VG Kassel 2. Kammer, 2004-03-03, 2 E 1628/01.A

2 E 1628/01.AVerwaltungsgericht / 2. Kammer03.03.2004

Regest

Einzelfall einer togoischen Studentin, die im Zusammenhang mit studentischen Protesten und einer Veranstaltung der CAR im Februar 2001 festgenommen und vergewaltigt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 2. Kammer — 2 E 1628/01.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-03

Aktenzeichen: 2 E 1628/01.A

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:0303.2E1628.01.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 51 Abs 1 AuslG, Art 16a GG

Leitsatz

Einzelfall einer togoischen Studentin, die im Zusammenhang mit studentischen Protesten und einer Veranstaltung der CAR im Februar 2001 festgenommen und vergewaltigt worden ist.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist togoische Staatsangehörige; sie begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

2 Die am in Lomé (Togo) geborene Klägerin reiste nach ihren Angaben am 16.03.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 26.03.2001 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt erklärte sie, sie gehöre zum Volksstamm der Mina. Sie habe keine Personalpapiere. Diese befänden sich in ihrer Wohnung in Lomé. Das Haus gehöre ihrem Vater. In ihrer Wohnung lebe noch ihr 26jähriger Bruder. Sie habe einen am 11.03.1998 geborenen Sohn. Der wohne bei ihrer Mutter, ebenfalls in Lomé. Ihr Vater sei 1993 verstorben. Ihre gesamte Familie lebe in Togo. Sie habe von 1977 bis 1998 verschiedene Schulen besucht und dann von 1998 bis 2001 die Universität in Lomé. Dort habe sie die Fachrichtung Soziologie studiert. Während ihrer Schulausbildung habe sie auch eine Ausbildung als Bürokauffrau absolviert. Am 28.02.2001 habe sie Togo verlassen und sei nach Accra gefahren. Dort habe sie sich bis zum 16.03.2001 bei einer Tante aufgehalten und sei an diesem Tag dann von dort aus nach Düsseldorf geflogen. Die Ausreise habe ein Bekannter der Freundin ihrer Tante organisiert. Dieser habe auch alle Unterlagen behalten. Sie habe Togo am 28.02.2001 verlassen, weil sie am 24.02.2001 festgenommen, zur Camb-Gendarmerie in Lomé gebracht und dort bis zum 27.02.2001 festgehalten worden sei. Ein Soldat, mit dem sie dort geschlafen habe, habe wieder mit ihr schlafen wollen. Dazu habe er sie zu einem kleinen Motel in der Nähe zur Grenze nach Ghana bringen wollen. Dort hätten sie dann zusammen geschlafen. Sie habe, als der Soldat eingeschlafen war, die Gelegenheit genutzt, um das Motel zu verlassen. Da es Nacht gewesen sei, habe sie sich zu einer Freundin in den Stadtteil Kodjoviakaboe begeben. Am nächsten Tag sei sie dann nach Accra gereist. Das erste Mal sei sie von dem Soldaten zum Beischlaf gezwungen worden. Das zweite Mal habe sie es dann freiwillig getan, weil sie von Soldaten gehört habe, dass der Kommandant ihr Fragen stellen wolle und sie dann in eine Gefängnis verlegt werden sollte. Deshalb habe sie den Soldaten verführt und mit ihm geschlafen, um fliehen zu können. Festgenommen werden sollte sie, weil sie als Studentin auf dem Universitätsgelände an verschiedenen Aktionen für Studenten, die kein Stipendium bekommen hätten, beteiligt gewesen sei. Sie sei zu Vertretern der Studenten in der Fachrichtung Soziologie gegangen und habe die Situation geschildert. Am 24.02.2001 habe eine Demonstration deshalb von der CAR stattgefunden. Zur Vorbereitung dieser Demonstration habe sie Plakate geklebt. Deshalb sei sie dann festgenommen worden. Man habe von ihr wissen wollen, ob sie eine Oppositionspartei unterstütze. Bei der CAR handele es sich um eine Oppositionspartei. Mitglied oder Unterstützerin einer politischen Partei oder Organisation sei sie aber nicht gewesen.

3 Mit Bescheid vom 06.06.2001 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 32 bis 45 der Bundesamtsakte verwiesen.

4 Gegen den als Übergabeeinschreiben am 12.07.2001 zur Post gegebenen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.07.2001, bei Gericht eingegangen am 18.07.2001, Klage erhoben, die sie nicht weiter begründet hat.

5 Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in ihrer Person vorliegen.

6 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

8 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert.

9 Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.01.2004 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Gutachten und Presseartikel, die durch Übersenden entsprechender Listen an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Klage ist begründet.

12 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen, weshalb der entgegenstehende Bescheid aufzuheben ist.

13 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art 16a Abs. 1 GG, weil sie Togo politisch verfolgt verlassen hat und sie bei Rückkehr dorthin vor erneuter politischer Verfolgung nicht sicher wäre.

14 Dass die Klägerin Togo politisch verfolgt verlassen hat, entnimmt das Gericht dem Vortrag der Klägerin vor dem Bundesamt am 02.04.2001 und ihren damit übereinstimmenden glaubhaften Erklärungen in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2004 vor dem Gericht. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin im Zusammenhang mit Aktivitäten zur Unterstützung unabhängiger Studentenorganisationen an der Universität von Benin und im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Veranstaltung der in Opposition zur Regierung stehenden Partei CAR (Comitéd’Actionpour le Renouveau) von Zivilbeamten festgenommen, mehrere Tage in einer Kaserne der Gendarmerie in Lomé festgehalten und dabei vergewaltigt worden ist, so dass sie in der nachvollziehbaren Furcht vor weiterer Misshandlungen und längerer Inhaftierung aus dem Gewahrsam der Gendarmerie geflohen ist und unmittelbar darauf Togo verlassen hat. Die Überzeugung des Gerichts, dass die Schilderungen dieser Ereignisse durch die Klägerin wahrheitsgemäß ist, beruht darauf, dass sich die Schilderungen der Klägerin hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse mit den Feststellungen decken, die den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen entnommen werden können und dass die Schilderung der Inhaftierung und Vergewaltigung glaubhaft ist.

15 Die Klägerin hat mit der Studentenorganisation CEUB eine an der Universität von Benin - die später, wie die Klägerin richtig vorgetragen hat, in Universität von Lomé umbenannt worden ist - tätige unabhängige Studentenorganisation benannt (Bundesamt, Togo - Information - Teil 1, Allgemeine Lage, August 2001, Seite 14). Außerdem hat sie die Auseinandersetzung der Studenten um die Auszahlung der Unterstützung und oppositionelle Aktivitäten zutreffend dargestellt (Bundesamt, Togo - Information - Teil1, Allgemeine Lage, August 2001, Seite 25 und 39) und der von ihr genannte Anlass für die Veranstaltung der CAR - die Veröffentlichung eines Berichts der Vereinten Nationen über die Menschenrechtslage in Togo - erscheint angesichts der Veröffentlichung dieses Berichts am 22.02.2001 und der Reaktion der Regierung in Togo hierauf wahrscheinlich (Auswärtiges Amt, Berichte über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage vom 15.08.2003 in Togo, Seite 17). Die Klägerin hat ihren eigenen Beitrag im Zusammenhang mit den studentischen Protesten auch nicht aufgebauscht, sondern ohne Abweichung von ihrer Schilderung vor dem Bundesamt bei ihrer Anhörung vor dem Gericht von der Teilnahme an den Protesten und Protestveranstaltungen der studentischen Organisationen und an der Plakatierungsaktion für die Veranstaltung der CAR berichtet, ohne dass sie behauptet hätte, Mitglied in der Organisation zu sein oder gar an führender Stelle tätig geworden zu sein.

16 Dass auch die aktive Unterstützung oppositioneller Organisationen und Parteien, ohne deren Mitglied zu sein, zu Repressionsmaßnahmen der Sicherheitskräfte führen konnte und nach wie vor führen kann, die ihrerseits vielfach unberechenbar sind, ergibt sich ebenfalls aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen (Auswärtiges Amt, Berichte über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Togo vom 23.11.2001, Seite 12 und vom 15.08.2003, Seite 10f; amnesty international vom 03.12.2003 an VG Hannover).

17 Auf Grund der Art und Weise des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Schilderung von vielen Einzelheiten, die sie dabei offenbar erneut gefühlsmäßig durchlebt hat, ist das Gericht weiter davon überzeugt, dass auch die geschilderten Umstände der Inhaftierung und der 4-tägigen Haft in der Kaserne der Gendarmerie in Lomé der Wahrheit entsprechen. Das gilt vor allem auch für die von der Klägerin bei der Anhörung vor dem Gericht am 03.03.2004 bestätigte Vergewaltigung durch ein Mitglied der Gendarmerie; soweit die Klägerin hiervon nur andeutungsweise und unter großem emotionalem Druck berichtet hat, ergeben sich daraus für das Gericht keine Zweifel etwa wegen der Detailarmut der Schilderung; wegen der offensichtlich Emotionalbetroffenheit der Klägerin ergibt sich vielmehr daraus eine Bekräftigung der Überzeugung des Gerichts von der Glaubhaftigkeit des Vortrags. Deshalb hat das Gericht auch keine Zweifel daran, dass die von der Klägerin geschilderten Umstände der Flucht aus dem Gewahrsam so zutreffen. Im Übrigen ist diese Flucht angesichts der Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden in Togo (Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- Abschiebungsrelevante Lage in Togo vom 23.11.2001, Seite 11) durchaus nicht so unwahrscheinlich, wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid meint.

18 Bei der Festnahme der Klägerin, ihrer Gewahrsamsnahme für 4 Tage und der Vergewaltigung handelt es sich auch um politische Verfolgung. Denn die Klägerin stand ganz offensichtlich mit ihren Aktivitäten im Rahmen der studentischen Proteste gegen die Regierung und der Veranstaltung der CAR und war deshalb Gegenstand der hierauf gerichteten Repressionsmaßnahmen der Sicherheitskräfte.

19 Ist die Klägerin demnach politisch verfolgt aus Togo ausgereist, so ist sie auch bei ihrer Rückkehr dorthin nicht hinreichend sicher. Denn zu Recht befürchtet sie, dass sie wegen ihrer oppositionellen Aktivitäten und ihrer Flucht aus dem Gewahrsam der Gendarmerie bei einer Rückkehr erneut festgenommen und misshandelt werden würde (amnesty international vom 03.12.2003 an VG Hannover).

20 Der Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte scheitert entgegen der Auffassung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid auch nicht daran, dass die Klägerin über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wäre (§ 26 AsylVfG). Vielmehr ist das Gericht auf Grund der Erklärungen der Klägerin bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2004, die sich im Übrigen mit denen bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen decken, davon überzeugt, dass die Klägerin, wie von ihr vorgetragenen, von Accra in Ghana aus mit einem Direktenflug nach Düsseldorf in der Bundesrepublik Deutschland gelandet ist. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang berichteten Einzelheiten waren glaubhaft. Das gilt auch, soweit die Angaben zum Zeitpunkt des Abflugs und der Landung bei der Anhörung vor dem Bundesamt und vor dem Gericht am 03.03.2004 differieren. Denn es erscheint durchaus plausibel, dass wegen der von der Klägerin geschilderten Unzulänglichkeiten der Übersetzung bei der Anhörung vor dem Bundesamt das Protokoll der Anhörung die Äußerung der Klägerin insoweit nicht zutreffend wiedergibt, wie in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2004 ausführlich erörtert. Daraus, dass die Klägerin keine Unterlagen über diesen Flug vorlegen konnte, ergibt sich nichts Gegenteiliges; eine Beweisführungspflicht hat die Klägerin insoweit nicht (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 - , BverwGE 109,174). Unter Würdigung der Aussage der Klägerin und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einschließlich des gerichtsbekanntes Verhaltens der Schleuser hinsichtlich der Reiseunterlagen ist das Gericht von der Wahrheit ihrer diesbezüglichen Erklärung überzeugt.

21 Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG.

23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.