worden. Er sei nicht im Gefängnis, sondern in dem Festnahmeraum der Polizei gewesen. Ins Krankenhaus gebracht worden sei er mittags am 15.08.2000. Er habe um 0:00 Uhr in der Nacht auf den 16.08.2000 fliehen können. Der neue Polizist sei um 01:00 Uhr morgens gekommen. Um 01:00 Uhr morgens sei er dann geflohen. Wenn er zuvor gesagt habe, er sei um 0:00 Uhr geflohen, so sei dies nicht richtig; er habe gesagt "lingching", was die Zeit zwischen 0:00 Uhr und 03:00 Uhr morgens bedeute. Er gehe davon aus, dass seine Frau mit Polizisten seine Flucht vereinbart habe. Der Freund, der mit seiner Frau ihn besucht habe, sei ebenfalls Polizist. Bei Rückkehr nach China müsse er mit schwerer Bestrafung rechnen.
3 Mit Bescheid vom 26.10.2000 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 30 bis 36 der Bundesamtsakte verwiesen.
4 Gegen den ihm am 14.11.2000 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28.11.2000, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Klage erhoben. Zur Begründung bestätigt er im Wesentlichen seinen Vortrag vor dem Bundesamt.
5 Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom 26.10.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in seiner Person vorliegen.
6 Die Beklagte beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
9 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert.
10 Die Kammer hat mit Beschluss vom 03.03.2004 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Stellungnahmen und Presseartikel sowie die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die durch Übersenden entsprechender Listen an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind.
12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auch nicht auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in seiner Person vorliegen, weshalb auch die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden ist.
13 Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG hat der Kläger nicht, weil er die Volksrepublik China nicht politisch verfolgt verlassen hat und ihm bei Rückkehr dorthin auch keine politische Verfolgung droht. Den Vortrag des Klägers zu den Umständen seiner Flucht, die seine politische Verfolgung in der Volksrepublik China begründen sollen, kann das Gericht nicht zugrundelegen, weil es sich nicht von seiner Richtigkeit überzeugen konnte. Der Kläger stützt seinen Asylanspruch darauf, dass er vor seiner Ausreise aus der Volksrepublik China dort wegen Unterstützung der Bewegung Falun Gong von Polizisten festgenommen, gefoltert und mehrere Monate festgehalten worden sei. Dieser Vortrag ist zum Teil widersprüchlich, zum Teil nicht nachvollziehbar und unglaubhaft, weshalb das Gericht von der Richtigkeit dieses Vortrags des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal insgesamt nicht überzeugt ist und dieser der Entscheidung deshalb auch nicht zugrunde liegen kann. Im Einzelnen:
14 Das Gericht geht zwar davon aus, dass Anhänger und Unterstützer der Bewegung Falun Gong in der Volksrepublik China festgenommen, gefoltert und in Haft gehalten werden können (Auswärtiges Amt vom 29.07.2003 an VG Regensburg). Dass der Kläger hiervon betroffen war, kann das Gericht aber nicht feststellen.
15 Der Vortrag des Klägers hierzu ist zum einen widersprüchlich.
16 So hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, bei der Folter durch die Polizisten in der Nacht seiner Festnahme sei er mit einem Elektroknüppel im Mund und einem Eisknüppel im After gefoltert worden (Bundesamtsakte, Bl. 21). Demgegenüber hat der Kläger gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2004 erklärt, ihm sei ein Elektroknüppel in den Mund gesteckt worden und er sei mit einem messerähnlichen Gegenstand auf die Füße, die Beine und die Hände geschlagen worden (Protokoll S. 3). Später hat er dann noch über Narben am Kopf berichtet, die von den Schlägen mit diesem Gegenstand herrühren (Protokoll S. 5). Die Schilderung der Folter weicht demnach deutlich voneinander ab, ohne dass der Kläger hierfür eine Erklärung gibt.
17 Widersprüchlich ist auch, dass der Kläger den Besuch seiner Ehefrau im Gefängnis bei seiner Anhörung auf den 15.08.2000 gelegt hat (Bundesamtsakte Bl. 21), während er in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2004 erklärt hat, er sei am 15.08.2000 ins Krankenhaus gebracht worden und seine Frau sei ein oder zwei Tage zuvor bei ihm auf der Haftstation gewesen (Protokoll S. 3 und 6). Auch wenn die Abweichung in den Zeitangaben relativ gering ist, ist sie unter Glaubhaftigkeitsgesichtspunkten gleichwohl von Bedeutung, weil der Kläger es mit den Zeitangaben gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung immer sehr genau genommen hat. Auch auf Vorhalt hat er den Widerspruch nicht aufgelöst, sondern nur erklärt, es habe sich wohl um ein Missverständnis gehandelt.
18 Widersprüchlich ist vor allem der Vortrag des Klägers zur Person seines Befreiers aus dem Krankenhaus. So hat er vor dem Bundesamt erklärt, nach dem Schichtwechsel sei ein anderer Polizist gekommen, der ihm die Handschellen abgenommen und frische Kleidung gebracht habe (Bundesamtsakte Bl. 21). Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2004 zunächst erklärt, die Person, die ihn mit seiner Ehefrau im Gefängnis besucht habe - eine Freundin der Ehefrau -, sei zu ihm gekommen, habe die Handschellen geöffnet und habe ihm neue Kleidung gegeben (Protokoll S. 3 ff.). Später hat er dann erklärt, nicht die Freundin seiner Frau, sondern ein Freund habe ihn befreit (Protokoll S. 6). Auf Vorhalt seiner Erklärung vor dem Bundesamt hat er dann erklärt, es sei kein Polizist gewesen, der ihn befreit habe, sondern sein Freund, der bei einem Gericht gearbeitet habe (Protokoll S. 7). Noch später auf erneuten Vorhalt er dann erklärt, es habe sich nicht um seinen eigenen Freund gehandelt, sondern um einen Freund seiner Frau (Protokoll S. 7). All dies ist nicht miteinander vereinbar.
19 Der Vortrag des Klägers ist zum andern in einer Reihe von Punkten nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft.
20 Nicht nachvollziehbar und unglaubhaft ist der Vortrag des Klägers, seine Ehefrau habe ihn in der Haftstation unbeaufsichtigt besuchen und sprechen können. Dies ist angesichts des Vortrags des Klägers zu seiner Bewachung im Übrigen, wonach er sogar im Krankenhaus mit Handschellen an das Bett gefesselt gewesen sein will und ein Polizist vor seiner Tür zur Bewachung abgestellt gewesen sei, nicht glaubhaft.
21 Nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft ist auch, dass die Ehefrau, die nach den Angaben des Klägers durch Bestechung sogar seine Befreiung erreicht haben will, vorher ihre Trennung von ihm habe erklären müssen, um ihn überhaupt besuchen zu können.
22 Nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft ist auch, dass nach den Erklärungen des Klägers vor dem Bundesamt seine Partner in seinem Busunternehmen bereits vor dem Besuch seiner Ehefrau in der Haftstation festgenommen und verurteilt worden sein sollen (Bundesamtsakte S. 21), während gegen ihn als angeblichen Haupttäter und offenbar unmittelbaren Unterstützer der Falun Gong-Bewegung noch nicht einmal ein offizielles Verfahren eröffnet worden war.
23 Nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft ist der Vortrag des Klägers zu den Umständen seiner Befreiung. Denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, wie seine Ehefrau denn erfahren haben will, dass und wann es ihm gelungen ist, aufgrund einer simulierten Krankheit in das Krankenhaus zu gelangen, um noch in derselben Nacht die Befreiung zu erreichen. Und es ist auch nicht glaubhaft, wieso diese Person ohne weiteres die Handschellen sollte öffnen können.
24 Nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft ist des weiteren auch der Vortrag des Klägers, soweit er vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sein Befreier habe gesagt, er solle fliehen, je weiter, desto besser (Bundesamtsakte Bl. 21; Protokoll S. 4), und er daraufhin nach S. geflohen ist. Gleichwohl soll seine Ehefrau seine einen Monat später erfolgte Ausreise aus der Volksrepublik China organisiert haben, obwohl er mit ihr von S. aus keinerlei Kontakt gehabt haben will, so dass sie gar nicht hat wissen können, wohin er sich begeben hat.
25 Diese Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten führen dazu, dass das Gericht sich auch bezüglich der von den Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht betroffenen Teils seines Vortrags zu seinem Verfolgungsschicksal nicht hat überzeugen können und dieses insgesamt der Entscheidung nicht zugrunde liegen kann.
26 Andere Verfolgungsgründe hat der Kläger nicht dargetan; sie sind auch nicht ersichtlich.
27 Ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger demnach politisch nicht verfolgt aus China ausgereist ist, ist auch nicht zu erwarten, dass er bei Rückkehr dorthin politischer Verfolgung unterliegen könnte. Weder die unerlaubte Ausreise noch die Asylantragstellung führen mit der für den Asylanspruch erforderlichen Wahrscheinlichkeit zur asyl-rechtlich beachtlichen Reaktionen des chinesischen Staates. Wegen der weiteren Begründung hierzu wird auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.07.2003 - 8 UZ 608/03.A - (Bl. 7 ff. des Abdrucks) verwiesen, der in das Verfahren eingeführt worden ist. Auch im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte für eine drohende politische Verfolgung des Klägers bei Rückkehr in sein Heimatland.
28 Der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Die Voraussetzungen für die Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG und für die Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG sind in den hier maßgeblichen Hinsichten nämlich deckungsgleich.
29 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in seiner Person vorliegen. Nach den getroffenen Feststellungen zum Asylanspruch drohen dem Kläger bei Rückkehr in die Volksrepublik China weder Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) noch die Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) oder unmenschliche Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK). Und es droht dem Kläger auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).
30 Die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ergibt sich §§ 34 ff. AsylVfG und ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden.
31 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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