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1 E 983/00•VG Kassel 1. Kammer, 2004-04-01, 1 E 983/00
1 E 983/00Verwaltungsgericht / 1. Kammer01.04.2004
Entscheidungsdatum: 2004-04-01
Aktenzeichen: 1 E 983/00
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:0401.1E983.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
1 Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von hochdosierten Vitamin-E-Präparaten. Mit Beihilfeanträgen vom 21.12.1999 und vom 25.02.2000 begehrte der Kläger, ein pensionierter Beamter des Beklagten, die Gewährung von Beihilfen u. a. für ein hoch-dosiertes Vitamin-E-Präparat, das seiner Ehefrau ärztlich verordnet worden war. Mit Bescheiden vom 06.01.2000 und 10.03.2001 wurde die Gewährung einer Beihilfe für Mineralstoffe und Vitaminpräparate abgelehnt mit der Begründung, diese seien - außer bei bestimmten Mangelerkrankungen - nicht beihilfefähig. Hiergegen hat der Kläger mit am 04.04.2000 eingegangenen Schreiben Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führte er aus, seine Frau leide an einer Polymyalgia rheumatica, wogegen ihr das Vitamin-E-Präparat ärztlich verordnet worden sei.
2 Mit weiterem Bescheid vom 11.11.1999 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für die Vitamin-E-Präparate erneut ab mit der Begründung, die Behandlung einer rheumatischen Erkrankung bzw. einer prophylaktischen Therapie einer fortschreitenden Arteriosklerose mit hochdosiertem Vitamin-E-Präparaten entspreche nicht den allgemeinen medizinisch-wissenschaftlich anerkannten Therapiegrundsätzen. Sie sei nach wie vor nicht beihilfefähig, zumal eine Wirksamkeit zwar diskutiert, bisher aber nicht habe belegt werden können.
3 Hiergegen legte der Kläger unter dem 23.11.1999 Widerspruch ein, den er mit Schriftsatz vom 30.01.2000 begründete. Seine Ehefrau sei zunächst mit einem Kortisonpräparat behandelt worden, das aber bedrohliche Nebenwirkungen mit sich gebracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Schreiben des Klägers vom 30.11.2000 verwiesen.
4 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2000, dem Kläger zugestellt am 09.03.2000, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
5 Am 07.04.2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
6 Er vertritt die Ansicht, es handele sich bei dem ärztlich verordneten Vitamin-E-Präparat entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um einen Nahrungsergänzungsstoff, sondern um ein pharmazeutisches Präparat, das unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit und der Besserung und Linderung der Leiden seiner Ehefrau diene, die an einer Polymyalgia rheumatica leide. Die Gabe von hochdosiertem Vitamin E sei zur Behandlung der bei der Ehefrau des Klägers aufgetretenen rheumatischen Erkrankung eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode, und zwar sowohl als mono- oder auch als adjuvante Therapie. Zur Bestätigung dieser Auffassung bezieht sich der Kläger auf eine Vielzahl wissenschaftlicher Veröffentlichungen und ärztlicher Stellung-nahmen, wegen deren Inhalts auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Verschiedene gesetzliche Krankenkassen übernähmen mittlerweile die Kosten für Vitamin-E-Präparate bei der Behandlung rheumatischer Erkrankungen. Über-dies beruft er sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts, wonach therapeutische Maßnahmen, die wissenschaftlich ernstzunehmende Therapiemöglichkeiten darstellten, erstattet werden müssten. Auch der Beklagte habe in der Vergangenheit die Kosten des Präparats übernommen. Seit der Einnahme des Präparats habe sich bei der Ehefrau des Klägers der Entzündungsschmerz, Schwellungen und Bewegungsbeeinträchtigungen reduziert und die Lebensqualität gebessert. Diese Besserung sowie ärztlicherseits festgestellte verbesserte Befunde bewiesen die Wirksamkeit der Therapie. Zudem sei die Behandlung mit hochdosiertem Vitamin E kostengünstiger als die übrigen Therapieformen. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten weise diverse Mängel auf, so beruhe es nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Klägerin, berücksichtige nicht sämtliche vorliegenden Unterlagen und den Umstand, dass die Ehefrau des Klägers keine Alternative als die Einnahme des Vitamin-E-Präparats gehabt habe, da die zuvor verordneten Medikamente unzumutbare Nebenwirkungen mit sich gebracht hätten.
7 Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 11.11.1999 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 08.03.2000 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, eine Beihilfe in der beantragten Höhe für die Vitamin-E-Präparate für seine Ehefrau zu gewähren.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Er ist der Ansicht, die Vitamin-E-Gabe sei keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode zur Begegnung von rheumatischen Erkrankungen. Die vom Kläger für seine gegenteilige Ansicht in Anspruch genommenen Studien wiesen diverse Mängel auf und genügten wissenschaftlichen Ansprüchen nicht. Die Studien wiesen zwar auf einen positiven Effekt hin, aber auch darauf, dass noch keine kontrollierten Studien existierten. Allein der jahrelange Einsatz eines Medikamentes bedeute noch keine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Inhaltes des eingeholten ärztlichen Gutachtens, der gewechselten Schriftsätze und der medizinischen Veröffentlichungen und Stellungnahmen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte (2 Hefter), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
12 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
13 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihm für die Beschaffung der Vitamin-E-Präparate verauslagten Kosten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) i. d. F. vom 24.11.1994 sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 2 HBeihVO sind Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode und für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Arzneimittel nicht beihilfefähig.
14 Bei der Dauermedikation von hochdosiertem Vitamin E handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zur Behandlung der bei der Ehefrau des Klägers bestehenden Polymyalgia rheumatica. Eine Behandlungsmethode ist dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801). Der Sachverständige Professor Dr. med. B. hat in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar dargelegt und in der mündlichen Verhandlung nochmals verdeutlicht, dass unter Berücksichtigung der einschlägigen Fachliteratur die Behandlung der rheumatischen Erkrankung der Ehefrau des Klägers durch hochdosierte Vitamin-E-Gaben zweifelhaft ist, jedenfalls nicht auf einer gesicherten wissenschaftlichen Grundlage erfolgt.
15 Die Nachvollziehbarkeit der Aussagen des Gutachters wird durch die vom Kläger vor-gelegten medizinischen Veröffentlichungen und ärztlichen Stellungnahmen nicht in Zweifel gezogen. Der vom Kläger vorgelegte Aufsatz von Biesalski, Frank, Bolten, Sangha, Nagel und Adam mit dem Titel “Vitamin E und Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises ...” liegt auch dem Sachverständigengutachten zugrunde, ohne dass der Sachverständige die positiven Schlüsse des Klägers aus diesem Aufsatz teilte. Die Verfasser des Aufsatzes weisen nämlich selbst darauf hin, dass die Datenlage noch zu keiner abschließenden Beurteilung ausreiche (S. 34 des Umdrucks) und die bislang durchgeführten klinischen Studien wissenschaftlichen Maßstäben nicht vollständig genügten und “um zufällige Änderungen auszuschließen eine Randomisierung und eine placebokontrollierte doppelblinde Untersuchungstechnik gewählt werden solle, was bei den vorliegenden Studien nicht erfüllt” sei (S. 32 des Umdrucks). Die positive Besprechung der Studie von Edmonds und Winyard durch Springer in “Der Allgemeinarzt” 1998, 1610 f. wird durch die Stellungnahme der Kommission Pharmakotherapie der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie zur Anwendung von Vitamin E bei rheumatischen Erkrankungen (Blatt 318 der Gerichtsakte) relativiert, wo ausgeführt wird: “Bezüglich der klinischen und blutchemischen Parameter der Krankheitsaktivität ergaben sich keine Unterschiede, nur die subjektive Schmerzangabe (visuelle Analogskala) besserte sich in der Vitamin-E-Gruppe signifikant gegenüber Placebo. Die Autoren schließen daraus, dass das Vitamin E einen leichten schmerzlindernden Effekt haben könnte. Die Ergebnisse müssten aber an einer größeren Patientenzahl überprüft werden. Eine weitere Untersuchung zur Reduzierung der Diclofenac-Gabe bei Patienten mit chronischer Polyarthritis bei gleichzeitiger Behandlung mit Vitamin E wurde durchgeführt. Eine relevante biometrische Auswertung zu dieser Studien ist nicht publiziert, so dass die Ergebnisse nicht beurteilt werden können. Eine Überlegenheit von Vitamin E gegenüber Placebo lässt sich aus dieser Studie daher nicht ableiten."
16 Auch die übrigen zu dieser Thematik bislang durchgeführten Studien werden am angegebenen Ort nachvollziehbar als ungeeignet, die klinische Wirksamkeit zu belegen und mangelhaft beurteilt. Das vom Kläger zur Akte gereichte Interview mit Prof. Dr. med. R. (Blatt 59) kann die Argumentation des Klägers ebenfalls nicht stützen, führt dieser doch dort selbst aus, dass es “harte” medizinisch nachweisbare Kontroll-Parameter nicht gebe. Zudem hat Prof. Dr. med. R. in seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren auf Blatt 230 der Gerichtsakte eindeutig ausgeführt, dass seiner Ansicht nach die Behandlung mit Vitamin-E-Präparaten bei rheumatischen Krankheiten wissenschaftlich nicht gesichert sei. Diese Aussage steht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht im Widerspruch zum vorgenannten Interview, sondern korrespondiert damit, da er in dem Interview eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung ebenfalls nicht bejaht hat.
17 Auch die vom Kläger gegen das Gutachten weiter vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Der Gutachter hat gut nachvollziehbar dargelegt, warum er von einer persönlichen Untersuchung der Ehefrau des Klägers abgesehen hat, obwohl der Beweisbeschluss des Gerichts dies vorgesehen hatte, denn der erforderliche Eingriff sei zu komplikationsträchtig und die alternativ mögliche Blutentnahme nicht aussagekräftig. Auch der die Ehefrau des Klägers behandelnde Dr. med. B. hat ausweislich der Entscheidungsgründe des vom Kläger vorgelegten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (2/1 ) in seiner Eigenschaft als Gutachter im dortigen Verfahren die Untersuchung des dortigen Klägers für überflüssig, da nicht aufschlussreich gehalten. Überdies ist die Krankengeschichte der Ehefrau des Klägers durch die dem Gericht vorgelegten Untersuchungsberichte und Arztbriefe zur Überzeugung des Gerichts bestens dokumentiert. Diese Unterlagen hat der Gutachter auch zur Grundlage seines Gutachtens gemacht. Der vom Kläger gerügte Umstand, einzelne Passagen des Befundberichts des Dr. med. R. vom 25.07.2002 hätten keinen Eingang in das Gutachten gefunden, spricht nicht dagegen. Allein dass er die Passagen nicht vollumfänglich zitiert heißt nicht, dass er sie nicht zur Kenntnis genommen hat, er zieht lediglich eine andere Schlussfolgerung als der Kläger, der eine kausale Verknüpfung der Besserung der Beschwerden mit Einnahme des Vitamin-E-Präparats bejaht, während der Sachverständige dies als nicht bewiesen ansieht, einen kausalen Zusammenhang jedoch nicht ausschließt. Diese Bewertung des Sachverständigen ist aus logischen Gründen nicht zu beanstanden. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen Verabreichung des Vitamins und der Verbesserung des Befindens belegt keine zweifelsfreie Kausalität im logischen Sinne, denn die Besserung kann auch auf anderen Umständen beruhen, wie z. B. dem vom Gutachter erwähnten “variablen Spontanverlauf” rheumatischer Erkrankungen. Selbst wenn der Gutachter einige nach seiner Beauftragung erst entstandene ärztliche Stellungnahmen nicht berücksichtigt haben sollte, spräche dies nicht gegen die Verwertbarkeit seines Gutachtens oder der darin enthaltenen Einschätzungen. Nach dem vorgelegten Befundbericht des Dr. med. B. vom 08.08.2003 (Blatt 372 der Gerichtsakte) stellt dieser die Diagnose “Z. n. Polymyalgia rheumatica”, d. h. auch Dr. med. B. geht von einem Zustand nach Polymyalgia rheumatica aus. Wieso bei überwundener Krankheit eine persönliche Begutachtung durch Prof. Dr. med. B. andere Erkenntnisse zutage bringen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
18 Der Einwand des Klägers, zur Vitamin-E-Einnahme gebe es keine Alternative, ist nicht entscheidungserheblich. Allein die Alternativlosigkeit einer Behandlung begründet nicht die Beihilfefähigkeit.
19 Das vom Kläger eingeholte Privatgutachten des Dr. med. B. (Blatt 363 der Akte) verhält sich entgegen der Behauptung des Klägers überhaupt nicht zur entscheidungserheblichen Frage, ob die Gabe von Vitamin-E-Präparaten eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zur Behandlung der bei der Ehefrau des Klägers bestehen-den rheumatischen Erkrankung ist. Dr. med. B. führt dort auf diese Frage hin aus: “Die Behandlung rheumatischer Erkrankungen wie etwa verschleißrheumatischer und entzündlicher Gelenkerkrankungen mit Vitamin E ist in klinischen Untersuchungen ge-prüft und als wirksam erkannt worden.” Allein die Prüfung in klinischen Untersuchungen und die Einschätzung als wirksam bedeutet noch keine wissenschaftliche Anerkennung, zumal die bekannten Studien vom Sachverständigen nachvollziehbar als mangelbehaftet eingestuft wurden.
20 Das Gutachten des Sachverständigen berücksichtigt entgegen der Ansicht des Klägers auch den “adjuvanten Charakter” der Therapie, dies belegt schon die ausführliche Darstellung der bisherigen Therapie im Vorspann des Gutachtens. Hielte der Gutachter die “adjuvante” Therapie Therapie für wissenschaftlich allgemein anerkannt, hätte er zudem spätestens im Rahmen der Antwort auf die unter 3. des Beweisbeschlusses gestellt Frage dies darlegen können und müssen.
21 Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten weiteren Aufsätze von Kellner, Sangha und Stucki sowie Wittenborg et. alt. beschreiben zwar allesamt den auch vom Kläger behaupteten (und vom Sachverständigen nicht in Abrede gestellten) möglichen positiven Effekt des Einsatzes von hochdosiertem Vitamin E bei rheumatischen Erkrankungen, den Beleg für eine wissenschaftliche Anerkennung erbringen sie dennoch nicht, zumal auch die Autoren teilweise noch weiteren Forschungsbedarf sehen (Sangha und Stucki, Blatt 410 der Akte: "Auf der anderen Seite sind die vorhandenen Studien zum Teil mit so großen methodischen Schwächen behaftet, dass eine eindeutige Aussage über die Wirksamkeit von Vitamin E zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit abschließender Sicherheit gemacht werden kann."), was ein weiterer Beleg für die Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen darstellt.
22 Der Umstand, dass es sich bei dem Vitamin-E-Präparat um ein zugelassenes und verschreibungspflichtiges Medikament handelt, führt nicht dazu, dass die wissenschaftliche Anerkennung einer mittels dieses Medikaments durchgeführten Therapie der Überprüfung entzogen wäre. Vielmehr wird dieses Medikament im vorliegenden Fall gerade außerhalb der auch vom Hersteller genannten Indikationen angewandt, so dass ein gesteigerter Anlass besteht, diese Anwendung auf ihre wissenschaftliche Anerkennung hin gesondert zu überprüfen.
23 Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das verschriebene Vitamin-E-Präparat lässt sich auch weder mit der seitens des Klägers geschilderten erfolgreichen Anwendung noch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes begründen. Es entspricht der Systematik der Beihilfevorschriften, die generalisierend und pauschalierend die Beihilfefähigkeit für bestimmte Aufwendungen festlegen, nicht nach dem Heilerfolg im Einzelfall zu fragen. Darüber hinaus ist im Einzelfall wie auch im vorliegenden Fall äußerst schwer zu differenzieren, ob der Heilerfolg tatsächlich auf die nicht anerkannte Behandlungsmethode, einem Placeboeffekt oder auf sonstigen günstigen Einflüssen beruht (vgl. Nitze, BeihVO, § 6, Anm. 149). Eine vorherige Gewährung von Beihilfen aus Unkenntnis oder fehlerhafter Rechtsanwendung begründet keinen Anspruch des Klägers auf Fortsetzung dieses rechtswidrigen Verhaltens. Die Beihilfestelle ist vielmehr berechtigt und verpflichtet, jeden Beihilfeantrag erneut auf die Beihilfefähigkeit der darin enthaltenen Aufwendung zu prüfen.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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